Das Thema war aus unserer Sicht - aus Sicht der CDU-Fraktion - ein wichtiges Thema. Wir haben dieses Thema bereits angestoßen vor zweieinhalb Jahren. Ich erinnere an die Kleine Anfrage der damaligen Fraktionsvorsitzenden Frau Lieberknecht und an meine Mündliche Anfrage. Wir haben durch einen eigenen Antrag im Jahr 2007 einen Bericht erhalten
von der Landesregierung, nämlich zur Situation des Stiftungswesens in Thüringen. Wir haben die Landesregierung gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der heute auch vorliegt.
Wir haben im Laufe der Anhörung und auch im Rahmen der internen Beratung innerhalb unserer Fraktion einige Anregungen mit eingebracht und auch eine Änderung des Gesetzentwurfs erwirkt. Ich will aber zunächst, bevor ich auf vier Punkte eingehe, noch einmal allgemein auf die Gründe, die für uns wichtig waren, eingehen, hier eine Veränderung des derzeitigen Stiftungsrechts vorzunehmen. Wesentlicher Grund dafür ist - das ist ja auch bereits genannt von meinem Kollegen der SPD-Fraktion -, das derzeitige Stiftungsrecht basiert auf einer gesetzlichen Regelung, die noch aus DDR-Zeiten stammt, nämlich vom September 1990, also ein Gesetz, das von der Volkskammer verabschiedet wurde und bei Weitem nicht mehr modern ist und nicht für ein modernes und effizientes Stiftungsrecht steht. Darüber hinaus - das ist auch bereits erwähnt worden - ist ja das Stiftungsprivatrecht im BGB bereits im Jahre 2002 geändert worden. Natürlich muss auch hier die Landesgesetzgebung reagieren. Darüber hinaus - auch das ist in den Debatten in den vergangenen Jahren, auch in diesem Jahr, als wir dieses Thema im Plenum bereits diskutiert haben, ausführlich erwähnt worden - sind wir sehr unzufrieden, was die Stiftungsdichte in Thüringen anbelangt. Im Bundesdurchschnitt fallen 16 Stiftungen auf 100.000 Einwohner, in Thüringen haben wir sieben Stiftungen auf 100.000 Einwohner. Das ist im Vergleich zu anderen neuen Bundesländern nicht schlecht, wir liegen knapp darüber, aber im bundesdeutschen Vergleich ist es eben nicht die Spitze. Thüringen und wir wollen Spitze sein, deswegen dieses neue Gesetz.
Darüber hinaus - darüber haben wir im Tagesordnungspunkt 1 sehr intensiv diskutiert - ist sehr viel heute über Krisen gesprochen worden. Krisen bringen es nun mal mit sich, dass die öffentliche Hand etwas klamm ist. Deswegen ist es durchaus sinnvoll und sehr wichtig, hier zusätzliche Quellen für wichtige öffentliche Aufgaben zu erschließen. Das soll dieses neue Stiftungsgesetz ermöglichen.
Es war Konsens in der Beratung im Ausschuss - so war zumindest mein Eindruck -, dass alle Fraktionen davon ausgehen, dass Stiftungen in der Tat ein ideales Instrument sind, um den privaten Wohlstand in Deutschland und damit natürlich auch in Thüringen für öffentliche Aufgaben zu erschließen. Das verlangt aber einen ordentlichen gesetzlichen Rahmen, das verlangt, dass ein Stiftungsgesetz stifterfreundlich und stiftungsfreundlich ist.
Punkt 1: Uns lag daran, eine gewisse Unabhängigkeit von Aufsicht und Anerkennung zu erhalten. Deswegen haben wir in § 4 eine Trennung vorgenommen von Stiftungsanerkennungsbehörde - was ja das Innenministerium ist - und von Stiftungsaufsichtsbehörde - was das Landesverwaltungsamt ist. Die Gründe sind aus unserer Sicht eigentlich klar, wir möchten eine objektive, unabhängige Kontrolle haben. Es ist wichtig, dass hier die Anerkennung unabhängig von der Aufsicht erfolgt. Das heißt, dass man bei der Anerkennung dann nicht in die Versuchung kommt, die Aufsicht so einfach wie möglich zu gestalten.
Punkt 2: Uns war wichtig, dass ein schlanker Entwurf vorgelegt wird, dass er lesbar ist und auch verständlich für Nichtjuristen. Hier haben wir viele Veränderungen eingebracht immer in Absprache mit den Experten. Von dieser Stelle aus möchte ich mich noch mal ganz herzlich bedanken beim Abbe-Institut für Stiftungswesen und ganz persönlich und speziell bei dessen Leiter, Herrn Prof. Werner, der uns sehr intensiv beraten hat, die Fraktion beraten hat, aber auch den Ausschuss in Gänze beraten hat.
