Protokoll der Sitzung vom 03.06.2004

Lassen Sie mich im Folgenden den Referentenentwurf der Landesregierung vorstellen - zunächst zum Trinkwasserbereich: Die vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere im Bereich Trinkwasser, stellen einen grundlegenden Systemwechsel dar. Traditionell wurde die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung über laufende Gebühren und einmalige Beiträge sichergestellt. Diese Finanzierungsmethode hatte ihre Berechtigung vor allem in Zeiten schnellen Siedlungswachstums und ortsnaher Ver- und Entsorgungssysteme. Große Unterschiede in der Besiedlung von Stadt und Land, immer großräumigere Versorgungssysteme, Bevölkerungsrückgang, das umweltpolitisch erfreulich sparsamere Umgehen mit der Ressource Wasser erzwingen neue Finanzierungswege. Der Wechsel zu einer reinen Gebührenfinanzierung im Bereich Wasser ist verfassungsrechtlich zulässig. Der Eingriff in das nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 91 Abs. 1 und 2 Thüringer Verfassung gewährleistete Recht der kommunalen Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich zulässig, denn er berührt nicht den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung und er ist durch das öffentliche Interesse, so wie es im Gesetzentwurf beschrieben ist, gerechtfertigt.

(Beifall bei der CDU)

Dies betrifft insbesondere fehlende Akzeptanz in der Bevölkerung angesichts vielfach bereits bestehender funktionsfähiger Wasserversorgungseinrichtungen und der die Grundstückseigentümer oftmals innerhalb eines kurzen Zeitraums betreffenden Kumulation von Beiträgen für Straßen, Abwasserversorgung und Wasserversorgung. Auch das vielfach in diesem Zusammenhang erwähnte, aber nicht immer von allen so genau gelesene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 steht der vorgesehenen gesetzlichen Regelung nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung zum Bereich Abwasser betont, dass die ausschließliche Gebührenerhebung grundsätzlich verfassungskonform und nur bei Vorliegen von besonderer tatsächlicher Voraussetzung gleichheitswidrig ist. Eine Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers folgt hieraus nicht. Es gibt keinen bundesverfassungsrechtlich vorgegebenen Vorteilsbegriff, den der Landesgesetzgeber seiner Regelung zugrunde legen muss. Dementsprechend gibt es auch keinen Verfassungsrechtssatz, dass die Eigentümer von unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken vor der tatsächlichen Bebauung mit zur Finanzierung der Investitionen herange

zogen werden müssten

(Beifall bei der CDU)

und deshalb eine reine Gebührenfinanzierung, bei der das systembedingt nicht möglich ist, die Eigentümer bebauter Grundstücke gleichheitswidrig belasten würde und somit unzulässig wäre. Im Übrigen gibt es seit dieser Zeit auch Erweiterungen in der Rechtsprechung. Es erweitern z.B. der Artikel 20 a des Grundgesetzes - Schutzpflicht des Staates für die natürlichen Lebensgrundlagen - und die Europäische Wasserrahmenrichtlinie als neue, 1981 noch nicht bestehende Rahmenbedingung den gesetzgeberischen Spielraum zugunsten von verbrauchsabhängigen Entgeltsystemen und damit einer reinen Gebührenfinanzierung. Auch die anderen Änderungen im Bereich Abwasser sind verfassungsrechtlich zulässig. Im Bereich Abwasser ist die Umstellung auf eine reine Gebührenfinanzierung allerdings nicht möglich. Frau Wildauer hat es in der Begründung des Antrags eigentlich schon nachgewiesen. Sie spricht von den so genannten riesigen Belastungen, die über die Gebühren auf die Beitragszahler zukommen. Die Investitionssummen im Abwasserbereich sind ein Vielfaches höher als im Wasserbereich. Wenn ich dort auf eine reine Gebührenfinanzierung umstelle, wird das ohne erhebliche Gebührensteigerungen nicht möglich sein.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Das ist aber keine Begründung für einen sachlichen Unterschied zwischen Trinkwasser und Ab- wasser.)

