Meine Damen und Herren, dieses Gesetz enthält im Vergleich zu anderen Gesetzen, Landesgesetzen, die derzeit vorgelegt, beschlossen und novelliert werden, einen wesentlichen Unterschied, nämlich, dass sich die Sonderzahlung künftig aus einem leistungsbezogenen Teil in Form eines Grundgehalts sowie Amts- und Stellenzulagen und aus einem sozialbezogenen Anteil, nämlich dem Familienzuschlag, zusammensetzen. Mit den leistungsbezogenen Besoldungsanteilen wird der Qualifikation und Leistung der Beamten in pauschaler Form Rechnung getragen. Dieses Prinzip wurde in der Vergangenheit schon öfter durch eine spätere Anpassung der Besoldungserhöhung für die höheren Besoldungsgruppen verletzt und dem wird im vorliegenden Gesetzentwurf durch die oben genannte Staffelung Rechnung getragen. Deshalb bleibt es dabei, meine Damen und Herren, dass wir mit unserer monatlichen Auszahlung, wie sie im Gesetz vorgelegt ist und vor allem mit der Familienkomponente einen Schritt weiter gehen als die anderen Landesparlamente.
Wir halten es angesichts der Gesamtsituation, in der schwierigen Gesamtsituation, die wir, ich will es nochmals betonen, nachvollziehen können, für sehr wichtig, dass wir an der Familienkomponente und an dem Familienzuschlag hier bei diesem Gesetz festhalten und auch durchtragen, auch im Bewusstsein dessen, dass uns das angesichts weiterer Steigerungen der Sonderzahlungen, die in den nächsten Jahren zu verzeichnen sind, zu Mehrausgaben führen wird im Landeshaushalt, die zusätzlich zu verkraften sind. Aber wir wollen ganz klar, das ist ja eine Maxime, die wir auch vertreten und die offensichtlich auch breiter getragen wird, die Förderung von Familie und der Förderung von Kindern Rechnung tragen und wollen das auch durch einen kleinen Anteil beim Thüringer Sonderzahlungsgesetz berücksichtigt wissen.
Meine Damen und Herren, zu den Beratungen des Gesetzentwurfs im Haushalts- und Finanzausschuss haben die verschiedenen Interessenvertreter des öffentlichen Dienstes sowie der Beamten und Richter ihre Stellungnahmen abgegeben. Es hat sich gezeigt, dass die verschiedenen Stellungnahmen, die der Haushalts- und Finanzausschuss eingeholt hat, auch in der Art und Weise der Stellungnahmen verschieden geblieben sind. Wir haben allein fünf richterliche Vereinigungen zu dem Gesetzentwurf gehört, die alle radikal den vorliegenden Gesetzentwurf abgelehnt haben. Die sechste Richtervereinigung, nämlich die Neue Richtervereinigung, sagt dagegen, dass keine Gefährdung einer angemessenen Alimentation durch die Reduzierung der Sonderzahlung gesehen wird und dem Gesetzentwurf grundsätzlich Zustimmung erteilt wird. Es zeigt sich weiter, dass in der differenzierten Bewertung der verschiedenen Richtervereinigungen der fünf übrigen auch darin noch einmal unterschiedliche Meinungen zum Ausdruck gekommen sind, die sich auch widerspiegeln in der offensicht
lich immer wiederkehrenden Meinung, dass in der Frage von zwei Juristen drei Meinungen sich auch hier widerspiegelt, nämlich, so sagt der Thüringer Richterbund, dass der Gesetzentwurf gegen die verfassungsrechtlich garantierten Grundsätze des Berufbeamtentums verstoßen würde. Dagegen sagt der Verein der Thüringer Verwaltungsrichter genau das Gegenteil, nämlich, dass die Weihnachtszuwendungen gar nicht zum beamtenrechtlichen Anspruch gehören. Soweit man also den Thüringer Verwaltungsrichtern folgt, kann ein Verfassungsverstoß gar nicht vorliegen, da sie der Auffassung sind, dass die beamtenrechtlichen Ansprüche sich jedenfalls nicht auf die Weihnachtszuwendungen beziehen.
