Wir könnten wie heute Morgen verfahren. Gibt es hierzu Widerspruch? Wenn das nicht der Fall ist, dann verfahren wir so und der Tagesordnungspunkt 19 wird heute nicht behandelt.
Thüringer Gesetz zur Deregulierung und Beschleunigung disziplinarrechtlicher Verfahren bei Beamten Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1943 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, Aufbau und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen öffentlichen Verwaltung in Thüringen bedürfen des fortlaufenden Prozesses der Modernisierung. Eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren dieses Prozesses und der Leistungsfähigkeit der Verwaltung im Allgemeinen ist ein modernes, den Interessen des Dienstherren ebenso wie den Interessen der Mitarbeiter gerecht werdendes Dienstrecht. Im Bereich des Beamtenrechts im Freistaat Thüringen wurden mit der Umsetzung der Dienstrechtsreform bereits wichtige Maßnahmen eingeleitet und umgesetzt. Das vorliegende Gesetz ist ein weiterer Schritt bei der Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts und schließt für das Land die letzte noch offene Lücke im Bereich des Dienstrechts in Thüringen.
Bislang ist nämlich in Thüringen einigungsbedingt Bundesrecht ergänzt durch niedersächsisches Landesrecht zur Anwendung gekommen. Der erstmalige Erlass von Landesrecht in diesem Bereich soll dazu genutzt werden, das Disziplinarrecht zu modernisieren und den Anforderungen einer modernen und effektiven Verwaltung und Rechtspflege entsprechend auszugestalten. Die Zahl der disziplinarrechtlichen Normen verringert sich im Sinne einer Deregulierung von bisher 131 in der Bundesdisziplinarordnung, die in Thüringen noch in Anwendung ist, auf nunmehr 83 Vorschriften. Das bedeutet mehr Übersichtlichkeit und Transparenz.
Der Entwurf enthält verfahrensbeschleunigende und vereinfachende Regelungen. So entfällt zukünftig ein für die Tatsachenermittlung formell bestellter Untersuchungsführer. Dadurch, dass der Untersuchungsführer die Befähigung zum Richteramt aufweisen musste, traten bisher insbesondere im kommunalen Bereich mangels entsprechenden Personals oft Probleme bei der Durchführung von Disziplinarverfahren auf.
Weiterhin wird die umständliche Unterscheidung zwischen förmlichem und nichtförmlichem Verfahren aufgehoben. Das Disziplinarverfahren kann auf wesentliche Vorwürfe beschränkt und durch zeitaufwändige Ermittlungen begrenzt werden.
Schließlich gelten für das Verfahren selbst zukünftig grundsätzlich nicht mehr die Regeln der Strafprozessordnung,
sondern die der Verwaltungsgerichtsordnung, wodurch es zu einer erheblichen Verfahrensvereinfachung kommt. Die Effektivität der Verfahren soll auch dadurch erhöht werden, dass zusätzliche disziplinarische Befugnisse auf die mit den Vorgängen vertrauten unmittelbaren Dienstvorgesetzten verlagert werden. Mit dem Gesetzentwurf wird der Freistaat neben dem Bund und dem Land RheinlandPfalz bundesweit das modernste Disziplinarrecht haben. Ich bitte um Überweisung an die zuständigen Ausschüsse. Danke schön.
Meine Damen und Herren, spätestens seit der Beratung Ihres Antrags von der CDU-Fraktion zur Dienstunfallvorsorge wissen Sie, dass die PDS seit langem ein einheitliches Dienstrecht für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, unabhängig ihres Beschäftigtenstatus als Beamter, Angestellter oder Arbeiter, fordert. Ein einheitliches Dienstrecht bei einem möglichst hohen Niveau bei der Partizipation der Beschäftigten an den sie betreffenden Entscheidungen der Behörde, aber auch in Entscheidungen zur allgemeinen Entwicklung des öffentlichen Dienstes ist unseres Erachtens Ausdruck einer modern organisierten und verwalteten und damit auch leistungsfähigen öffentlichen Verwaltung. Das vorgelegte Disziplinarrecht ist stattdessen nur die Fortschreibung des vorhandenen ungerechten, in Beamten- und Arbeitsrecht aufgespaltenen Dienstrechts. Es ist Ausdruck einer antiquierten Auffassung des Verhältnisses des öffentlichen Dienstherrn zu dem Beschäftigen und diese Auffassung findet in der Stellungnahme der Thüringer Landesregierung zu den Änderungsvorschlägen des Thüringer Beamtenbundes auch ihren Ausdruck. Sie meinen eben nicht nur, Herr Staatssekretär Scherer, die Abwesenheit von Korruption, wenn Sie für mich in unsäglicher Weise und historisch nicht unbelasteter Wortwahl ausführen, dass "das Disziplinarrecht benötigt wird, um die Sauberkeit des Beamtentums zu gewährleisten." Meine Damen und Herren, dies ist nicht nur eine Floskel, nein, der Hinweis auf das im Beamtentum obwaltende Reinheitsgebot impliziert die Vorstellung von dem widerspruchsfreien, dem Dienstvorgesetzten unbedingt Gehorsam leistenden Beamten, worin er sich von dem Kreis der übrigen nicht verbeamteten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abhebt. Dies findet im vorliegenden Gesetzentwurf in § 11 Abs. 1 auch die entsprechende materielle Untersetzung - ich zitiere: "Disziplinarmaßnahmen sollen vorrangig daran bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat." Die ÖTV kritisiert hier zu Recht, dass mit der Bindung des Maßstabs an den Umfang des Vertrauensverlustes des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit der Disziplinarmaßnahme allein ein Vergeltungscharakter zukommt, der dann in § 11 Abs. 2 auch noch seine Zuspitzung findet. Und, meine Damen und Herren, achten Sie auch an dieser Stelle wieder auf die Wortwahl im Gesetzestext, dort heißt es: "Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, soll aus dem Dienst entfernt werden."
