Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3284 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Bewährte bewahren, das Überholte erneuern, das ist das Ziel der zweiten Novelle des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes aus dem Jahre 1992, das sich bisher hervorragend bewährt hat. Wenn wir jetzt einige Ergänzungen und Änderungen vorschlagen, dann hat dies gute Gründe. Wir berücksichtigen damit gesellschaftliche Veränderungen sowie praktische Erfahrungen der letzten Jahre. Wir setzen aber auch, und das ist noch wichtiger, in einigen Punkten neue, zukunftsweisende Akzente. Im Wesentlichen wollen wir vier Verbesserungen vornehmen:
Wir haben in Anhörungen die Stellungnahmen der Betroffenen eingeholt. Das Kultusministerium betrachtet sich bei der Erwachsenenbildung nicht als Regulierer oder Zahlmeister, sondern als Partner der freien Träger.
Gesetzesänderungen machen gerade in der Erwachsenenbildung, die von Vielfalt und Eigenverantwortlichkeit der Träger geprägt ist, nur Sinn, wenn sie Akzeptanz der Betroffenen findet. Wer etwas verändern will, muss auch erklären, warum das notwendig ist und welche Ziele damit verfolgt werden. Daher einige Anmerkungen zu den vier zentralen Änderungen:
Zum ersten Punkt - Elternbildung: Wir wollen der Elternbildung als einem wesentlichen Teil der allgemeinen Erwachsenenbildung einen hervorgehobenen Stellenwert einräumen.
Diese Inhalte der Erwachsenenbildung sollen auch direkt an Schulen, z.B. in Verbindung mit Elternabenden, angeboten werden.
Damit fördern wir die Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Eltern, insbesondere im Bereich schulpsychologischer Fragen, der ganz wichtigen Schullaufbahnberatung bis hin zu dem wirklich aktuellen und wichtigen Komplex der Medienkompetenz.
Zum zweiten Punkt: Wir wollen die Zusammenarbeit zwischen den Schulen, Schulträgern und Einrichtungen der Erwachsenenbildung ausbauen. Dies wird zur stärkeren Kooperation aller Beteiligten und zur besseren Nutzung der sächlichen und räumlichen Ressourcen führen. Wir nutzen so Synergien und steigern die Effizienz der Angebote.
Zum dritten Punkt: Um eine stetige Qualitätssteigerung der Erwachsenenbildung zu erreichen, sollen die Qualitätssicherung und Qualitätstestierung gesetzlich verankert werden. Die wachsende Bedeutung der Erwachsenenbildung, vor allem in den berufsqualifizierenden Angeboten, erfordert modernes Qualitätsmanagement auch in diesem Sektor und dazu gehört auch die Evaluation durch Dritte.
Zum vierten Punkt: Wir wollen die Förderung der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung insgesamt neu regeln, sprich vereinfachen.
Wir wollen überflüssige Verwendungszwänge abbauen. Hier besteht dringender Änderungsbedarf, das zeigt die Praxis der letzten Jahre immer deutlicher. Vor allem die an Stellen gebundene Personalkostenförderung bereitet den Einrichtungen erhebliche Schwierigkeiten und führt für die Betroffenen zum Teil zu schwer nachvollziehbaren Rückforderungen. In einer Verordnung der Landesregierung - also, nicht in einer Ministerverordnung, sondern in einer Verordnung der Landesregierung - sollen die Pluralität der Angebote und die Vielfalt der Einrichtungen berücksichtigt werden. Es ist unser Ziel, einerseits am Leistungsumfang ausgerichtete Bezuschussung zu sichern, andererseits bei derzeit nicht mehr steigerbarer Gesamtförderungshöhe für die Erwachsenenbildungseinrichtungen eine berechenbare, mit erweiterten Gestaltungsspielräumen versehene Förderung zu gewährleisten. Die der Zuschussgewährung unterliegenden Ausgabearten werden beibehalten, jedoch die Ausgaben für das Verwaltungs- und Hilfspersonal dem Sachaufwand zugerechnet. Die Förderung der Landesorganisationen wird aufgrund der gestiegenen Anforderungen bei der Koordination und Öffentlichkeitsarbeit als Grundförderung definiert. Die vielfach problematisch stellengebundene Personalkostenförderung, errechnet nach einem Stellenschlüssel, wird durch einen pauschalierten Zuschuss zu den Personalkosten ersetzt. Das ist der zentrale Änderungspunkt. Die anerkannten Einrichtungen haben selbstverständlich wie bisher einen Rechtsanspruch auf Förderung. Die geplante Novellierung ist also letztendlich eine Vereinfachung des Verfahrens und wir beseitigen einige Unstimmigkeiten im Fördersystem. Damit erhalten die Träger erweiterte Gestaltungsspielräume zur Stärkung der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, ohne die erforderliche Zweckbindung der gewährten Mittel aufzugeben.