Ich will anmerken, meine Damen und Herren, dass uns eines betroffen gemacht hat als CDU-Fraktion im Rahmen der Anhörung, nämlich, dass die Interessenvertreter der Richterschaft geäußert haben, dass sie besonders die einheitlichen Sonderzulagen kritisieren. Wenn ich für unsere Fraktion sprechen darf und gut finde, was mit dem Gesetz geregelt wird, nämlich die Einheitlichkeit von Ostund Westbesoldung auf das Niveau der Ostbesoldung, dann ist das gerade ein Fortschritt, dass wir die Einheitlichkeit hier bei den Sonderzahlungen erreicht haben
und wir überhaupt nicht nachvollziehen können, dass gerade die Richtervereinigung an dieser Stelle die Einheitlichkeit der Sonderzahlungen insbesondere kritisiert. Wir meinen, dass nach 14 Jahren deutscher Einheit mehr Solidarität hier zugemutet werden kann.
Meine Damen und Herren, nicht nachvollziehen, das will ich ausdrücklich sagen, können wir die Forderungen des DGB in der Anhörung. Der DGB hat gefordert, das Gesetz abzulehnen und nicht nur das Gesetz abzulehnen, sondern die sofortige Angleichung der Bezüge der Beamtinnen und Beamten auf 100 Prozent des Westniveaus zu beschließen. Es mag ja sein, dass durch die betroffenen Beamten diese Stellungnahme des DGB mit besonderem Beifall honoriert wurde, führt aber bei Berücksichtigung des Vorschlags des DGB zu einer jährlichen Mehrbelastung im Landeshaushalt von sage und schreibe 100 Mio. antwortungslosigkeit bei der schriftlichen Anhörung hat uns sehr stark verwundert und hat uns zeigen lassen, dass der DGB die Gesamtverantwortung, die dieser Freistaat zu bewerkstelligen hat, jedenfalls nicht nachvollziehen kann.
Meine Damen und Herren, wir haben auch die Kritik in der Anhörung des Bundes der Steuerzahler zur Kenntnis genommen. Der Bund der Steuerzahler kritisiert das Gesetz dahin gehend, dass durch die Dynamisierung der Sonderzahlungen die Kosten für Sonderzahlungen wieder an
steigen werden und Thüringen in der Berücksichtigung des Familienzuschlags die teuerste Lösung aller Länder gewählt hat. Ja, das ist richtig. Ich habe auch begründet, dass wir diese Lösung im Gesamtkontext der Länder wollten. Wir wollten die teuerste Lösung hinsichtlich der Berücksichtigung des Familienzuschlags und wir wollten die Dynamisierung der Sonderzahlungen durch die monatliche Auszahlung. Sie wissen mit Blick auf unsere Nachbarländer allein nach Sachsen zeigt, dass dort mit der Festbetragsregelung, die zum Dezember jährlich einmal ausgezahlt wurde, vermeintlich nominell ein besserer Weg gewählt wurde. Aber wir denken, dass durch den Zinsvorteil und durch die monatliche Auszahlung und die daraus folgende mittelfristig gesehene Mehrbelastung des Landeshaushalts jedenfalls dem sozialeren Aspekt der Sonderzahlung besser Rechnung getragen wird und von uns auch deshalb als einer besonderen Bedeutung im Vergleich mit den anderen Ländern Rechnung getragen wird.
Meine Damen und Herren, ich will ganz klar sagen, lieber Herr Dittes, darauf will ich gern noch einmal eingehen, der Zinsvorteil ist nicht unerheblich. Bei 2,4 Mrd. Personalkosten, die wir auszahlen plus Sonderzahlungen, die geleistet werden müssen, um bei einer feststehenden weiteren Tarifsteigerung, die unausweichlich sein wird in den nächsten Jahren, und natürlich bei einer daraus folgenden Erhöhung und Dynamisierung der Sonderzahlungen wirkt sich der Zinsvorteil bei den Betroffenen und vor allen Dingen bei 2,4 Mrd. / ben an Personal der Zinsnachteil für das Land nicht unerheblich aus. Deshalb ist es eine große Aufgabe, die wir hier an dieser Stelle leisten. Ich kann das auch noch mal begründen, um dann noch mal Zahlenwerke zu vergleichen, damit man auch sieht, wie anstrengend wir Lasten leisten müssen. Wir haben bei den Tariferhöhungen, die wir für das nächste Jahr allein im Kultusbereich für die Lehrerschaft leisten müssen, Tarifsteigerungen von 37 Mio. rücksichtigen. Allein an diesem einen Bereich zeigt sich, bei weiterer Dynamisierung der Kosten und Personalausgaben, die wir tragen müssen, dass die Vorteile sehr schnell aufgehoben werden und zu Lasten des Landeshaushalts gehen. Wir wollen diese Verantwortung tragen, aber wir wollen mit dem Sonderzahlungsgesetz auch die Beteiligung der Beamtenschaft an der Gesamtausgabe für diesen Landeshaushalt. Deshalb bitte ich Sie im Namen meiner Fraktion, wenn auch schwer, um Zustimmung für dieses Gesetz. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, lassen Sie mich der Sichtweise meiner Vorredner eine andere Sichtweise entgegensetzen. Ich betone bewusst entgegensetzen, weil ich dann, glaube ich, auch nachvollziehbar zu einem anderen Ergebnis komme. Lassen Sie mich genau zu diesem Zwecke zunächst vermeintlich den Bogen ein klein wenig weiter spannen. Auf den ersten Blick ist nicht erkennbar, dass zwischen den aktuellen Forderungen der CDU auf Bundesebene bezüglich einer Änderung des Tarifvertragsgesetzes und dem Gesetzentwurf für ein Thüringer Sonderzahlungsgesetz eine Übereinstimmung besteht. Zu verschieden sind die für das Berufsbeamtentum geltenden Strukturprinzipien und das für die Arbeitnehmer geltende Tarifvertragsrecht. Dennoch, meine Damen und Herren, gibt es Gemeinsamkeiten, nämlich die Missachtung von Grundrechten, die politische Kurzsichtigkeit sowie die soziale Schieflage der in beiden Problemkreisen enthaltenen Vorschläge.
