Protokoll der Sitzung vom 28.01.2016

(Abg. Dittes)

Veröffentlichung des Leitbildentwurfs ein intensiver Diskussionsprozess. Dieser wurde sowohl mit den kommunalen Vertretern, den Parteien, der Wirtschaft, den Gewerkschaften und weiteren Interessenvertretern als auch mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern geführt. Das Angebot der Landesregierung zu einem umfassenden Meinungsaustausch wurde also – wie von der Landesregierung auch beabsichtigt – von der breiten Öffentlichkeit angenommen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, um diesen Diskussionsprozess umfassend zu führen, haben wir insbesondere fünf Regionalkonferenzen durchgeführt in Gera, Meiningen, Saalfeld, Nordhausen und Gotha. Ich habe darüber hinaus an vier öffentlichen Veranstaltungen der Friedrich-EbertStiftung teilgenommen. Alle diese Veranstaltungen wurden gut angenommen. Es nahmen jeweils zwischen 220 und 400 Personen teil, insbesondere auch hauptund ehrenamtliche Bürgermeister, Landräte, aber auch Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, die sich auch ausgiebig zu Wort meldeten. Es hat sich übrigens bewährt, dass die Regionalkonferenzen landkreisübergreifend stattgefunden haben. So wurde nicht nur innerhalb eines ortsbezogenen Bereichs diskutiert, sondern es konnten die regionalen Interessen und die regionalen Besonderheiten herausgearbeitet werden.

(Zwischenruf Abg. Heym, CDU: Ob das re- gional so gewollt ist?)

Daneben wurden zahlreiche und umfangreiche Gespräche geführt. Nennen möchte ich hier etwa Gespräche mit örtlichen Verantwortungsträgern, mit Bürgermeistern, mit Oberbürgermeistern, Landräten, aber auch mit den kommunalen Spitzenverbänden. Der Kritik, der Zeitraum sei zu kurz gewesen, kann ich insofern entgegnen, dass alle Argumente des Für und Wider zu Reformfragen mit diesen verschiedenen Veranstaltungen umfassend ausgetauscht worden sind. Eine Verlängerung des Diskussionsprozesses zu den vorgestellten Eckwerten hätte zu keinem anderen Ergebnis für das Leitbild geführt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, das Ergebnis des bisherigen Diskussionsprozesses bildet das Leitbild „Zukunftsfähiges Thüringen“. Dieses geht tiefer als der ursprüngliche Entwurf auf die Gründe ein, warum eine Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform in unserem Freistaat notwendig ist. Dass die demografischen, die finanziellen Entwicklungen der öffentlichen Haushalte in Thüringen die Anpassungserfordernisse der öffentlichen Verwaltung durch Spezialisierungsnotwendigkeit, Europäisierung, Klientelentwicklung großen Handlungsdruck auf die öffentliche Verwaltung ausüben, habe ich bereits unter anderem in der Regierungserklärung am 2. Oktober hier im Hohen Hause umfassend dargestellt. Seit zehn Jahren wurde von

den CDU-geführten Landesregierungen eine Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform diskutiert. Letztlich wurden Veränderungen gescheut und wir machen nun Nägel mit Köpfen,

(Beifall DIE LINKE)

Zum Wohl für unseren Freistaat, zum Wohl für unsere Bürgerinnen und Bürger.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich möchte nun die Gelegenheit nutzen und im Weiteren die im Leitbild verankerten Maßnahmen vorstellen und dabei auch auf einige Gegenargumente vertieft eingehen, die der Landesregierung in öffentlichen Diskussionen zum Eckwertepapier vorgehalten worden sind.

