Protokoll der Sitzung vom 03.05.2007

Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in der Drucksache 4/2994 Nr. II ab. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, hebe jetzt seine Hand. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Es gibt aber eine Mehrheit von Zustimmungen zu dieser Beschlussempfehlung. Damit ist diese Beschlussempfehlung angenommen.

Nun stimmen wir über den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 4/2728 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in Drucksache 4/2994 Nr. II ab. Wer dafür stimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Es ist eine Mehrheit von Befürwortern.

Nun die Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es hier Stimmenthaltungen in der Schlussabstimmung? Das ist nicht der Fall. Dieser Gesetzentwurf ist angenommen.

Wir kommen zu c), zur Abstimmung zum Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2735. Auch hier stimmen wir direkt über diesen Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS in zweiter Beratung ab. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Dieser Gesetzentwurf ist abgelehnt.

Ich rufe nun d) auf die Abstimmung zum Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2710, und zwar sind das jetzt die Änderungen des Petitionsrechts.

Hier stimmen wir als Erstes direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS in zweiter Beratung ab. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Es gibt eine Stimmenthaltung, so dass ich feststellen kann, dass der Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS in zweiter Beratung abgelehnt ist, weil es eine Mehrheit von Gegenstimmen gab.

Nun stimmen wir unter e) über den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 4/2729 ab, hier wieder als Erstes den Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS, der die Drucksachennummer 4/3000 trägt. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, der möge jetzt seine Hand heben. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Der Änderungsantrag ist abgelehnt.

Wir stimmen nun ab über die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in Drucksache 4/2995, auch hier Punkt II. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, hebe jetzt seine Hand. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Eine ganze Reihe von Gegen

stimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Aber eine Mehrheit stimmt der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in Drucksache 4/2995 Nr. II zu.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 4/2729 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, möge jetzt seine Hand heben. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt eine ganze Reihe von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Eine Mehrheit hat den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in Drucksache 4/2729 angenommen.

Das bitte ich nun in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Dieser Gesetzentwurf ist angenommen.

Nun kommen wir zu f), Abstimmung zu dem Antrag der Fraktion der SPD in Drucksache 4/2702. Alles, was jetzt folgt, bezieht sich auf die Änderung der Geschäftsordnung. Als Erstes stimmen wir direkt über diesen Antrag der Fraktion der SPD ab. Wer diesem folgt, den bitte um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Es gibt eine ganze Reihe von Stimmenthaltungen. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist dieser Antrag der Fraktion der SPD abgelehnt.

Ich rufe den Punkt g) auf: Abstimmung zu dem Antrag der Fraktion der CDU in Drucksache 4/2730. Wieder als Erstes stimmen wir über die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses in Drucksache 4/2996, auch hier Nr. II, ab. Wer dieser Beschlussempfehlung folgt, möge jetzt seine Hand heben. Danke schön. Gegenstimmen bitte. Das ist eine ganze Reihe von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Aber die Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses ist mit Mehrheit angenommen.

Nun stimmen wir über den Antrag der Fraktion der CDU in Drucksache 4/2730 unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses ab. Wer diesem Antrag folgt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Eine ganze Reihe von Gegenstimmen gibt es auch hier. Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Eine Mehrheit hat diesen Antrag der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe nun Punkt h) auf: Abstimmung zum Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2734. Wir sind immer noch bei diesen Geschäftsordnungsfragen. Wir stimmen direkt über diesen Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS ab. Ich bitte diejenigen um das Handzeichen, die zustimmen möchten. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Der Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS ist abgelehnt.

Und nun Punkt i): Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2736. Auch hier stimmen wir direkt darüber ab. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, hebe jetzt seine Hand. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Auch dieser Antrag ist abgelehnt.

Damit schließe ich den Tagesordnungspunkt komplett und hoffe, dass wir jetzt alles richtig abgestimmt haben.