Im Tarifvertragsrecht will die Union das Günstigkeitsprinzip ändern, um die zwingende Wirkung von Flächentarifverträgen und damit deren kollektiven Schutz vor einer unkontrollierten Lohnspirale nach unten zu beseitigen. Die CDU will demzufolge nicht nur die Preisgabe des sozialen Friedens und unabwägbarer Folgen für die Volkswirtschaft im Ganzen riskieren, sie bringt mit ihrer Forderung nach Änderung des Günstigkeitsprinzips vor allem auch in unserem Zusammenhang ihre Missachtung gegenüber dem kollektiven Grundrecht der Tarifautonomie zum Ausdruck, das bei einer Preisgabe der zwingenden Wirkung von Tarifverträgen nämlich bedeutungslos würde.
Eine ebensolche Missachtung der Tarifautonomie, meine Damen und Herren, sehe ich in der Rede der Frau Finanzministerin anlässlich der ersten Lesung dieses Gesetzentwurfs. Die Ministerin versuchte dem Argument, das Gesetz sei verfassungswidrig, weil es den Beamten ein Sonderopfer zur Konsolidierung des öffentlichen Haushalts abverlange, mit dem Vorbringen zu begegnen, zum einen seien die Beamten gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wegen ihrer Unkündbarkeit privilegiert und zum anderen handele es sich bei der Streichung des Urlaubsgelds und der Kürzung des Weihnachtsgelds nur um eine vorübergehende Ungleichbehandlung, meine Damen und Herren, und jetzt kommt es, weil die Änderungen bei den nächsten Tarifabschlüssen auch für die sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vorgesehen würden. Ich denke, ich habe das richtig aufgefasst, Frau Ministerin.
Ich würde gern von Ihnen hier hören, dass Sie das so nicht gesagt oder zumindest so nicht gemeint haben, weil die Konsequenzen nämlich verheerend sind. Die Minis
terin, wenn das also so von mir richtig erfasst wurde, will nämlich die Beamtinnen und Beamten als eine Art Avantgarde benutzen, die voranschreiten soll, damit nach dem Willen der Landesregierung die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes nachfolgen.
Meine Damen und Herren, eine derartige Instrumentalisierung der in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn stehenden Beamten zur Durchsetzung von Gehaltskürzungen im Zuge der anstehenden Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst befindet sich im Widerspruch zur Tarifautonomie und es ist nur zu hoffen, dass sich die Arbeitnehmerseite der beabsichtigten Gleichschaltung mit den Beamten beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht fügen wird.
Auch das Argument der Privilegierung der Beamten wegen ihrer Unkündbarkeit widerspricht dem Prinzip der Tarifautonomie.
Um überhaupt einen Sinn zu ergeben, setzt es nämlich die Annahme voraus, die bestehende Ungleichbehandlung der ostdeutschen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gegenüber ihren westdeutschen Kollegen in der Frage betriebsbedingter Kündigungen bleibe bei zukünftigen Tarifabschlüssen unangetastet. Wie bereits von mir in der ersten Lesung gesagt, hält die PDS die gegenwärtige Zweigleisigkeit der Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst in arbeitsrechtliche und öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr für zeitgemäß.
