Lassen Sie mich auf ein paar Beispiele im Zuwendungsrecht eingehen, die besprochen worden sind und die wir auch entsprechend umgesetzt haben oder umsetzen werden.
Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Ganz wichtig: Grundsätzlich darf mit der Realisierung des Fördervorhabens erst mit Bestandskraft begonnen werden. Das Zuwendungsrecht sieht nun vor, dass bereits ab Antragstellung mit der Umsetzung begonnen werden kann. Der Vorteil: Sie können die Fördervorhaben schneller umsetzen. Außerdem ist das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns eine häufige Fehlerquelle, die zum Förderausschluss führen bzw. Anlass von Rückforderungen sein kann. Insoweit ist das schon einmal eine Vereinfachung.
Anwendung des Vergaberechts. Wer von Gesetzes wegen dem Vergaberecht unterliegt, der muss es anwenden. Aber es gibt eine Reihe von Regelungen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs. Hierfür gilt grundsätzlich nur noch die Regelung, dass sich der Zuwendungsempfänger um mindestens drei Vergleichsangebote bemühen muss. Auch hierbei ist der Vorteil, dass Private und Unternehmen sich grundsätzlich nicht mehr mit dem ihnen fremden Rechtsgebiet des Vergaberechts auseinandersetzen müssen und dass insofern Fehler und Rückforderungsfälle vermieden werden können.
Stichwort Personalausgabenpauschale. Auch das wurde bisher viel zu selten angewendet. Ich kann mit Pauschalen arbeiten, muss also
Baufachliche Prüfung. Wir haben versucht, die Beträge hochzunehmen, damit dort auch schneller vorgegangen werden kann. Das war eine schwierige Diskussion mit dem Rechnungshof. Dafür haben wir letztlich eine Lösung finden können.
Das Ganze floss in einen Zuwendungsrechtsergänzungserlass, in dem wir diese bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zusammengefasst haben. Wir haben das noch einmal intern besprochen und werden anhand von Beispielfällen deutlich machen, wo die Vorteile liegen, damit wir dann möglicherweise dazu kommen, dass dies eine stärkere Anwendung findet.
Noch ein Hinweis aus dem allgemeinen Haushaltsrecht: Im Bereich der EU-Förderung haben wir die Möglichkeit, die Jährlichkeit zu durchbrechen. Wir können über längere Zeiträume die entsprechenden Maßnahmen umsetzen. Natürlich haben wir eine größere Flexibilität. Das ist auch ein Thema, das uns helfen wird, in der Zukunft das Geld, das wir für Investitionen vorgesehen haben, tatsächlich schneller um- zusetzen, um entsprechende Hilfestellungen zu geben.
Das ist ein Prozess, der nicht ganz einfach ist - Stichwort Zuwendungsrecht. Wir befinden uns damit auch im Haushaltsrecht und in der Landeshaushaltsordnung. Ich denke, dass wir bisher gute Wege gefunden haben, und ich bin zuversichtlich, dass wir in der Zukunft weitere Möglichkeiten finden. Wenn wir den Abschlussbericht haben, werden wir ihn sicherlich auch hier vorstellen.
Danke, Herr Minister. Ich sehe keine Nachfrage von Herrn Pott. - Dann setzen wir fort. Bitte, Herr Meister.
Wir fragen uns, wie es dem Wassergesetz geht. Da wurde im Februar 2022 angekündigt, dass die Novellierung innerhalb eines Jahres erfolgt. Das hat bisher nicht geklappt. Die kurze, schlichte Frage: Wann kommt die Novelle zum Wassergesetz in den Landtag?