Wir haben weitestgehend fast alle seine Anregungen mit aufgenommen. Zwei Anregungen möchte ich hier nennen, die zur Verständlichkeit des Textes beigetragen haben. Zunächst § 5 Abs. 4: Hier wird klargestellt, dass eine Zustimmung jedes einzelnen Organmitglieds bei einer Herausgabe von Daten nur dann erforderlich ist, wenn die persönlichen Daten auch betroffen sind. Ein weiteres Beispiel sage ich noch. Wir haben einen neuen Abs. 4 in § 11 eingefügt. In diesem Paragraphen wird klargestellt, dass der Wegfall der Gemeinnützigkeit kein Auflösungsgrund ist. Die Finanzämter haben das bedauerlicherweise in der Vergangenheit nicht so wahrgenommen, obwohl dies auch selbstverständlich ist.
Einen dritten Punkt möchte ich nennen, der auch sehr wichtig ist. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass die Verwaltungskosten der Stiftungen auch zurückgenommen bzw. zurückgeführt werden, dass diese nicht so intensiv sind. Wir haben zum Beispiel - wenn Sie sich den Änderungsantrag vornehmen - bei § 4 Punkt 2.3 eingefügt, dass öffentliche Leistungen bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, auch gebührenfrei sind. Also ein deutlicher Anreiz für Stifter, sich einzubringen.
men, nämlich, dass keine behördlich angeordnete Prüfung auch auf Kosten der Stiftung zu erfolgen hat. Diese Kosten haben nicht die Stiftungen zu übernehmen, sondern dann die Behörde.
Punkt 4: Ebenfalls wichtig aus unserer Sicht ist, aber auch aus Sicht der übrigen Ausschussteilnehmer, da sie ja zugestimmt haben, wir wollten weniger Bürokratie und auch eine Verwaltungsvereinfachung für Stifter und Stifterorgane erreichen. Dies ist uns gelungen mit der Änderung. Ein ebenfalls wichtiger Punkt, der ja auch die Zustimmung im Ausschuss gefunden hat: Wir haben dieses Gesetz, den Entwurf entfristet. Sie wissen ja, dass wir alle Gesetze im Freistaat Thüringen auf ein bestimmtes Datum befristen. Wenn wir dies im Stiftungsgesetz tun würden, wäre das ein Stück Unsicherheit für die Stifter; denn wenn das Gesetz - so war es ursprünglich vorgesehen - bis 2012 befristet ist, muss sich natürlich jeder potenzielle Stifter fragen: Was geschieht dann nach 2012? Deswegen ist es wichtig, diese Befristung wegzunehmen.
Ich bitte Sie namens meiner Fraktion, dem Entwurf der Landesregierung einschließlich der Änderungen, wie von mir angedeutet, zuzustimmen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! In aller Kürze: Auch mit Blick auf das Jahr 2009 muss es erlaubt sein, sagen zu dürfen, der Gesetzentwurf bei allen Mängeln, den er hatte, war geeignet, auch dank der sachbezogenen mithin an einigen Stellen auch tiefgründigen Diskussion im Ausschuss die anstehenden Fragen zur Veränderung des Stiftungswesens in Thüringen beizutragen. Besonders hilfreich - und das ist auch schon von meinen Vorrednern genannt worden - waren die Hinweise, Vorschläge und Änderungsgedanken der Fachleuchte. Hier möchte ich auch ausdrücklich Prof. Werner nennen. Nun hat Kollege Seela auch schon die wichtigsten Eckpunkte benannt.
1. Stiftungszweck, Kontrollmechanismen: Die jetzt festgeschriebenen nicht nur Begrifflichkeiten im Gesetz finden unsere Zustimmung. Auch Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde werden dazu dienen, das Stiftungswesen in Thüringen mittelfristig und auch nachhaltig weiterzuentwickeln. Deshalb haben wir diesen Überlegungen und Änderungen im Ausschuss zugestimmt.
2. Stiftungen, Zustiftungen, Zusammenlegung von Stiftungen: Oft geschah es in der Vergangenheit, und geschieht es auch heute noch, dass aufgrund gesellschaftlich allgemeiner Veränderungen oder spezieller Veränderungen in Bezug auf den Stiftungszweck einzelner Stiftungen sich Stiftungsziele verändern. Umso zielführender ist es, wenn ein Gesetz im Rahmen seiner eigenen Definition flexibel und damit das Fortbestehen von Stiftungen auch in neuen Formen, im neuen Rahmen möglich macht. Dies kann langfristig zu kontinuierlichen Stiftungswesen führen.
