Protokoll der Sitzung vom 26.01.2001

Meine Damen und Herren, die so genannten Garagengrundstücke sind von der Entscheidung betroffen, soweit die Grundstückseigentümer die Rechtsverhältnisse auch nach Ablauf des Jahres 1999 noch nicht kündigen konnten und soweit die derzeit geltenden Bestimmungen die Beteiligung der Garagennutzer an den öffentlichen Lasten des Grundstücks betreffen. Derzeit ist die Rechtslage so, dass die Rechtsverhältnisse bezüglich der Nutzung fremder Grundstücke durch Garageneigentümer seit 1. Januar 2000 uneingeschränkt gekündigt werden können. Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers ist grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Zeitwerts des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu zahlen. Hat der Nutzer selbst Anlass zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben oder endet das Vertragsverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2006, hat der Nutzer (nur noch) das Recht, Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen. Die Änderungsvorschläge der PDS-Fraktion hierzu bergen aus meiner Sicht schwierige verfassungsrechtliche Probleme des Eigentumrechts, die bedacht werden müssen und die auch vom Bundesverfassungsgericht entsprechend angesprochen worden sind.

Vorkaufsrechte, was ja auch angesprochen ist, zu Gunsten der Garageneigentümer sind im Gesetz bisher nicht geregelt. Es gab allerdings auch zu DDR-Zeiten keine Verdinglichung dieser Rechte. Und im Übrigen, soweit Kommunen Eigentümer von Garagengrundstücken waren, sind zum größten Teil diese Garagen auch schon veräußert, und zwar an die Nutzer.

Zum nächsten Punkt noch kurz, der Eintritt Dritter, nämlich von Erwerbern oder Erben der Garagen, in den Nutzungsvertrag: Ein solcher Eintritt ist derzeit nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Dabei muss man auch bedenken, das Schuldrechtsanpassungsgesetz dient neben dem zeitlich befristeten Schutz auch, und zwar in erster Linie, letztlich der Überleitung dieser Rechtsverhältnisse in das Bundesrecht. Und das Bundesrecht sieht eben solche Nutzungsverhältnisse quasi als Eigentumsverhältnisse nicht vor. Die geforderte Rege

lung ist problematisch. Sie würde eine unendliche Fortsetzung solcher Rechtsverhältnisse ermöglichen.

Und noch zu 5.: Die Nutzungsentgelte richten sich nach der Nutzungsentgeltverordnung. Darin ist eine schrittweise Erhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Miete bzw. der ortsüblichen Garagenmiete vorgesehen. Die Nutzungsentgelte für Garagengrundstücke sind nach der Anzahl der Stellplätze zu bemessen und betragen mindestens 60 DM je Stellplatz und Jahr. Ortsüblich sind die Entgelte, die bei vergleichbaren Grundstücken vereinbart worden sind. Die Ortsüblichkeit lässt sich auch durch ein Gutachten feststellen. Solche Gutachter, wie der Name schon sagt, sollte man nicht dadurch einschränken, dass man ihnen besondere Bestimmungen an die Hand gibt, nach denen sie sich richten müssen. Das ist gerade das Wesen des Gutachters, dass er im Wesentlichen frei über den Verkehrswert bzw. über die Marktüblichkeit entscheidet. Dazu kommt noch das bisher nicht in Anspruch genommene Erhöhungsschritte in einem Zug nur dann nachgeholt werden können, wenn die ortsübliche Miete noch nicht erreicht ist.

Bei der Beurteilung des Vorschlags der PDS-Fraktion bleibt aus meiner Sicht zu berücksichtigen, dass diese Nutzer bisher ja auch Vorteile hatten. Denn sie mussten, jedenfalls eine zeitlang, bis zum 1. August 1993 kein oder auch nur ein geringes Entgelt zahlen und infolge einer schrittweisen Anpassung an die ortsüblichen Pachten in den Folgejahren hatten sie weitere wirtschaftliche Vorteile. Und diese wirtschaftlichen Vorteile bestehen, in Teilen jedenfalls, auch noch fort.

Meine Damen und Herren, zusammenfassend: Ob unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts überhaupt noch Raum ist für Veränderungen, wie sie im Antrag der PDS-Fraktion angesprochen worden sind, bedarf, wie Sie gesehen haben, einer eingehenden Diskussion und ich kann mich insoweit nur den Aussagen des Abgeordneten Schemmel anschließen. Diese Diskussion ist auch aus meiner Sicht in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe am sinnvollsten zu führen. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Ich schließe zunächst die Aussprache. Der Abgeordnete Wolf hatte eine Ausschussüberweisung angekündigt.

(Zwischenruf Abg. B. Wolf, CDU: In Erwä- gung gezogen.)

Nicht beantragt, in Erwägung gezogen haben Sie diese und beantragen sie nicht. Frau Abgeordnete Nitzpon.

Damit der Herr Wolf seiner Intention dennoch zustimmen kann, beantragt die PDS-Fraktion, den Antrag an

den Justizausschuss zu überweisen.

Dann stimmen wir darüber ab. Wer der Ausschussüberweisung an den Justizausschuss zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Oh, da müssen wir zählen. Zurück bitte. Wer stimmt für diesen Antrag? Bitte mal zählen. Danke schön. Die Gegenstimmen? 15 Jastimmen, 1 Gegenstimme und der Rest sind dann Enthaltungen. Damit ist der Antrag an den Justizausschuss überwiesen.

(Beifall bei der PDS, SPD)

Ich schließe damit den Tagesordnungspunkt 15 und ich schließe auch den heutigen Plenarsitzungstag. Die nächste planmäßige Plenarsitzung findet voraussichtlich am 23. Februar des Jahres statt. Einen guten Heimweg.

E n d e d e r S i t z u n g: 18.46 Uhr