Ein Ergebnis insbesondere der Regionalkonferenzen ist es, dass die Aussagen zur Funktional- und Verwaltungsreform jetzt umfassender gefasst worden sind. Insofern titelt das Leitbild auch nicht mehr als kommunales Leitbild wie noch in den Eckwerten aus dem September, sondern generell als Leitbild. Damit gibt es die Richtlinie für den gesamten Reformprozess der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform vor. Im Rahmen der Funktional- und Verwaltungsreform wird das gesamte Aufgabenspektrum des Landes und der kommunalen Ebene geprüft, damit die Aufgaben bedarfsorientiert an diejenigen Verwaltungen zugewiesen werden, die aus fachlicher und wirtschaftlicher Sicht am besten geeignet sind, diese Zuständigkeiten auch wahrzunehmen. Zur Erhöhung der Bürgernähe sollen die kommunalen Verwaltungen mehr Zuständigkeiten erhalten. Dies entspricht dem Grundsatz des Subsidiaritätsprinzips. Die Landesregierung hat bereits eine erste Prüfung vorgenommen und dabei über 300 Aufgaben identifiziert, die von der Landesverwaltung auf die kommunale Ebene verlagert werden könnten. Das heißt, die ersten Schritte zur Funktionalreform sind bereits gemacht. Eine Tiefenprüfung hierzu wird noch erfolgen. Im Rahmen der Verwaltungsreform werden alle Aufgaben der Thüringer Landesverwaltung geprüft, Veränderungsbedarfe definiert und sodann auch in der Organisation umgesetzt. Mit diesem Prozess sind vor allem vier Maßnahmen innerhalb der Landesverwaltung verbunden. Erstens, die Ablauf- und Aufbauorganisation der Landesverwaltung sowie landesrechtliche Standards sollen auf den Prüfstand gestellt werden. Das Leitbild sieht vor, dass vor dem Hintergrund der Größe Thüringens mit seiner finanziellen Leistungsfähigkeit der Verwaltungsaufbau in Richtung einer grundsätzlichen Zweistufigkeit zu entwickeln ist. Ziel des Reformprozesses soll es im Verfolgen des Subsidiaritätsprinzips zunächst sein, die Gemeinde- und Kreisebene umfassend und nachhaltig zu stärken, vor allem im Rahmen der Funktionalreform eine Verlagerung bisher staatlicher Aufgaben auf die kommunale Ebene zu ermöglichen. Hierzu

(Minister Dr. Poppenhäger)

muss eine konsequent verschlankte und auch modernisierte Landesverwaltung treten.

Zweitens: Der Grundsatz der Zweistufigkeit soll jedoch nicht dazu führen, dass alle Aufgaben der Landesverwaltung nur noch in den obersten Landesbehörden zu erbringen sind. Insbesondere für administrative Aufgaben und hoch spezialisierte Tätigkeiten sollen auch weiterhin Sonderbehörden zuständig sein. So kann es durchaus denkbar sein, dass es für die Geschäftsbereiche mehrerer Ressorts nur noch je eine Sonderbehörde geben wird und die sogenannten Zentralen Dienste strukturell organisatorisch in einer Behörde des Landes gebündelt werden. In diesen größeren Sonderbehörden bzw. Mittelbehörden würde dann grundsätzlich die gesamte jeweilige Fachverwaltung des Landes gebündelt.

Drittens: Das Personalentwicklungskonzept und das Stellenabbaukonzept sollen fortgeschrieben werden mit dem Ziel, die Anzahl der Landesbediensteten an das Niveau vergleichbarer Länder anzupassen. Der Prozess aber ist so zu organisieren, dass die staatlichen Aufgaben in einem weiten Daseinsvorsorgeverständnis auch weiterhin erfüllt werden können.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Zugleich müssen wir verhindern, dass damit eine unverhältnismäßige Arbeitsaufgabenverdichtung für die Bediensteten einhergeht.

Viertens: Zur Sicherstellung flächendeckender öffentlicher Leistungen mit Informations- und Kommunikationstechnik sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Ergänzungen der heutigen OnlineServiceangebote der öffentlichen Aufgabenträger insbesondere im Hinblick auf die elektronischen Bürgerdienste erfolgen. IT-Infrastrukturen sollen nach einheitlichen Standards errichtet und fortentwickelt werden. Im Rahmen des Reformprozesses soll angestrebt werden, dass Land und Kommunen über ein abgestimmtes E-Government-Konzept verfügen, das eine medienbruchfreie Datenverarbeitung sicherstellt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Rahmen der Diskussion möchte ich an dieser Stelle auch auf das mitunter vorgetragene Argument zurückkommen, dass die Reihenfolge des Reformvorhabens nicht die richtige sei. Zuerst müssten die Prüfung und die Veränderung der Landesverwaltungsstrukturen erfolgen, danach die Feststellung der Möglichkeit von Aufgabenkommunalisierung und zuletzt – wenn überhaupt noch notwendig – schließt sich eine Gebietsreform an. Diese Diskussion ist aus meiner Sicht so sinnvoll wie die Diskussion, ob die Henne oder das Ei zuerst da waren.