3. Transparenz: Dr. Hahnemann hat in der ersten Lesung diese Transparenz beschrieben, die wir uns vorstellen. Nun hätte man sich noch weitergehende gesetzliche Verankerungen zur Transparenz vorstellen können - Stifter, Stiftungshöhe, Zusammensetzung von Stiftungskapital -, aber die jetzigen Paragraphen sind ein deutlich erster, man könnte sogar sagen, zweiter Schritt in die richtige Richtung.
Meine Damen und Herren, die Fraktion DIE LINKE trägt das Thüringer Stiftungsgesetz in der jetzigen Erarbeitung mit. Davon - und dies möchte ich hier durchaus noch einmal benennen - wird auch die unterschiedliche Sicht zur Frage des Geschäftsberichts im laufenden oder zukünftigen Geschäftsjahr als Kontrollmechanismus gegenüber der Stiftung nichts verändern. Nach meiner Meinung wird die Zukunft diese Frage und die damit verbundenen Erfahrungen auf diesem Gebiet über kurz oder lang dann doch klären.
Noch zwei Gedanken zu Aussagen meines Vorredners: Ob es ein ideales Mittel ist, das weiß ist nicht. Der jetzige Gesetzentwurf ist ein gutes Mittel, ideal könnte etwas mehr sein und in dem Sinne Lockmittel. Ob wir mit diesem Thüringer Gesetzentwurf die Lockmittel entsprechend ausgelegt haben, damit zahlreiches anderes Kapital nach Thüringen kommt, auch das wird die Zukunft zeigen. Meine Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen. Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, das vorgelegte Gesetz betrifft nicht nur die Terminologie. So ist an die Stelle der alten Genehmigungen - nur um ein Beispiel zu nennen - nunmehr die Anerkennung einer Stiftung getreten, sondern mehr noch ein verändertes Verständnis von Stifter und Stiftung, wie es sich am deutlichsten in dem ausdrücklich festgeschriebenen Anspruch auf Errichtung einer Stiftung manifestiert.
Dies vorangestellt, möchte ich noch einmal ganz kurz die wesentlichen Absichten des Gesetzentwurfs der Landesregierung zusammenfassen. Formal hat der Gesetzentwurf die für rechtsfähige Stiftungen geltenden gesetzlichen Regelungen vereinfacht und gestrafft. Überflüssige Bestimmungen wurden gestrichen und das Gesetz wurde neu gegliedert. So viel auch dann zu dem vorhin angesprochenen Verständnis des Gesetzes auch für Nichtjuristen. Inhaltlich wird der Entwurf die Interessen der Stifter an der Sicherung Ihres Stifterwillens für eine unabsehbare Zukunft ebenso festschreiben, wie den Anspruch der Stiftungsorgane, eigenverantwortlich zu handeln. Er ist auch darauf ausgerichtet worden, dass die staatliche Aufsicht als Garant des Stifterwillens effizient arbeiten kann. Dieses Spannungsfeld nicht immer parallel laufender Interessen ausgewogen zu gestalten, war ein wesentliches Anliegen. Besondere Beachtung findet dabei in den Bestimmungen zur Verwaltung und Beaufsichtigung von Stiftungen der Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen in seinem wirtschaftlichen Wert auch zu erhalten ist.
Im ersten der vier Abschnitte des Gesetzes, welcher allgemein alle Arten von Stiftungen betreffende Aussagen enthält, ist die Regelung vom Stiftungsverzeichnis hervorzuheben. Es ist nunmehr für jedermann einsehbar. Eine Verordnungsermächtigung sieht dann im Anschluss auch die Einführung in elektronischer Form vor.
Der zweite Abschnitt beschäftigt sich mit den rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die die Hauptadressaten des Thüringer Stiftungsgesetzes sind. Durch die Aufnahme der für sie geltenden Regelungen in einem eigenen Abschnitt werden alle Betroffenen in die Lage versetzt, sich schnell einen Überblick über die von Ihnen zu beachtenden stiftungsrechtlichen Bestimmungen zu verschaffen.
Die Stiftung wird verpflichtet, der Stiftungsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist einen Jahresbericht
vorzulegen, aus dem der Bestand und etwaige Änderungen des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel ersichtlich sind. Die rechtsaufsichtlichen Befugnisse der Stiftungsbehörden wurden in einer Bestimmung zusammengefasst. Neu in das Gesetz aufgenommen wurde eine Bestimmung über Ordnungswidrigkeiten, nach der der Verstoß gegen nach dem Gesetz bestehende Verpflichtungen bzw. Verbote mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Schließlich ist der Gesetzentwurf für die Gebührenfreiheit von Stiftungen und Stiftern im gemeinnützigen Bereich eingetreten. Er hat dies durch eine entsprechende Gestaltung der Verwaltungskostenordnung erreichen wollen. Hierzu ist im parlamentarischen Verfahren inhaltlich gleich, formal aber weitergehend ein Vorschlag entwickelt worden, die Gebührenfreiheit unmittelbar im Gesetz niederzulegen.
