Protokoll der Sitzung vom 20.03.2009

(Zwischenruf Abg. Groß, CDU: Es ist doch auch begründet worden, warum.)

Nein, Sie führen es auf die kurze Laufzeit zurück und das ist ein Irrtum, Frau Groß. An dem Verhältnis von mehr als 50 Prozent Ablehnung wird sich auch mit Zunahme der Zahl der Anfragen nichts ändern. Darum geht es.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Das ent- spricht dem Gesetz.)

Das entspricht dem Gesetz, ganz genau. Deswegen haben wir als Fraktion einen Gesetzentwurf eingebracht und der soll wie eine Art Gesetzesevaluierung in der Form der Neufassung dieses Informationsfreiheitsgesetzes betrachtet werden. Meine Damen und Herren, das Recht auf Informationsfreiheit ist doch kein Spleen von Bürgerinnen und Bürgern, es ist eine konkrete Ausprägung des demokratischen Grundsatzes der Öffentlichkeit und der Transparenz. Das wissen Sie doch, Frau Groß, da geht es doch nicht um Mätzchen.

Viele Staaten auf dieser Welt haben eine längere Tradition der Informationsfreiheit und des ungehinderten Zugangs von Bürgerinnen und Bürgern zu staatlichen bzw. öffentlichen Daten und Unterlagen, viel längere Traditionen als in Deutschland. In Schweden existiert das Recht auf Informationsfreiheit seit 1766. In zahlreichen europäischen Staaten hat dieses Recht Verfassungsrang oder ist in gesetzlichen Regelungen zur Informationsfreiheit verankert. Und nach Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte soll das Recht auf Informationsfreiheit gesichert werden. Die Verankerung in Artikel 10 dieser Konvention macht noch eine weitere wichtige Funktion des Rechts auf Informationsfreiheit deutlich. Es ist eine Voraussetzung, und zwar eine wichtige Voraussetzung, zur wirksamen Wahrnahme des Rechts auf Meinungsfreiheit, auch ein - bezogen auf die Demokratie - nicht gerade unwesentlicher Grundsatz. In konsequenter Umsetzung des Artikels 10 sollte das Grundrecht auf Informationsfreiheit also eigentlich auch in die Thüringer Verfassung aufgenommen werden. Die Datenschutzbeauftragten fordern schon lange, dass die Informationsfreiheit auch in Deutschland endlich ins das Grundgesetz hineingehört. Die von Ihnen so kritisierte Darstellung von uns im Gesetzentwurf selbst hat doch etwas damit zu tun, dass diese historisch dahergekommene Monopolisierung von Informationen bei der Verwaltung und bei Behörden aus Sach- und Rechtsgründen eigentlich ungeeignet sind. Sie ist kontraproduktiv mit Blick auf die Schaffung und Erhaltung einer offenen pluralistischen Gesellschaft bestimmter, selbstbestimmter und engagierter Bürgerinnen und Bürger. Denn bisher war es doch so, dass der individuelle Zugang zu behördlichen Informationen vorwiegend im Rahmen von verfahrensmäßigem Rechtsschutz, zum Beispiel im Verwaltungsverfahren, gewährt wurde. Das, meine Damen und Herren, greift zu kurz. Es gibt vielfältige Informationsbedürfnisse von Bürgerinnen und Bürgern, unabhängig von eigener Beteiligung an einem konkreten Verwaltungsverfahren, zumal dann, wenn Informationen benötigt werden, um sie zum Beispiel im Rahmen politischen Engagements verwenden zu können.

Artikel 9 der Thüringer Verfassung gibt dem Recht auf politische Betätigung gerade auch außerhalb von Parteien, zum Beispiel nämlich in Bürgerzusammenschlüssen, Verfassungsrang. Das gewähren die gegenwärtigen Verhältnisse noch nicht. Die hiesigen, nun einmal stark von der preußischen Tradition geprägten Staats- und Verwaltungspraktiken wurden noch bis vor Kurzem immer noch so mit diesem Amtsgeheimnis gehütet und mit diesem Wissensvorsprung der Behörden und der Verwaltung. Gegen dieses genau richtet sich unser Gesetzentwurf.

