Weiterhin wollen mit der Änderung des Gesetzes eine Regelung zur Kostenübernahme für die unschädliche Beseitigung von Wild in bestimmten Fällen einführen; dies vor allem vor dem Hintergrund der Afrikanischen Schweinepest. In diesen Fällen sollen Landesmittel bereitgestellt werden.
Dazu gibt es keine Wortmeldungen. - Ich schlage vor, den Gesetzentwurf an den Landwirtschaftsausschuss zu überweisen. - Gibt es weitere Vorschläge zur Mitberatung oder Federführung?
- Finanzen. - Der Finanzausschuss kann dar- über immer selber entscheiden. Aber wir können darüber auch beschließen. Insofern lautet der Vorschlag, den Gesetzentwurf der Landesregierung zur federführenden Beratung an den Landwirtschaftsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Gibt es weitere Vorschläge? - Das sehe ich nicht.
Dann können wir jetzt über die Überweisung abstimmen. Wer der Überweisung des Gesetzentwurfes in die von mir genannten Ausschüsse zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Fraktion DIE LINKE, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Koalition und die AfD-Fraktion. Gibt es Gegenstimmen? - Nein. Stimmenthaltungen? - Auch nicht. Damit ist der Überweisung zugestimmt worden und wir beenden den Tagesordnungspunkt 14.
Danke schön, Herr Präsident. Ich beantrage, dass wir in der Tagesordnung folgende Änderungen vollziehen. Ich beantrage, dass wir über den Tagesordnungspunkt 26 und den Tagesordnungspunkt 28 in der heutigen Sitzung beraten und diese Tagesordnungspunkte nach dem Tagesordnungspunkt 18 behandeln. Es ist im Ältestenrat besprochen worden, ggf. ab dem Tagesordnungspunkt 26 vorzuziehen. Ich beantrage, die Tagesordnungspunkte 26 und 28 vorzuziehen.
Falls es Unklarheiten gibt: Wenn wir es jetzt in der von Herrn Kurze beantragten Form beschließen, dann beschließen wir keine Änderung der Tagesordnung, sondern wir beschließen gemäß Absatz 2, die Reihenfolge der Beratungsgegenstände zu ändern.
Das ist ein Antrag. Es gibt die klare Ansage der AfD, dass sie diesen Antrag nicht mitträgt, deswegen werden wir über den Antrag ab- stimmen. Wer dem Antrag, die Punkte 26 und 28 auf den heutigen Tag vorzuziehen, zustimmt, den bitte ich jetzt um das Kartenzeichen. - Das sind die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Das ist die AfD-Fraktion. Damit ist es mehrheitlich so beschlossen worden und wir werden nach dem Tagesordnungspunkt 18 die Tagesordnungspunkte 26 und 28 behandeln.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes und des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
- Ich habe mich bereits darüber gewundert, dass Herr Schulze den Gesetzentwurf ein- bringt, aber wenn er schon einmal im Flow ist. Ich denke aber auch, dass Frau Weidinger hierfür die richtige Ministerin ist. - Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit 1993 und da- mit seit mehr als 30 Jahren besteht unser Landesverfassungsgericht als Hüter der Landesverfassung. Durch seine Entscheidungen hat es in dieser Zeit maßgeblich zur Rechtsklarheit und -sicherheit beigetragen und den Schutz der demokratischen Grundordnung sowie die verfassungsmäßig garantierten Rechte aller Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt gewährleistet.
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf gehen wir auch am Landesverfassungsgericht einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung. Während der elektronische Rechtsverkehr mit der Justiz sonst mittlerweile zum Standard geworden ist, ist es bislang nicht möglich, bei dem Verfassungsgericht unseres Landes wirksam elektronisch ein Verfahren einzureichen oder in einem Verfahren Stellung zu nehmen. Das soll sich nun ändern.
