In der Begründung ist zu lesen, dass zahlreiche Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass im Arbeitsalltag der Beschäftigten wenig an tatsächlicher Mitbestimmung stattfände, vor allem weil das bisher geltende Thüringer Personalvertretungsgesetz wenig Spielraum ließe. Ich weiß nicht, meine Damen und Herren von der LINKEN, woher Sie diese zahlreichen Erfahrungen nehmen. Ich habe eine solche Erfahrung jedenfalls nicht und schon gar nicht nach der letzten Gesetzesänderung.
Meine Damen und Herren, Artikel 37 Abs. 3 der Thüringer Verfassung sichert derzeit allen Beschäftigten und ihren Verbänden nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen und Dienststellen zu. DIE LINKE möchte mit ihrem Gesetzentwurf den bisherigen Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken. Bisher, meine Damen und Herren, sieht Artikel 37 Abs. 3 vor, dass die Mitbestimmung nach Maßgabe der Gesetze zu erfolgen hat. Die Verfassung beinhaltet demnach einen Auftrag an den Gesetzgeber, Mitbestimmungsrechte durch Gesetze zu regeln. Bei der Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechtes sind dann im Wesentlichen das Willkürverbot und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Durch den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE soll das Mitbestimmungsrecht sowie ein Informationsrecht verfassungsrechtlich verankert werden. Dies geht zwar über den bisherigen Inhalt hinaus, trotz allem muss die Ausgestaltung natürlich weiterhin durch Gesetz erfolgen. Es stellt sich somit die Frage: Was würde sich denn an der bisherigen Rechtslage ändern? DIE LINKE geht davon aus, meine Damen und Herren, dass sich durch diese Verfassungsänderung eine Änderung des Personalvertretungsgesetzes ergeben muss. Zu dieser Überzeugung bin ich nicht gekommen, da in unserem Personalvertretungsgesetz weitreichende Mitbestimmungsrechte ausgestaltet sind - und nichts anderes würde Ihre Verfassungsänderung verlangen. Die Notwendigkeit einer Verfassungsänderung ergibt sich für mich ausdrücklich nicht.
Auch in den Bundesländern, in denen vergleichbare Regelungen in der Verfassung zu finden sind, wie in Bayern oder Rheinland-Pfalz, habe ich nicht erkennen können, dass die dort gesetzlichen Regelungen dem Thüringer Personalvertretungsgesetz voraus sind.
Man sollte sich schon ganz genau überlegen, was wir in die Verfassung schreiben und was nicht. Ich muss ehrlich sagen, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin kein Freund davon, immer gleich alles in der Verfassung zu verankern, da es die Werthaltigkeit der Verfassung beschädigen könnte.
Thüringen hat durch den bestehenden Artikel 37 Abs. 3 einen Auftrag aus der Verfassung. Dies ist meines Erachtens wichtig, aber auch ausreichend. Eine nähere Ausgestaltung dieser Regelung gehört meines Erachtens aber in ein Gesetz und nicht in die Verfassung.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren, zusammenfassend will ich feststellen, dass ich der Auffassung bin, dass das Thüringer Personalvertretungsgesetz ausreichende Mitbestimmungsrechte gewährleistet. Auch eine Verfassungsänderung, wie es die Fraktion DIE LINKE vorschlägt, würde nach meiner Auffassung keine zwingende Änderung des Personalvertretungsgesetzes mit sich bringen. Ich halte eine Verfassungsänderung in dieser Form für nicht notwendig und wir werden den Gesetzentwurf deshalb ablehnen. Ich danke Ihnen, meine Damen und Herren.
Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Für die Regierung hat Herr Staatssekretär Rieder das Wort. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben ein modernes Personalvertretungsrecht, wir haben starke Personalräte, wir haben eine ausgesprochen gute Zusammenarbeit mit den Personalräten. Beispiele hierfür sind die Polizeistrukturreform und die Organisationsüberprüfung beim Landeskriminalamt. Selbstverständlich sind die Personalräte beteiligt. Selbstverständlich arbeiten sie in allen Projektgruppen und Arbeitsgruppen mit. Selbstverständlich stehen ihnen alle Unterlagen zur Verfügung. Ich bin dankbar für diese enge und gute Zusammenarbeit. Wer allerdings diese gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit einfach nicht sehen will, weil sie nicht in das eigene Weltbild passt, der muss natürlich auch zu falschen Schlussfolgerungen kommen.
2011 wurde - das wurde eben auch schon mehrfach angesprochen - das Personalvertretungsgesetz novelliert, zeitgleich wurde auch über einen Entwurf der Fraktion DIE LINKE abgestimmt und, wie bereits zweimal zuvor, 2005 und 2009, wurde der Entwurf auch 2011 abgelehnt. Der Landtag lehnte den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE nicht nur ab aus allgemeinen Gründen, sondern auch speziell wegen einer Regelung, die jetzt in einem anderen Mantel - der Verfassung - erneut zur Abstimmung stehen soll, nämlich der Einführung der sogenannten Allzuständigkeit der Personalräte. Durch die Änderung der Verfassung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Personalvertretungen zukünftig bei allen Angelegenheiten und Maßnahmen mitzubestimmen haben, die die Belange der Beschäftigten betreffen.
