Weitere wesentliche Änderungen aus unserem Gesetzentwurf: Nicht parlamentarische Mitglieder des Richterwahlausschusses werden unmittelbar durch die Richter und Staatsanwälte gewählt; die Bestellung eines Justizrats bei Entscheidungen, die auf Ministeriumsebene getroffen werden und nicht nur eine einzelne Gerichtsbarkeit oder nicht nur die Staatsanwaltschaft betreffen; Aufgabenerweiterung des Präsidialrats entsprechend der Regelungen anderer Bundesländer und Erweiterung der Beteiligungsrechte für die Vertretung der Staatsanwaltschaft. Zu detaillierten Ausführungen oder auch zu weiteren Änderungen verweise ich auf die nachfolgende Debatte.
Meine Damen und Herren, ich bitte um eine eingehende Auseinandersetzung mit unseren Vorschlägen und um die Überweisung zur Weiterberatung an den Justizausschuss. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kann mich kurz fassen, denn das, was vorgetragen worden ist, entspricht voll und ganz dem, was die SPD-Fraktion selbst auch vorschlagen wird.
Es sind nämlich Minimalforderungen, die die Richterschaft und die Staatsanwälte in Thüringen vorgetragen haben und in Anbetracht auch der aktuellen Situation fordern. Es sind auch Vorstellungen, die bereits ihre Geschichte haben. Ich meine, wir sollten das intensiv, aber auch zügig im Justizausschuss beraten. Ich schlage vor, die Anträge der PDS an den Justizausschuss zu überweisen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, mit den beiden Drucksachen 3/1458 und 3/1459 liegt uns erstens ein Änderungsantrag zum Richtergesetz vor. Da dieser Änderungsantrag sehr weit gehende Vorstellungen zur Änderung des Richtergesetzes hat, macht es sich, wenn man das konsequent verfolgen würde, zweitens auch notwendig, die Verfassung zu ändern. Ich werde mit meinem Beitrag auf den Gesetzentwurf der PDS zur
Änderung des Richtergesetzes eingehen. Ob und inwieweit nach einer möglichen Änderung des Richtergesetzes die Verfassung geändert werden soll oder muss, steht für die CDU zurzeit noch außer Diskussion. Für die CDU gibt es keinen Grund, wegen der Novellierung des Richtergesetzes die Thüringer Verfassung zu ändern. Mich wundert schon die Beliebigkeit, mit der die Vertreter der PDS mit unserer Verfassung umgehen, aber sie bleibt damit sich selbst ja treu,
Meine Damen und Herren, das zurzeit geltende Richtergesetz hat sich in der Vergangenheit gut bewährt und auch die Unabhängigkeit der Justiz gesichert. Aber nichts ist so gut, dass man es nicht auch noch verbessern kann. Ich glaube aber nicht, dass es dabei sinnvoll ist, so weit zu gehen, den Vorstellungen der PDS und nach den eben gemachten Ausführungen auch der SPD zu folgen, wobei ich anmerken muss, die PDS hat wenigstens genau gewusst, was sie will, was man von der SPD an der Stelle nicht behaupten kann.
Eine Pressekonferenz zu einem Gesetzentwurf, den es noch gar nicht gibt, dies ist schon eine Besonderheit in der Geschichte des Thüringer Parlamentarismus.
Die CDU wird das Richtergesetz nur im Konsens mit allen Beteiligten ändern. Die dazu laufenden Gespräche sind aber noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung wird ihren Entwurf erst vorstellen, wenn die Einbeziehung aller Betroffenen abgeschlossen ist.
Zum Entwurf der PDS kann aber jetzt schon erklärt werden, dass es nicht sachgerecht ist, bereits Richter auf Probe durch den Richterwahlausschuss zu berufen, es sei denn, die PDS will das gesamte System des Richters auf Lebenszeit in Frage stellen. Die Beteiligung des Richterwahlausschusses bei der Ernennung von Proberichtern, Richtern kraft Auftrags oder auch bei Staatsanwälten ergibt keinen Sinn. Der Zweck des Richterwahlausschusses ist die Schaffung eines demokratischen Elements bei der Richteranstellung und nicht die Stärkung der richterlichen Mitbestimmung, so sieht es jedenfalls die CDU. Auch die Einrichtung eines Justizrats oder, wie im Gesetzentwurf genannt, Richterrats ist mit dem Blick auf die Eigenverantwortlichkeit der Richter und Staatsanwälte von der CDU abzulehnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die notwendige Verschlankung von weiteren Institutionen. Auch wenn die PDS weiterhin eine Vorliebe für Räte hat, muss man denen nicht grundsätzlich immer folgen.