Im Zuge der Novellierung wollen wir auch die Präambel streichen. Das ist ein Beitrag zur Deregulierung, denn die dort verankerten Grundsätze finden ihren verbindlichen Niederschlag im Gesetzestext und seiner Begründung. Sie sind im Übrigen heute zu selbstverständlicher Realität geworden; in den Nachwendejahren waren sie noch ein Novum gewesen.
Ich ziehe ein Fazit: Alles in allem geht das Gesetz mit dieser Novelle sehr viel mehr als bisher auf die veränderten Belange der Erwachsenenbildung von heute sowie auf praktische Erfahrungen der letzten Jahre ein, wird also praxisnäher und zeitgemäßer. Wir schaffen damit mehr Flexibilität, mehr Effizienz und nicht zuletzt auch mehr Wirtschaftlichkeit.
Meine Damen und Herren, wie wichtig die Erwachsenenbildung vor allem in den Bereichen Weiterbildung und Fortbildung ist, muss ich hier nicht eigens betonen. Und wir können uns ausnahmsweise einmal nicht auf ein Goethe-Wort berufen, ganz im Gegenteil. Er konnte in seiner Zeit noch kurz und bündig sagen - ich zitiere mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin: "Erwachsene gehen mich nichts mehr an, ich muss an die Enkel denken." Erwach
senenbildung geht uns heute alle an: Die Politik, die Bildungsträger, die Wirtschaft, jeden Einzelnen, der seine Persönlichkeit und Kenntnisse fortentwickeln will. Das moderne Leben ist längst nicht mehr geteilt in eine Phase der Aneignung und in eine Phase der Anwendung des Wissens. Es gibt keine abgeschlossene Bildung. Es gilt das Prinzip des lebensbegleitenden Lernens; Experten sprechen auch von einer Multioptionsgesellschaft. Flexibilität, Mobilität, Vielseitigkeit stehen hoch im Kurs. Man übt nicht mehr ein ganzes Leben lang einen Beruf an einem Ort aus, sondern qualifiziert sich weiter, übt ganz unterschiedliche Tätigkeiten an verschiedenen Orten aus. Stillstand ist Rückschritt; Mobilität, Flexibilität, vernetztes globales Denken sind gefragt. Bildungschancen sind Lebenschancen. War früher die Erwachsenenbildung weit gehend von Zweckfreiheit der Bildungsangebote dominiert, so geht heute der Trend mehr zu arbeitsmarktorientierter, beruflich verwertbarer Qualifizierung. Berufliche Weiterbildung wird zum Hauptzweig der Erwachsenenweiterbildung.
Aber, meine Damen und Herren, die von uns gewünschte Vereinbarkeit von Familie und Beruf lässt dabei den eingangs erwähnten Schwerpunkt der Elternbildung als notwendige komplementäre Ergänzung zur beruflichen Erwachsenenbildung deutlich werden. In der heutigen Wissensgesellschaft liegt der Schlüssel in sinnvoller Vernetzung von formellem und informellem Lernen, von Lernorten und Lerngebieten.