Meine Damen und Herren, die Begründung besonderer Pflichten und die Sanktionierung ihrer Verletzung sowie die vorhandene Einschränkung der Ausübung von Grundrechten ist die eine Seite der Medaille, die das Beamtentum kennzeichnet. Die andere Seite sind eine Reihe von Privilegien im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Beispiele sind das Prinzip der Anstellung auf Lebenszeit und das Dienstalterprinzip. Das Disziplinarrecht ist hier lediglich Ausdruck des Mechanismus von Privilegien einerseits und von Rechtseinschränkungen andererseits, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet. Die Zahl möglicher Dienstpfichtverletzungen, die die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge haben können, übersteigt bei Weitem die mögliche Zahl von Vertragspflichtverletzungen, die in einem Arbeitsverhältnis denkbar sind. Andererseits ist das Disziplinarrecht aber auch Ausdruck von Privilegien der Beamtenschaft, das liegt vor allem auf der Hand bei der unfreiwilligen Entlassung eines Beamten aus dem Dienst, die nur aufgrund eines disziplinargerichtlichen, jetzt verwaltungsgerichtlichen Urteils möglich ist.
Meine Damen und Herren, einige konkrete Anmerkungen noch zu den Regelungen im Gesetzentwurf selbst: Im Prinzip ist die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Rechtsvereinheitlichung auch aus Sicht der PDS-Fraktion zu begrüßen. Ferner ist natürlich auch ein gewisser Beschleunigungseffekt nicht von der Hand zu weisen, der dadurch eintritt, dass die bisherige Dreiteilung des Verfahrens in ein nicht förmliches Vorverfahren, eine förmliche Untersuchung und ein disziplinargerichtliches Verfahren durch ein zweigeteiltes Verfahren ersetzt wird. Hierdurch lassen sich in der Tat, Herr Scherer hat es angesprochen, Doppelermittlungen vermeiden. Andererseits muss der Optimismus der Landesregierung hinsichtlich einer Verfahrensbeschleunigung natürlich auch gedämpft werden, weil durch die Erstellung von aufwendigen Disziplinarklagen vermutlich ein zusätzlicher Arbeitsaufwand auf die Behörden zukommt. Ebenso ist zu befürchten, dass zukünftig die Ermittlungen der Dienstbehörde weniger gründlich sein werden als bisher, so dass sich der Zeitaufwand der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung vergrößern wird. Der Gesetzentwurf übernimmt weitestgehend die Regelung des ab 1. Januar 2002 geltenden Bundesdisziplinargesetzes. Allerdings sind aus Sicht meiner Fraktion Abweichungen gegenüber dem Bundesdisziplinargesetz in verschiedenen Punkten geboten und unseres Erachtens auch erforderlich. Anstelle des wegfallenden Untersuchungsführers nach der Bundesdisziplinarordnung sollte geregelt werden, dass mit der Durchführung der Beweis
aufnahme zwingend ein Ermittlungsführer zu bestellen ist, der einen abschließenden Bericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Dienstvorgesetzten zuleitet. Dieser sollte, wie bisher der Untersuchungsführer, gegenüber dem Dienstvorgesetzten unabhängig sein. Damit wird besser sichergestellt, dass unparteiisch ermittelt wird und belastende sowie entlastende Umstände gleichermaßen berücksichtigt werden. Der Wegfall des unabhängigen Untersuchungsführers ist insofern auch von herausgehobener Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass das Handeln des Dienstvorgesetzten selbst unmittelbarer Bestandteil des Disziplinarverfahrens sein kann oder sein wird. Der Wegfall des unabhängigen Untersuchungsführers ist insofern auch problematisch, weil nunmehr der beschuldigte Beamte seinem unmittelbar übergeordneten Dienstherrn als Ermittler gegenüber steht. Für rechtlich bedenklich halten wir es auch weiterhin, dass in § 22 des Gesetzentwurfs keine Anhörung vorgeschrieben wird, wenn über die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens aufgrund von Zeitablauf oder einer rechtskräftigen Strafe oder Ordnungsmaßnahme entschieden werden soll. Mit dieser Entscheidung, meine Damen