Alle diese Bedingungen, die derzeit die Möglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern behindern, sich zu informieren, sind nicht mehr zeitgemäß. Nun war die Verabschiedung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes 2007 sicherlich kein falscher Schritt. Wenn aber das Recht auf Informationsfreiheit eine solch wichtige Funktion hat, wie ich sie eben beschrieben habe, dann sind der Gesetzgeber und die Verwaltung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass entsprechende Regelungen in der Praxis für Bürgerinnen und Bürger auch tatsächlich wirksam werden, das heißt, dass sie funktionieren. Die Ergebnisse der genannten Kleinen Anfrage legen nahe, dass genau das nicht so ist. Wir verstehen also unseren Entwurf als einen Diskussionsvorschlag im Rahmen der Evaluierung dieses Gesetzes. Wir hoffen auf eine Diskussion mit Fachleuten im Rahmen der Ausschussberatung. Wir wissen um das Problem der Diskontinuität, doch ist das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu wichtig, als dass wir länger mit der öffentlichen Diskussion warten sollten, zumal ein gesellschaftlicher Diskurs nicht der Diskontinuität unterliegt.

Die Kernpunkte, meine Damen und Herren, unseres Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Informationsfreiheitsrechts sind die folgenden:

Erstens: Die Transparenz der Informationen und des Wissens der Verwaltung wird dadurch möglichst weitgehend hergestellt, dass jede natürliche oder juristische Person einen Informationsanspruch hat, der mit Verpflichtungen aller Behörden und öffentlichen Stellen zur Auskunft korrespondiert, es sei denn, es gibt verfassungsrechtliche Schranken. Das heißt, Frau Groß, es geht überhaupt nicht um eine grenzenlose Möglichkeit des Eindringens der Bürgerinnen und Bürger in das Wissen der Behörden. Wenn es dafür begründete Schranken gibt, dann finden sie in diesem Gesetz auch ihre Berücksichtigung. Erfasst sind von diesem Recht auch Privatpersonen und juristische Personen, wenn sie mit der Erledigung öffentlicher Aufgaben betraut sind. Das ist insofern von entscheidender Bedeutung, da seit Jahren das Outsourcing öffentlicher Aufgaben an Private betrieben wird, Beleihung nennt man das dann. Es erschließt sich uns auch nicht, warum z.B. Einrichtungen wie der Landtag als Vertretung der Bürgerinnen und Bürger oder der Rundfunk in irgendeiner Form aus dem Anwendungsbereich herausgenommen sein soll, es sei denn, die Freiheit des Mandats oder die journalistische Freiheit wären berührt.

Zweitens: Behörden und Einrichtungen sollen möglichst den gesamten Datenbestand, also auch interne Stellungnahmen, Aktennotizen und Ähnliches, zugänglich machen. Ausgenommen sind aber Entwürfe, die der internen Vorbereitung einer Position

bzw. Entscheidung dienen. Damit aber niemand mauern kann, indem er auf eine Unterlage einfach Entwurf schreibt, legt der Gesetzentwurf ausdrücklich den Grundsatz der bürger- und nutzerfreundlichen Auslegung fest. Konkret bedeutet das dann, die Behörde muss nachweisen, dass es sich auch wirklich um einen Entwurf handelt.

Drittens: Damit Bürgerinnen und Bürger auch erfahren können, was es im Zusammenhang mit einer Angelegenheit zu wissen gibt, müssen Behörden die verfügbaren Daten und Unterlagen durch Registerverzeichnisse und Dokumentationen schließen. Nur so ist das Recht auf Informationsfreiheit umfassend zu gewährleisten. Im Übrigen würde das vermutlich auch mancher Behörde helfen, in ihren eigenen Unterlagen besser Ordnung zu halten.

