Wie sind die Änderungsnotwendigkeiten ermittelt worden? - Wir haben die letzte Kommunalwahl, die im Jahr 2019 stattfand, evaluiert. Wir haben sie unter Beteiligung und Einbeziehung von Kreiswahlleitern evaluiert und uns dabei angeschaut, was sich in der Praxis bewährt hat und welche gesetzlichen Regelungen gerade auch mit Blick auf eine praktikablere und einfachere Umsetzung angepasst werden sollten.
Ich danke dem Innenausschuss für die zügige Beratung über das von der Landesregierung vorgelegte Änderungsgesetz. Mit der heutigen Beschlussfassung ist in jedem Fall sichergestellt, dass das Kommunalwahlgesetz mit mehr als einem Jahr Vorlauf vor der nächsten allgemeinen Kommunalwahl in Kraft treten kann.
Es ist vielleicht von Interesse, wann die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden. Das ist in Sachsen-Anhalt bekanntlich alle fünf Jahre der Fall. Also ist das Jahr 2024 wie- der aufgerufen. Bei uns im Land ist es so, dass die allgemeinen Kommunalwahlen zeitgleich mit den Europawahlen stattfinden. Deswegen müssen wir zunächst abwarten, wie der Wahltermin für die Europawahlen festgelegt wird.
Im Augenblick müsste nach den europarechtlichen Regelungen die Europawahl 2024 im Zeitraum zwischen dem 6. und 9. Juni statt- finden. Dieser Zeitraum kann aber noch mit einem einstimmigen Beschluss des Rates der Europäischen Union verlegt werden. Sobald der konkrete Wahltag für die Europawahl feststeht, wird die Landesregierung den Wahltermin auch für die allgemeinen Kommunalwahlen 2024 bestimmen.
Zu guter Letzt möchte ich noch kurz auf eine Debatte im Innenausschuss über das Kommunalverfassungsgesetz, das ebenfalls geändert wird, eingehen. Die Debatte beschäftigte sich mit Ortsnamen und dem Führen von niederdeutschen Bezeichnungen bei Ortsteilen. Ich weiß, dass das auch außerhalb des Innenausschusses, unter anderem bei dem Abg. Krüger, von Interesse ist.
Der Landesregierung ist die Bewahrung und Förderung der niederdeutschen Sprache ein Anliegen. Daher ist schon heute auch Ortsteilen die Möglichkeit eröffnet, den niederdeutschen Ortsnamen als Namenszusatz zu führen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Antragstellung bei der jeweiligen Kommunalaufsichtsbehörde. Der Antrag kann neben dem Gemeinderat auch vom Ortschaftsrat oder von Ortsvorstehern gestellt werden.
Für die Verleihung des Rechts zur Führung einer niederdeutschen Bezeichnung muss jeweils nachgewiesen werden, dass im Ortsteil in der Zeit vor einer Gebietsänderung in der ehemaligen Gemeinde die niederdeutsche Bezeichnung sprachhistorisch verwurzelt war oder auf historische Geschehnisse zurück- geführt werden kann.
Diese Voraussetzungen für das Recht zur Führung einer niederdeutschen Bezeichnung bei Ortsteilen wird das Ministerium für Inneres und Sport demnächst vorsorglich noch einmal klarstellen. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Dr. Zieschang. - Wir treten in die Debatte ein. Der erste Redner ist Herr Erben für die SPD-Fraktion.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Kommunalwahlrecht ist der Rechtsbereich in der Kommunalverwaltung, in dem außergewöhnlich viele Ehrenamtliche beim Vollzug des selbigen Gesetzes mitwirken. Deswegen ist es wichtig, dass die Vorschriften so klar sind, dass jedermann damit umgehen kann.
Da auch Ehrenamtler auf diese Arbeit vor- bereitet werden müssen, ist es wichtig, dass lange vor Wahlen feststeht, was bei der nächsten Wahl Recht sein wird. Das schaffen wir mit dem Kommunalwahlgesetz. Und das schaffen wir vor allem rechtzeitig vor den nächsten
Ich möchte an der Stelle noch einen Wunsch an Sie, Frau Ministerin, richten. Ich wünsche mir, dass auch die notwendigen Änderungen in der Kommunalwahlordnung zeitnah erfolgen, damit das, was wir mit dem frühen Beschluss zum Kommunalwahlrecht verfolgen, auch eingelöst werden kann. Es geht nämlich darum, dass sich insbesondere die Ehrenamtlichen, aber auch die Gemeindewahlleiter und die Kreiswahlleiter, rechtzeitig auf den bevorstehenden Kommunalwahltermin, der wahrscheinlich im Juni 2024 sein wird, vorbereiten können. - Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Meine Fraktion wird die vorliegende Beschlussempfehlung ablehnen. In der schriftlichen Anhörung zum Gesetzentwurf gab es Vielzahl an weiteren Anregungen und Änderungsvorschlägen, die durchaus angezeigt und überlegenswert sind, über die aber inhaltlich gar nicht diskutiert wurde. Eine mündliche Anhörung war von uns angeregt worden und wäre auch hierzu angebracht gewesen.
gesetzes nicht von der Hand zu weisen. Die Abschaffung der Wahlvorschlagsverbindungen ist nach unserer Ansicht nicht gerechtfertigt. Die Begründung überzeugt nicht.
Unsere Kritik daran, dass Wahlberechtigte bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen Wahlberechtigten haben sollten, konnte nicht entkräftet werden. Woraus die Landesregierung eine entsprechende Notwendigkeit ableitet, blieb unklar. Auch der Städte- und Gemeindebund hatte diesbezüglich bereit seine ausdrückliche Normierung einer schriftlichen
Die Tatsache, dass nunmehr zu jedem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen möglich sind, wird zukünftig zu erheblichem Mehraufwand beim Wahlleiter führen. Die Beibehaltung der bisherigen Regelung wurde im schriftlichen Anhörungsverfahren angeregt und wäre sachgerecht gewesen.