Solange es allerdings eine Beamtenschaft gibt, sind die Maßstäbe bei deren Besoldung zu berücksichtigen, die das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation vorgibt.
Meine Damen und Herren, vor diesem Hintergrund wundert es mich überhaupt nicht, dass meine beiden Vorredner nicht einmal den Begriff gebraucht haben, geschweige denn sich inhaltlich damit auseinander gesetzt haben. Nach diesem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation ist nämlich die Besoldung entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung anzupassen. Die Besoldung hat sich an der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung zu orientieren. Eine amtsangemessene Alimentation bedeutet, dass der öffentliche Dienst wegen schlechter Bezahlung nicht unattraktiv werden und das Berufsbeamtentum seine Funktionsfähigkeit nicht einbüßen darf. Ein Auseinanderdriften der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und der Bemessung des Unterhalts der Beamten ist nicht zulässig. Jeder Beamte muss außer den Grundbedürfnissen ein Minimum an Lebens
In der Begründung einer Entscheidung zum Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1999, das eine Absenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus bis 2002 in gleichmäßigen Schritten vorsah, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Alimentation der Beamten hinter der materiellen Ausstattung der sonstigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht greifbar zurückbleiben darf. Im konkreten Fall war das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass sich die Anpassung noch innerhalb des dem Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums bewege. Beim Thüringer Sonderzahlungsgesetz verhält es sich jedoch grundsätzlich anders. Hier sind Kürzungen in solchem Umfang vorgesehen, dass die Besoldungserhöhung für 2004 nahezu aufgezehrt wird und selbst den inflationsbedingten Kaufkraftverlust nicht mehr ausgleicht. Hinzu kommt der weitere Unterschied, dass die Streichung des Urlaubsgelds und die Kürzung des Weihnachtsgelds ein von den Beamten zu erbringendes Sonderopfer darstellt, das ausschließlich der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte dient, während in dem Beispiel des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vorgesehen war, dass die erzielte Einsparung der Finanzierung künftiger Versorgungsleistungen dienen soll, den Beamten dann also zumindest indirekt zugute kommt. Wir bestreiten nicht, meine Damen und Herren, dass auch fiskalische Erwägungen bei der Besoldung der Beamten eine Rolle spielen können. Sie dürfen aber immer nur einen Faktor unter verschiedenen Faktoren für die Feststellung der Amtsangemessenheit der Alimentierung sein. Verfassungswidrig ist dagegen, und hier bleibe ich bei meiner Meinung, Kürzungen wie hier, beliebig und ausschließlich anhand der Haushaltslage vorzunehmen. Vielleicht könnte man noch damit argumentieren, die Kürzungen seien unabweisbar, weil andernfalls der nächste Landeshaushalt verfassungswidrig sein werde. Aber auch in einer solch extremen Notsituation, die aber gar nicht behauptet wurde, könnte man die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit allenfalls bei einer Befristung der Kürzungen in Erwägung ziehen. Der in § 10 des Gesetzentwurfs vorgesehene Überprüfungsvorbehalt, der ohnehin nur deklaratorischer Natur ist, entspricht dem nicht im Geringsten. Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Auswirkungen von Gesetzen eine Selbstverständlichkeit ist, die für alle Gesetze und nicht nur für dieses zu gelten hat. Frau Ministerin hat hier sofort "oho" oder so aufgeschrien. Sie sieht es anders. Frau Ministerin, wenn Sie das anders sehen, steht es Ihnen doch frei, die Kollegen der Mehrheitsfraktion zu bewegen, noch einen Änderungsantrag einzubringen, der lautet: Das Gesetz ist bis zum 31.12.2005 befristet. Dann hätten wir zumindest in diesem Punkt überhaupt keine Divergenz. Tun Sie es oder lassen Sie es bleiben. Aber wenn Sie es bleiben lassen, können Sie die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen.
Meine Damen und Herren, ein Weiteres: Der Gesetzentwurf hat eine beträchtliche soziale Schieflage. So werden bei Berücksichtigung der Besoldungsanpassung die Beschäftigten im mittleren Dienst bei Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes sehr viel stärker belastet als die Beamten im höheren und gehobenen Dienst. Nach Berechnung der Gewerkschaft der Polizei erhält ein 21-jähriger lediger Polizeimeister im Jahr 2004 trotz dreimaliger Besoldungserhöhungen bei Anwendung des Sonderzahlungsgesetzes nur 8,04 % 3men als 2003. Bei einem leitenden Polizeidirektor in der höchsten Leistungsstufe beträgt die Gehaltssteigerung 2004 trotz Staffelung des Sonderzahlungsgesetzes hingegen fast 400 diese eklatante soziale Ungerechtigkeit war die Landesregierung nicht bereit, durch Änderung des Gesetzentwurfs zu bereinigen.