Ich weiß auch nicht, wie die PDS das umsetzen will, weil sie in ihren Veranstaltungen immer davon redet, dass sie mittelfristig das alles auf eine Gebührenfinanzierung umstellen will. Den anderen Bereich, den man im Abwasserbereich auch noch mit berücksichtigen muss, begründet dies ebenfalls, weil etwa 90 Prozent der Abwassersysteme Mischsysteme sind und damit nicht vom Wasserverbrauch allein dimensioniert sind, sondern auch von Oberflächenentwässerung von Straßen, von Dächern. Dort müssen wir sicherlich über die verursacherbezogene Belastung reden.

Im Bereich der Wasserversorgung werden keine Beiträge mehr erhoben. Zur Entlastung von Großverbrauchern werden die Voraussetzungen einer degressiven Gebührenstaffelung ausdrücklich geregelt. Bereits gezahlte Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen werden unverzinst erstattet. Das sind nach jetzigem Kenntnisstand rund 155 Mio.     serbeiträge. Die Rückerstattungen beginnen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes und erfolgen dann innerhalb von 12 Monaten im Umfang von bis zu 1.000       werden gegebenenfalls in zwei gleichen Jahresraten beglichen.

Ich möchte nur ein paar Beispiele nennen, um welche Beträge es geht. Ich nehme mal ein Beispiel im Trinkwasserbereich, wo ein Grundstückseigentümer zwei Be

scheide in Höhe von 21.466   !"#$  gesamt 22.740 $   %   &     ders finanziert werden. Soweit die Beträge schon bezahlt sind, werden sie zurückerstattet.

Zum Abwasserbereich: Die Beitragspflichten für unbebaute, teilweise bebaute oder überdurchschnittlich große Grundstücke im Bereich der Abwasserentsorgung werden erst mit der Bebauung, der Erweiterung der Bebauung bzw. nur noch für einen Teil des Grundstücks entstehen. Bei unbebauten Grundstücken wird durch die geplante Regelung erreicht, dass Abwasserbeiträge erst zu dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das Grundstück auch tatsächlich bebaut wird. Der aktuelle Vorteil liegt auf der Hand. Dort, wo gezahlt worden ist, wird zurückgezahlt. Für jene, die zunächst das Grundstück nicht bebauen, entsteht so lange keine Beitragspflicht, wie das Grundstück nicht bebaut wird.

(Beifall bei der CDU)

Bei der tatsächlichen Bebauung als Maßstab wird durch die geplante Regelung erreicht, dass Grundstückseigentümer künftig nur zu Abwasserbeiträgen für die tatsächliche Bebauung herangezogen werden. Wird die Bebauung später erweitert, entsteht ein auf diese Erweiterung bezogener Abwasserbeitrag. Soweit Grundstückseigentümer in der Vergangenheit bereits Beiträge gezahlt haben, wird der Differenzbetrag, der sich aus zulässiger und tatsächlicher Bebauung ergibt, auf Antrag zurückerstattet. Für die überdurchschnittlich großen Grundstücke wird ferner erreicht, dass Grundstückseigentümer von überdurchschnittlich großen Grundstücken künftig nur mit einer Fläche herangezogen werden, die die durchschnittliche Grundstücksgröße im Bereich des Aufgabenträgers bis 30 Prozent überschreitet. Soweit die Grundstückseigentümer in der Vergangenheit bereits Beiträge für das gesamte Grundstück gezahlt haben, wird der Betrag, der auf die Grundstücksfläche entfällt, die mehr als 30 Prozent über der durchschnittlichen Grundstücksfläche liegt, auf Antrag erstattet.