Ich rufe als Nächstes den Tagesordnungspunkt 3 auf

Thüringer Gesetz über die Archi- tektenkammer, die Ingenieurkam- mer und den Schutz von Berufs- bezeichnungen (Thüringer Archi- tekten- und Ingenieurkammerge- setz - ThürAIKG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/2907 - ERSTE BERATUNG

Für die Landesregierung wird Minister Trautvetter die Begründung übernehmen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, in den Entwurf des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes möchte ich Sie heute gern einführen und mit einigen wichtigen Fragestellungen vertraut machen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat folgende Eckpunkte: Er vereint drei Gesetze zu einem Gesetz. Er schafft einheitliche Regelungen für die Berufstätigkeit der Architekten und Ingenieure. Er schafft einheitliche Regelungen für die Organisation und Tätigkeit ihrer Kammern und erleichtert dadurch deren Zusammenarbeit. Und er dient der Umsetzung von europäischem Recht und trifft damit auch eine Entscheidung, welche Möglichkeiten im Bereich der Planung die neuen Hochschulabschlüsse bieten.

Das Gesetz war bereits im März Gegenstand des parlamentarischen Abends der Architekten- und Ingenieurkammer. Bei dieser Gelegenheit wurde deutlich, wo die Probleme liegen, die wir im Rahmen der parlamentarischen Beratung diskutieren und lösen müssen.

Lassen Sie mich nur ein paar wesentliche Punkte ansprechen: Ein Grund für dieses Gesetzgebungsverfahren ist, dass nach der letzten größeren Novellierung unserer Landesgesetze die zuständigen Ministerkonferenzen ein neues Musteringenieurgesetz und ein neues Musterarchitektengesetz beschlossen haben. Diese Gesetzesvorschläge sollen den modernen Anforderungen an den Berufsstand gerecht werden, und wir wollen diese Überlegungen in das Landesrecht überführen. Der andere Grund ist die europarechtliche Verpflichtung Thüringens, die Berufsqualifikationsrichtlinie in Landesrecht umzusetzen. Die mit dem zweiten Aspekt verbundenen Fragen haben bereits bei der Novellierung des Musterarchitektengesetzes eine entscheidende Rolle gespielt und ich gehe davon aus, dass das auch in Thüringen so sein wird. Lassen Sie mich das anfügen: Ich halte diese Diskussion für sehr wichtig und bin auch offen für alle politischen Entscheidungen, die im Rahmen dieser Diskussion getroffen werden.

Im internationalen Wettbewerb müssen wir uns zahlreichen Fragen stellen, deren Beantwortung maßgeblich für die beruflichen Aussichten der Studierenden sein wird: Wie lange muss ein junger Mensch lernen, bis er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen kann? Welche Anforderungen stellen die späteren Arbeitgeber an das Wissen der Berufsanfänger? Muss jeder Berufsanfänger alles wissen, was möglicherweise einmal zu seinem Berufsbild gehört oder reicht eine Art Grundausbildung, die bei Bedarf ergänzt wird? Wie lange muss eine Ausbildung dauern, damit der Verbraucher die Mindestqualität erhält, die er erwarten darf? Wollen wir mit unsren Qualifikationsanforderungen Gefahren vom Verbraucher abwehren oder ihm darüber hinausgehende Qualität sichern? Wollen wir einem jungen Menschen, der einen unserer neu strukturierten Bachelorstudiengänge erfolgreich abgeschlossen hat, tatsächlich sagen, dass sein Abschluss nichts wert ist? Wollen wir von unseren eigenen Bewerbern höhere Anforderungen verlangen als von Personen, die im Ausland studiert haben?

Besonders interessant und in den bevorstehenden Beratungen zu diskutieren ist wahrscheinlich die letzte Frage; sie wird ja auch unter dem Stichwort „Inländerdiskriminierung“ abgehandelt. Es ist richtig, dass wir europarechtlich nicht verpflichtet sind, die Mindeststudiendauer von Ingenieuren, von Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und von Stadtplanern auf drei Jahre zu beschränken. Die einschlä