Viertens: Eine möglichst ungehinderte Ausübung des Rechts auf Informationsfreiheit wird durch Gebührenfreiheit und den weitgehenden Verzicht auf Ersatz von Auslagen gesichert. Die Vorschriften sind auf eine möglichst schnelle und umfassende Bearbeitung des Bürgeranliegens gerichtet. Sie sollen sicherstellen, dass auch in den Fällen, in denen Bürger sich nicht an zuständige Behörden wenden, ihre Anliegen dann weitergeleitet und trotzdem bearbeitet werden. Für Skeptiker sei auf ein Weiteres hingewiesen. Der Gesetzentwurf verkennt auch nicht die Problematik des Missbrauchs. Für diesen Fall sind aber den Behörden hohe Beweishürden gesetzt, damit sie nicht ihrerseits das Missbrauchskriterium zum Schutz eines sogenannten Amtsgeheimnisses missbrauchen.

Fünftens: Für Fälle, in denen die Ablehnung des Anspruchs im Raum steht, sieht das Gesetz in einer umfangreichen Vorschrift eine sehr differenzierte Stufung der Ablehnungsgründe und Ermessenskriterien zur Entscheidungsfindung vor. Die Abwägung des Informationsanspruchs mit Rechten Dritter, praktisch das Recht auf Datenschutz, wird in einer eigenen Vorschrift detailliert geregelt. Auch hier, Frau Groß, kein schrankenloser Zugang, keine schrankenlose Preisgabe von Informationen.

Sechstens: Damit komme ich zu einem Einwand, den Kollege Höhn vorhin erwähnt hat. Wir hatten ursprünglich auch über einen Informationsfreiheitsbeauftragten nachgedacht, einen Informationsfreiheitsbeauftragten als selbstständiges Amt. Wir haben den Gedanken dann aber aufgegeben. Der Thüringer Bürgerbeauftragte bzw. die Thüringer Bürgerbeauftragte soll nach dem Gesetz aus unserer Sicht zukünftig auch die Funktion eines Informationsbeauftragten wahrnehmen. Eine Übertragung dieser Aufgaben an den Datenschutzbeauftragten haben wir wegen einsichtiger Interessenkonflikte zwischen dem Recht auf Informationsfreiheit einerseits und

dem Recht auf Datenschutz andererseits verworfen. Wir teilen aber eben auch nicht die Meinung der amtierenden Bürgerbeauftragten, dass es gut sei - sie hat es in ihrem letzten Bericht so geäußert -, wenn ihre Funktion praktisch nicht mit dem Informationsfreiheitsgesetz zu tun haben würde. Die Bürgerbeauftragte soll also zukünftig auch als Informationsbeauftragte der Bürgerinnen und Bürger bei Inanspruchnahme ihrer Informationsansprüche unterstützen, aber auch selbst die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen überprüfen können. Dazu soll sie dem Datenschutzbeauftragten vergleichbare Rechte erhalten, z.B. ein Beanstandungsrecht.

Siebentens: Alle zwei Jahre ist in einem Bericht an den Landtag über die Situation in Thüringen hinsichtlich der Informationsfreiheit zu berichten, vor allem zum Zweck der weiteren Evaluation des Gesetzes.

Meine Damen und Herren, wir hoffen, dass der Landtag, insbesondere seine Mehrheit, den vorliegenden Gesetzentwurf als Angebot für so etwas wie eine erste parlamentarische Evaluierung des Informationsfreiheitsrechts in Thüringen nutzt. Denn, meine Damen und Herren, und vor allem vor dem Hintergrund finde ich Ihre Vorabankündigung, dass Sie den Gesetzentwurf nicht an Ausschüsse überweisen wollen, als nicht besonders demokratiedienlich. Der Gesetzentwurf - egal wie er nach einer parlamentarischen Beratung aussehen würde - würde nicht zuvörderst uns dienen, sondern vor allem Bürgerinnen und Bürgern,

(Beifall DIE LINKE)

und das ist eigentlich unsere Aufgabe. Ich beantrage also trotz der Ankündigung der Ablehnung die Überweisung an den Innenausschuss und an den Justizausschuss.