Meine Damen und Herren, soweit die Beteiligung des Präsidialrats bereits bei der Einstellung der Proberichter bzw. Richter kraft Auftrag vorgesehen ist, gilt, dass die Bewerber für das entsprechende Amt in der Regel als beruflich unbeschriebenes Blatt zu betrachten sind. Sie haben noch keine berufliche Praxis nachzuweisen, so dass die Beteiligung eines Kollegialgremiums, also jemand, der mit ihnen in der Vergangenheit in diesem frühen Stadium zusammengearbeitet hat, das deren berufliche Entwicklung beurteilt, wenig Sinn macht. Auch bei der Anstellung als R-I-Richter braucht der Präsidialrat nach meinem Dafürhalten und auch nach Meinung der CDU nicht beteiligt zu werden, weil hierbei die Zuständigkeit des Richterwahlausschusses gegeben ist und eine Doppelzuständigkeit im Interesse einer schlanken Verwaltung möglichst vermieden werden sollte. Auch die Beteiligung des Präsidialrats bei der Lebenszeiternennung ist nach meinen Vorstellungen weit gehend ohne Sinn, weil ihm, anders als im Richterwahlausschuss, keine Ausschlussgründe oder kein Vetorecht eingeräumt werden.
Die im Entwurf der PDS vorgesehene Wahl des Präsidenten ist nach meinem Dafürhalten schon aus rein systematischen Gründen abzulehnen, denn die Funktion des Präsidenten, des Präsidialrats, ist nicht, die Richterschaft dort zu vertreten, sondern seine Funktion ist im Präsidialrat, die Belange der Justizverwaltung dort einzubringen. Hierfür bedarf es keiner demokratischen Legitimierung, sondern des konkreten Vertretungsrechts. Zum anderen würde es dazu führen, dass entsprechend den hierarchischen Strukturen der Verwaltung es diesen Strukturen zuwider laufen könnte, dass gegebenenfalls der Präsident eines nachgeordneten Gerichts über die Personalfrage des übergeordneten Gerichts mit entscheiden muss. Das sehe ich in der Systematik durchaus in einem Widerspruch, den man so nicht hinnehmen kann.
wir werden dazu sicherlich noch Gelegenheit im Justizausschuss haben - und möchte deshalb die Überweisung an den Justizausschuss für beide Drucksachen beantragen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, es scheint doch notwendig zu sein, dass ich sowohl zu der Notwendigkeit der Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen in einem einzigen Punkt und auch
zu unserem Richtergesetz etwas sage, weil entweder hier Missverständnisse vorrangig sind oder Nebelbomben geworfen werden. Das ist mir aufgegangen, als der Abgeordnete Wolf sagte: Na ja, die PDS hat ja eine Vorliebe für Räte, aber man muss ja nicht allen Räten folgen, die es da gibt. Ich weiß nicht, ob das so ist, ob die PDS eine solche Vorliebe für Räte hat, aber
Es ist also durchaus eine Sache, ob man über geistige Vorstellungen oder über die Realität redet. Deshalb lassen Sie mich vortragen, was wir uns dabei gedacht haben und dann können Sie unsere Gedanken zerreißen oder auch widerlegen. Aber lassen Sie uns bei all dem dann immer noch sachlich bleiben.
In seinem einführenden Redebeitrag hat sich der Abgeordnete Dittes bereits zur Notwendigkeit der Verfassungsänderung geäußert. Ich möchte daher auf einige Gründe im Einzelnen eingehen und auf die Lösung, die wir in unserer Gesetzesvorlage gewählt haben. Ich betone bereits an dieser Stelle, es ist nicht die einzig mögliche Lösung, aber ich werde begründen, warum wir uns hierfür und nicht für eine andere Lösung entschieden haben.
Wie bereits vom Abgeordneten Dittes erwähnt, sprechen sowohl der Gesichtspunkt der demokratischen Legitimation als auch das Gewaltenteilungsprinzip für die Richterwahl, und zwar für jede Richterwahl,
denn die Entscheidungen, die getroffen werden, meine Damen und Herren, sind ja nicht Entscheidungen erster oder zweiter Klasse, bestenfalls erster oder zweiter Instanz. Die Entscheidungen treffen, sind Richter, die der dritten Gewalt angehören. Insofern haben wir da keine Klassifizierung vorzunehmen. Von daher ist es unlogisch, bei der Anstellung, bei der Berufung Unterschiede zu machen, weil, wenn jemand Richter ist, dann ist er Richter mit allen Rechten und auch allen Pflichten, die daraus erwachsen.