Das sind die Problemfelder, die die Leute auf die Straßen bringen. Wenn ein Grundstückseigentümer für ein Grundstück von 5.694 m² einen Beitragsbescheid nur für den Kläranlagenteil, was der wesentlich geringere Teil ist, von 7.846 '$        (&    )* prozentigen Obergrenze wahrscheinlich nach unseren Berechnungen die Grundstücksgröße bei etwa 1.000 m² abgeschnitten. Das heißt, dieser...

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD)

Man muss ja genau die Flächen erheben.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Ich frage ja nur nach. Ich frage nach "wahrscheinlich".)

Entschuldigung, ich kann es Ihnen an dem Beispiel mal erläutern. Dieser Verband hat etwa 30 Mio. m² gewichtete Grundstücksfläche in seiner Kalkulation drin. Wenn ich jetzt die gewerblichen und die industriellen Grundstücke abziehe, dann bleiben etwa 24 Mio. gewichtete Quadratmeter übrig, die auf die Wohnungsbebauung entfallen. Etwa 80 Prozent sind zweietagig bebaut und 20 Prozent sind höher bebaut. Man kann also im Prinzip bei der gewichteten Grundstücksfläche mit dem Faktor 2 ansetzen. Das heißt, die Grundstücksfläche in diesem Verband über alle Wohngrundstücke beträgt etwa 12 Mio. m². Bei 15.000 Beitragspflichtigen beträgt die durchschnittliche Grundstücksfläche in diesem Bereich 800 m², 30 Prozent obendrauf geschlagen sind 1.040 m², also so viel kann ich eigentlich aus der Globalkalkulation entnehmen, dass die Zahlen, die ich jetzt hier nenne, zwar nicht auf den Cent und auf den Quadratmeter ausgerechnet sind, aber eine Fehlerquote haben, die weniger als 5 Prozent betragen wird. Dieser Grundstückseigentümer wird danach nur noch 1.791 + &+$ & %      , Summe für ein 1.000-m²-Grundstück entsprechend der reellen Bebauung, weil das ein Grundstück ist, was dreietagig bebaut ist, aber die Entlastung in diesem Bereich beträgt über 6.000 %      + werden.

(Zwischenruf Abg. Ellenberger, SPD: Und wer zahlt das?)

In den letzten Tagen wurden Ängste vor einem Anstieg der Gebühren geschürt. Meine Damen und Herren, ich erachte diese Ängste als ein durchsichtiges Manöver wenige Tage vor dem 13. Juni.

(Beifall bei der CDU)

(Heiterkeit bei der SPD)

Wir kommen noch dazu.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Wir kom- men noch dazu, ja.)

Nachdem zuvor die Grundstückseigentümer aufgestachelt wurden, setzt man nun bei den Mietern an und versucht einen neuen Keil zu treiben.

(Beifall bei der CDU)

Ich schließe nicht aus, dass die Umstellung auf eine Gebührenfinanzierung bei einigen Verbänden zu einer Erhöhung von Gebühren führen kann.

(Zwischenruf Abg. Lippmann, SPD: Na also.)

Das haben wir nie ausgeschlossen. Wir haben immer gesagt, es geht um sozialverträgliche Gebühren. Ich sage es einmal am Beispiel von Bad Salzungen. Der Bad Salzunger Verband hat seine Grundgebühr um 80  ziert und dies begründet mit der Beitragserhebung. Wenn man dort die

Beitragserhebung rückgängig macht, kehrt er wieder zurück zur alten Wasser- und Abwasserfinanzierung mit einer Grundgebührerhöhung von 80 % ,   sich dort überhaupt nichts zu der vorherigen Situation ändert.

(Zwischenruf Abg. Pohl, SPD: Warum hat man denn das erst geändert?)

(Beifall bei der SPD)

Und eins muss man sehr deutlich sagen, mehr als die Hälfte der 104 Zweckverbände erheben nur Gebühren oder arbeiten mit Entgelten. In diesen Fällen ist mit überhaupt keiner Gebührenerhöhung zu rechnen. Angaben von der Gebührenentwicklung hängen von der Einzelsituation der Verbände ab. Eine pauschale Berechnung ist deshalb nicht möglich. Alles andere ist aus der Luft gegriffen und reine Spekulation und mit seriöser Politik hat das nichts zu tun.

