Protokoll der Sitzung vom 29.01.2004

(Zwischenruf Abg. Primas, CDU: Das wäre wirklich sinnvoll.)

Also, meine Damen und Herren, es war nicht gerade eine Glanzstunde des Parlamentarismus, was dort abgelaufen

ist, und das verblüffte Gesicht mancher Anzuhörenden, als wir über die Kosten geredet haben, ist mir dauerhaft in Erinnerung. Das war wirklich ein schönes Erlebnis, diese Geschichte. Ich möchte also außer den Juristen auch noch mal ausdrücklich den Naturschutzverbänden danken, stellvertretend möchte ich hier Herrn Kögler nennen von der "Arbeitsgemeinschaft heimische Orchideen", der in gewohnt sachlicher Weise außerordentlich kompetent und in ehrenamtlicher Arbeit sich mit diesen Problemen befasst hat und hier mal klargestellt hat, worüber wir überhaupt reden. Es ist auch völlig klar geworden in der Anhörung, dass das Ganze keine praktischen Auswirkungen auf die EU-Förderung hat, weil diese Flächen sich auf ganz andere Zeiträume beziehen. Also, das ist dort gemacht worden. Meine Damen und Herren, Artikel eines Gesetzes sollten in bewährter Weise von Fachleuten erarbeitet werden und nicht wie dieser eine Artikel letztendlich am Biertisch entstehen. Also dieses Eindrucks kann man sich wirklich nicht erwehren,

(Beifall bei der SPD)

dass da manche zusammengesessen, große Worte gesprochen haben und zum Schluss, ich sage mal, da sollte man seine Prozente vielleicht auch mal nutzen und ein bisschen darüber nachdenken, ob das Ganze wirklich angemessen ist. Also, wie gesagt, es gibt noch eine ganze Reihe anderer Dinge, die ich hier nicht ansprechen möchte. Was die berühmten fliegenden Tiere betrifft, wird mein Kollege Dr. Botz noch darauf eingehen, ich möchte aber noch was zum Verfahren sagen. Wir haben eine mündliche Anhörung gemacht, die war wirklich interessant und hat ja letztendlich in aufschlussreicher Weise dazu geführt,

(Beifall bei der SPD)

dass Bundesrecht auch wieder in Thüringen gilt. Normalerweise ist es so, dass aus diesen mündlichen Anhörungen Betroffener dann Anträge von den Fraktionen übernommen und in das Gesetz eingebracht werden. Hier war das nicht so. Kurz vor der Auswertung der Anhörung hatte sich die CDU-Fraktion überlegt, dass sie noch mehrere Kilo Anträge produzieren muss. Das ging von den Reitwegen über das geflügelte Getier bis hin zu vielen anderen Dingen, die überhaupt nichts mit diesem Gesetz als solches zu tun hatten und worauf natürlich die Anzuhörenden deshalb auch nicht eingehen konnten. Ich frage mich, meine Damen und Herren, wenn wir dieses Gesetz schneller durchgezogen hätten, da wären aus Ihrer Sicht ja noch viel mehr Defizite entstanden. Das tut der parlamentarischen Arbeit nicht gut, denn wir haben die Ehrenamtlichen und die Landtagsverwaltung hier in Riesenstress versetzt und noch mal schriftlich dazu Zuarbeiten abgefordert. Wir sollten wirklich daran denken, dass viele Verbände ehrenamtlich arbeiten und solche Schnellschüsse uns als Berufspolitiker und allen Beteiligten wirklich ersparen und in anderer Qualität miteinander umgehen.

(Beifall bei der SPD)

Fazit: Dieses Gesetz findet nicht unsere Zustimmung. Wir haben einen Änderungsantrag der PDS vorliegen. Ich habe zwar nicht so ein grundsätzliches Vertrauen, dass er an dem wesentlichen Problem etwas ändern wird, wenn sich im Hause nicht die Meinung in dieser Sicht ändert, aber es ist eine zusätzlich eingeschobene Bremse. Wir würden den so mittragen und wünschen ansonsten den vielen anderen zahlreichen gesetzlichen Regelungen, dass sie tatsächlich besser vorbereitet auf den Weg gebracht werden, als es hier bei diesem Thema der Fall war. Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Für die CDU-Fraktion hat sich der Abgeordnete Wunderlich zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben uns heute über die Bauordnung unterhalten, die war sehr kompliziert, aber die bei diesem Artikelgesetz mitgestritten haben, die haben mitgekriegt, dass das nicht weniger kompliziert gewesen ist. Wir haben uns in der Sache hart auseinander gesetzt. Bei solchen sensiblen Dingen, wenn es um Natur geht, kann es eigentlich gar nicht anders sein, aber ich glaube, wir haben uns doch in der ganzen Sache fachlich recht ordentlich auseinander gesetzt,