Lassen Sie mich zusammenfassen: Mit dieser Novellierung des Erwachsenenbildungsgesetzes erhalten wir zeitgemäße inhaltliche Strukturen und wir schaffen mehr Effizienz, mehr Wirtschaftlichkeit und für die Träger mehr Gestaltungsspielräume. Ich darf Sie um Ihre Zustimmung bitten. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Erwachsenenbildung gewinnt an Bedeutung, das haben Sie klar gesagt, das dürfte jedem bekannt sein. Wenn lebenslanges Lernen nicht bloß politische Floskel bleiben soll, dürfte es unstrittig sein, dass sich mehr Erwachsene ein Leben lang weiterbilden werden müssen. Dass Erwachsenenbildung deshalb stärker als bisher öffentlich gefördert werden müsste, liegt auf der Hand. Zweifelhaft aber ist es, ob meine Eingangsthesen die Leitlinien für die Arbeit am vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung bildeten. Erkennbare neue Impulse für eine bessere Förderung der Erwachsenenbildung findet man kaum. Mit der ersten Lesung beginnt ja die parlamentarische Arbeit am Gesetz, noch kann eine Ver
besserung erreicht werden. Es dürfte aber feststehen, dass nicht schlecht klingende abstrakte Formulierungen - ich bitte, Frau Präsidentin, aus dem Gesetzentwurf zitieren zu dürfen - wie "Notwendigkeit des lebensbegleitenden Lernens" und "Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft" zwar zutreffend sind, aber konkrete Änderungen des noch geltenden Gesetzes nicht begründen können. Die im Zitat genannten Probleme werden schon seit Jahrzehnten, etwa ab 1970 beginnend, besprochen und von damals stammen erste gesetzliche Regelungen. Nun heißt es im Gesetzentwurf, neue Schwerpunkte würden berücksichtigt. Ich fand nur einen, der Minister hat ihn genannt: Elternbildung. Die war bisher auch nicht verboten. Ob sich nun mehr tun wird, bleibt abzuwarten. Praktisch kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen, wie zum Beispiel die Volkshochschule Elternabende gestalten soll. Es kann doch kaum Aufgabe der Erwachsenenbildner sein, fehlende Psychologen in Schulämtern zu ersetzen. Wer bezahlt die Vergütung für die tingelnden Psychologen? Soll man das Geld von den Eltern in den Elternabenden einsammeln? Wirklich gute Leute sind mit den dort üblichen Stundensätzen kaum zu begeistern. Die neue Schwerpunktbildung ist Millimeterarbeit, nicht mehr. Aber in diesem Zusammenhang drängen sich Bemerkungen zum Streichen der Präambel auf. Die Präambel soll aufgehoben werden, Deregulierung lautet die Begründung. Bekanntlich hat eine Präambel keinen normativen Charakter, das heißt, sie enthält weder Gebote, noch Verbote oder Erlaubnisse. Eine Präambel hat nur Bedeutung für die Auslegung der nachfolgenden Paragraphen. Da eine Präambel nicht reguliert, ist ihre Aufhebung demzufolge auch keine Deregulierung.
Ihr Wegfall aber ist ein Verlust. Das umso mehr, weil § 1 enger gedacht ist und er die Präambel nicht zu ersetzen vermag. Nicht von ungefähr tauchen in den Schriften der Klassiker der Bildungstheorie regelmäßig Begriffe auf, wie Selbstbestimmung, Selbständigkeit, Selbsttätigkeit, Selbstbildung, welche mit dem Streichen der Präambel in Wegfall geraten. Warum soll der Bezug auf Werte in der Bildung wegfallen? Nach dem schrecklichen Vorfall im Gutenberg-Gymnasium hörte man stets das Gegenteil. Vielleicht sehe ich zu schwarz, aber wir leben in Zeiten permanenten Geldmangels in den öffentlichen Kassen. Der Kern der Regelungsnotwendigkeit und des Regelungsgegenstands wird wohl von finanziellen Förderungsregelungen gebildet. Die Thüringer Landesregierung will ändern, obgleich andere Bundesländer die Finanzierungsförderung unverändert weiter praktizieren. In den Begründungen ist die Rede von einer am Leistungsumfang orientierten Zuschussgewährung. Als ob es das bisher nicht gegeben hätte. Die bisherige Bezuschussung hängt von der Zahl der erbrachten Unterrichtsstunden ab. Sie ist also leistungsabhängig. Was die Landesregierung eigentlich will, steht nicht im Gesetz. Verordnungen werden es offenbaren, im Gesetz steht nur die Ermächtigung zur Verordnungsgebung. Ob diese Ermächtigung dem Grundsatz der Bestimmtheit von
Inhalt, Zweck und Ausmaß nach dem Artikel 84 Abs. 1 der Landesverfassung genügt, wird zu prüfen sein. Nun wird erfahrungsgemäß abgestritten werden, dass es Kürzungsabsichten gibt. Mit Sicherheit kommt der Hinweis auf § 10. In ihm ist - ich bitte zitieren zu dürfen - "vom Rechtsanspruch der Einrichtungen der Erwachsenenbildung auf Förderung" die Rede. Aber das Zitat stammt nicht aus dem Gesetzestext des § 10, in ihm kommt kein Rechtsanspruch vor, sondern das Zitat ist die Überschrift des Paragraphen. Bekanntlich ist aber eine Überschrift keine Rechtsnorm. Meine Damen und Herren Abgeordneten, wenn der Rechtsanspruch Geltung haben soll, muss er in den Gesetzestext aufgenommen werden, erst dann ist er notfalls gerichtlich durchsetzbar. Das macht das Wesen eines Rechtsanspruchs aus. Bleibt es nur bei dem Hinweis in der Überschrift auf einen Rechtsanspruch, dann wird dieser vermutlich nur vorgetäuscht.
