Protokoll der Sitzung vom 17.05.2001

reitung auf diesen Tagesordnungspunkt. Im Europaparlament, einem Parlament, das viel, viel größer als der Thüringer Landtag ist und in dem auch die Schwierigkeiten auftreten, dass dann der Redebeitrag des einzelnen Redners zu übersetzen ist, ist es möglich, dass Monate im Voraus dem einzelnen Abgeordneten bekannt ist, wann er zu welchem Tagesordnungspunkt wie lange reden wird. Nur im Thüringer Landtag ist es nach wie vor nicht möglich. Ich empfehle jedem, einfach einmal die Einladung zur heutigen und morgigen Plenarsitzung und die theoretisch mögliche Redezeit je Tagesordnungspunkt zu nehmen und das zu addieren. Wir würden rein theoretisch am Montag noch hier sitzen müssen. Wir machen es nicht, weil, wie die Opposition sagt, der eine oder andere Tagesordnungspunkt in Selbstbeschränkung ja vielleicht kürzer behandelt werden könnte. Wenn wir uns aber mit Zweidrittelmehrheit im Ältestenrat einig sind, diesen einen oder anderen Tagesordnungspunkt ja vielleicht etwas kürzer zu beraten, dann ist es erst einmal fair gegenüber dem Redner, der reden will, dass er dann im Prinzip in der Vorbereitung darauf weiß, ich habe jetzt hier nicht 69 Minuten Zeit, sondern ich habe nur 30 Minuten oder vielleicht auch etwas weniger Zeit, dass sich dann auch alle Fraktionen gleichmäßig auf so einen Tagesordnungspunkt vorbereiten können. Ich frage mich, wenn etwas in anderen Parlamenten durchaus üblich und möglich ist, warum denn im Thüringer Landtag so etwas überhaupt nicht möglich sein soll.

Wir haben auch festgestellt, dass das Fragerecht an der einen oder anderen Stelle so extensiv ausgenutzt wurde, dass einzelne Abgeordnete nicht mehr in die Möglichkeit gekommen sind, ihre Mündliche Anfrage, die sicherlich für den einzelnen Abgeordneten genauso wichtig ist wie die sieben Fragen, die ein anderer gestellt hat, vorzutragen. Auch da muss eine Lösung gefunden werden, denn das Fragerecht des Abgeordneten ist ein individuelles Recht jedes einzelnen Abgeordneten.

(Beifall bei der CDU)

Dieses soll durch die jetzige Regelung gestärkt werden. Nicht, wie Kollege Dr. Pidde hier behauptet hat, das Fragerecht wird damit beschnitten, nein, das Fragerecht für jeden einzelnen Abgeordneten wird dadurch gestärkt.

(Beifall bei der CDU)

Ich darf auch noch einmal etwas zum Verlauf sagen. Wir haben insgesamt 30 Einzeländerungen von Seiten der CDU zur Geschäftsordnung eingebracht. Alle waren auch aufgefordert, weitere Änderungsanträge schon zu Beginn des Verfahrens schriftlich einzureichen. Dies nur, weil Kollege Dr. Pidde hier angemahnt hatte, es sollte vorher eine Arbeitsgruppe gebildet werden. Ja, Sie selbst haben es doch mit Ihrer Verfahrensweise verhindert, dass vorher eine Arbeitsgruppe tätig werden konnte.

(Beifall bei der CDU)

Sie selber haben Ihren Antrag im September des Jahres 2000 eingereicht, der die Änderung der §§ 111 und 112 Geschäftsordnung vorgesehen hat. Sie selber waren aufgefordert, weitere Änderungsanträge bei der Präsidentin oder von mir aus auch gegenüber den anderen Fraktionen einzureichen. Sie haben auch mehrmals der Presse gegenüber erklärt, Ihre Änderungsanträge zur Geschäftsordnung werden noch kommen und die CDU wird sie ja sowieso ablehnen. Aber wir brauchten ja nicht einen Änderungsantrag der SPD abzulehnen, es ist gar keiner gekommen.

(Zwischenruf Abg. Dr. Pidde, SPD: Sie erzählen aber einen Quatsch.)

(Beifall bei der CDU)

Die Beratung, die dann stattgefunden hat, ist von viel Polemik und von einer ganzen Reihe Unterstellungen begleitet worden. Das haben wir heute auch wieder live hier im Plenum erlebt. Ich will es noch einmal wiederholen. Es gab mehrfach den Versuch, den Konsens auf unterschiedlichen Ebenen, auch auf der Ebene der Spitze der Fraktionen herzustellen. Das Problem ist halt nur, dass es einen Kommunikationsverlust innerhalb der SPD-Fraktion gibt,

(Beifall bei der CDU)

dass, wenn mit der Spitze der Fraktion etwas besprochen ist, dann die Ausschussmitglieder im Ausschuss nichts davon wissen, dass es an der einen oder anderen Stelle Gespräche gegeben hat.