Damit bin ich bereits bei den Änderungsanträgen. Nach der Vorstellung der Landesregierung sollte die Vollzugszuständigkeit für das Stiftungswesen in Gänze auf das Landesverwaltungsamt übergehen. Dem soll nun nicht entsprochen werden und die bisherige Trennung von Anerkennungsverfahren und laufender Aufsicht soll bestehen bleiben. Ich halte auch diese Lösung für sachgerecht.
In der Gesamtschau handelt es sich um einen Gesetzentwurf, der für die Stifter und die Stiftungen Thüringens einen modernen Rechtsrahmen schafft. Regierungsentwurf und Änderungsvorschläge dokumentieren zugleich das lebhafte Interesse von Landesregierung und Parlament an der weiteren Entwicklung des Stiftungswesens im Freistaat. Ich bin sicher, dass dieses Gesetz einen wichtigen Beitrag hierzu darstellt und dass sich vor seinem Hintergrund die Zahl der anerkannten Stiftungen im Lande auch zukünftig, so wie es eben schon gewünscht war, von Jahr zu Jahr erhöhen möge. Meine Damen und Herren Abgeordneten, ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung, und zwar als Erstes über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Kunst und Medien in der Drucksache 4/4708. Wer dieser zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall.
So kommen wir jetzt zu der Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/3949 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jetzt abgestimmten Beschlussempfehlung. Wer für
den Gesetzentwurf ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Frage nach den Gegenstimmen? Es gibt keine Gegenstimmen. Die Frage nach den Stimmenthaltungen? Die gibt es auch nicht. Damit kommen wir jetzt zur Schlussabstimmung. Wer für den Gesetzentwurf ist, der möge sich jetzt von den Plätzen erheben. Danke schön. Gegenstimmen bitte? Die gibt es jetzt auch nicht. Stimmenthaltungen? Die gibt es jetzt auch nicht. Damit ist dieser Gesetzentwurf angenommen worden.
a) Thüringer Gesetz zur Verbesse- rung des Schutzes von Kindern (Thüringer Kinderschutzgesetz - ThürKinderSchG -) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 4/4121 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 4/4718 - ZWEITE BERATUNG
b) Thüringer Gesetz zur Weiterent- wicklung des Kinderschutzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/4249 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 4/4712 - ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, im Jahre 2006 gab es auch in Thüringen Fälle von Kindervernachlässigung und -misshandlung mit Todesfolge. Die Landesregierung hat dazu ein 19-Punkte-Maßnahmeprogramm „Frühe Hilfe für Familien und wirksamer Kinderschutz in Thüringen“ beschlossen. Der Sozialausschuss hat sich damit in der Folge beschäftigt und eine sehr umfangreiche Anhörung durchgeführt. Im September 2007 fasste der Landtag den Beschluss mit dem Titel „Thüringer Frühwarnsystem und Schutzkonzept für vernachlässigte oder misshandelte Kinder - Früherkennungsuntersuchung“ - Drucksache 4/3385 -. Darin wird die Landesregierung gebeten, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
der Drucksache 4/4121 „Thüringer Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Kindern“ in den Landtag eingebracht, der diesen Antrag in seiner 50. Sitzung am 21. Mai 2008 federführend an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit und begleitend natürlich an den Justizausschuss überwiesen hat. Der Gesetzentwurf beabsichtigt, niedrigschwellige Angebote zur Förderung des Kindeswohls, den Aufbau regionaler Netzwerke und die Stärkung der Vorsorgeuntersuchungen unter Einbeziehung der Gesundheitsämter zu gewährleisten. Die Thüringer Landesregierung legte ihren Antrag mit dem Titel „Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes“ mit der Drucksache 4/4249 im Juni 2008 dem Landtag vor, der ebenfalls an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen wurde. Mit diesem Gesetz möchte die Landesregierung die Verbindlichkeit der U-Untersuchung erhöhen, indem die Meldedaten über die Teilnahme in einem Vorsorgezentrum zusammenlaufen und die Jugendämter eingebunden werden. Der Sozialausschuss hatte sich auf eine gemeinsame Beratung der beiden Anträge verständigt. Die mündliche Anhörung fand am 7. November statt. Darin wurden unterschiedliche Positionen vorgetragen, die ich kurz darstellen möchte.
2. Die Anzuhörenden beurteilten den Meldeweg über das Gesundheitsamt oder das Jugendamt unterschiedlich.