Von den drei Gewalten ist allein die Gesetz gebende unmittelbar vom Volk durch eine Wahl legitimiert. Die Legislative ist deshalb auch im besonderen Maße berufen, bei der Auswahl wichtiger Amtsträger im Bereich der anderen Gewalten mitzuwirken und dadurch deren mittelbare Legitimation durch das Volk zu begründen. Dies spricht sowohl für eine Beteiligung von Volksvertretern bei der Auswahl der zukünftigen Richter als auch der zukünftigen Staatsanwälte, weil Letzteren durch die Übertragung des Anklagemonopols und die strikte Bindung
an das Legalitätsprinzip ebenfalls eine hervorgehobene Stellung im Rechtspflegesystem zukommt und ihre Aufgabe durch die Ausrichtung an der Rechtsidee und an einer strengen Bindung an die Gesetzlichkeit Ähnlichkeiten mit der Rechtsprechung der Richter aufweist.
Wenn man die Zuständigkeit des Richterwahlausschusses, wie das gegenwärtig der Fall ist, dagegen auf eine bloße Zustimmung zur erstmaligen Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit beschränkt, so kann man nicht mehr von einer Mitwirkung der Legislative an der Auswahl der zukünftigen Richter sprechen. Das Justizministerium befindet allein darüber, wer überhaupt in ein Richterverhältnis übernommen wird. Innerhalb der beiden ersten Jahre der Probezeit kann der Justizminister den Richter aus jedem beliebigen Grund entlassen und im Übrigen bis zum Ablauf des dritten oder vierten Probejahres jederzeit aus dem nur eingeschränkt nachprüfbaren Grund einer Nichteignung. Somit werden alle wesentlichen Entscheidungen für eine spätere Übernahme in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit allein vom Justizminister und dem Gerichtspräsidenten getroffen. Dem Richterwahlausschuss verbleibt nicht mehr als bloß ein formal bestehendes Vetorecht gegenüber der Entscheidung des Justizministers. Von einer Richterwahl kann bei solchen Gegebenheiten im strengen Sinne nicht die Rede sein.
Mehr noch als der Gesichtspunkt einer breiteren demokratischen Legitimation der Rechtsprechung spricht der Gedanke der Gewaltenteilung für die Richterwahl. Bekanntlich gilt seit Locke und Montesquieu die Erkenntnis, dass die Machtkonzentration bei einer Staatsgewalt in die Tyrannei führt. So heißt es etwa im berühmten 6. Kapitel des 11. Buches des Geistes der Gesetze, das von der Verfassung Englands handelt und in dem Montesquieu die Freiheit sichernde Notwendigkeit einer Aufteilung der Staatsgewalt in eine Gesetz gebende, ausführende und Recht sprechende Gewalt darlegt, Frau Präsidentin, ich darf zitieren: "Es gibt keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden und vollziehenden getrennt ist. Ist sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden, so wäre die Macht über Leben und Freiheit der Bürger willkürlich, weil der Richter Gesetzgeber wäre. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt verknüpft, so würde der Richter die Macht des Unterdrückers haben.
Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder die gleiche Körperschaft der Großen, des Adels oder des Volkes diese drei Gewalten ausüben würde; die Macht, Gesetze zu geben, die öffentlichen Beschlüsse zu vollstrecken und die Verbrechen oder die privaten Streitsachen im Einzelnen zu richten."
In einer von Montesquieu als "gemäßigt" bezeichneten Verfassung kommt daher dem Gebot der Gewaltenteilung im Bereich der Rechtsprechung eine maßgebende Bedeutung zu. Denn nur, wenn die Gerichte als besondere, von der Exekutive getrennte Institutionen gestaltet sind, kann deren Rechtsschutzauftrag auch gegenüber dem Staat oder seinen Behörden wie durch einen unbeteiligten Dritten verwirklicht werden. Das ist ja der Grundgedanke. Dies gilt in erster Linie für die Verfassungsgerichtsbarkeiten, bei denen immer ein Teil der Exekutive als Partei auftritt. Dies trifft aber auch für die anderen Gerichtszweige zu. So kontrollieren beispielsweise die Strafgerichte die Exekutive im Rahmen der Verfolgung der Amtsdelikte, im Klageerzwingungsverfahren oder bei der direkten oder mittelbaren Überprüfung staatsanwaltlichen Handelns im Ermittlungsverfahren.