Meine Damen und Herren, dieses Gesetz - wenn es denn so verabschiedet wird - wird die Funktionsfähigkeit des Thüringer Beamtentums beeinträchtigen. Weil in den westlichen Bundesländern die Kürzungen geringer ausfallen als in Thüringen, wird die Schere, die zwischen Besoldung Ost und der Besoldung West besteht, zunehmen anstatt sich zu verringern. Die Folge wird die Abwanderung qualifizierter Beamter und/oder Richter sein. Dass die erheblichen Kürzungen, die zudem auch nicht dem Grundsatz der Besoldungsgerechtigkeit entsprechen, die Beschäftigten bei zum Teil bestehendem Beförderungsstau eher demotivieren als motivieren werden, brauche ich hier, glaube ich, nicht weiter auszuführen. Schließlich wirkt sich das Gesetz nachteilig auf die Konjunktur aus und verschlechtert einschneidend die finanzielle Situation der Beschäftigten im mittleren Dienst, nicht nur die finanzielle Situation der Beschäftigten im mittleren Dienst, sondern natürlich auch deren Familien.
Meine Damen und Herren, zwar werden die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter infolge der einschneidenden Kürzungen nicht mehr angemessen alimentiert. Ich hoffe aber, sie werden die Auswirkungen dieser Kürzungen angemessen würdigen, und zwar nicht erst, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, 2006, sondern bereits im nächsten Jahr zu den Landtagswahlen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Tarifabschluss im öffentlichen Dienst des Jahres 2003 und 2004 hat zu erheblichen Mehrkosten geführt. Herr Abgeordneter Mohring hat das ausführlich dargestellt. Mit dem Besoldungsanpassungsgesetz wurde mit einer dreimonatigen Verzögerung dies auf die Beamten
übertragen. Dies hat zu einer zusätzlichen Belastung der Personalhaushalte geführt. Das Anpassungsgesetz enthält eine Öffnungsklausel, wo länderspezifische Regelungen bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld gefasst werden können. Die Länder haben alle von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, dies entsprechend ihrer Haushaltslage und den Gesichtspunkten der Alimentierung der Beamten Rechnung zu tragen. Für den Freistaat ist das mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geschehen. Herr Abgeordneter Dr. Koch, Sie haben hier einen eigenartigen Vortrag über Tarifrecht und Dienst- und Treueverhältnisse gehalten, haben vermischt, die Beamten stehen in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Freistaat und nicht in einem Tarifverhältnis.
Zum Gesetzentwurf im Einzelnen: In diesem Jahr haben die Beamten und Richter und Versorgungsempfänger ein letztes Mal eine jährliche Sonderzuwendung jetzt im Dezember erhalten. Die Sonderzuwendungen sind seit dem Jahr 1993 eingefroren. Das Verhältnis zu den Dezemberbezügen des jeweiligen aktuellen Jahres wurde jetzt neu gefasst. Im Jahr 2003 nach aktuellem Stand beträgt es bei den Westbezügen 84,29 Prozent und bei den Ostbezügen 63,22 Prozent. Mit dem Thüringer Sonderzahlungsgesetz werden erstmals einheitliche Prozentsätze für alle Thüringer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger geschaffen.
Sie betragen für den Beamten jetzt auf die Jahresscheiben Besoldungsgruppe bis A 9 3,75 Prozent, Besoldungsgruppe A 10 bis A 13, C1 und B1 3,55 Prozent und für die übrigen Besoldungsgruppen 3,34 Prozent. Eine Ausnahme stellt der Familienzuschlag dar. Er wird mit 8,4 Prozent des Monatsbeitrags als Sonderzahlung gewährt.
Weil die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung die monatlichen Bezüge sind, wird die Sonderzahlung in Zukunft auch dynamisch sein. Wir sind das einzige Land, das dynamisiert hat, also an die Leistung gebunden hat.
Die Besoldungserhöhungen werden sich im Gegensatz zum bisherigen Recht künftig auch in der Höhe der Sonderzahlungen auswirken. Sowohl die monatliche Zahlung sowie die Dynamisierung waren ein besonderer Wunsch des Beamtenbundes. Eigenartigerweise haben die Oppositionsparteien nicht die Stellungnahme des Thüringer Beamtenbundes dargestellt, der dies ausdrücklich begrüßt.