Ich halte fest: Die Kommunalisierung von Aufgaben kann erst dann sinnvoll erfolgen, wenn Klarheit

über die künftigen kommunalen Strukturen und deren Leistungsfähigkeit besteht. Dies hat auch die erste Aufgabenkritik ergeben. Sofern also noch nicht bekannt ist, wie viele Landratsämter und kreisfreie Städte nach dem Reformprozess tatsächlich bestehen werden, kann über die Zuständigkeit für Aufgaben, die auch und insbesondere eine höhere Spezialisierung erfordern, nicht entschieden werden.

Die Landesregierung wird eine umfassende Aufgabenkritik unter federführender Verantwortung der Staatskanzlei durchführen, die den zweckkritischen Überlegungen – das heißt, ist diese Aufgabe überhaupt vorzuhalten oder kann auf sie verzichtet werden – und vollzugskritischen Ansätzen – also, wird die Aufgabe von der richtigen Verwaltungsebene wahrgenommen, gibt es eventuell effizientere Erledigungsformen – gerecht wird. Wir werden auch Fragen der Intensität und Kostenwahrnehmung in diese Analysen einbeziehen.

Die Landesregierung wird darauf aufbauend im Verlauf des Jahres 2017 den Entwurf eines Funktionalreformgesetzes vorlegen, der die Voraussetzungen und die Inhalte der auf die neuen kommunalen Strukturen zu übertragenden Aufgaben festlegen wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Ziele der Verwaltungs- und Funktionalreform stehen unabdingbar mit der Gebietsreform im Zusammenhang. Nur mit einer starken kommunalen Verwaltungsebene können diese Reformansätze zweckmäßig umgesetzt werden. Nach wie vor ist die Landesregierung der Auffassung, dass größere Verwaltungseinheiten auch eine starke qualitative Leistungskraft mit sich bringen. Bei größeren Strukturen besteht die Möglichkeit höherer Handlungsund Gestaltungsspielräume. Untersuchungen des von uns zu Rate gezogenen Experten auf diesem Gebiet, Prof. Dr. Hesse, zeigen zudem, dass hier erhebliche Effizienzrenditen erzielt werden können. Sie liegen zwischen 3 und 20 Prozent. In Mecklenburg-Vorpommern, dessen Reformprozess gerade evaluiert wird, ist hier beispielsweise von einem Potenzial von 10 Prozent auszugehen.

Wichtiger – und unser primäres Ziel dieser Reform – ist die Erhaltung und Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Gebietsstrukturen. Nach der Rechtsprechung entspricht es der Konkretisierung der Gemeinwohlziele, wenn künftig erst bei Erreichen einer Mindesteinwohnerzahl die Leistungsfähigkeit einer Kommune vermutet wird.

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Vermutet wird!)

So ist es nach der Rechtsprechung. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch aus anderen Bundesländern kann wegen der demografischen Entwicklung darauf abgestellt werden, dass bei einer gerin

(Minister Dr. Poppenhäger)

geren Einwohnzahl auch eine verminderte Leistungsfähigkeit der Gemeinden bzw. Kreise vorliegt.

Lassen Sie mich hier ein konkretes Beispiel geben. Bei kleineren Gemeinden wird es bereits bei den Einnahmen sichtbar. Die finanziellen Handlungsspielräume sind häufig so gering, dass es kaum möglich ist, Baumaßnahmen im mittleren fünfstelligen Bereich selbstständig durchzuführen. Hier können größere Einheiten gezielter und auch effektiver handeln.

