Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann es eigentlich kurz machen. Alle haben im Prinzip diese Beschlussempfehlung gelobt. Ich muss sagen, wir haben im Ausschuss wirklich viele kontroverse Themen, aber bei diesem Thema waren wir uns relativ schnell einig, dass wir hier Hilfe leisten müssen. Corona hat Spuren hinterlassen in der Klubszene, die nicht unerheblich sind.
Lieber Herr Präsident, ich kann mich daran erinnern, dass wir uns, als Sie noch Staatssekretär waren, in der Staatskanzlei mit Vertretern der Klubszene aus Magdeburg und Halle getroffen und mit ihnen diskutiert haben. Sie haben ihre Probleme durch Corona anschaulich dargelegt. Das war schon im Jahr 2020, würde ich sagen.
- Genau, das war noch in der letzten Wahl- periode. - Damals war schon klar, dass die Probleme auf der Hand liegen. Wir haben es jetzt endlich geschafft, einen Lösungsvorschlag zu machen. Lassen Sie uns die Schritte jetzt gehen, die in der Beschlussempfehlung stehen.
Etwas, das aus meiner Sicht noch nicht herausgestellt wurde, ist das, was Klubs nämlich auch leisten: Neben der Jugendkultur fördern sie innovative Musikformen und nichtkommerzielle Kunstformen; also Dinge, die Nischenkunst sind, können dort entdeckt werden. Ich glaube, es ist für uns ganz wichtig, dass die Städte für unsere jungen Leute attraktiv werden oder bleiben, dass wir die jungen Leute hier halten, dass sie
auch gern hier studieren oder eine Ausbildung machen wollen. Dazu bedarf es einer guten und einer innovativen Klubszene. Das sollten wir auf jeden Fall unterstützen. - Vielen Dank.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 8/4541. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Karten- zeichen. - Das sind die Fraktionen Die Linke, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion der AfD. Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-An- halt - GrStHsG LSA)
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wer hätte gedacht, dass wir zu einem so fortgeschrittenen Zeitpunkt bei der Grund- steuerreform noch einmal über dieses Thema debattieren würden? Ich will deshalb an dieser Stelle daran erinnern, warum überhaupt über die Grundsteuer in Sachsen-Anhalt bzw. in Deutschland so viel diskutiert wurde und bis heute diskutiert wird. Die Ursache lässt sich relativ einfach benennen: Bund, Länder und Gemeinden haben über Jahrzehnte hinweg keine Anpassung von Bewertungsmaßstäben vorgenommen. Bequemlichkeit ist nur einer der möglichen Gründe dafür. Dass man eventuell die Bürger nicht mit höheren Grundsteuern be- lasten wollte, ist ebenfalls denkbar.
Seit Beginn der 2000er-Jahre war aber allen Beteiligten bewusst, dass das alte Bewertungsmodell verfassungsrechtlich endlich sein würde. Dennoch kam es nicht zu einer bereits damals erforderlichen Grundsteuerreform. Mit seinem Urteil aus dem Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht dann festgestellt, was allen eigentlich bereits bekannt war, nämlich dass die alte Bewertungsmethodik zur Ermittlung des Grundsteuerwertes, auf den die Grundsteuer aufsetzt, nicht mehr der Realität entspricht.
Um eine Steuer erheben zu können, braucht es nun einmal einen nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt. Wenn also die Steuer, wie im Falle der Grundsteuer, an die Grundstücke anknüpft, erscheinen Einheitswerte von vor Jahrzehnten mehr als ungeeignet. Deshalb war es auch in Sachsen-Anhalt erforderlich, eine Neubewertung vorzunehmen, um die Grundsteuererhebung weiterhin auf einer verfassungskonformen Basis zu ermöglichen, und damit die Kommunen in die Lage zu versetzen, Steuern in Höhe von rund 250 Millionen € vereinnahmen zu können.
Das Land Sachsen-Anhalt hat sich faktisch für das Bundesmodell entschieden, da wir kein eigenes Bewertungsmodell entwickelt haben.
Es ist aktuell auch nicht der Zeitpunkt, über das Bewertungsmodell zu debattieren, werte Kolleginnen und Kollegen; denn ein großer Teil der Messbescheide hat die Steuerpflichtigen bereits erreicht. Die bereits häufig als Allheilmittel angesehene Änderung der Steuermesszahlen gefährdet die Substanz für die 250 Millionen € Steuereinnahmen der Kommunen existenziell.
