Protokoll der Sitzung vom 14.06.2001

Bitte schön, Herr Minister Dr. Krapp.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Es ist kein Unterricht ausgefallen, vielmehr hat die Schule an diesem Tag einen der drei frei verfügbaren Ferientage genutzt.

Damit entfallen die Antworten auf die Fragen 2 und 3.

Zu Frage 4: Da die Schulaufsicht Aufgabe des Landes ist und von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt wird, wird die Befassungskompetenz des Kreistages hingegen auf die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises des Landkreises beschränkt und damit ist der Kreistag für die Fragen der Schulaufsicht nicht zuständig.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall.

Wir haben als Nächstes die Frage in Drucksache 3/1591. Bitte, Frau Abgeordnete Tasch.

Amphibienschutz in Thüringen

Von den in Thüringen vorkommenden Amphibienarten sind in der Roten Liste fast drei Viertel als gefährdet eingestuft. Im Rahmen des Ausbaus der Infrastruktur wird

auch in Amphibienlebensräume eingegriffen. Besonders wichtig für den Amphibienschutz ist der Schutz der Gewässer und Feuchtgebiete im Freistaat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was sind die Gefährdungsursachen und welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, dem Rückgang der heimischen Amphibien entgegenzuwirken?

2. Welche Ausgleichsmaßnahmen durch Ausbau der Infrastruktur werden zum Schutz der Amphibien durchgeführt, und wie kann die Wirksamkeit dieser Maßnahmen dauerhaft gesichert werden?

3. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um bei der Renaturierung von Abbauflächen aktiven Amphibienschutz zu betreiben?

4. Welche Programme zur Renaturierung und Entwicklung der Feuchtgebiete im Freistaat gibt es, und wie können sich Landnutzer und Kommunen an der Umsetzung dieser Programme beteiligen?

Bitte schön, Herr Staatssekretär Illert.

Frau Landtagspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Tasch wie folgt:

Zu Frage 1: An Ursachen der Gefährdung der Lebensräume der heimischen Amphibien sind vor allem die in früheren Zeiten durchgeführten großflächigen Entwässerungsmaßnahmen und der damit verbundene Verlust von Laichgewässern und die Verschlechterung von Nahrungsräumen der Amphibien durch Trockenlegung zu nennen. Dabei gleichzeitig entstandene künstliche Wasserspeicher konnten die Verluste nicht ersetzen. Die Intensivierung der Nutzung der Landschaft hat unter anderem auch dazu geführt, dass sich die Qualität der Laichquartiere verschlechterte, aber auch unkontrollierter Besatz von Laichgewässern mit Fischen gehörte dazu. Heutzutage darf der Fischbesatz nur noch nach Hegeplänen erfolgen, die der behördlichen Überprüfung unterliegen. Bei denjenigen Amphibien, die auf sauerstoffreiche Fließgewässer angewiesen sind, haben in der Vergangenheit Einleitungen von sauerstoffzehrenden Nährstofffrachten etwa durch Abwassereinleitungen zu Bestandsrückgängen geführt. Mit der im gesamten Freistaat wesentlich verbesserten Abwasserreinigung, die seit 1990 eine Verdreifachung der Gewässerstrecken mit guter Qualität erreicht hat, haben wir schon sehr viel vollbracht, was auch den Amphibien nützt. Naturnahe Kleingewässer und Altwässer als wichtige Laichquartiere stehen unter dem besonderen Schutz des Thüringer

Naturschutzgesetzes. Darüber hinaus werden aus dem Programm zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege seit 1997 in der Größenordnung von jeweils ca. 50.000 DM eingesetzte Krötenzäune betreut. Allein im Jahre 1999 wurden zur Betreuung von über 60 Kilometern Krötenzäune über 70.000 DM bereitgestellt. Im laufenden Jahr werden trotz knapper Haushaltsmittel alle zum Amphibienschutz eingegangen Anträge bewilligt. Darüber hinaus strebt die Landesregierung an, auch die Lebensräume der Amphibien selbst zu verbessern. So wurden diesbezüglich etwa Projekte der Naturschutzverbände zur Optimierung von Amphibienlebensräumen in den vergangenen Jahren mehrfach finanziell unterstützt. Auch Verträge zur Extensivierung der Nutzung und zur Flächenpflege sowie die Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln oder aber die Offenhaltung der wichtigen Laichquartiere unterstützen dies. Daneben gibt es Sonderprogramme, die dem Schutz spezifischer Amphibienpopulationen dienen. So wurde schon vor Jahren von der Thüringer Landesanstalt für Umwelt ein Artenhilfsprogramm für den "Moorfrosch" durchgeführt.