Im Anschluss an die Verfassungsänderung soll das Thüringer Personalvertretungsgesetz geändert werden. Als Gesetzesvorschlag wurde die Regelung einer Allzuständigkeit seinerzeit aus gutem Grund ab
gelehnt. Dies gilt erst recht für eine Verfassungsänderung. Die Allzuständigkeit bewegt sich im Spannungsfeld der bereits heute landesverfassungsrechtlich garantierten Mitbestimmung und dem Demokratieprinzip. Dem Gesetzgeber sind Grenzen gesetzt, wenn er die Beschäftigten an Entscheidungen über innerdienstliche Maßnahmen beteiligen will, da jedes staatliche Handeln mit Entscheidungscharakter als Ausübung von Staatsgewalt der demokratischen Legitimation bedarf. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1995 ausführlich dargestellt und auch der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat das 2004 noch einmal aufgegriffen.
Im Zuge eines verfassungsmäßigen Ausgleichs gilt: Je weniger die zu treffende Entscheidung die verantwortliche Wahrnehmung des Amtsauftrags berührt und je nachhaltiger die Interessen der Beschäftigten betroffen sind, desto weiter kann die Beteiligung der Personalvertretungen reichen. Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung des Amtsauftrages betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren, müssen der letzten Entscheidung eines gegenüber dem Volk und Parlament verantwortlichen Amtsträgers vorbehalten bleiben, so heißt es in diesen Entscheidungen.
Die aufgezeigten Grundsätze scheinen mir mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf und der darin enthaltenen unbeschränkten Allzuständigkeit nicht eingehalten.
Ein verfassungsgemäßer Ausgleich könnte nur durch ein ausgestaltendes Gesetz erfolgen. Insoweit ist aber höchst zweifelhaft, ob eine derart unbeschränkte Verfassungsänderung überhaupt zulässig wäre oder ob nicht sogar Artikel 83 Abs. 3 der Thüringer Verfassung berührt ist; dort ist die Ewigkeitsgarantie normiert. Danach dürfen bestimmte Grundsätze der Thüringer Verfassung, und zu denen gehört auch das Demokratieprinzip, nicht geändert werden.
Darüber hinaus würde ein solches ausgestaltendes Gesetz der Funktionsfähigkeit der Verwaltung nicht dienlich sein, da die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der derzeit bestehenden Beteiligungstatbestände verlorengingen.
Jetzt komme ich noch kurz zum Satz 3 des Artikels 37, der nach dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE angefügt werden soll. Hier hat der Abgeordnete Heym eben schon das Richtige gesagt. Alles, was dort steht, ist heute schon einfachgesetzlich geregelt. Es besteht überhaupt keine Notwendigkeit, hier noch zu einer Verfassungsänderung zu gelangen.
Fazit: Die Thematik des Personalvertretungsrechts wurde in dieser Legislaturperiode bereits mehrfach ausführlich im Landtag, im Wirtschaftsausschuss
und im Innenausschuss beraten. Es ist aber natürlich Sache des Landtags, zu entscheiden, ob er erneut in die Beratung einsteigen möchte. Vielen Dank.
Vielen Dank. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Ich frage noch einmal nach Anträgen auf Ausschussüberweisung. Wenn ich richtig verstanden habe, die Fraktion DIE LINKE will an den Innenausschuss und den Justiz- und Verfassungsausschuss überweisen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN behält sich ihre Zustimmung vor. Gut. Gibt es weitere Anträge? Das sehe ich nicht. Dann stimmen wir über die Ausschussüberweisung ab. Haben Sie eine Federführung beantragt, Herr Blechschmidt?
Wer für die Überweisung dieses Gesetzentwurfs zur Änderung der Verfassung an den Innenausschuss ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das ist die FDP-Fraktion, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? Das sind die Fraktionen der CDU und der SPD. Wer enthält sich? Es enthält sich niemand. Damit ist die Ausschussüberweisung an den Innenausschuss abgelehnt.
Wir kommen zur Ausschussüberweisung an den Justiz- und Verfassungsausschuss. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer ist dagegen? Dagegen sind die Fraktionen der CDU und der SPD. Wer enthält sich? Es enthält sich die Fraktion der FDP. Damit ist auch diese Ausschussüberweisung abgelehnt und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Vielleicht schafft es wenigstens einer der Minister zur Abstimmung zu kommen.)
Ich kann das nur unterstützen und finde es sehr bedauerlich, dass aufseiten der Regierung, also des zweiten Verfassungsorgans, niemand anwesend doch, bitte schön, eine Ministerin.
Es wäre nett, wenn Sie Ihre Plätze einnehmen und so für die Abgeordneten auch sichtbar sind. Zwei Minister, Herr Reinholz ist auch dagewesen.
Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drucksache 5/5829 ERSTE BERATUNG
Wünschen die Fraktionen der CDU und SPD das Wort zur Begründung? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur Aussprache und als Erster zu Wort gemeldet hat sich der Abgeordnete Fiedler von der CDU-Fraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich freue mich, dass ich gleich drankomme. Wir haben also vor uns
- mein Gott, gleich früh am Morgen, mit Freude geht man an die Arbeit - das Sechste Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung in der Drucksache 5/5829. Meine sehr geehrten Damen und Herren, da wir uns in der ersten Beratung befinden, werde ich es nicht so ausführlich machen, denn wir wollen ja das Ganze überweisen und wollen entsprechend dort noch weiterdiskutieren.
Aber lassen Sie mich auf einige Punkte eingehen. Da sich ja die Bedingungen auf wirtschaftlichem Gebiet der Kommunen, finanzpolitische, demografische Entwicklung etc. grundlegend verändert haben, denke ich, muss man auch die Kommunalordnung anpassen an die Bedingungen, die sich dadurch ergeben haben. Wir haben mit unserem Koalitionspartner, der SPD, und hier auch mit dem zuständigen Wirtschaftsminister lange Zeit gerungen, wie wir die Kommunalordnung gerade zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen verbessern wollen. Wir wissen natürlich, dass wir der Meinung waren, der Innenminister, dass viele Dinge mit der vorhandenen Kommunalordnung möglich sind, aber nichts ist so schlecht - man kann es also verbessern, ich sage es mal so rum. Wir haben uns dazu entschieden, dass wir hier die Möglichkeiten durchaus erweitern, damit die wirtschaftlichen Handlungsspielräume der Kommunen erweitert und erleichtert werden. Ich denke, dass es auch damit den Kommunen ermöglicht wird, Kredite leichter aufzunehmen, um besonders Investitionen zu erneuerbaren Energien hier zu tätigen. Das ist unser Thema, dem sich viele, denke ich, intensiv verschrieben haben, sicher mit unterschiedlichen Nuancen, aber am Ende zielen wir in die gleiche Richtung. Ich denke auch, dass dadurch die Energiewende in Thüringen weiterhin vor allem vor Ort ge
staltet wird und vor allen Dingen auch dass man wirtschaftlich davon profitieren kann, dass auch die Kommunen etwas davon haben und dass nicht alles nur an Konzerne geht.
Darauf kommen wir ja heute oder morgen noch mal, auf die Kommunen, die E.ON übernehmen wollen und was uns da noch behindert. Weiterhin, auch das war zeitweise umstritten, haben wir gesagt, dass die interkommunale Zusammenarbeit, also IKZ abgekürzt, der Gemeinden, Städte und Landkreise durch die Errichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts gestärkt werden soll. Das war eine Weile umstritten, wir haben uns dort ausgetauscht und wir sind dazu gekommen, dass wir gesagt haben, ja, das kann durchaus eine Verbesserung sein, dass wir hier Anstalten des öffentlichen Rechts zulassen und hier auch das Ganze eröffnen. Ich denke, dass es vor allen Dingen möglich ist, dass Kommunen Aufgaben gemeinsam erledigen, um die Ressourcen wirksam zu nutzen und öffentliche Leistungen kostengünstiger vorzuhalten das ist das alte Beispiel, ich habe dich gerade gelobt, Wirtschaftsminister, du bist zu spät gekommen,
aber jetzt haben wir schon vier Minister, es steigert sich, dass das Parlament hier die Aufmerksamkeit weiter voll erfährt -, dass wir uns hier das weiterhin austauschen und kostengünstiger vorhalten. Ich könnte da immer das Beispiel bringen, wir haben in Jena gemeinsam Veterinäramt, Gesundheitsamt, Feuerwehr, da fallen einem viele Dinge ein. Warum kann man das nicht gemeinsam mit interkommunaler Zusammenarbeit erledigen. Warum muss man da jedes Mal erst großartig was weiß ich alles machen. Deswegen, denke ich, ist das durchaus eine wichtige Geschichte, dass wir hier öffentlich-rechtlich das Ganze absichern. Das ist vor allen Dingen auch in der Daseinsvorsorge sowie für erneuerbare Energien von großer Bedeutung.
Weiterhin haben wir enthalten - darauf will ich noch einmal verweisen -, dass wir hier jeweils pro Jahr 500.000 € eingestellt haben für Förderungsmöglichkeiten, dass man solche Dinge durchführen kann. Es gibt auch noch Geld dafür, was im Einzelfall geprüft wird, wie das finanziert wird durch die entsprechende Förderrichtlinie, dass man das Ganze auch unterstützt, damit auch wirklich was herauskommt am Ende. Nicht, dass man was macht und am Ende kostet es noch mehr, sondern es soll etwas gemacht werden, was am Ende Ressourcen einspart, was den Kommunen zugute kommt und was natürlich dem Steuerzahler dann auch zugute kommt. Auch werden wir hier die Rechnungsprüfung vereinfachen. Wir wollen Doppelprüfungen ausschließen und die Pflicht zur frühzeitigen Aufstellung von