(Beifall bei der CDU)

(Zwischenruf Abg. Buse, PDS: Sie wollten nur die Zweidrittelmehrheit garantieren!)

Herr Dr. Pidde, und Sie haben es ja heute zum Glück klargestellt, das, was Sie gegenüber der Presse behauptet haben, die CDU würde z.B. versuchen - das einmal zum Bereich der Polemik - aus der Geschäftsordnung die Erklärung zum Abstimmverhalten herausstreichen. Da war nie ein Antrag dieser Art in irgendeiner Weise gestellt worden. Es ist klargestellt worden in der Geschäftsordnung, dass, wenn eine Aussprache nicht zulässig ist, nicht, wie auch andere schon behauptet hätten, wenn keine Aussprache stattfindet, auch wenn eine Aussprache nicht stattfindet, sie aber zulässig ist, dann nach wie vor auch eine Erklärung zum Abstimmverhalten zulässig ist.

(Zwischenruf Abg. Nitzpon, PDS: Das Wort "zulässig" steht aber nicht drin.)

Der Punkt ist nur, dann, wenn hier eine geheime Wahl stattfindet, wäre z.B. eine Erklärung, eine Aussprache nicht zulässig. Damit wäre auch dann eine Erklärung zum Abstimmverhalten nicht zulässig. Dann braucht man nämlich auch keine geheime Wahl durchführen, wenn sich dann jeder hierhin stellen und erklären kann, wie er abgestimmt

hat, dann sind nämlich die geheimen Wahlen erledigt. Dann können wir das an dieser Stelle gleich sein lassen.

(Beifall bei der CDU)

Und nur dann, wenn die Aussprache unzulässig ist, dann wäre auch eine Erklärung zum Abstimmverhalten nicht zulässig.

Dann ist diese Frage der Überweisung an die Ausschüsse als ganz, ganz großes Problem hingestellt worden. Machen Sie sich einmal die Mühe, nehmen Sie sich einmal die Protokolle der Ausschuss-Sitzungen. Lesen Sie sich einmal durch, wie oft dann, wenn Fragen aus dem Plenum an Ausschüsse überwiesen wurden, von den Fragestellern, die waren meistens nicht einmal anwesend, im Ausschuss noch einmal ergänzende Fragen gestellt wurden, geschweige von den Fraktionen der jeweiligen Fragesteller. Eigentlich nur zur Beschäftigungstherapie sind die Fragen überwiesen worden, ohne dass ein berechtigtes Interesse daran bestanden hat, diese überhaupt weiterzubehandeln.

(Zwischenruf Abg. Wunderlich, CDU: Genauso ist es.)

(Beifall bei der CDU)

Wenn so ein Interesse besteht, dann können Sie jederzeit hier eine Aktuelle Stunde zu dem Thema beantragen, das wird überhaupt nicht davon betroffen. Sie können jederzeit, wenn Sie sagen, das ist so ein wichtiges Thema, das muss in aller Öffentlichkeit erörtert werden, einen Antrag auf Aktuelle Stunde stellen,

(Zwischenruf Abg. Nitzpon, PDS: Das kann aber nicht die Fraktion, weil hier nur ein Abgeordneter fragt.)

dann ist das jederzeit hier möglich zu beraten. Sie können gemäß § 74 Abs. 2 der Geschäftsordnung jederzeit ein Thema im Ausschuss auf die Tagesordnung setzen. Nur, wenn Sie das dann machen, dann müssen Sie sich auch selber darauf vorbereiten und müssen selber auch dahinter stehen, dass dieses Thema im Ausschuss behandelt werden soll. Nur, um eine Frage im Ausschuss zu überweisen, brauchen wir nicht erst eine extra Regelung.

(Beifall bei der CDU)

Für alle anderen Notwendigkeiten der Diskussionen und des weiteren Fragerechts, Informationsrechts stehen ausreichend Möglichkeiten in der Geschäftsordnung. Dies muss dann nur entsprechend beantragt werden.

Vielleicht, weil doch so viel Unklares in der Öffentlichkeit steht, zu den Änderungen direkt. Wir ändern den § 5. Das ist eine Verfahrensweise, wie sie bisher geübt wurde. Das heißt, die Landtagspräsidentin informiert den Ältestenrat nur noch über Änderungen beim Anstellungsver

hältnis der Bediensteten des höheren Dienstes oder gleichgestellter Angestellter.