Zudem hatten wir für die Beibehaltung eines fixen Zeitpunktes für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen plädiert. In Anbetracht des gewählten Verfahrens und der kurzfristigen Behandlung wurden jegliche Bedenken, Änderungen und Anregungen von den Koalitionsfraktionen negiert.
Die Chance, Jugendlichen mehr Teilhabe zu ermöglichen und zu den anstehenden Kommunalwahlen das aktive Wahlalter auf 14 Jahre abzusenken, wurde erneut vertan. Ich befinde mich zurzeit mitten in den Bürgermeisterwahlen.
Ich muss sagen, dass die jungen Menschen sehr interessiert sind, ihre Themen setzten, das Gespräch mit den Kandidaten suchen, die Gespräche aufzeichnen und mit Videoformaten in ihren Kanälen teilen sowie sich entsprechend informieren.
Hierbei sehen wir dringenden Handlungsbedarf und würden es mehr als begrüßen, wenn ihrer Stimme mit einer Absenkung des Wahlalters mehr Gewicht verliehen würde.
Angesichts der sehr geringen Wahlbeteiligung auf kommunaler Ebene sollten sich Jugendliche früh mit politischer Bildung und Teilhabe beschäftigen können. Wir lehnen daher die Beschlussempfehlung ab. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die FDP unterstützt diese Beschlussempfehlung. Wir werben dafür, die Änderungen des Kommunalwahlgesetzes mit einer möglichst breiten Zustimmung heute im Landtag zu verabschieden.
Frau Ministerin hat darauf hingewiesen, dass es immer das Ziel sein sollte, wahlrechtliche Vorschriften rechtzeitig zu verabschieden, um für die Kandidatenfindung und bei den Wahlleitern in Bezug auf die Abläufe Rechtssicherheit herstellen zu können. Uns als Koalitionsfraktionen war daran gelegen, dieses Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes mindestens ein Jahr vor der nächsten allgemeinen Kommunalwahl zu verabschieden. Das können wir einhalten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Buchheim, man kann sich natürlich über das Wahlalter streiten. Man kann natürlich auch immer fragen, was denn gerecht ist. Aber Sie können beim Wahlalter 16 Jahre nicht begründen, warum 15 Jahre und 364 nicht ausreichen sollen, 16 Jahre schon. Das ist auch dann so, wenn sie es auf 14 Jahre absenken. Dann - -
Aber ganz ehrlich: Sie müssten wirklich einmal lernen, dass Sie Sachdiskussionen auch mit Zwischenrufen gestalten können. Aber mit Ihren unqualifizierten Zwischenrufen kommen Sie da nicht weiter.
Wir haben vorhin bei Ihrer versuchten namentlichen Abstimmung schon gesehen, dass Sie da öfter einmal daneben liegen.
Also noch einmal: Ein Wahlalter ist immer eine Entscheidung für einen fixen Punkt. Natürlich gibt es immer Argumente dafür, das weiter abzusenken, es beim Alten zu belassen oder es auch zu erhöhen. Ich glaube, wir haben in Sachsen-Anhalt bei der Kommunalwahl mit dem Wahlalter ab 16 Jahren gute Erfahrungen gemacht. Wenn es nach den Freien Demokraten gehen würde, dann hätten wir auch bei der Landtagswahl eine Absenkung des Wahlalters. Das haben wir allerdings in den Koalitionsverhandlungen gemeinsam nicht vereinbart.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich weise jetzt schon mal darauf hin, dass es gut ist, wenn wir in Sachsen-Anhalt bei der Tradition bleiben, dass wir die Kommunalwahl gemeinsam mit der Europawahl durchführen. Ich hoffe, dass die Entscheidungen auf der europäischen Ebene dazu führen, dass wir das machen können. Ich hoffe also, dass es wieder ein Sonntag ist, an dem wir üblicherweise Wahltag haben. Es gibt immer noch die Forderung des Europäischen Parlamentes, auf einen Donnerstag, also auf den Europatag zu gehen. Ich glaube, das wäre für die Wahlbeteiligung und für das Engagement eher schädlich. Deshalb bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden einige Anpassungen in unserem Kommunalwahlrecht vorgenommen. Am interessantesten ist vielleicht die Regelung, mit der versucht werden soll, die spezielle Situation zu regeln, wenn keine Listen, sondern nur Einzelkandidaturen vorliegen, wie es bei kleineren Gemeinden, aber vor allem bei Ortschaftsräten häufiger der Fall ist. Ich bin gespannt darauf, wie sich die neue Regelung in der Praxis bewähren wird und ob es gelingen wird, die Zahl der unbesetzten Mandate zu verringern.
Ärgerlich an dem Gesetz ist mehr das, was nicht darin steht. Wieder werden einige alte Baustellen nicht abgeräumt. Das ist immer noch die fehlende Neinstimme bei Einzelkandidaturen.
In der vorigen Woche gab es in der „Volksstimme“ die etwas verwunderte Meldung auf Seite 2, dass es bei einer Bürgermeisterwahl nicht eine einzige Neinstimme gegeben habe. Der Journalist war offensichtlich verblüfft und hielt es einer Meldung wert. Anlass für die Verwunderung ist allerdings die mit unseren Wahlprinzipien nicht zu vereinbarende Regelung, dass es bei einer Kandidatur von nur einer Person keine Neinstimme gibt. Das gibt es einfach nicht; es ist nicht möglich, mit Nein zu stimmen.