(Beifall bei der SPD)

Zu Frage 2: Zunächst sei mir der Hinweis gestattet, dass noch vor der Anordnung und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen die Optimierung der Planung als vielfach auch so genannte Vermeidungsmaßnahme notwendig ist. Dies halte ich für noch wichtiger als den Ausgleich eines unvermeidbaren Eingriffs. Eingriffe in Amphibienlebensräume und Beeinträchtigungen derselben sollen durch eine intelligente Planung vermieden werden, damit Beeinträchtigungen erst gar nicht entstehen. An erster Stelle steht hier die Wahl einer anderen Trassenlage, um Amphibienlebensräume zu umgehen. Kann die Zerschneidung von Amphibienlebensräumen durch Baumaßnahmen, vor allem der Verkehrsinfrastruktur, nicht vermieden werden,

(Beifall bei der SPD)

müssen Maßnahmen angeordnet werden, die diesen Zerschneidungseffekt minimieren. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen kann dadurch gesichert werden, dass erprobte Bauvorhaben, deren langfristige Wirksamkeit bereits nachgewiesen ist, zum Einsatz kommen. Hierzu gehört etwa der Bau dauerhafter Leiteinrichtungen für die Amphibien in Kombination mit Krötentunneln. Die Straßenverwaltungen der Länder haben hierzu erprobte Lösungen entwickelt. Je nach örtlichen Gegebenheiten unter Beachtung der spezifischen Verhaltensweisen der betroffenen Amphibienarten ist es beispielsweise denkbar, ein durch den Zerschneidungseffekt einer Straße abgetrenntes Laichquartier auf der anderen Straßenseite in räumlicher Nähe zum Sommer- bzw. Winterlebensraum als Ersatzlaichquartier zum Ausgleich neu zu errichten.

Zu Frage 3.: Hierzu werden Festlegungen im Rahmenbetriebsplan oder im Abschlussbetriebsplan getroffen. Dieser hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Na

turschutzgesetze, hier zum Schutz der Amphibien, zu berücksichtigen und unterliegt der behördlichen Prüfung.

Zu Frage 4.: Die bereits vorhandenen Programme, wie das Programm zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und auch das KULAP werden so eingesetzt werden, dass sie der Renaturierung und der Entwicklung der Feuchtgebiete und dem Amphibienschutz dienen. Interessierte können sich daran beteiligen, indem sie einen Antrag auf Förderung bei den jeweils zuständigen Landwirtschaftsämtern oder den unteren Naturschutzbehörden stellen.

(Beifall bei der CDU, SPD)

Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es denn das Bedürfnis bei Abgeordneten, die jetzigen Erkenntnisse noch durch Zusatzfragen zu vertiefen?

(Unruhe bei der SPD)

Das ist wohl nicht der Fall.

Dann kommen wir zur nächsten Frage, das heißt, wir kommen zur nächsten Frage nicht. Im Einvernehmen mit der Fragestellerin, Frau Dr. Kaschuba, wurde diese Frage auf die morgige Fragestunde verlegt, weil der zuständige Staatssekretär sich draußen bei der Demonstration befindet.

Wir kommen somit zur Frage in Drucksache 3/1599. Herr Abgeordneter Höhn, bitte.