Wir ändern den § 21. Das ist das, was ich vorhin vorgetragen habe. Wenn wir in § 29, das heißt also Änderung, Verkürzung oder Verlängerung - wir können ja auch die Redezeit verlängern -, verlängern mit der neuen Regelung, wenn dies die Mehrheit im Ältestenrat, die Zweidrittelmehrheit, so beschließt, wenn man das so macht, dann muss man natürlich auch irgendwo eine Regelung schaffen, damit das auch Sinn macht, dass die einzelnen Abgeordneten auch erfahren, was hat denn der Ältestenrat zu diesem Tagesordnungspunkt beschlossen. Das ist die Änderung, die in § 21 vorgesehen ist. Das heißt, mit der Tagesordnung ist auch anzugeben, ob also nun in kurzer oder verkürzter oder normaler Redezeit dieser Tagesordnungspunkt abgehandelt werden soll.

In § 45 wird noch einmal klar gestellt - das ist das, was ich vorhin auch schon vorgetragen habe -, eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten ist dann unzulässig, wenn eine Aussprache nicht zulässig ist, und zwar nur in diesem Fall.

Der § 51 regelt, wann Wahlvorschläge einzureichen sind. Und da sage ich jetzt hier einmal, es gab ganz zu Beginn der Diskussion ein Papier der Landtagsverwaltung. Dort stand auf Antrag, zumindest ist es mir so zugetragen worden, drin, dass also Wahlvorschläge ohne Frist einzureichen sind.

(Zwischenruf Abg. Althaus, CDU: So war der Vorschlag.)

Das stand darum drin, ich darf noch einmal daran erinnern, wir haben hier mehrmals erlebt, dass Wahlhandlungen stattgefunden haben und der Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat und man aber aus der Fraktion, die das Vorschlagsrecht hat, z.B. wie Vorsitzender Untersuchungsausschuss UA 3/2, dann sagt, wir möchten aber den gleichen Kandidaten einreichen, warum können wir das nicht gleich. Daher kam damals die Idee, wir nehmen die Frist ganz raus. Wir haben als CDU-Fraktion aber gesagt, ganz ohne Frist, das kann man nicht machen. Man kann hier im Parlament auf Zuruf keine Wahlen durchführen. Es ist übliche Praxis, dass in einer Sitzungswoche jede Fraktion Fraktionssitzung hat. Das heißt, wenn man also sagt, 48 Stunden vor einer Plenarsitzung, und da hat jede Fraktion Fraktionssitzung, sind Wahlvorschläge einzureichen. Es ist die kürzeste Frist. Kürzer kann man nicht nach der jetzigen Regelung, wenn wir es so beschließen sollten. Kürzer kann man nicht, länger kann man immer. Also, Sie können auch Monate im Voraus sagen, wir würden gern diesen oder jenen für folgendes Mandat, für folgende Funktion vorschlagen. Aber aus der Geschichte heraus, null. Wir haben gesagt: 48 Stunden, kürzer auf keinen Fall. Es muss die Möglichkeit bleiben, dass in den einzelnen Fraktionen entsprechend der Wahlvorschlag diskutiert werden kann.

Änderung § 52, dort geht es um den Rückzug von Vorlagen. Das ist noch einmal eindeutig geregelt jetzt in § 52, dass der Einreicher seinen Antrag oder seine Vorlage natürlich jederzeit zurückziehen kann vor der Abstimmung; wenn abgestimmt ist, ist abgestimmt. Aber vor der Abstimmung kann zu jedem Zeitpunkt durchaus der Einreicher auch seine Vorlage wieder zurückziehen.

Der § 64 regelt, was ich vorhin auch schon einmal vorgetragen habe, dass Änderungsanträge grundsätzlich schriftlich vorliegen müssen. Ich sage, das ist das sichere Verfahren. In der Zeit der Kopiertechnik, die wir heute haben, ist es durchaus möglich, dass man einen Tagesordnungspunkt an der einen Stelle vielleicht sogar einmal anhalten, einen anderen Tagesordnungspunkt beraten und dann am Ende der Beratung des nächsten Tagesordnungspunkts den vorhergehenden vielleicht noch einmal aufrufen kann, weil in der Zwischenzeit der Änderungsantrag kopiert werden konnte, jeder Abgeordnete ihn dann vor sich liegen hat, jeder weiß, worüber er abstimmt, dass niemand hinterher behaupten kann, ich habe nicht gewusst, worüber ich abstimme, und dass dann, wenn niemand widerspricht, wenn doch einmal mündlich, manchmal haben wir es gehabt, dass wirklich nur ein Wort oder ein Komma geändert wird, dann die Abstimmung für immer gültig ist.