Zwei Bundesländer haben aber tatsächlich veränderte Steuermesszahlen im Rahmen der Ländergesetze festgelegt. Das sind Sachsen und das Saarland. Wenn Sie die Sachsen heute danach fragen, dann bekommen Sie zur Antwort, dass eben nicht das eingetreten ist, was man sich von dieser Anpassung versprochen hat. Es hat zwar eine Abmilderung der Belastungsverschiebung zwischen Gewerbe und Wohnen in den Großstädten gegeben, im ländlichen Raum hingegen hat das nicht besonders gut funktioniert.
Aber zurück zu dem, was vor uns liegt. Es gibt Fristen zu beachten. Somit können verfassungsrechtlich sicher ab dem 1. Januar 2025 nur Grundsteuerbescheide erlassen werden, die auf dem Grundsteuerwert nach der neuen Bewertungsmethode aufsetzen.
Die Finanzverwaltung hat - das muss auch einmal gesagt werden - die Mammutaufgabe Grundsteuerreform hervorragend gemeistert. Ich bin mir sicher, dass sich diese Aufgabe niemand freiwillig auf den Tisch gezogen hätte. In
Sachsen-Anhalt waren es mehr als 1 Million wirtschaftliche Einheiten, die neu zu bewerten waren. Dafür spreche ich den Bediensteten der Finanzverwaltung im Namen der CDU-Fraktion meinen Dank und unsere Anerkennung aus.
Wenn nun erstens feststeht, dass an der Bewertungsmethodik nicht zu rütteln ist, und zweitens festgestellt werden kann, dass es zu Belastungsverschiebungen - jetzt aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichtes - innerhalb der Grundstücksarten auf der einen Seite, aber auf der anderen Seite auch zu bedeutsamen Verschiebungen zugunsten der Nichtwohngrundstücke und zulasten der Wohngrundstücke kommt, meine sehr verehrten Damen und Herren, dann sind wir als Gesetzgeber gefordert.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze will die Koalition so bürgernah und so nah am Sachverhalt wie möglich die Belastungsverschiebung von Gewerbe zum Wohnen vermeiden. Dass es zu bedeut- samen Belastungsverschiebungen kommt, ist inzwischen mit echten Daten belegbar. Es ist ebenso belegbar, dass die Problematik in den Kommunen sehr unterschiedlich stark ausgeprägt sein wird. Die Überlegung ist deshalb, den Kommunen und damit auch den Vertretungen die Möglichkeit zu geben, mit zwei Hebesätzen angepasst auf die Individuellen Gegebenheiten zu reagieren. Das kann auch bedeuten, dass man sich entscheidet, wie bisher nur auf einen Hebesatz als zusammengefassten Hebesatz zu setzen. Wir stärken damit direkt die kommunale Selbstverwaltung und die Finanzhoheit der Kommunen bei ihren Realsteuereinnahmen.
stückstypen, also Wohn- und Nichtwohngrundstücke, viel besser im Rahmen der Hebesatzsatzungen als mit einer Hauptfeststellung der Grundstückswerte alle sieben Jahre erreichen.
Ich werbe deshalb für eine zügige Beratung in den Ausschüssen, damit das Gesetz zeitnah in Kraft treten kann und den Kommunen mit ihren Vertretungen ausreichend Zeit bleibt für die Berücksichtigung in den Hebesatzsatzungen ab dem Haushaltsjahr 2025 oder ggf. - wenn es so gemacht wird - in den jeweiligen Haushalts- satzungen. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Ruland. - Finanzminister Richter wird jetzt für die Landesregierung sprechen. - Bitte, Herr Richter, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit den hier vorgeschlagenen Gesetzgebungsvorhaben wird von der im Grundgesetz vorgesehenen Länderöffnungsklausel in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht. Nur darüber ist es möglich, dass ein Land selbst mit seiner Gesetzgebungskompetenz Veränderungen herbeiführen kann, um unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke einerseits und Nichtwohngrundstücke andererseits für die Grundsteuer B festzulegen. Das ist optional und heißt: Die Kommune kann, muss aber nicht.
aufgrund der Echtdaten das gezeigt, was sich in Nordrhein-Westfalen schon früher in einer Region gezeigt hat, nämlich dass es hier Aus- wirkungen gibt, die dazu führen, dass es zu erheblichen Unterschieden bezüglich der Wohngrundstücke bzw. der betrieblich genutzten Grundstücke kommt. Das Land NordrheinWestfalen hat damals innerhalb der Regierung eine sehr differenzierte Betrachtung und Aus- einandersetzung gehabt. Man hatte überlegt, ob man selbst davon Gebrauch macht oder ob der Bundesgesetzgeber, das Bundesfinanz- ministerium, seinerseits möglicherweise die Öffnung herbeiführt.