(Zwischenruf Abg. Dr. Botz, SPD: Überwiegend.)

da habe ich eine andere Meinung als Sie, Frau Dr. Klaus. Vor allem hatte ich auch den Eindruck in unserem Ausschuss, dass der Wille zum Kompromiss vorhanden war.

(Beifall bei der CDU)

Es hat sich auch bei einem großen Prozentsatz der Anträge gezeigt und deswegen bin ich den Abgeordneten aller Fraktionen im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dankbar, dass sie die fachliche Auseinandersetzung in den Mittelpunkt gesetzt haben. Frau Dr. Klaus, das war eigentlich hinsichtlich parlamentarischer Auseinandersetzung eine gute Stunde für dieses Parlament. Ich kenne andere Auseinandersetzungen im Parlament und im Ausschuss als diese. Sie haben es angesprochen, wir hatten zwei besonders sensible Themen zu behandeln. Das war zum einen die zeitlich befristete Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens bei der Nutzungsänderung zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Bereich der ehemaligen Waldund Feldgrenze und zum anderen die Kormoranproblematik. Aber, ich meine, wir hatten auch noch ein anderes

wichtiges Problem zu bewältigen, nämlich die gute fachliche Praxis in der Land- und Fischereiwirtschaft.

(Beifall bei der PDS)

Ich möchte auf die drei Punkte schon etwas ausführlicher eingehen, auch deshalb, weil hier in den letzten Monaten zum Teil - nicht immer - auch fachlich falsches Zeug erzählt worden ist. Zunächst aber zur Problematik "Wald- und Feldgrenze". Ich habe es gesagt, was hier von einigen Naturschutzverbänden - und auch vieles von Ihnen, Frau Dr. Klaus - vorgebracht worden ist, entspricht einfach nicht den gesetzlichen Vorschriften nach Bundeswaldgesetz und Thüringer Waldgesetz. Ich sage es ganz ehrlich, bei zugestandener Polemik, die in der Sache sein muss, das können wir auch verkraften, aber es ist unanständig, immer wieder fachlich falsches Zeug zu erzählen. Ich möchte das auch begründen: Die Landesregierung und die CDU wollten Unrecht in Folge unselbständiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung in der DDR mit diesem befristeten vereinfachten Genehmigungsverfahren heilen. Aber wir sind belehrt worden - und das mussten wir schmerzlich erfahren -, es ist schwer, jetzt dieses DDR-Unrecht zu heilen. Dass dies nicht so ging und wir dieses Ansinnen wieder zurückgezogen haben, werde ich noch begründen. Aber, meine Damen und Herren, die Behauptung, dass die Flur ausgeräumt wird, die Hecken beseitigt werden usw., ist deswegen schon falsch, weil das Waldgesetz dafür einfach nicht zuständig ist. Das sollten endlich auch diese zur Kenntnis nehmen und Sie auch, Frau Dr. Klaus, da müssen Sie mal die Waldgesetze lesen, ob Bundeswaldgesetz oder Thüringer Waldgesetz, weil das so nicht stimmt. Es geht nicht um Flurgehölze und es geht schon gar nicht um Hecken, die an Wegerändern stehen, an Flussläufen stehen oder in der freien Flur wachsen. Es geht um den Begriff "Wald", so wie er im Bundeswaldgesetz in § 2 Abs. 1 definiert ist und präzisiert in § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Waldgesetz. In beiden Gesetzen, sowohl im Bundeswaldgesetz als auch im Thüringer Waldgesetz, ist gesetzlich festgelegt, was nicht Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Thüringer Waldgesetzes ist. In § 2 Abs. 2 Bundeswaldgesetz steht, und ich muss das hier noch mal zitieren, dass es eventuell auch vom Letzten noch begriffen wird: "In der Flur" und das möchte ich noch mal unterstreichen, so steht es im Bundeswaldgesetz - "oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken" - stark unterstrichen, ich betone das noch mal - "bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes." In § 2 Abs. 3 Thüringer Waldgesetz wird es dann noch einmal präzisiert und das darf ich auch noch mal vorlesen, damit es vielleicht doch noch verstanden wird, aber ich habe da langsam meine Zweifel dran bei verschiedenen Verbänden und auch bei Ihnen, Frau Dr. Klaus: "Nicht zum Wald gehören: in Flur", noch einmal unterstrichen: "oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in linearer bis