(Beifall bei der CDU)

Und größere Gebührensprünge sind schon deshalb ausgeschlossen, weil sich das Land erheblich an den Kosten der Systemumstellung beteiligt und die Zinsen für die Finanzierung der Ausfälle übernimmt.

Meine Damen und Herren, ich möchte hier ein paar Zahlen nennen, wobei diese Zahlen, die ich jetzt nenne, nicht die Maßnahmen beinhalten, die wir eventuell betriebswirtschaftlich noch als Kostenersparnis erwirtschaften, sondern das sind die reinen Umstellungskosten, wenn sich nichts in den Verbänden ändert und wenn das alles im Prinzip dann ohne interne Kosteneinsparungen dort umgesetzt würde. Bis einschließlich 2004 war im Bereich Trinkwasser bei allen in Betracht kommenden Aufgabenträgern eine Beitragserhebung von rund 245 Mio.    - man 5 Prozent Zinsen zugrunde, bedeutet dies eine Belastung für den Landeshaushalt von rund 13 Mio.    Jahr, die sich dann degressiv annuitätisch reduziert. Dieser Betrag an zu erstattenden Zinsen wird über die folgenden Jahre durch die einsetzende Abschreibung immer geringer. Im Abwasserbereich wird das Land für die Aufgabenträger den Zinsaufwand übernehmen, der dadurch entsteht, dass für die drei Gruppen von Grundstücken - unbebaute, nicht vollständig bebaute und überdurchschnittlich große Grundstücke - der Beitrag nicht zu dem Zeitpunkt erhoben werden kann, zu dem er ansonsten fällig wird. Das galt bisher auch für unbebaute Grundstücke schon nach der Zinshilferichtlinie. Wir machen da nichts Neues, sondern wir ändern jetzt eigentlich nur etwas, was die Verbände bereits jetzt hätten nutzen können, und schreiben dies ins Gesetz hinein.

(Beifall bei der CDU)

Eine überschlägige Berechnung sieht wie folgt aus: Bis Ende 2004 war insgesamt eine Beitragserhebung von rund 820 Mio.    -     . regelung zugrunde, dass geschätzte 20 Prozent aus der Bemes