Hintergrund war damals allerdings die Diskussion, ob dann die Länder, die nicht das Bundesmodell anwenden, noch einmal an ihre Gesetze herangehen müssen. Das, was in Aussicht gestellt wurde, dass der Bund das, wie gesagt, von sich aus noch einmal ändert und die Öffnung herbeiführt, ist dann nicht so umgesetzt bzw. vorgenommen worden, und zwar mit der Begründung, dass dann die anderen Länder auch noch einmal ihre Gesetze aufgreifen und ändern müssen. Das hatte zur Folge, dass NordrheinWestfalen nach einer längeren Diskussion in der Regierung das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt hat. Man hat übrigens ein 80-seitiges Gutachten erstellt, um sicherzustellen, dass auch die verfassungsrechtliche Seite hierbei gewahrt bleibt, wie viele andere Themen.
Das Land Schleswig-Holstein hat sich dann dem angeschlossen. Hier hat sich aufgrund der Echtdaten, die wir ab Mitte August den Kommunen übergeben haben, gezeigt, dass auch wir in den Regionen zum Teil sehr unterschiedliche Werte aufgrund der Festlegung gleichmäßiger Hebe- sätze bekommen.
Es ist auch schon gesagt worden, dass die Messzahl hierbei nicht hilft. Das haben wir uns auch angeschaut, weil das regional doch sehr unter-
schiedlich ist, und zwar mit der Folge, dass hierbei über das Thema der differenzierten Hebe- sätze tatsächlich die Möglichkeit besteht, entsprechend auszugleichen.
Vielleicht noch ein Hinweis. Der Städte- und Gemeindebund war erst davon nicht überzeugt, dann war er überzeugt, jetzt ist er wieder nicht überzeugt bezüglich der Änderungen. Diesbezüglich müssen wir schauen, wie sich das nach der Anhörung darstellen wird. Ich kann nur dafür plädieren, dass man diesem Gesetz im weiteren Verfahren zustimmt, da hiermit die Möglichkeit für die Kommunen besteht, entsprechende Ungerechtigkeiten auszugleichen. - Schönen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Dann haben wir eine Möglichkeit für die AfDFraktion: Wer von euch beiden möchte? - Schaut euch an, dann entscheidet euch. - Herr Rausch, bitte.
Sehr geehrter Herr Finanzminister, die Neubewertung ist im letzten Jahr erfolgt. Es gibt natürlich viele Einsprüche. Folgende Fragen: Wie wird damit umgegangen bei der Bewertung der Grundsteuer? Wann erhalten die Leute endlich eine Antwort auf ihren Einspruch, den sie erhoben haben? Ich selbst habe mehrere Einsprüche erhoben, habe aber nur auf einen Einspruch eine Antwort bekommen. Wie läuft das jetzt eigentlich ab?
zieren zwischen den Einsprüchen. Diejenigen, bei denen die Verfassungsmäßigkeit aufgegriffen wird, werden erst einmal beiseite gepackt. Sie wissen, dass die entsprechenden Verfahren vor den Gerichten laufen. Die inhaltlichen Einsprüche werden nach und nach abgearbeitet; das ist klar. Im Augenblick hatte Vorrang, dass die Daten ermittelt werden, damit die Echtdaten relativ zügig zu den Kommunen kommen, damit sie ihrerseits dann letztlich die Voraussetzung schaffen können, dass noch in diesem Jahr die Grundsteuerbescheide hinausgehen. Im nächsten Schritt werden wir dann verstärkt die Einsprüche bearbeiten.
Was wir auch noch machen, ist, dass über verschiedene Prüfungen den Kommunen zur Hand gehen wollen, wo offensichtlich - aufgrund falscher Antragstellung, auch durch andere Fehler - die Bescheide noch einmal aufgegriffen werden müssen, um diese sich anzuschauen: Was ist denn da wirklich der Hintergrund, warum sich hier mittlerweile solche großen Unterschiede zeigen?
Wie gesagt, das ist der nächste Schritt. Den können wir nach und nach abarbeiten. Wichtig war bisher, dass wir die Kommunen in die Lage versetzen, jetzt die Grundsteuerbescheide entsprechend festzusetzen. Wenn das Gesetz durchgeht, hat die Kommune auch noch die Möglichkeit, bis November - diese Zeitschiene wird sich so darstellen - entsprechende Korrekturen vorzunehmen, um Ungerechtigkeiten so weit wie möglich zu vermeiden.