zweireihiger Ausdehnung, Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, und Hecken" - wieder unterstrichen. Also, sowohl im Bundeswald- als auch im Thüringer Waldgesetz sind Hecken und viele andere Flurgehölze kein Wald und unterliegen somit auch nicht dem Waldgesetz. Wir behandeln hier das Waldgesetz und nicht irgendein Flurgesetz oder irgendein anderes Gesetz, wo es irgendwo anders steht. Nur so viel, um einmal klarzustellen, um was es hier überhaupt geht.

Ich habe es schon gesagt, der § 10 Abs. 2 a war so nicht aufrechtzuerhalten, das ist richtig so, und musste zurückgezogen werden. Deswegen sage ich, hier von der Arroganz der Macht immer zu sprechen, oder die CDU-Fraktion würde die Gesetze immer nur abnicken, wird hier zum wiederholten Male widerlegt. Der § 10 Abs. 2 a hätte § 9 Bundeswaldgesetz - Erhaltung des Waldes - widersprochen. Das stimmt. In seiner schriftlichen Stellungnahme ist das vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in seiner Beurteilung auch erläutert worden. Ich muss aber ganz ehrlich sagen, wenn man diese Erläuterung weit ausgelegt hätte, hätten wir eventuell auch dieses Gesetz so machen können. Aber wenn Sie dann noch aufs Bundesumweltministerium eingehen, also die Kommentierung, die ist völlig daneben. Ich gestehe, was das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft formuliert hat, das ist nachvollziehbar, aber was aus dem Hause Trittin kam, ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, als Forstmann studiert man natürlich auch noch mal Forstrecht usw. usf., deswegen muss ich noch mal darauf eingehen, besonders auf das Studium von Klose und Orf zum Forstrecht. Da bezieht man sich auf verschiedene Urteile von Verwaltungsgerichtshöfen oder von Verwaltungsgerichten, hier vor allem auf den Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Das muss ich hier noch mal zitieren, dass uns das vielleicht mal allen bekannt wird, warum wir auch diesen Paragraphen zurückziehen mussten. "Mit der Erteilung eines gesetzlichen Auftrages und dessen Konkretisierung in § 9 durch Einführung einer Genehmigungspflicht und Aufstellung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen ist der Bundesgesetzgeber einem forstpolitischen Anliegen nachgekommen und hat den Grundsatz der Walderhaltung aufgestellt - teilweise auch als gesetzlich ausgestalteter Vorgang der Walderhaltung bezeichnet." Das ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim. Der Bundesgesetzgeber hat damit gleichzeitig einen Schutz des Waldes zum Ausdruck gebracht, und zwar in der Weise, dass vor jeder Waldumwandlung ein behördliches Genehmigungsverfahren vorgeschaltet worden ist, durch welches sichergestellt werden soll, dass Wald nur dann für andere Nutzungsarten in Anspruch genommen wird, wenn innerhalb dieses Verfahrens nachgeprüft worden ist, ob ein durch die Einführung der Genehmigungspflicht dokumentiertes öffentliches Interesse an der Wald

