Wir haben nicht nur, wie der Zwischenruf zeigt - der vielleicht nicht protokolliert werden konnte -, von den Mitarbeitenden Ihrer Fraktion gesehen, dass Sie genau das Gegenteil tun.
Frau Dr. Richter-Airijoki stand am Mikrofon. - Aber ich glaube, Sie haben sich erst dort- hin hingestellt, als Herr Roi schon geredet hat.
Vielen Dank. - Ich wollte nur kurz an das an- knüpfen, Frau Lüddemann, was Sie gesagt haben: Letztlich ist es nur ein Tropfen, der noch hinzukommt. Es ist nicht so, dass dieses Geheimtreffen oder die ganzen Umstände nur - in Anführungszeichen - durch „Correctiv“ dokumentiert sind. Wenn man z. B. in der Zeitschrift „Compact“ nachliest, die einschlägig als, sage ich einmal, sehr rechts bekannt ist,
dann stellt man fest, es wird positiv darüber berichtet, dass es solche Entwicklungen gibt. Ich kann nur dazu raten, das zu googeln: Staatsbürgerschaftsentzug, Sellner, Kirchner, Elsässer, „Compact“. Wenn Sie das googeln,
dann stellen Sie fest, dass es nicht nur - in Anführungszeichen - „Correctiv“ ist. Es ist also wirklich sehr gut dokumentiert worden, was vor sich geht und worüber diskutiert wird. - Danke.
(Matthias Büttner, Staßfurt, AfD: Dann muss man sich das alles erst einmal durchlesen! Ich weiß nicht, ob Sie den Sinn erfasst haben!)
Frau Lüddemann, wollen Sie noch reagieren? Nein? - Dann folgt als letzte Debattenrednerin Frau Dr. Pähle.
Damit sind wir am Ende der Debatte angelangt. Wir kommen zu den Feinheiten der Geschäftsordnung. Ich habe vorhin gesagt, eine namentliche Abstimmung muss nicht extra beantragt werden, da diese bei einer solchen erforderlichen Mehrheit der Mitglieder des Landtages sowieso vorgesehen ist. In § 75 Abs. 4 der Geschäftsordnung ist aber geregelt, dass sich eine namentliche Abstimmung dadurch vom Namensaufruf unterscheidet, dass bei der namentlichen Abstimmung das Abstimmungsverhalten im Stenografischen Bericht vermerkt wird. Es gibt also doch einen Unterschied zwischen Namensaufruf und namentlicher Abstimmung, im Hinblick auf die Dokumentation.
Hält die Fraktion an dem Antrag fest oder verfahren wir durch Namensaufruf? Das müssen Sie entscheiden.
Nach § 75 Abs. 3 muss namentlich abgestimmt werden, wenn es eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens verlangen. Damit nehmen wir jetzt eine namentliche Abstimmung vor mit der Folge, dass das Ergebnis bzw. das Abstimmungsverhalten nach § 75 Abs. 4 Satz 2 im Stenografischen Bericht vermerkt wird.
Wir kommen jetzt zu dem Abstimmungsverfahren. Ich habe in den Vorbemerkungen bereits auf das Quorum von zwei Dritteln der Abgeordneten hingewiesen. Damit müssen dem Antrag jetzt 65 Mitglieder des Hohen Hauses ihre Zustimmung erteilen, damit er beschlossen werden kann.
Wir verfahren jetzt auf der Grundlage einer namentlichen Abstimmung. Dazu wird durch Herrn Teßmann ein Namensaufruf durchgeführt. Ich bitte die Aufgerufenen, laut und deutlich mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Der Zuruf ist durch Herrn Teßmann, den aufrufenden Schriftführer, zu wiederholen. Wir beginnen. - Herr Teßmann, bitte.