gige Richtlinie verlangt aber von uns, dass wir Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten in diesem Bereich anerkennen, auch wenn diese eine Stufe unter dem bei uns verlangten Niveau liegen. Da kein Mitgliedstaat für diese Berufe eine Studiendauer von weniger als drei Jahren verlangt, bedeutet das aber faktisch, dass wir dann unsere Absolventen schlechterstellen, wenn wir von ihnen mehr als drei Jahre Studium verlangen. Für Hochbauarchitekten stellt sich die Frage dagegen nicht, da es bei diesen europarechtlich ein anderes System gibt, das ein mindestens vierjähriges Studium verlangt. Man kann angesichts dieser Situation sicherlich darüber nachdenken, ob man die Schlechterstellung der einheimischen Absolventen nicht so in Kauf nimmt, weil sich möglicherweise nicht so viele Personen mit einem ausländischen Studium in Thüringen niederlassen werden. Wir müssen uns aber bewusst machen, dass angesichts der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Bundesländern möglicherweise Personen aus anderen Bundesländern bei uns tätig werden, die über andere Qualifikationen verfügen, als wir sie verlangen. Damit könnte die Situation eintreten, dass ein in Thüringen eingetragener Innenarchitekt vier Jahre studieren musste, ein in einem anderen Bundesland eingetragener aber nur drei Jahre. Beide dürfen aber hinterher den gleichen Titel führen und sind im gleichen Umfang vorlageberechtigt.

Sie können dieser Problembeschreibung entnehmen, dass jede Entscheidung, die Sie treffen, auch Nachteile aufweist. Die anstehenden Beratungen werden uns allen diese Probleme noch ein bisschen bewusster machen. Die Landesregierung schlägt daher vor, es beim Grundsatz der vierjährigen Mindeststudiendauer zu belassen. Wir wollen aber auch den Absolventen mit einem Bachelorabschluss den Zugang zu den Berufsfeldern eröffnen. Allerdings muss dann die geringere Studiendauer durch eine deutlich höhere Praxiserfahrung ausgeglichen werden. Trotz der großen Bedeutung dieser Fragen sollte man aber die anderen Inhalte und Auswirkungen des geplanten Gesetzes nicht beiseite lassen.

Ein Wert an sich ist die schon erwähnte Zusammenführung von drei Gesetzen in einem Gesetz. Dadurch kann die Berufsausübung in sich überschneidenden Berufsfeldern nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Ein Büroinhaber, dessen Mitarbeiter in verschiedenen Kammern Mitglied sind, muss zukünftig nicht mehr überlegen, bei welchen Mitarbeitern er welche Rahmenbedingungen beachten muss. Als weitere wesentliche Verbesserung sehe ich die geplanten Regelungen zur Führung der Berufsbezeichnung durch Gesellschaften an. Ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung war natürlich schon immer möglich. Wichtig ist aber, wann ein solcher Zusammenschluss bereits in seiner Fir

mierung deutlich machen darf, dass er Architekten- und Ingenieurleistungen unter maßgeblicher Verantwortung von Architekten und Ingenieuren erbringt und nicht durch anders qualifizierte Personen.

Wir haben entsprechende Regelungen schon vor längerer Zeit in unser Architekten- und in unser Ingenieurkammergesetz integriert, die wir mit beiden Kammern abgestimmt haben. Die Landesregierung hatte die Kammern schon damals darauf hingewiesen, dass die von ihnen gewünschte und Gesetz gewordene Regelung es nicht ermöglicht, dass sich Architekten und Ingenieure gleichberechtigt zusammenschließen und beide Berufsbezeichnungen im Namen der Gesellschaft führen. Aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erfahrungen und mit den Kammern geführten Diskussionen wollen wir das jetzt ermöglichen. Allerdings muss diese Gesellschaft sich dann entscheiden, ob sie sich der Berufsaufsicht der Architekten- oder der Ingenieurkammer unterwirft. Diese Regelung wird dann wichtig werden, wenn der beginnende Aufschwung im Baugewerbe anhält und auch wieder zunehmend größere Aufträge anstehen, die nur gemeinsam bewältigt werden können.

Neben diesen für die Berufsbezeichnung der Architekten und Ingenieure wichtigen Regelungen wollen wir auch die für Kammern geltenden Bestimmungen vereinfachen. Die Zusammenführung in einem Gesetz ermöglicht es, Regelungen zur Struktur und zur Arbeitsweise der Kammern nur einmal zu treffen, die für beide Kammern gelten, und dies erleichtert es auch den Kammern, gemeinsame Aktivitäten zu entwickeln, da beide Kammern die gleichen Möglichkeiten haben.