Der § 75 der Geschäftsordnung regelt, dass Ausschuss-Sitzungen nur dann einberufen werden können, vor allen Dingen dann, wenn es Anträge nach § 74 Abs. 2, also Selbstbefassungsanträge des Ausschusses, sind. Das sage ich jetzt auch noch aus meiner eigenen Erfahrung heraus: Es ist noch gar nicht so lange her, da war die A 71 hier noch nicht fertig, da bin ich zwei Stunden von Schleusingen nach Erfurt gefahren, dann haben wir eine Sitzung durchgeführt, haben zu Beginn der Sitzung festgestellt, dass die vorliegenden Anträge gemäß § 74 Abs. 2 GO nicht die nötige Unterstützung haben, die haben sie dann auch nicht erhalten. Damit haben wir festgestellt, wir haben keine Tagesordnung mehr. Das hat ungefähr fünf Minuten gedauert und dafür bin ich dann wieder zwei Stunden nach Hause gefahren. Das betrifft ja nicht nur mich, das betrifft ja alle anderen auch. Da muss die Landtagsverwaltung einrücken, das muss im Prinzip aufgebaut werden und vieles andere mehr. Deswegen, wenn die nötige Unterstützung vorliegt, wird das auf der Einladung entsprechend vermerkt und dann kann auch entsprechend die Ausschuss-Sitzung stattfinden. Dies ist aber noch einmal abschließend in der Geschäftsordnung geregelt.

Die Änderung in § 76 regelt das, was wir eigentlich schon in vergangener Zeit regelmäßig gemacht haben. Wenn ich mich daran erinnere, wie oft der Vorsitzende vom Innenausschuss schon kraft seiner Person die Gewalt des Ausschussvorsitzenden ausgenutzt hat, um Ruhe und Ordnung im Ausschuss herzustellen, obwohl ihm eigentlich die Geschäftsordnung dafür noch gar nicht die Befugnis gegeben hat, aber er ist trotzdem akzeptiert worden. Wir haben es jetzt in der Geschäftsordnung geregelt, dass auch der Ausschussvorsitzende, wenn der Ausschuss ja als Teil

des Parlaments seine Sitzungen durchführt, in diesem Fall auch die Gewalt, die ihm zusteht, und die Hausgewalt im Ausschuss ausnutzen kann.

In § 80, die Änderungen, die vorgesehen sind, regeln das und wir haben es ja geregelt, dass sowohl der Bürgerbeauftragte als auch der Präsident des Landesrechnungshofs und der Datenschutzbeauftragte an AusschussSitzungen teilnehmen können. Und wenn sie daran teilgenommen haben, müssen wir ihnen auch das Recht geben, dass sie die entsprechenden Protokolle der Sitzungen erhalten.

In § 90 Abs. 4 wird die Geschäftsordnung geändert. Für den besonderen Fall, dass eine eingereichte Mündliche Anfrage durch die Landtagsverwaltung nicht sofort in der festgelegten Frist, das sind drei Arbeitstage, an die Landesregierung weitergeleitet werden konnte, weil Feiertage dazwischen waren oder weil vielleicht einmal die eine oder andere Rücksprache mit dem Fragesteller geführt werden musste, dann ist der Fragesteller darüber zu informieren, weil, dann laufen ja Fristen und die Frist beginnt dann nicht, wie der Fragesteller meint, an dem Tage, wo er die Frage eingereicht hat, sondern vielleicht erst drei oder vier Tage später. Damit es da keine Unklarheiten gibt, wir hatten ja schon den einen oder anderen Fall und die Diskussion darüber, ist dies jetzt in der Geschäftsordnung abschließend geregelt.