(Beifall DIE LINKE)

Für die Landesregierung rufe ich Innenminister Scherer auf.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, seit dem 29.12.2007 haben die Bürger in Thüringen nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorliegenden Informationen. Ich will nicht ausschließen, dass sich in der weiteren Arbeit mit dem Gesetz Überarbeitungsbedarf herausstellen kann. Nicht zuletzt aus diesem Grunde wurde das Gesetz vom Landtag auf fünf Jahre be

fristet und diese Frist gibt der Verwaltung und dem Gesetzgeber die Möglichkeit, die Praxistauglichkeit des Gesetzes intensiv zu prüfen und schafft den zeitlichen Rahmen, um für mögliche Probleme praxistaugliche Lösungen zu finden. Der heutige Gesetzentwurf kommt indes nicht nur zum falschen Zeitpunkt, er schafft überdies keine sachgerechten Lösungen und ist leider auch handwerklich schlecht gemacht. Lassen Sie mich dies an einigen Beispielen erläutern.

In § 4 erhalten auch Bürgerinitiativen einen Anspruch auf Informationszugang. Er soll durch eine Person geltend gemacht werden, die, und ich zitiere: „dazu bestimmt worden ist, Interessen der Initiative nach außen zu vertreten.“ Das mag zwar modern sein, so etwas zu tun, aber diese Anforderung ist viel zu unbestimmt und für die Verwaltung schwerlich zu prüfen. Sie ist zudem völlig überflüssig, da auch nach geltendem Recht jede natürliche Person einen Informationsanspruch hat. Bürgerinitiativen wurde der Anspruch bewusst nicht gewährt, da sie keinen gesetzlichen Vertreter haben. Es kann aber jede natürliche Person auch für die Interessen der Bürgerinitiative den entsprechenden Anspruch geltend machen. Nach § 2 wird der Zugang zu Informationen auch gegenüber natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts gewährt, die zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten herangezogen werden. Diese Regelung macht in zweifacher Hinsicht keinen Sinn. Zunächst wird der Anspruch im Gesetz nicht eindeutig auf Informationen beschränkt, die mit der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Privatperson im Zusammenhang stehen und weiterhin wird damit die Auslegung des Gesetzes in die Hände von Privaten gegeben. Diese müssen selbst entscheiden, ob sie die begehrte Information herausgeben oder ob schutzwürdige Interessen Dritter bestehen und unklar ist, ob sich die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage vor dem Verwaltungsgericht auch auf den gegenüber Privaten bestehenden Auskunftsanspruch bezieht. Wenn ja, ist allerdings nicht geregelt, wo und wie das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden soll. Wenn nein, kann der Anspruch gegenüber Privaten nicht wirksam durchgesetzt werden. Das Widerspruchsverfahren ist nach § 9 in jedem Fall durchzuführen. Das bedeutet beispielsweise, dass Betroffene, bevor sie Klage erheben können, die ablehnende Entscheidung einer obersten Landesbehörde vorher immer ebenfalls durch diese selbst noch einmal prüfen lassen müssen. Ob dies der Sache viel weiterhilft ist fraglich. Jedenfalls läuft es dem Gedanken der Verwaltungsderegulierung zuwider.

Eine einschneidende Regelung scheint mir § 12 zu enthalten. Dort ist vorgesehen, dass öffentliche Stellen Register vorhalten müssen, in denen sich die bei ihnen vorhandenen Informationen finden müssen.

Diese Register sind öffentlich zugänglich zu machen. Sollte die Verwaltung dieser Verpflichtung nachkommen müssen, wäre sie bis auf Weiteres lahmgelegt, da alle, z.B. auch die in Archiven vorhandenen Akten, Dokument für Dokument komplett erfasst werden müssten. Dann müssten diese Dokumente im Hinblick auf die in ihnen enthaltenen Informationen inhaltlich beschrieben werden. Der Entwurf bedient sich außerdem an zahlreichen Stellen unbestimmter Rechtsbegriffe. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch besteht. So sind in § 4 als absolute Ausschlussgründe „die Sicherheit des Landes“ oder an anderer Stelle „überragende Rechtsgüter von Verfassungsrang“ genannt. Diese Schwelle ist außerdem so hoch angesetzt, dass selbst Verschlusssachen oder Amtsgeheimnisse im höheren Vertraulichkeitsbereich nicht zwingend erfasst sein müssen. Die Funktionsfähigkeit der Landesregierung und des Landtags muss vielmehr erheblich nach diesen Vorschriften beeinträchtigt sein, um ein Auskunftsersuchen ablehnen zu können.