Die Landesregierung will die Autonomie der Kammern stärken. Bisher mussten die von den Kammerorganen in den Eintragungsausschuss und den Ehrenausschuss delegierten Personen von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden. Auch wenn es hier nie Probleme gab, wollen wir gleichwohl dieses Aufsichtsinstrument abschaffen. Die Landesregierung hat genug Vertrauen in das Verantwortungsbewusstsein der Kammern und ihrer Vertreterversammlung. Daneben wollen wir noch eine größere Zahl von Detailänderungen vornehmen, die für sich genommen zwar unspektakulär sind, zusammen aber die Tätigkeit der Kammern und ihrer Mitglieder erleichtern werden. Insgesamt will die Landesregierung mit den geplanten Änderungen erreichen, dass Architekten und Ingenieure ihre Tätigkeit auf Grundlage eines modernen und zukunftsfähigen Gesetzes ausüben. In diesem Ziel sind wir uns auch mit beiden Kammern einig.

Uneinigkeit besteht bei dem Punkt, inwieweit eine stärkere Überwachung der Berufstätigkeit durch die Kammern für eine qualitätsvolle Arbeit geeignet und

erforderlich ist. Hier werfen die Forderungen der Kammern Fragen auf, über die wir in den anstehenden Beratungen diskutieren müssen. Auch zur geforderten Pflichtmitgliedschaft für verschiedene Personengruppen stellen sich verschiedene Fragen. Ist es wirklich nötig, einen im Wesentlichen gut funktionierenden Berufsstand zu reglementieren? Kann es bei unseren Bemühungen zum Bürokratieabbau richtig sein, dass eine Kammerbürokratie aufgebaut wird, die die Betroffenen auch finanziell weit mehr belastet, als es bisher der Fall war? Warum muss eine Person, die an einer Hochschule einen Ingenieurstudiengang erfolgreich abgeschlossen hat, in eine Kammer eintreten, damit sie diesen Titel führen darf, und das, obwohl der Ingenieurtitel keinerlei besondere berufliche Berechtigung oder sonstige Befugnisse verleiht, die einer bürokratischen Überwachung bedürfen? Welchen Wert hat die Ausdehnung von Pflichtmitgliedschaften, wenn doch die bisherigen Pflichtmitgliedschaften nach dem Erfahrungsbericht zur Bauordnung offenbar kein Garant für Qualität sind? Soll sich der Berufsstand der Architekten und Ingenieure dadurch auszeichnen, dass er im Ländervergleich mit den umfangreichsten Reglementierungen zurechtkommt?

Meine Damen und Herren, alle diese Fragen werden wir im Gesetzgebungsverfahren beraten müssen, und zwar nicht nur mit den Kammern, sondern vor allem auch mit den Architekten und Ingenieuren selbst. Ihnen gegenüber sowie gegenüber unseren Bürgern als Verbraucher der Architekten- und Ingenieurleistungen müssen wir unsere Verantwortung als Gesetzgeber wahrnehmen. Sie sehen, es hat ja schon der parlamentarische Abend gezeigt, es ist ein weites Spektrum, was es hier politisch zu entscheiden gilt. Wir haben einen guten Vorschlag eingereicht, der jetzt der politischen Bewertung in den Ausschüssen des Thüringer Landtags bedarf. Entgegen unserer Auseinandersetzung zum Landesplanungsgesetz bin ich in den Fragen, die die Architekten- und Ingenieurkammern aufgeworfen haben und wie sie eigentlich die Hürden höher legen wollen als ihre Mitwettbewerber, ganz offen für politische Entscheidungen hier im Thüringer Landtag.

(Beifall bei der CDU)

Die Fraktionen haben mir signalisiert, dass wir die Aussprache noch vor der Mittagspause machen, da sich die Redner sehr kurz fassen wollen - jedenfalls ist es mir so mitgeteilt worden. Ich rufe als Erstes für die Fraktion der Linkspartei.PDS den Abgeordneten Kalich auf.