Es liegt auf der Hand, dass die Kontrolle der Exekutive nicht gelingen kann, wenn der Kontrolleur von dem Kontrollierten abhängig ist. Für die Rechtsprechung ist hieraus die Konsequenz zu ziehen, dass es nicht ausreicht, die richterliche Unabhängigkeit lediglich zu proklamieren. In den Bereichen, in denen sich die Gefahr einer Abhängigkeit der Rechtsprechung von der Exekutive besonders manifestiert, wie in den Fällen der Berufung der Richter, der Dienstaufsicht oder bei der Beurteilung der Richter, sind daher Vorkehrungen zu treffen, die eine Lenkung der dritten Gewalt durch die Exekutive ausschließen, also die richterliche Unabhängigkeit garantieren. Sowohl die französische Verfassung von 1946 als auch die Verfassung der italienischen Republik von 1947 sehen daher die vollständige Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber dem Justizminister in Fragen der Richterberufungen, der Dienstaufsicht und in Personalangelegenheiten vor, meine Damen und Herren. Am konsequentesten ist die Trennung der Recht sprechenden Gewalt von der Exekutive in der Verfassung der italienischen Republik vollzogen. Gemäß deren Artikel 104 Abs. 1 repräsentiert die Richterschaft eine autonome, gegenüber allen anderen Staatsgewalten unabhängige Ordnung. Die nachfolgenden Absätze des Artikel 104 regeln die Einrichtung eines oberen Richterrates, der sich neben dem Staatspräsidenten, dem Präsidenten des Kassationsgerichtshofs, dem Staatsanwalt beim Kassationsgerichtshof zu zwei Dritteln, meine Damen und Herren, aus von der Richterschaft gewählten Richtern und zu einem Drittel aus vom Parlament gewählten Hochschulprofessoren und Rechtsanwälten zusammensetzt. Nach Artikel 105 der Verfassung der italienischen Republik ist der Oberste Richterrat zuständig für die Einstellung der Richter, die Übertragung der Richterämter, für Versetzungen und Abordnungen, Beförderungen und Disziplinarmaßnahmen, die die Richter betreffen.
Weitere Länder wie Spanien und Portugal sind dem französischen und italienischen Modell einer vollständigen Autonomie der dritten Gewalt gegenüber der Exekutive gefolgt.
In Deutschland wurde dagegen nach dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes das aus dem preußischen Obrigkeitsstaat überlieferte System eines in die Exekutive eingegliederten Justizapparats fortgeführt. An der Spitze dieses hierarchischen Systems steht der Justizminister, der das Sagen hat. Ihm sind untergeordnet die Oberpräsidenten, die Präsidenten, die Direktoren und Richter.
Ich will das gern verdeutlichen, Herr Abgeordneter Wolf. Auf die Forderung, dass man den Richtern nicht in ihre Entscheidungsfindung hineinreden solle, antwortete der preußische Justizminister Leonhard - ich darf zitieren, Frau Präsidentin -; ich zitiere den preußischen Justizminister Leonhard: "Solange ich über die Beförderungen bestimme, bin ich gern bereit, den Richtern ihre sogenannte Unabhängigkeit zu konzedieren." Meine Damen und Herren, das ist der Geist, über den wir hier reden und den es zu verändern gilt.
Paulus von Husen, einer der Gründerväter der westdeutschen CDU und erster Präsident des Oberverwaltungsgerichts Münster und des nordrhein-westfälischen Staatsgerichtshofs, der sich im Nachkriegsdeutschland für eine "Entfesselung" der dritten Gewalt engagierte, hat die Widersinnigkeit einer derartigen Eingliederung des Justizsystems in die zweite Gewalt derart zu veranschaulichen versucht, indem er dazu aufforderte sich vorzustellen, die Parlamentsverwaltung des Bundestages und der Landtage sei in der Hand der jeweiligen Regierung. Es sei klar, dass hierdurch eine enorme Einflussnahme der Regierung auf die Gesetz gebende Gewalt entstünde. Bei der richterlichen Gewalt sei dagegen die Justizverwaltung in der Hand der Exekutive. Dies hebe den Seinsbestand der dritten Gewalt auf und mache ihn zur Fiktion trotz Anerkennung im Grundgesetz und in den Landesverfassungen. Das Grundgesetz beschränkt sich, anders als die italienische Verfassung, darauf, in Artikel 97 Abs. 2 lediglich die Elementargarantien einer prinzipiellen Unabsetzbarkeit und Nichtversetzbarkeit der Richter zu regeln. Im Übrigen verweist es hinsichtlich der Rechtsstellung der Richter auf die Richtergesetze und überlässt die Entscheidung über die Einführung einer Richterwahl dem Landesgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber erfüllte die ihm gestellte Aufgabe nicht, die richterliche Unabhängigkeit auch institutionell gegenüber der Exekutive durch eine weit gehende Eigenverantwortlichkeit und Mitbestimmung der Richter in personellen und organisatorischen Angelegenheiten abzusichern. Er schreibt den Landesgesetzgebern lediglich ein Minimum an Beteiligungsrechten der Richtervertretungen vor, die weit hinter dem Standard des späteren Bundespersonalvertretungsgesetzes zurückbleiben. Der erste Justizminister des Freistaats Thüringen, Dr. Jentsch, beschränkte sich bekannt