Der § 91 regelt die Zahl der Mündlichen Anfragen. Es wird keinem Abgeordneten auch in Zukunft vorgeschrieben, wie viele Fragen er einreichen darf. Wenn er zehn Fragen einreichen will, kann er dies auch in Zukunft tun, nur das Fragerecht des einzelnen Abgeordneten wird durch unsere Regelung garantiert, so dass jedem, der eine Frage einreicht, weil jedem seine erste Frage sicherlich die wichtigste ist, erst einmal seine Frage beantwortet wird. Danach werden alle anderen Fragen beantwortet. Auch das Verfahren der Weiterbehandlung, auch wenn es hier unterstellt wird, wir würden das Verfahren dort abschneiden, ich habe es vorhin noch einmal erläutert, sowohl die Möglichkeit der Aktuellen Stunde ist in der Geschäftsordnung gegeben als auch die Thematik in den Ausschuss zu bringen über den Antrag gemäß § 74 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Wir regeln in § 93, dass eine Aktuelle Stunde wie bisher in zwei Teilen geteilt werden kann, in Zukunft in zwei gleich große Teile, also in zweimal eine halbe Aktuelle Stunde geteilt wird und dementsprechend auch die Regelung in den Folgeparagraphen. Das heißt, wenn die Landesregierung ihre Redezeit, so wie heute z.B., überzieht, dann wird auch entsprechend Redezeit für die Fraktionen zusätzlich gewährt, um auch da wieder die Gleichbehandlung zu garantieren.

Wir regeln in § 97, dass z.B., wenn der Petitionsausschuss der Meinung ist, noch andere Ausschüsse zur Mitberatung hinzuzuziehen, was ja die Geschäftsordnung zulässt, und die Petition dann im mitberatenden Ausschuss beraten wird, der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit erhält, in diesem Ausschuss an der Beratung teilzunehmen.

Wir regeln in § 106 der Geschäftsordnung, dass eine Aussprache sowohl über eine Regierungserklärung als auch über Berichte der Landesregierung stattfinden kann, sofern dies entsprechend beantragt wird.

Und wir regeln in § 111 und in § 112 jeweils das Betretungsrecht für den Präsidenten des Landesrechnungshofs sowie für den Datenschutzbeauftragten sowohl für Plenum als auch für die Ausschüsse. Ich darf hier noch einmal sagen, wenn man der Meinung ist in einem Untersuchungsausschuss, Herr Kollege Pidde, man müsste den Rechnungshof oder den Datenschutzbeauftragten hören, dann kann man dies ohne Probleme machen, indem man sie als Sachverständige, als Gutachter oder auch als Zeugen entsprechend einbestellt und entsprechend auch mit ihnen berät. Nur, wenn man das will, dann möchte man vielleicht vermeiden, dass sie aufgrund der vorher stattgefundenen Beratung schon ein vorgefasstes Bild und eine vorgefasste Meinung in den Ausschuss mitbringen, sondern man möchte sie wirklich als neutrale Gutachter oder Berater in den Ausschuss holen. Die Möglichkeit, sie in den Ausschuss zu holen, bleibt deswegen aber völlig unbenommen. Dies vielleicht nur noch einmal für Sie zur Klarstellung.

Zur Drucksache 2/1563: Ziel dieser Drucksache ist erstens das Rederecht für die Vertreter der Bürgerinitiative als den Entwerfer oder den Urheber von Gesetzentwürfen sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen.

(Zwischenruf Abg. Nitzpon, PDS: Na klar, sechs Monate lang haben sie vorgelegen.)

Im Plenum, dazu sage ich Ihnen und Sie kennen das Gutachten; es gibt ein Gutachten der Landtagsverwaltung. Das Recht, vor dem Landtag zu sprechen, ist durch die Verfassung abschließend geregelt und eine abweichende Regelung dazu in der Geschäftsordnung ist somit auch nicht möglich. Dazu vielleicht auch noch ein paar andere Anmerkungen. Die Einbringung eines solchen Gesetzentwurfs in den Landtag steht immer am Ende eines vorgeschalteten Prozesses. Der Landtag hat auch gar nicht die Möglichkeit, einen in den Landtag eingebrachten Gesetzentwurf, der auf dem Wege des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheides hier in den Landtag gekommen ist, noch einmal zu ändern. Und ich sage noch einmal, an der Stelle ist das Volk, der Souverän, gefragt zu entscheiden. Die Begründung zu dem Gesetzentwurf ist dann zu leisten, wenn der Gesetzentwurf vorgelegt wird. Das heißt also, dann, wenn die Unterschriftensammlung beginnt. Die Begründung des Gesetzentwurfs ist Bestandteil des gesamten Vorgangs. Es kann nicht sein, dass hier der Landtag als besondere Gruppe dann eine extra Begründung oder eine besondere Begründung erhält, denn die Entscheidung über den Gesetzentwurf, die trifft nachher wieder der Souverän, das Volk; es sei denn, der Landtag entschließt sich, den Gesetzentwurf in unveränderter Form anzunehmen; er kann auch ändern, dann braucht er aber immer die Zustimmung der Bürgerinitiative. Also schon zu Beginn des Verfahrens muss ein fertig begründeter Entwurf vorliegen. Er