Noch eine Bemerkung, die meine kritischen Bedenken verdeutlichen wird. Es gab einen Referentenvorentwurf. In dessen Fassung des § 10 wurde noch eine jährliche Gesamtförderung der Erwachsenenbildung in Höhe von 8,6 Mio. "nicht unterschritten werden darf". Dieser Passus ist nach der Kabinettsrunde weggefallen. Es gibt also kein gesichertes Förderungsvolumen. Ich habe die Worte von Frau Arenhövel heute früh noch ziemlich gut im Ohr, ich darf wieder zitieren: "Ob wir weiter alle gesetzlichen Leistungen werden weiter finanzieren können..." Diese Worte von Frau Arenhövel machen mich doch sehr misstrauisch, wenn wir diesen Rechtsanspruch hier im Gesetz nicht verankern.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, ist es vielleicht nebensächlich, ob man von einer Regelung meint, Sie habe große Bedeutung - entscheidend ist Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung. Qualitätssicherung und Evaluation der Erwachsenenbildung sind unbestritten erforderlich, aber die entworfene Regelung ist unbestimmt und vage. Dritte sollen die Bildungsarbeit evaluieren. Offen bleibt, welchen Anforderungen Dritte gerecht werden müssen, um mit Evaluation beauftragt werden zu können. Da kein bestimmtes und erprobtes Qualitätsprüfungsmodell vorgeschrieben wird, bedeutet das, es werden keine gesicherten einheitlichen Maßstäbe angewandt und keine vergleichbaren Ergebnisse erzielt. Evaluation verursacht auch Kosten. Wer trägt sie? Wegen der Kosten muss auch die Häufigkeit dieser Evaluation bestimmt werden. Das Gesetz ist ohne diesbezügliche Regelung. Niedersachsen beispielsweise evaluiert alle vier Jahre. Bekanntlich hat Thüringen im Unterschied zu anderen Bundesländern kein Bildungsfreistellungsgesetz. Man hätte diese Lücke im Rahmen des vorliegenden Gesetzes schließen können. Warum unterblieb es? Diese Aufgabe haben einige andere Bundesländer im Rahmen ihrer Weiterbildungsgesetze oder Erwachsenenbildungsgesetze - nur die Bezeichnung schwankt, der Regelungsgegenstand ist gleich - gelöst, so im Saarland, in
Zum Schluss möchte ich noch ein positives Beispiel aus dem hessischen Weiterbildungsgesetz erwähnen. Hessen schuf in § 19 einen Innovationspool. Er dient der Qualitätsentwicklung der Weiterbildung sowie der Beteiligung von hessischen Weiterbildungseinrichtungen an Programmen des Bundes und der Europäischen Union. Diese Projektförderung scheint Sinn zu machen. Sollten wir nicht auch darüber nachdenken?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, wir werden noch viele Probleme zu erörtern haben, ich nenne nur die Stichworte Gleichstellung, Weiterbildung an Hochschulen und anderes mehr. Ich schlage eine Überweisung des Gesetzentwurfs zur Beratung an den Ausschuss für Bildung und Medien vor.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes ist eine Mogelpackung. Im Gegensatz zum bestehenden Gesetz enthält der vorliegende Entwurf keine näheren Angaben zu den von den Einrichtungen zu erwartenden Zuschüssen für ihre erbrachten Leistungen. Zwar ist die angestrebte Vereinfachung der bisherigen Regelung zu begrüßen, jedoch überwiegen eindeutig die negativen Aspekte des vorliegenden Entwurfs. So soll die konkrete Festschreibung des staatlichen Zuschusses für das hauptberuflich beschäftigte pädagogische Personal und die hauptberuflich beschäftigten Verwaltungskräfte ganz wegfallen. Stattdessen ist nur ein Zuschuss - ich zitiere - "höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten" vorgesehen. Brisanz gewinnt diese völlig unbefriedigende Formulierung noch dadurch, dass deren jeweilige Konkretisierung künftig vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium per Rechtsverordnung vorgenommen werden soll. Damit droht die Erwachsenenbildung in eine derartige Abhängigkeit von Haushaltsplanung und Haushaltsvollzug des Landes zu geraten, dass Planungssicherheit und Arbeitskontinuität in ihren Einrichtungen erheblichen Schaden nehmen können. Meine Damen und Herren, zu Recht hat das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung darauf hingewiesen, dass trotz kontinuierlicher Leistungssteigerung die Förderung in den letzten Jahren nahezu unverändert geblieben ist, was einer deutlichen Verringerung der Förderung der einzelnen Leistung entspricht. Deshalb, so das Landeskuratorium, ist eine gesetzlich festgeschriebene Mindestförderung unverzichtbar, damit sich bei der derzeitigen Haushaltslage
die Förderbedingungen nicht noch zusätzlich verschlechtern und damit die Arbeitsfähigkeit der Einrichtung in Frage gestellt wird. Hier, meine Damen und Herren, besteht ein deutlicher Handlungsbedarf. Nicht nachvollziehbar ist zudem der beabsichtigte Verzicht auf die Festsetzung eines Stellenschlüssels mit Eingruppierungsrahmen. Die Beschäftigung von beruflich adäquat ausgebildetem und entsprechend angemessen entlohntem Personal in ausreichender Anzahl gehört zu den Basisbedingungen qualitativ hochwertiger Erwachsenenbildung. Eine fehlende Festschreibung von Mindeststandards im Personalbereich könnte sich kontraproduktiv auf die von den Einrichtungen zu erzielende Bildungsqualität auswirken.