Kommunalabwasserbehandlung in Thüringen

Auf die Kleine Anfrage 341 vom 1. März 2001 zur Kommunalabwasserbehandlung in Thüringen antwortete die Landesregierung mit Schreiben vom 20. April 2001 unter anderem Folgendes: "Für bestehende Abwassereinleitungen in gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.000 Einwohnern gibt es, soweit aus wassergütewirtschaftlichen Gründen (z.B. in Wasserschutzgebieten) keine Sanierungsanforderungen getroffen werden, keine konkreten Anforderungen an die Abwasserbehandlung zu einem festgelegten Stichtag." (vgl. Drucksache 3/1526, Seite 5, Absatz 3)

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung bekannt, dass untere Wasserbehörden des Freistaats in Stellungnahmen gegenüber den Zweckverbänden die Rechtsauffassung vertreten, dass eine teilbiologische Behandlung der häuslichen Abwässer in Anlagen nach DIN 4261 Teil 1 (Kleinkläranlage) als Übergangslösung bis zum Anschluss an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2005 in Betracht kommt und dass danach eine

Einleitung von häuslichen Abwässern nur noch nach Behandlung in einer vollbiologisch wirkenden Anlage oder in einer anderen Abwasseranlage, die über mindestens die gleiche Reinigungsleistung verfügen muss, erfolgen darf?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung bezüglich der Zulässigkeit so genannter Kleinkläranlagen nach dem 31. Dezember 2005 als Übergangslösung bis zum Anschluss an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage?

3. Plant das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt als oberste Wasserbehörde eine Änderung seines Erlasses über die wasserrechtliche Zulässigkeit von Kleinkläranlagen und zur Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht vom 12. Februar 1997 und der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ThürkoAbwVO), um zu garantieren, dass die teilbiologische Behandlung von häuslichem Abwasser als Übergangslösung bis zum Anschluss an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage auch nach dem 31. Dezember 2005 möglich ist?

4. Welche Kostenbelastung käme im Durchschnitt auf einen betroffenen Grundstückseigentümer zu, der wegen des noch nicht erfolgten Anschlusses an eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage an Stelle der bestehenden Kleinkläranlage eine vollbiologisch wirkende Anlage errichten müsste?

Herr Staatssekretär Illert, bitte.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die von Herrn Abgeordneten Höhn gestellten Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1.: Ja, allerdings trifft dies nur zu hinsichtlich neuer wasserrechtlicher Erlaubnisse für eine Abwassereinleitung aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer, die nur erteilt werden kann, wenn die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Der Stand der Technik wird durch eine vollbiologische Kleinkläranlage nach DIN 4261, Teil II oder eine diesen Anforderungen entsprechenden gleichwertigen Anlage erreicht. Falls die neue Kleinkläranlage bis spätestens zum 31.12.2005 durch einen Kanalanschluss und eine Abwasserbehandlung in einer öffentlichen Kläranlage abgelöst wird, ist eine Übergangslösung gemäß DIN 4162, Teil I, grundsätzlich möglich. Der genannte Termin 31.12.2005 bezieht sich nicht auf bestehende Kleinkläranlagen.

Zu 2.: Neue Kleinkläranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie nicht spätestens zum 31.12.2005 durch eine öffentliche Abwasserbehandlung

abgelöst werden.

Zu 3.: Eine Verlängerung der angesprochenen Frist ist nicht vorgesehen.

Zu 4.: Bestehende Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse in einem angemessenen Zeitraum anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Die Anpassung kann entweder durch den Anschluss an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage oder durch eine Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik erfolgen. Für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage sind Gebühren und Beiträge gemäß der Satzung des Abwasserbeseitungspflichtigen zu zahlen. Der Stand der Technik für Kleinkläranlagen kann im Einzelfall durch Sanierung der bestehenden Anlagen, Nachrüstsätze oder durch die Errichtung neuer Anlagen erreicht werden. Die Kosten liegen bei den genannten Lösungen in der Regel zwischen 6.000 DM bis 12.000 DM pro Kleinkläranlage.

Es gibt mehrere Zusatzfragen, bitte Herr Abgeordneter Höhn zunächst.

Herr Staatssekretär, zur Antwort auf die Frage 4: Sie sprachen im Zusammenhang mit einer Übergangslösung von einem angemessenen Zeitraum. Können Sie das noch etwas konkretisieren, welchen Zeitraum Sie für angemessen halten?

Ich habe, Herr Abgeordneter Höhn, ausdrücklich gesagt, den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen angemessener Zeitraum. Deshalb gibt es da keine Regellösung. In besonders schwierigen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen wird dieser anders zu beurteilen sein als dann, wenn keine gravierenden, besonders schwer wiegenden Eingriffe in die Gewässergüte gegeben sind. Man kann dafür keine Regelzeit angeben.

Herr Abgeordneter Kummer, Sie haben eine weitere Frage?