Frau Präsidentin, meine werten Damen und Herren, ich werde mir Mühe geben, die Vorgabe hier ein bisschen einzuhalten. Das Thüringer Architektengesetz, das Thüringer Ingenieurgesetz und das Thüringer Ingenieurkammergesetz waren bereits Anfang 2005 Gegenstand im Landtag. Die vorgenommenen Änderungen waren europarechtlich notwendig und beschränkten sich auf das zwingend Erforderliche. Die damals angeführten Kritikpunkte, insbesondere die Diskussion, unter welchen Voraussetzungen hinsichtlich der Studiendauer und der Berufserfahrung ein Bachelorabschluss zur Eintragung in die bei den Architekten- und Ingenieurkammern geführten Listen berechtigt, wurden nicht debattiert und seitens der Landesregierung eine umfassende Novelle innerhalb der nächsten anderthalb Jahre angekündigt. Diese liegt nun dem Landtag als Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz zur Beratung vor. Die im Rahmen der Novellierung erfolgte Zusammenführung der drei Gesetze zu einem einheitlichen Gesetz wird auch seitens meiner Fraktion begrüßt. Hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen, die Kernpunkte des langen, seit über einem Jahr andauernden Diskussionsprozesses um die Novellierung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes sind, bleiben wir bei unserer Kritik. Ursprünglich beabsichtigte die Landesregierung die Voraussetzung dahin gehend zu ändern, dass beispielsweise für Stadtplaner, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten bereits ein abgeschlossenes dreijähriges Hochschulstudium plus zweijährige praktische Tätigkeit zur Eintragung berechtigt. Diesbezüglich wurden Gesprächsrunden mit den Kammern geführt und scheinbar ein Kompromiss gefunden. Nach dem nun zur Beratung vorliegenden Entwurf berechtigt grundsätzlich ein Studium einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in der entsprechenden Fachrichtung zur Eintragung. Es ist aber auch möglich, mit einem sechssemestrigen Studium kompensiert durch eine entsprechend längere Anzahl von Praxisjahren Kammermitglied zu werden. Ob dieser Kompromiss zufriedenstellt, ist zweifelhaft. Der Präsident der Ingenieurkammer Thüringens bezeichnete ihn in seiner Rede zum Neujahrsempfang als Modus Vivendi. Auch in einem kürzlich an die Landtagsabgeordneten zugegangenen gemeinsamen Positionspapier der Ingenieurkammer und Architektenkammer heißt es dazu - ich zitiere, Frau Präsidentin: „Die Ingenieurkammer Thüringens und die Architektenkammer Thüringens fordern eine vierjährige Regelstudienzeit in der jeweiligen Fachrichtung als Grundvoraussetzung für die Eintragung in die Liste der Bauvorlagenberechtigten, der beratenden oder der nachweisberechtigten Ingenieure und in die Architektenliste, auch Innen- und Landschaftsarchitekten- und Stadtplanerliste.“ Nicht nur die Ingenieur- und die Architektenkammer Thüringens plädiert dafür, die Ingenieure der Technischen Uni

versitäten Deutschlands haben sich zusammengeschlossen und fordern, dass der Master der Abschluss als Diplomingenieur sein soll. Die Kammern plädieren nach wie vor ausdrücklich für die auch international geforderte Mindestausbildung für Architekten und Ingenieure mit vier Studienjahren oder acht Vollsemestern und betrachten dies als Grundvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Freiberuflichkeit. Dem stimmt meine Fraktion zu. Die nach dreijährigem Studium erworbenen Kenntnisse reichen, so auch unsere Befürchtung, nicht aus, um eigenverantwortlich in diesen Berufen zu arbeiten und den hohen Qualitätsanforderungen gerecht zu werden. Die europarechtlichen Bestimmungen stehen dem nicht entgegen, da sie nur eine Mindeststudiendauer für die berufliche Qualifikation - die Betonung liegt auf „Mindeststudienzeit“ - vorschreiben. Ein europäisches Verbot, höhere Qualitätsstandards als die Mindestvoraussetzung zu verlangen, gibt es nicht. Jedes Land hat Spielräume bei der Umsetzung.

Um dies klarzustellen: Wir wenden uns nicht gegen die Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Masterstudiengänge - so wird an den Hochschulen längst ausgebildet -, dennoch gibt es einen Unterschied in der Berufsqualifikation nach Abschluss der unterschiedlichen Studiengänge, der uneingeschränkte Berücksichtigung finden sollte. Auch an dieser Stelle wird deutlich, dass unsere Forderung nach einem Rechtsanspruch auf einen Masterstudiengang für einen Bachelorabsolventen berechtigt ist. Gerade im Hinblick auf die vor uns liegenden Aufgaben des komplexen Umbaus der Städte und des ländlichen Raums, insbesondere aufgrund des demographischen Wandels, brauchen wir hoch qualifizierte, komplex denkende und planende Architekten, Stadt- und Raumplaner. Auch der wesentliche Schutz der Verbraucher besteht in der Sicherheit, in den Berufskammern qualifizierte und ausreichend erfahrene Leistungsanbieter zu finden.