Ich bin für die Transparenz der Verwaltung, aber sie darf nicht dazu führen, dass die Funktionsfähigkeit der Landesregierung oder des Landtags beeinträchtigt wird. Diese Beispiele sollen verdeutlichen, dass der Gesetzentwurf gegenüber dem bestehenden Recht keine Verbesserung darstellt. Ich rege an, die vom geltenden Recht ohnehin vorgesehene Zeit ins Land gehen zu lassen, bevor sich dieses Haus mit der Frage einer Änderung des Thüringer Informationsfreiheitsrechts inhaltlich näher befasst. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Danke schön. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Damit kann ich - Entschuldigung, Herr Dr. Hahnemann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Minister, ich will bloß auf zwei Ihrer Anwürfe reagieren. Das Erste ist: Sie haben gesagt - das war auch Ihr Abschlusssatz -, es gibt einen Überprüfungszeitraum und den sollte man abwarten. Ich weiß nicht, ob es vernünftig ist, wenn sich innerhalb des Überprüfungszeitraums bereits klar abzeichnet, dass es einen Novellierungsbedarf gibt, ob man sich dann tatsächlich hinstellen und sagen sollte, wir warten diesen Zeitraum dennoch ab und überprüfen dann. Das halte ich für falsch.

Das Zweite, Herr Minister: Entweder ich habe Sie falsch verstanden oder Sie haben den Gesetzentwurf falsch verstanden, aber die Privaten, von denen Sie sprachen, deren private Rechte als Dritter angeblich verletzt worden sind, sind in dem Bereich, in dem sie unter die Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes fallen, nicht wirklich Private, sondern sie sind Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erledigen, und auf diesen Bereich bezieht sich der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger.

(Beifall DIE LINKE)

Weitere Wortmeldungen liegen jetzt nicht mehr vor. Damit kann ich die Aussprache schließen. Es ist Ausschussüberweisung beantragt worden für den Gesetzentwurf, und zwar an den Innenausschuss und an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Dann lasse ich jetzt darüber abstimmen.

Wer für die Ausschussüberweisung an den Innenausschuss ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Danke schön. Stimmenthaltungen? Keine. Dann ist die Ausschussüberweisung mit Mehrheit abgelehnt worden.

Ich lasse abstimmen über die Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Keine. Damit ist auch diese Überweisung abgelehnt worden und ich kann den Tagesordnungspunkt schließen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13

Thüringer Gesetz zum Zwölf- ten Rundfunkänderungs- staatsvertrag Gesetzentwurf der Landesre- gierung - Drucksache 4/4957 - ERSTE und ZWEITE BERATUNG

Wird das Wort vonseiten der Landesregierung zur Begründung gewünscht? Dann haben Sie bitte das Wort, Herr Minister Wucherpfennig.

Frau Landtagspräsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist letztes Jahr am 18. Dezember 2008 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet worden. Mit dem vorliegenden Zustimmungsge

setz erfolgt nunmehr die rechtlich notwendige Transformation des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Landesrecht. Die Ratifizierung ist notwendig, damit der Staatsvertrag, wie vertraglich vereinbart, am 1. Juni 2009 in Kraft treten kann. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein reines Zustimmungsgesetz. Er enthält keine weitergehenden Regelungen als die Umsetzung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Thüringer Landesrecht. Die einzelnen Inhalte des Rundfunkänderungsstaatsvertrags dürften hinlänglich bekannt sein. Es geht vor allem um die Ordnung der digitalen Welt, insbesondere um die Onlineaktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender und ihr Engagement im Digitalbereich. Private Medien drängen seit Langem auf eine Beschränkung der Onlineangebote der öffentlich-rechtlichen Sender. Die Länder haben die monatelange Debatte über die Zukunft von Radio und Fernsehen in Deutschland mit der Unterzeichnung des Staatsvertrags abgeschlossen.