Meine Damen und Herren, Unverständnis muss auch die Streichung der bundesweit als vorbildlich anerkannten Gesetzespräambel auslösen und auch aus der Bemerkung in der Entwurfsbegründung, diese Streichung diene der Deregulierung - wie das der Minister ausgeführt hat - wird nicht ersichtlich, weshalb hier ein derart umfassender Änderungsbedarf bestehen soll. Falls in der Präambel überhaupt Änderungen vorgenommen werden sollten, dann das Einbeziehen des lebensbegleitenden Lernens und die Aufnahme einer ausgewogenen Definition von Elternbildung, ihrer spezifischen Aufgaben und ihrer Zielsetzung. Nur so kann dem im Vorspann geäußerten Anliegen, der Elternbildung als wesentlichem Teil der allgemeinen Erwachsenenbildung eine hervorgehobene Stellung zuzuweisen, auf eine der Systematik des vorliegenden Gesetzes adäquate Weise entsprochen werden.
Übrigens kann ich mich noch sehr wohl an die Einführungsvorlesung von Frau Prof. Friedenthal-Haase am Lehrstuhl für Erwachsenenbildung der Universität Jena erinnern, ihr Thema "Die beispielgebende Bedeutung der Präambel des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes".
Meine Damen und Herren, grundsätzlich zu begrüßen ist die Einführung von Bestimmungen zu interner Qualitätssicherung und externer Evaluation. Allerdings befasst sich der vorliegende Gesetzentwurf fast ausschließlich mit Procedere und Zielsetzung der Evaluation. Worauf die interne Qualitätssicherung abzielen soll, Qualität der Bildungsarbeit, Qualität der Evaluationsstruktur, Qualität der Prozessabläufe, bleibt hingegen unklar. Ebenso wird nicht deutlich, dass die Resultate der internen und externen Qualitätsprüfung von den Einrichtungen zur kontinuierlichen Qualitätssteigerung herangezogen werden müssen. Dies erscheint aber unumgänglich. Eine bloße Dokumentation der Prüfungsergebnisse, wie im Text vorgesehen, führt noch lange nicht zu verbesserter Qualität.
Meine Damen und Herren, nachdenken sollten wir auch über die Forderung des Landeskuratoriums nach Einbringung einer Förderuntergrenze der Leistung der Mitarbeiterfortbildung und der Landesorganisation. Und auch die Möglichkeiten der Erhöhung des Ermessensspielraumes bei der Anerkennung sowie die Anhebung der Anerkennungsgrenze für Einrichtungen der Erwachsenenbil
"Erwachsenenbildung ist mehr als ein Recht. Sie ist ein Schlüssel zum 21. Jahrhundert. Sie ist Voraussetzung für eine umfassende Teilhabe an der Gesellschaft." Diese Sätze stammen, meine Damen und Herren, von Ihrem Fraktionsvorsitzenden, meine Damen und Herren von der CDU, Herr Althaus hat das hoffentlich bemerkt.
Wir müssen die Landesförderung wie bisher auf eine verlässliche und solide Basis stellen, ansonsten erweisen sich diese Sätze Ihres Fraktionsvorsitzenden, meine Damen und Herren von der CDU, noch im Nachhinein als folgenlose Phrasen. Danke schön.