und Herren, wird dem Beamten ein Dienstvergehen quasi unterstellt und der Beamte hat somit ein ganz berechtigtes Interesse daran, seine Auffassung hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensweise und der vermeintlichen Pflichtverletzung vorzutragen. Schließlich lehnen wir es ab, dass Artikel 3 die weitere Beteiligung des Personalrats gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränkt. Bislang besteht eine eingeschränkte Mitbestimmung für den Personalrat bei jeder Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Zukünftig soll nach dem Willen der Landesregierung der Personalrat nur noch bei der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten beteiligt werden. Wir meinen, meine Damen und Herren, der Personalrat ist bei jeder Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beteiligen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nunmehr dem unmittelbaren Vorgesetzten das Recht auf Gehaltskürzung im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens und nicht im Ergebnis einer Disziplinarklage übertragen wird. Hier schließen wir uns der deutlichen Aufforderung des Thüringer Beamtenbundes an, wenn er in seiner Stellungnahme ausführt, dass die Kürzung der Dienstbezüge nur von einem unabhängigen Gericht, also im Rahmen einer Disziplinarklage, verhängt werden können soll.
Meine Damen und Herren, die von mir aufgezeigten Mängel des Gesetzentwurfs - weitere sind sicherlich hinzufügbar, viele sind auch aus den Stellungnahmen der ÖTV und des Thüringer Beamtenbundes zu entnehmen - zeigen, dass eine gründliche Beratung einschließlich einer Anhörung im Innenausschuss notwendig ist. Lassen Sie mich das am Ende nochmals betonen, die konkrete Diskussion zum vorliegenden Gesetzentwurf wird zumindest die PDS-Fraktion nicht davon befreien, weiterhin die Gleichstellung aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst einzufordern und dann auch in allen Belangen des Dienstrechts. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Abgeordneter Dittes, lassen Sie mich nur eine Anmerkung machen: Was Sie immer wieder fordern, nämlich die Gleichstellung von Beamten und anderen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst ist Illusion. Das würde allenfalls dazu führen, dass wir amerikanische Verhältnisse bekommen, die für diesen Staat weitaus teurer werden, nämlich das Spoils System, das alle, die im öffentlichen Dienst tätig sind, soweit sie einen gewissen Level haben, dann entlassen würden, wenn eine Regierung geändert würde. Wir können uns auf die deutschen Beamten verlassen, das sage ich von diesem Platz aus, die sind zuverlässig und absolut loyal diesem Staat gegenüber.
Der vorgelegte Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, ist nach Auffassung der SPD-Fraktion ein Fortschritt, wir sollten aber die Diskussion im Ausschuss erst einmal abwarten und nicht hier schon Positionen festzementieren, wie Sie es von der PDS immer wieder versuchen, auch in anderen Positionen, in anderen Gesetzen. Das vorgeschlagene Disziplinargesetz ist meines Erachtens insbesondere deshalb auch ein Fortschritt, weil der unbefriedigende derzeitige Gesetzeszustand damit beendet wird. Seit der Vereinigung, seit dem Beitritt
Herr Fiedler - besteht ein unbefriedigender Gesetzeszustand durch die Verweisung auf andere Gesetze und es war - das weiß ich auch aus meiner Zeit als Behördenleiter von den betroffenen Beamten - eine gewisse Rechtsunsicherheit entstanden. Ich meine deshalb, dass es sinnvoll und wichtig ist, dass wir ein Thüringer Gesetz bekommen. Ob die Überschrift die gelungene ist, stelle ich dahin, da sollten sich die Betroffenen noch einmal Gedanken darüber machen.
Ich finde es gut, dass eine Konzentrierung der Verfahren stattfindet, ich finde es gut, dass dadurch voraussichtlich eine Beschleunigung der Verfahren gesichert ist und ich freue mich, dass die Rechtsstaatsgarantien in diesem Gesetz gewahrt sind.