Mit dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird festgeschrieben, was ARD und ZDF künftig im Internet und auf den digitalen Kanälen senden dürfen. Hintergrund sind die Vorgaben der Europäischen Union. Die EU-Kommission hatte Deutschland im Rahmen des sogenannten Beihilfeverfahrens aufgefordert, den Auftrag des gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu konkretisieren. Das Ergebnis ist - das muss uns klar sein - ein Kompromiss zwischen den Interessen der gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Anstalten an Onlineaktivitäten einerseits und der Wahrung einer fairen Marktchance und Wettbewerbsgerechtigkeit gegenüber privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern, wie z.B. Verlegern, dem privaten Rundfunk und der Telemedien, andererseits.

Das Ergebnis ist eine Gratwanderung, die beiden Seiten der dualen Ordnung eine Perspektive und Entwicklungsmöglichkeit geben soll. Die heftige Debatte, die um den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag entbrannt war, macht deutlich, wie schwierig es war, in diesem komplexen Bereich eine Regelung zu finden, mit der alle letztendlich leben können. Es war vielleicht die schwierigste Geburt eines Rundfunkänderungsstaatsvertrags schlechthin, aber die 16 Länder haben gezeigt, dass sie handlungsfähig sind.

An dieser Stelle möchte ich jetzt noch einmal auf die wesentlichen Punkte des Staatsvertrags im Einzelnen eingehen:

Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag geht zurück auf das von der EU-Kommission geführte Beihilfeverfahren wegen der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. In diesem Beihilfeverfahren hatte Deutschland zuge

sagt, eine Reihe von rundfunkrechtlichen Bestimmungen zu ändern. Diese Zusagen werden nunmehr mit dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag umgesetzt. Die EU-Kommission hat angekündigt, das Beihilfeverfahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrags formal zu beenden.

Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag betrifft folgende fünf Kernbereiche: den Rundfunkauftrag, die Festschreibung von Rundfunkangeboten, den Telemedienauftrag, den Rundfunkbegriff und Regelungen zu kommerziellen Angeboten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten.

Der erste wesentliche Kernpunkt ist, dass der Rundfunkauftrag neu gefasst werden soll. Der Staatsvertrag stellt in diesem Zusammenhang die digitalen Fernsehprogramme und die Internetangebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf eine neue Grundlage. § 11 b betrifft sämtliche öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme, sie werden in einem geschlossenen System staatsvertraglich beauftragt. Das heißt, sie dürfen ohne Änderung des Staatsvertrags weder vermehrt noch vermindert oder wesentlich verändert werden. Sie unterliegen nicht den sogenannten Dreistufentests. Dieses Testverfahren kommt nur für Angebote im offenen System zum Einsatz; darauf werde ich dann noch näher eingehen.

Der zweite Kernpunkt betrifft sämtliche öffentlichrechtlichen Hörfunkprogramme. Die neue Regelung des § 11 c sieht vor allem ein drittes Hörfunkprogramm des DeutschlandRadios vor, und zwar „DeutschlandRadio Wissen“. Ferner bleiben die sogenannten Webchannels zulässig, soweit sie den Drei-Stufen-Test erfolgreich durchlaufen.

Drittens wurde in § 11 d erstmals ein präzisierter Telemedienauftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk festgelegt. Es geht hier um die viel diskutierten Onlineangebote von ARD und ZDF. Bisher sind nur programmbegleitende Onlineangebote zulässig. Der neue Staatsvertrag enthält hierzu jetzt differenzierte Regelungen. Sendungen und sendungsbezogene Telemedien sind bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung der Sendung im Internet abrufbar, Sportgroßereignisse nur bis zu 24 Stunden nach der Sendung. Eine weitere Kategorie bilden die nicht sendungsbezogenen Telemedien, auch solche Internetangebote bleiben zulässig, aber nur dann, wenn sie durch den Drei-Stufen-Test kommen. Presseähnliche Angebote sind nur dann zulässig, wenn sie sendungsbezogen sind, also keine öffentlich-rechtliche Onlinezeitung ohne Sendungsbezug.

Jetzt könnte ich noch näher auf den schon mehrfach angesprochenen Drei-Stufen-Test eingehen, ich lasse das aber aufgrund des damit verbunde