erhaltung überwiegend des anderen Interesses vorliegt oder nicht. Ohne eine solche Genehmigung darf eine Waldumwandlung nicht durchgeführt werden, damit ist sie verboten. Ich glaube, darauf beruft sich auch das Bundesministerium. Präzisiert wird dann dieses Genehmigungsverfahren in § 10 Thüringer Waldgesetz - Änderung der Nutzungsart.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, aus den genannten Gründen ist § 10 Abs. 2 a zurückgezogen worden. Um aber den Besonderheiten - und die dürfen wir eben auch nicht leugnen, Frau Dr. Klaus, es gibt eben Besonderheiten in den neuen Ländern und auch in Thüringen - hinsichtlich der Wald-Feld-Grenze gerecht zu werden, dass wir das mit § 9 Bundeswaldgesetz in Einklang bringen, haben wir § 21 erweitert, denn, sollte ein Eigentümer oder Pächter eine Umwandlung anstreben, ist durch die Forstbehörde zunächst einmal festzustellen, ob es Wald - und darum geht es - nach § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Waldgesetz ist. Wird das festgestellt und es soll eine Umwandlung erfolgen, dann muss nach § 9 Bundeswaldgesetz und § 10 Thüringer Waldgesetz ein Genehmigungsverfahren eingeleitet werden; damit ist eine rechtlich fundierte Grundlage geschaffen worden.

Nun noch etwas zum Kormorangesetz: Da verweise ich auf die Aktuelle Stunde vom 21. Februar 2002. Meine Damen und Herren von der Opposition, wenn Sie das studieren, dann verstehe ich Ihre Haltung im Ausschuss oder nach der Anhörung nicht, das muss ich ganz ehrlich sagen. Darauf werde ich noch zurückkommen. Wir wissen, die Diskussion darüber ist über Jahre gelaufen und die Geduld - das hat auch die Anhörung gezeigt - der Angler und Fischer gegenüber der Politik hat verständlicherweise Grenzen. Das haben sie noch mal eindeutig aufgezeigt und das hat auch die Anhörung gezeigt. Aufgrund dieser Anhörung hat die CDU-Fraktion, Frau Dr. Klaus, gehandelt und richtig gehandelt, denn geredet ist lange genug. Die umfassende mündliche Anhörung zum Gesetz im November hat gezeigt, dass es notwendig war - ich habe es betont -, das Thüringer Fischereigesetz allgemein und kurzfristig, um den Belangen der Fischer und Angler nachzukommen, in mehreren Punkten zu ändern. Die Anglerverbände haben auch die Gelegenheit genutzt, darauf aufmerksam zu machen, dass sich die Politik nicht länger um die Entscheidung zum Thema "Kormoran und Graureiher" drücken konnte. Ausgangspunkt für die Politik war die Aktuelle Stunde - ich habe darauf hingewiesen - in der Plenarsitzung am 21. Februar 2002. Und mit deutlichen Worten aller Oppositionsparteien, vor allem der Oppositionsparteien, war man sich einig, dass etwas getan werden muss, diesen standortfremden Fischräubern effizienter zu begegnen.

(Zwischenruf Abg. Dr. Klaus, SPD: Kurz vor Weihnachten.)

Herr Dr. Botz wies damals darauf hin, dass schutzwürdige Arten in bestimmten Fließgewässerstrecken fast aus

gerottet wurden. Der Naturschutz solle sich stärker auf die Fische, statt auf Vögel konzentrieren. Man solle zur Tat schreiten. Und auch Herr Kummer von der PDS wies wie immer auf die bedrohliche Entwicklung hin. Dies gipfelte dann in der Aufforderung an den Minister: Tun Sie etwas, um die Kormoranverordnung in Thüringen zu verbessern.

(Beifall bei der PDS)

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Richtig!)

Wir alle wissen, dass es dann für die alte Kormoranverordnung...

(Zwischenruf Abg. Becker, SPD: Anderthalb Jahre haben Sie da gebraucht.)

Wissen Sie was, Frau Becker, kommen Sie hier vor und erzählen Sie doch. Nehmen Sie doch einfach einmal die Fakten zur Kenntnis, wir mussten auch den § 10 Abs. 2 a zur Kenntnis nehmen,

(Beifall bei der CDU)

aber nehmen Sie ihn doch bitte endlich zur Kenntnis und erzählen Sie hier nicht ständig so dummes Zeug und überlegen Sie erst, ehe Sie hier irgendwas argumentieren.

(Beifall bei der CDU)

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Nehmen Sie das dumme Zeug zurück? Wenn nicht, hat es sich für uns erledigt.)