Ich sehe allerdings eine Gefahr durch die gerichtlichen Zuständigkeiten, die jetzt erweitert werden, wird sicherlich mehr Arbeit auf die Verwaltungsgerichte, d.h. auf das Verwaltungsgericht in Meiningen und auf das Oberverwaltungsgericht in Weimar, zukommen. Das wird voraussichtlich zu einer personellen Aufstockung führen, dessen sollten wir uns bewusst sein.
Meine Damen und Herren, ich finde es auch gut, dass nach § 108 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes die Stellungnahme des Thüringer Beamtenbundes in den Gesetzentwurf mit eingearbeitet worden ist. Das wird uns aber nicht des Auftrags entheben, dass wir die Beamtenvertretungen in öffentlicher Sitzung noch einmal zu Wort kommen lassen; ich glaube, das ist auch fair.
Insgesamt ist dem Gesetzesvorschlag insoweit zuzustimmen, dass er eingebracht wird. Ich beantrage, den Entwurf federführend an den Innenausschuss und begleitend und mitberatend an den Justizausschuss zu überweisen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es sind Gott sei Dank Wenige auf der Tribüne, aber Herr Kollege Gentzel, es kann ja mal passieren, wenn man vorgeht, dass der Gürtel aufgeht.
Meine Damen und Herren, uns liegt das Thüringer Gesetz zur Deregulierung und Beschleunigung disziplinarrechtlicher Verfahren bei Beamten vor. Die Kollegen vor mir haben einiges dazu schon gesagt. Ich will es nicht unnötig verlängern. Wir wissen, dass entsprechend Einigungsvertrag und niedersächsischer Disziplinarordnung bisher diese ganzen Dinge gelöst wurden. Ich denke, es ist an der Zeit, dass auch hier eine Thüringer Regelung erfolgt und sie ist ja vorgelegt worden. Aber eines kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, Herr Kollege Dittes, was Ihnen immer wieder einfällt, dass Sie aus Formulierungen etwas herauslesen, ich glaube, das ist schon fast eine Neurose, dass Sie da irgendwo immer meinen, dass irgendje
mand irgendwas unterstellt. Sie sollten wieder auf den Boden der Tatsachen zurückkommen und nicht immer wieder etwas wittern, dass irgendwas im Hintergrund steht.
Es sind die Dinge benannt worden, die für das Disziplinarrecht entsprechend notwendig sind. Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass die Disziplinargerichtsbarkeit vom Verwaltungsgericht Meiningen und dem Oberverwaltungsgericht Weimar ausgeübt werden, dazu wird extra eine spezielle Kammer gebildet oder ein Senat, so dass dann hier auch ein durchgehendes Disziplinarrecht in Thüringen möglich ist. Ich glaube, das ist ein großer Vorteil, der hier mit aufgezeigt wird und dass vor allen Dingen auch insgesamt die Einheitlichkeit damit verbessert wird.
Meine Damen und Herren, es ließe sich noch vieles dazu anfügen. Wir haben schon die entsprechenden Gespräche mit dem Beamtenbund geführt und werden diese selbstverständlich auch mit den Weiteren führen. In einem möchte ich dem Kollegen Kretschmer widersprechen: Ich bin der Meinung, wir müssen es nicht an den Justizausschuss überweisen, weil gängige Praxis der Fachausschuss ist und das wäre in dem Fall der Innenausschuss federführend. Das ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung, ich hätte nichts dagegen, wenn die Kollegen dort mitreden wollen, aber ich glaube, das ist nicht das übliche Verfahren. Ich stimme dem Kollegen Kretschmer zu, dass wir uns auf die Beamten im Freistaat Thüringen verlassen können,
unabhängig davon, wie die Regierung wechselt, das ist ja gerade der Vorteil, dass das Beamtentum entsprechend dann weitergeht. Ich glaube, diese Linie sollten wir mit beachten, wenn auch der eine oder andere bei uns dem Beamtentum gegenüber ein paar Vorbehalte hat, aber ich glaube, es hat sich ganz gut bewährt.
Ich beantrage Überweisung an den Innenausschuss. Wir werden selbstverständlich eine Anhörung dazu durchführen ohne Eile. Das muss nicht in diesem Jahr fertig werden, das können wir auch im nächsten Jahr, Anfang des Jahres, fertig machen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Mir liegen keine weiteren Redewünsche mehr vor. Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Innenauschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit einstimmig überwiesen.
Wer der Überweisung an den Justizausschuss zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Danke schön. Mit einer Mehrheit von
Gegenstimmen ist das abgelehnt. Ich habe es doch mal gezählt, das macht sich immer ganz gut. Damit brauchen wir auch nicht über die Federführung abzustimmen, denn der Innenausschuss wird beraten. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 10.
Ich komme vereinbarungsgemäß nun zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 22, der gleich nach den Gesetzen beraten werden soll
Wirtschaftspolitische Initiativen des Freistaats Thüringen Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 3/1952