Neben der Struktur der Eintragungsvoraussetzung gibt es noch eine Menge anderer Diskussionspunkte, die u.a. auch aus dem Schreiben der Kammern hervorgehen. So steht u.a. noch die Frage der Aufnahme einer Fortbildungspflicht für Kammermitglieder einschließlich einer entsprechenden Nachweispflicht gegenüber den Kammern im Raum. Die Kammern fordern dies ausdrücklich, während die Landesregierung die Begründung einer Fortbildungspflicht auch für die Zeit nach der Eintragung als nicht zielführend ablehnt, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf zu lesen ist und der Minister hier auch ausgeführt hat.

Meine Fraktion wünscht sich daher ebenfalls eine umfängliche und sachliche Diskussion im Ausschuss unter Einbeziehung der Fachleute und der Experten, einen sachlichen Diskussionsprozess, in dessen

Ergebnis der vorgelegte Gesetzentwurf vielleicht die eine oder andere Änderung erfährt und wir gemeinsam an einer ordentlichen Lösung arbeiten. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS)

Für die SPD-Fraktion hat sich Abgeordneter Dr. Schubert zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, dem Landtag liegt heute in erster Lesung das Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vor. Auf der Grundlage eines von der Bundesbauministerkonferenz erarbeiteten Musterarchitektengesetzes und eines Musteringenieurgesetzes soll es die Tätigkeit der Architekten und Ingenieure sowie deren Kammern regeln. Des Weiteren müssen europarechtliche Bestimmungen zur Anerkennung der Berufsqualifikation umgesetzt werden. Bereits vor einem Jahr gab es erste Gespräche der SPD-Fraktion mit den beiden Kammern zum damalig vorliegenden Referentenentwurf. Die Kammern haben in einem gemeinsamen Positionspapier, welches den Abgeordneten des Landtags auch unlängst zum parlamentarischen Abend vorgestellt wurde, ihre Forderungen in sieben Punkten deutlich gemacht. Dies sind unter anderem als die wichtigsten Punkte eine vierjährige Regelstudienzeit als Eintragungsvoraussetzung, eine Fortbildungspflicht für Kammermitglieder oder der Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Der vorliegende Entwurf beinhaltet gegenüber dem Referentenentwurf einige Änderungen, die mit den Kammern gemeinsam beraten werden sollten.

Namens meiner Fraktion beantragte ich die Überweisung an den Ausschuss für Bau und Verkehr und möchte heute schon ankündigen, dass wir dort eine mündliche Anhörung anstreben. Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Für die CDU-Fraktion hat sich Abgeordneter Wetzel zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, werte Gäste, ich kann mich jetzt noch kürzer fassen, der Minister hat sehr weit ausgeholt, die PDS hat sehr inhaltsreich schon debattiert. Kollege Schubert hat erklärt, warum, wieso die

Musterarchitektengesetze und Musteringenieurgesetze entstanden sind. Die Thematik, denke ich, ist klar. Wir haben in der Fachhochschul- und Hochschulgesetzgebung die europäischen Richtlinien zu Bachelor und Master eingeführt und damit eigentlich das Thema der Regelstudienzeiten eröffnet und damit aber auch das Thema „Europa und europäische Rechtsetzung“ eröffnet. Ich glaube, dass wir bei allen Problemen, die es nach wie vor zwischen den Kammern und der Landesregierung gibt, wie die Anhörung, die außerparlamentarische Anhörung, die Anhörung seitens der Landesregierung gezeigt hat, das Thema „Bolognaprozess“ nicht ausgeklammert werden dürfe. Wir sollten dies auf jeden Fall bedenken. Ich glaube, der Rahmen, in dem die Debatte fortgeführt werden soll und muss, ist beim parlamentarischen Abend seitens der Kammern uns gegenüber als Parlamentarier deutlich geworden und die Beratungen sollten auf Parlamentsebene nun geführt werden. Deshalb beantragte ich für meine Fraktion die Überweisung federführend an den Ausschuss für Bau und Verkehr und mitberatend an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit und an den Ausschuss für Wissenschaft, Kunst und Medien. Danke schön.