Wir alle wissen, dass es dann für die alte Kormoranverordnung noch eine Galgenfrist gegeben hat, indem der Minister auf Erlassebene eine harmonisierte Verfahrensweise für Abschussgenehmigungen durch die unteren Naturschutzbehörden angestrebt hat. Wir alle wissen auch, das hat nicht funktioniert, deshalb musste nach der Anhörung am 6. November klar Position bezogen werden. Ich habe das in der Aktuellen Stunde schon gesagt, Herr Schemmel, wir sollten darüber keinen Spaß machen. Daran hängen Existenzen von Familien. Ich sage Ihnen ganz ehrlich, wenn die in Konkurs gehen, dann können Sie mit Ihrem Gelächter oder mit Ihren dummen Einwürfen auch nicht mehr helfen.

(Beifall bei der CDU)

(Zwischenruf Abg. Ellenberger, SPD: Das hat doch damit gar nichts zu tun.)

Die CDU-Fraktion hat sich daraufhin eindeutig für gravierende Änderungen im Sinne der Angler und Fischer Thüringens bekannt. Die SPD und PDS haben erst reagiert, als unsere Vorschläge auf dem Tisch lagen. Anders formuliert: Ohne die Änderungsanträge der CDU

Fraktion gäbe es bis heute keine Änderung der Kormoranverordnung und die Graureiher dürften auch nicht abgeschossen werden, da die alte Verordnung längst ausgelaufen war. Uns war auch klar, dass es so nur funktionieren kann, wenn eben keine Genehmigung durch irgendeine Behörde notwendig ist. Dies musste intern durchgesetzt werden. Am Verfahren selbst - wir mussten noch einige Abstriche machen, indem wir die Abwendung fischereilicher Schäden aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes wieder herausnehmen - aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, haben wir keine Abstriche mehr gemacht. Auch die Anträge der Opposition haben für mich nur offenbart, dass es für sie jetzt schwierig wurde, sich sowohl bei Naturschutzverbänden als auch bei Anglern beliebt zu machen. Wer die Antwortschreiben der Angelund Fischereiverbände liest, ich kann sie ja mal vorlesen, wie sie zu dem CDU-Vorschlag stehen und wie sie zu den Vorschlägen der SPD und PDS stehen. Ich gehe davon aus, Herr Lippmann, die Kollegen haben das bei Ihnen in der Fraktion behandelt, bei Ihnen in der SPD und genau bei Ihnen in der PDS, wie die Angel- und Fischereiverbände zu den Vorschlägen der Fraktionen stehen.

(Zwischenruf Abg. Ramelow, PDS: Gene- relles Fütterungsverbot für Kormorane.)

Das sollten Sie als Erstes bei sich beginnen, Herr Ramelow. Jetzt gilt es nicht nur die neuen Regeln umzusetzen, sondern dass Politik und Verbände von Anfang an gemeinsam den Vollzug begleiten, denn interessant ist es auch, wie beim NABU und BUND die Erkenntnisse reifen, dass wir jetzt eine bessere Lösung haben als vorher. Die Zuschriften dieser Verbände zur jüngsten schriftlichen Anhörung sollten Sie sich einmal anschauen. Hier wurden aufgrund des Vogelschutzes schon einmal Zugeständnisse gemacht, die noch vor einem Jahr undenkbar waren.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir haben neben einem guten Stück Verwaltungsentlastung jetzt auch die Situation, dass nicht mehr die untere Naturschutzbehörden als die Buhmänner dastehen, und in der jetzigen Verfahrensweise reihen wir uns systematisch ein in die Regelung von Niedersachsen und Bayern. Von uns wird auch begrüßt der Bundesratsbeschluss vom 7. November letzten Jahres, dem auch Thüringen zugestimmt hat, wonach die Bundesregierung aufgefordert wird, sich für eine europäische Lösung des Kormorans als eigentliche Ursache des Übels einzusetzen. Leider, wie so oft, gibt es aus dem Hause Künast bereits Signale, dass man nicht gewillt sei, diesem Länderwillen nachzukommen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, unser Anliegen ist nicht die Ausrottung des Kormorans, sondern dessen Bestand in Thüringen auf ein ökologisch vertretbares Maß zu regulieren.