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Lieber Herr Meister, ich beantworte das gern. Dem Entwurf des Wassergesetzes ist ein umfangreicher Prozess vorausgegangen, den wir mit den entsprechenden Akteuren in der Landwirtschaft, in der Wirtschaft, mit den Umwelt- und den Unterhaltungsverbänden
usw. besprochen haben, um zu schauen, was alles in dieses Gesetz hineinkommen muss. Wir haben nach der Anhörung, die statt- gefunden hat, unsere Frist zur Bearbeitung verlängern müssen. Sie war ursprünglich bis Oktober gesetzt. Wir haben sie dann bis Januar verlängert.
Die letzten Stellungnahmen haben uns im März erreicht. Das sind die typischen Prozesse. Im April wurde alles eingearbeitet, auf- gegeben und in einer entsprechenden Vorlage aufbereitet.
Ich darf Ihnen sagen, wir werden uns mit dem Wassergesetz noch in diesem Herbst im Landtag beschäftigen. Dem gehen noch weitere notwendige Abstimmungen voraus, im Moment auch innerhalb der Koalition. Aber Sie dürfen sicher sein: Wenn Sie frohgemut aus der Sommerpause zurückkommen, werden wir uns im Landtag mit dem Wassergesetz beschäftigen.
Vor Kurzem hat die Ampelkoalition im Bund die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken gestattet. Über die Qualität des Gesetzgebungsvorhabens kann man sicherlich streiten. Die Tatsache, dass jetzt noch einmal nachgearbeitet werden musste bezüglich der Vorgabe, bis zu welchem THC-Gehaltes im Blut es erlaubt ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, macht deutlich, dass nicht immer die entsprechende Qualität geliefert wurde.
Deshalb frage ich die Landesregierung, an der Stelle das Ministerium für Inneres und Sport: Wie werden die Kontrollen zur Einhaltung des Grenzwertes von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blut beurteilt, und zwar gerade auch angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob medizinisches Cannabis oder Genusscannabis verwendet wurde?
Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Herr Abg. Krull, Sie haben zutreffend darauf hingewiesen, dass im Deutschen Bundestag eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen wurde. Danach gilt in Bezug auf Cannabis im Straßenverkehr die Grenze von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Bislang galt der Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum.
Zu der Sicht der Innenminister insgesamt: Wir haben noch vor der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag einen Umlaufbeschluss in der Innenministerkonferenz gefasst. Diesen werden wir auf der Innenministerkonferenz in der nächsten Woche bekräftigen. Wir sehen diesen höheren THC-Grenzwert im Straßenverkehr kritisch,
Was ist die besondere Schwierigkeit? - Die besondere Schwierigkeit, gerade wenn wir den Straßenverkehr in den Blick nehmen, ist, dass sich THC im Unterschied zu Alkohol nicht linear abbaut, sodass auch der Konsument von Cannabis gar nicht einschätzen kann, welchen THC-Gehalt sein Blut aufweist und ob er fahrtüchtig ist.
Wie haben die Tests bislang stattgefunden? - Bislang stellte sich erst einmal die Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, sodass ein Drogenvortest vorgenommen werden muss. Das können erweiterte Pupillen sein. Das kann unruhiges Verhalten sein. Bei Vorliegen dieser Anhaltspunkte wurde ein Drogenvortest vor- genommen. Hierbei handelt es sich um einen Speichel- oder auch Urintest. Wenn dieser Vortest anschlug, musste eine Blutprobe entnommen werden, um dies ggf. gerichtsfest festzustellen.
Jetzt ist es so, dass der höhere Grenzwert wahrscheinlich gelten wird, auch wenn der Gesetzentwurf noch im Bundesrat ist. Es handelt sich jedoch um ein Einspruchsgesetz.
Nunmehr stellt sich die Frage: Wie kann der Gehalt von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut festgestellt werden? Es gibt im Augen- blick keine geeigneten Testsysteme auf dem Markt, die ab einem Wert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut anschlagen würden. Im Augenblick können die Tests nur Aussagen dazu treffen, ob ein THC-Gehalt im Blut vorhanden ist oder nicht. Deswegen gehe ich im Augen- blick davon aus, dass wir bei jedem Drogenvortest, der anschlägt, eine Blutprobe entnehmen müssen, auch wenn sich dabei dann lediglich ein Wert von 0,9 Nanogramm oder 1,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut herausstellt.