sungsgrundlage herausfallen, dann kommt man auf einen Ausfall von 164 Mio.      &  zugrunde gelegten Zins von 5 Prozent ein Zinsaufwand von rund 9 Mio. /'$    - +    '  von dem zu erwarten ist, dass er sich in den folgenden Jahren nicht wesentlich ändern wird. Eine Mehrbelastung für übrige Beitragszahler ist damit ausgeschlossen, da die Globalkalkulation unverändert bleibt. Wir wollen eben gerade nicht, dass das Investitionsvolumen jetzt auf die niedrigere Grundstücksfläche - wenn 20 Prozent herausfallen - einfach umgelegt wird und damit plötzlich die Beitragszahlungen um 25 Prozent erhöht werden. Das wollen wir gerade nicht und deswegen haben wir die Globalkalkulation in diesem Sinne umgearbeitet. Ich sage nicht, dass sich die Globalkalkulation in dem einen oder anderen Fall nicht ändern kann durch andere Investitionsplanungen und Ähnliches, aber durch die Systemumstellung darf sich die Globalkalkulation nicht ändern. Das ist Inhalt dieses Gesetzes. Das Land wird sich auch an jenen Ausfällen angemessen beteiligen, die darauf beruhen, dass in der Vergangenheit im Rahmen der Gebührenkalkulation der Ausgangswert der Abschreibungen, nämlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungskosten, um den aus den Beiträgen aufgebrachten Kapitalanteil gekürzt wurde. In den von der Gesetzesänderung erfassten Fällen hat sich diese Kürzung quasi im Nachhinein als unberechtigt erwiesen und für die Aufgabenträger ist entscheidend, dass sich das Land an den Kosten beteiligt, und damit ist gewährleistet, dass die Aufgabenträger auf diesen Kosten nicht sitzen bleiben und der Betrag auch nicht auf die Gebühren umgelegt werden kann. Denn die Folge ist, wenn eine Investition über fünf Jahre abgeschrieben wäre, dann steht sie nur noch mit 90 Prozent in den Büchern. Wenn jetzt die Beiträge zurückerstattet würden, würde dieser Anteil wieder zu 100 Prozent aktiviert und es müsste eine 10-prozentige Sofortwertberichtigung vorgenommen werden, die dann gegen den Ertrag des Verbandes gebucht werden müsste. Die Landesregierung wird in Zukunft stärker als bisher Kostensenkungen bei den Verbänden fordern. Hier sind auch die Verbände in der Pflicht, meine Damen und Herren. Es sind Einsparpotenziale vorhanden, die stärker genutzt werden müssen. Ich will das einmal an einem Beispiel eines Verbandes erläutern. Es ist übrigens einer der problematischsten Verbände, die ich sehe. Durch die Neuregelung wird in diesem Verband ein Beitragsvolumen nicht mehr erhoben in einer Größenordnung von 70 bis 80 Mio. 0 +     $ 1     planung an. Dieser Verband plant für sein Kanalsystem Investitionen in einer Größenordnung von 240 Mio.  Vergleichswerte für einen 60.000-Einwohner-Verband sagen, dass man für das Kanalsystem mit 140 bis 150 Mio.  auskommen muss. Es kann geologisch, geographisch bedingt sein, dass Mehrkosten entstehen. Wir werden diesen Verband nicht auf die 150 Mio. 1    $  reduzieren können, weil es geologisch und geographisch bedingt ist. Aber wenn 160 Mio.  1       nicht getätigt sind von den 240 Mio. $    nicht zuallererst darüber nachzudenken, was muss von den

160 Mio.   $      

(Beifall bei der CDU)

Das kann man 1:1 gegenrechnen gegen die 70 bis 80 Mio.  entgangenes Beitragsvolumen.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Dann müssen Sie eine neue Globalkalkulation machen!)

Herr Höhn, wenn Sie es nicht begriffen haben, ich habe vorhin sehr deutlich gesagt, die Systemumstellung darf nicht zu einer neuen Globalkalkulation führen. Sehr wohl können neue Investitionsplanungen dort berücksichtigt werden. Wir wollen nicht, dass die Systemumstellung wegen geringerer Grundstücksflächen dann 1:1 einfach umgesetzt wird, dass man die Globalkalkulation überarbeitet und bei gleichen Investitionsplanungen auf geringere Grundstücksflächen dann höhere Beiträge erhebt. Das wollen wir nicht. Aber Investitionen auf das notwendige Maß zu reduzieren, darüber nachzudenken, das muss doch möglich sein.

(Beifall bei der CDU)

In diesem Verband werden 15 Mio.   '   die Kläranlage erhoben. Davon sind 6 Mio.   hen für die zweite Ausbaustufe ab 2015 und für dezentrale Anlagen, die erst nach 2015 gebaut werden. Lohnt es sich nicht darüber nachzudenken bei unserer Bevölkerungsentwicklung, ob man die zweite Ausbaustufe überhaupt braucht?

(Beifall bei der CDU)

Und dass man diese 6 Mio.  + &  trägen, die sowieso erst in 10 Jahren für Investitionen vorgesehen sind, wo ich mich frage, warum man diese 2004 erhebt,

(Beifall bei der CDU)

und warum man nicht gleich 2004 nur einen Teilleistungsbescheid erhebt und nicht die Gesamtinvestitionen, die erst in 10 Jahren vorgesehen sind, dann erst ab dem Jahre 2015 erhebt?