Nun noch ein paar Worte zu anderen Entscheidungen. Wir haben breit über die gute fachliche Praxis in der Forst- und Fischereiwirtschaft diskutiert. Die CDU lehnt

es ab, diesen Begriff zum jetzigen Zeitpunkt in die Gesetze aufzunehmen. Im Bundesnaturschutzgesetz ist die gute fachliche Praxis für die Landwirtschaft in § 5 Abs. 4 eindeutig formuliert. Für die Forstwirtschaft und die Fischereiwirtschaft fehlt in § 5 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 6 der Bezug zur guten fachlichen Praxis, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube, auch aus gutem Grunde. Das Instrument der guten fachlichen Praxis bedarf zunächst auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse einer politisch gesellschaftlichen Aushandlung. Die Akzeptanz der guten fachlichen Praxis als naturschutzfachliche Mindestanforderung an das forstliche oder fischereiwirtschaftliche Handeln dürfte sehr davon abhängen, wie dieser politische Aushandlungsprozess gestaltet wird. Wesentliches Merkmal des Prozesses sollte in jedem Fall eine offene Beteiligung aller betroffener Gruppen in einem fairen Diskussions- und Verhandlungsprozess sein. Im Vorfeld zur Novellierung des Bundeswaldgesetzes hat die Diskussion begonnen. Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz hat das Institut für Forst- und Umweltpolitik der Universität Freiburg ein Fachgutachten zur Konkretisierung - das Wort ist heute schon einmal gefallen bei der Bauordnung - des unbestimmten Rechtsbegriffs der guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft erstellt. Prof. Volz, Direktor des Instituts, und sein Mitarbeiter Winkel kommen zu dem Schluss, dass es nicht möglich ist und naturschutzpolitisch verheerend wäre, wollte man alle Zielkonflikte zwischen forstbetrieblichen Interessen und naturschutzfachlich-gesellschaftlichen Anforderungen nur über die Sozialbindung der Waldbesitzer regeln. Ich beziehe mich hier auf die gute fachliche Praxis in der Forstwirtschaft. Beide sagen deshalb ganz klar, der Erfolg einer Naturschutz- und Forstpolitik auf der gesamten Waldfläche setzt zwingend eine grundsätzliche Akzeptanz bei betroffenen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere bei den Waldeigentümern voraus. Denn Skepsis ist schon angebracht, dass die wirtschaftliche Handlungsfreiheit eingeschränkt und die Sozialpflichtigkeit des Waldbesitzes so weit ausgehöhlt wird, dass man dann sogar von Enteignungscharakter sprechen kann. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wer sollte in dieser Frage einem Herrn Trittin oder einer Frau Künast trauen. Viele geforderte Naturschutzkriterien sind heute Fördertatbestände für die private und kommunale Forstwirtschaft. Würden sie Gesetz, dann stellt sich natürlich sofort die Frage ihres Fortbestandes als Teil staatlicher Förderprogramme, gleichgültig ob auf Landes-, Bundes- oder EU-Ebene. Denn für die Einhaltung gesetzlicher Pflichten können verständlicherweise keine öffentlichen Zuwendungen gewährt werden. Auch so lässt sich eben der Bundeshaushalt vielleicht mit sanieren. Aber das geht so nicht.

Eine andere Frage in diesem Zusammenhang sind die Zertifizierungssysteme in der Forstwirtschaft. Auch dafür ergeben sich ernsthafte Konsequenzen. Deren Vorgaben im Bereich der naturschutzfachlich relevanten Kriterien werden nämlich durch die gute fachliche Praxis in einigen Punkten eingeholt. Davon ist kein Zertifizierungssystem ausgenommen. Es müssten also auf Kosten der

Betriebe und deren Wettbewerbsfähigkeit auf europäischen Märkten die Zertifizierungssysteme in diesen Punkten neu justiert werden, um die angestrebte Marktlenkungsfunktion weiter zu verfolgen. Schließlich ist dem Verbraucher ein Zertifikat und gegebenenfalls ein hoher Produktpreis nur vermittelbar, wenn seine Standards mehr oder weniger deutlich über dem gesetzlichen Niveau liegen. Man sieht, die Konsequenzen der guten fachlichen Praxis sind bei weitem noch nicht ausdiskutiert.

Ähnlich verhält es sich in der Fischereiwirtschaft. Auch hier haben festgelegte Standards Auswirkungen auf staatliche Förderprogramme. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch auf das Strategiepapier der Europäischen Kommission, das ist uns allen zugegangen, für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur hinweisen. Wenn ich recht informiert bin, ist dieses Thema noch nicht ausdiskutiert.