- Natürlich kann der schlechter sein. Aber man kann durch das Feststellen des Atemalkohols, das sogenannte Blasen, eine bessere Einschätzung darüber vornehmen, ob ich eine Blutprobe entnehmen muss oder nicht.
Da es im Augenblick keine geeigneten Testsysteme auf dem Markt gibt - es kann sein, dass diese noch entwickelt werden -, kann nicht zwischen einem THC-Gehalt von 0,1 Nanogramm oder 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut differenziert werden. Das heißt, in jedem Fall muss auch bei jemanden, dessen Blut nur einen THC-Gehalt von 2,0 Nanogramm pro Milliliter aufweist, eine Blutprobenentnahme durchgeführt werden.
Sie haben gefragt: Wie stellt man fest, ob es medizinisch verordnet worden ist oder nicht? Das kann man natürlich nicht anhand der Blutprobe feststellen, geschweige denn durch den Drogenvortest, der sicherlich unverändert stattfinden wird. Aber derjenige, der im Rahmen einer Kontrolle angehalten wird, kann darauf hinweisen und durch einen ärztlichen Befund entsprechend nachweisen, dass es ihm ärztlich verschrieben worden ist. Gleichwohl bleibt er dafür verantwortlich, dass er fahr- tüchtig ist. Der Arzt wird ihn sicherlich dar- über informieren, dass seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein kann, auch wenn es medizinisch verordnet ist. Das muss er einfach wissen.
Demzufolge hat selbst dann, wenn er einen medizinischen Nachweis dafür vorlegen kann, dass er medizinisch bedingt Cannabis geraucht
hat, eine Blutprobenentnahme zu erfolgen, weil auch er den Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum nicht überschreiten darf.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Landesregierung schaltete landesweit eine Werbekampagne mit dem Titel: Für ein starkes Sachsen-Anhalt und Europa. Dies geschah mit dem Ziel, für die EU-Wahl zu mobilisieren. Das Layout und auch die Farbgebung erinnern dabei sehr stark an Anzeigen und Annoncen der CDU Sachsen- Anhalt. Insgesamt wurden Steuermittel in Höhe von 150 000 € für Großplakate, Annoncen und auch Agenturkosten ausgegeben.
Hiermit wurde die Agentur Müller Marketing GmbH aus Magdeburg beauftragt. Nach unseren Informationen ist der Eigentümer und Geschäftsführer der genannten Firma auch der Wahlkreis-Büroleiter des CDU-Fraktionschefs Guido Heuer.
Deswegen frage ich die Landesregierung: Ist es Zufall, dass von allen Marketingagenturen in Sachsen-Anhalt ausgerechnet die Agentur eines CDU-Funktionärs ausgewählt wird, wobei dieser dann auch noch für den CDU-Fraktionschef arbeitet? - Besten Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe gestern zu demselben Thema drei Kleine Anfragen schriftlich beantwortet, die sich auf verschiedene Aspekte dieser Maßnahme bezogen haben. Darin haben wir ausgeführt - das ist der Kern des Ganzen und das haben wir bisher bei jeder Europawahl so gemacht -, dass sich die Landesregierung natürlich in gewisser Weise dafür verantwortlich fühlt, dass gewählt wird, dass die Wahlbeteiligung hoch ist.
- Ich erlaube mir, ein wenig zu dem Thema hinzuführen. - Zudem sollte damit generell die Aufmerksamkeit für die Europawahl geweckt werden. Zum Teil hängen diese Plakate noch immer. Darauf stand: Wir wählen ein starkes Europa!
Wie ich bereits in der schriftlichen Beantwortung ausgeführt habe, orientierten sich die Farben an den Landesfarben und nicht an den Farben irgendeiner Partei.