Mit der beabsichtigten Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wird ein neuer § 16a geschaffen, welcher den elektronischen Rechtsverkehr dergestalt regelt, dass auf die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Bezug genommen wird. Dieser
Verweis auf die Verwaltungsgerichtsordnung ist dabei aus zwei Gründen sinnvoll. Zum einen nimmt unser Landesverfassungsgerichtsgesetz bereits heute in Teilbereichen Bezug auf die Verwaltungsgerichtsordnung. Zum andern - das ist das Entscheidende - wird so ein technischer Gleichlauf mit den allgemeinen Regeln zum elektronischen Rechtsverkehr gewährleistet.
Gleichzeitig wird auch der Teilnehmerkreis festgelegt. Das bedeutet zum einen, dass die sogenannten professionellen Einreicher, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Behörden, zukünftig zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind, während den Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit freigestellt wird. Selbstverständlich wird es also auch in Zukunft noch möglich sein, eine Individualverfassungsbeschwerde formwirksam in Papierform einzureichen.
Der heute vorgelegte Gesetzentwurf ist daher ein ausgewogener Schritt, um auf der Ebene des Landesverfassungsgerichts der fortschreitenden Digitalisierung zeitgemäß Rechnung zu tragen.
Neben der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs am Landesverfassungsgericht verfolgt der Gesetzentwurf ein weiteres Ziel: § 29 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt soll an das Bürgerliche Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung angepasst werden.
Das Hinterlegungsgesetz des Landes SachsenAnhalt verweist in § 29 Abs. 2 Satz 1 auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Vermögenssorge bei einer Gefährdung des Kindesvermögens und in den Fällen von Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften. In dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts-
und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 wird in den entsprechenden Regelungen auf den § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes des Landes verwiesen, weshalb das Gesetz inhaltlich geändert und in einer neuen Ziffernfolge strukturiert worden ist. Der vorliegende Gesetzentwurf soll diese Voraussetzungen schaffen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Es scheint hierzu keine Fragen zu geben. - Es ist eine Dreiminutendebatte verabredet worden. Für die AfD-Fraktion hat jetzt Herr Hecht die Möglichkeit, seinen Redebeitrag zu halten. - Er hat das Wort, bitte sehr.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, mit dem die Landesregierung die bundesrechtlichen Standards beim elektronischen Rechtsverkehr implementieren will, hat einen langen Weg hinter sich. Bereits bei dem Besuch des Ausschusses für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz beim Landesverfassungsgericht am 1. Februar 2023 hatte nämlich der Präsident des Landesverfassungsgerichtes Herr Dr. Wegehaupt die Ausschussmitglieder darauf hingewiesen, dass es einer expliziten Regelung zur Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente im Landesverfassungsgerichtsgesetz bedürfe.
hatte bereits im darauffolgenden Plenum - und, wie Frau Tschernich-Weiske laut Protokoll vom 23. Februar 2023 lobend anmerkte, ich zitiere: „in Windeseile“ - in der Drs. 8/2246 einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der dann zur Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen wurde.
Dort sollte er wieder aufgerufen werden, so- bald ein entsprechender Gesetzentwurf der Landesregierung vorgelegt wird. Das hat nun allerdings ein volles Jahr gedauert, obwohl Frau Kollegin Tschernich-Weiske bereits in der auswärtigen Ausschusssitzung am 1. Februar 2023 in Dessau-Roßlau eine - Zitat - zeit- nahe Lösung in Aussicht gestellt hatte.
Die eingetretene Verzögerung hätte dabei ganz einfach bereits im Februar 2023 mit der Annahme unseres Gesetzesentwurfs, der sich eng an die bereits existierende brandenburgische Regelung anlehnt, vermieden werden können. Aber weil nicht sein konnte, was nicht sein durfte, wurde seinerzeit zum wiederholten Mal ein guter Gesetzentwurf der demokratischen AfD-Fraktion im Landtag abgelehnt.
In Bezug auf die Anpassung des § 29 Abs. 2 des Hinterlegungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt, die infolge der Reform des bundes- gesetzlichen Vormundschafts- und Betreuungsrechtes notwendig wurde, wird sich die demokratische AfD-Fraktion einer Neuregelung nicht verschließen.