(Beifall SPD)

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: So ein Quatsch!)

In diesem Zusammenhang haben wir auch den Korridor für die Mindesteinwohnerzahlen der Landkreise von ursprünglich 130.000 bis 230.000 auf nunmehr 130.000 bis 250.000 angehoben. Damit wollen wir bei dem potenziellen Zusammenschluss der Landkreise und kreisfreien Städte zudem eine größere Flexibilität erreichen. Maßstab für die Einwohnerzahl sind die aktuellen Vorausberechnungen für das Jahr 2035. Betrachtet wurden bei der Festlegung dieser Maßstäbe auch die Erfahrungen bzw. Vorstellungen aus den anderen neuen Bundesländern. Im Schnitt sprechen sich die meisten Flächenländer für Größen von 150.000 Einwohnern für Landkreise aus. In Mecklenburg-Vorpommern gelten Mindesteinwohnerzahlen von 175.000 für Landkreise, diese Größe soll auch in Brandenburg künftig vorgesehen werden. In Sachsen wurde von einer Regeleinwohnerzahl von 200.000 Einwohnern ausgegangen.

Die Flächen der Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern sind auf 4.000 Quadratkilometer begrenzt, in Sachsen auf 3.000, in Sachsen-Anhalt auf 2.500 Quadratkilometer, in Brandenburg wird eine Obergrenze von 5.000 Quadratkilometern angestrebt. In Thüringen sehen wir eine Höchstfläche von 3.000 Quadratkilometern als geeignet an, um die demokratische Teilhabe und Bürgernähe, die notwendigen Erreichbarkeiten und die kreisbezogene Leistungserbringung durch die öffentliche Verwaltung zu gewährleisten. Verglichen mit diesen Ländern liegt Thüringen mit der Flächenobergrenze im Mittelfeld. Wir sind dem Trend zur Bildung sehr großflächiger Landkreise nicht gefolgt, da unsere heimische Städte- und Gemeindestruktur nicht der in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt oder Brandenburg entspricht. Mit dem Neuordnungsprozess soll zugleich ein Ausgleich der Wirtschaftsund Finanzkraft sowie der infrastrukturellen Bedingungen unterstützt werden, eine landesweite Gleichwertigkeit wird angestrebt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die kreisfreien Städte soll weiterhin die Mindesteinwohnerzahl von 100.000 gelten. Kreisfreie Städte, die die erforderliche Mindesteinwoh

nerzahl unterschreiten und nach Abwägung der weiteren Indikatoren nicht mehr kreisfrei bleiben werden, sollen jeweils einem neu angrenzenden Landkreis zugeordnet werden. Dabei soll ihnen auf Antrag der Status „Große kreisangehörige Stadt“ verlieren werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei den Größen für kreisangehörige Gemeinden wurde die Korridorvorgabe im Eckwertepapier modifiziert. Es soll – bezogen auf das Jahr 2035 – nun eine Mindesteinwohnerzahl von 6.000 gelten, davon kann aus besonderen Gründen im Einzelfall abgewichen werden. Hier haben wir Anregungen aus den Regionalkonferenzen aufgegriffen. In den Diskussionen hat sich gezeigt, dass es Gemeinden gibt, die in Randlagen von Kreisen oder des Landes liegen und deswegen nur unter schwierigen oder eingeschränkten Bedingungen Partner für eine Gemeinde finden können, die der erforderlichen Größe entsprechen. Im Vergleich zu den Mindestgrößen anderer Flächenländer liegt die festgelegte Mindesteinwohnerzahl für Gemeinden im unteren Bereich. In Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen beträgt die Mindesteinwohnerzahl für gemeinschaftsfreie Gemeinden 5.000, in Schleswig-Holstein 8.000, in Sachsen-Anhalt und in RheinlandPfalz 10.000 Einwohner. In Brandenburg wird ebenfalls eine Mindesteinwohnerzahl von 10.000 angestrebt. Mit einer Mindestgröße von 6.000 Einwohnern für Thüringer kreisangehörige Gemeinden gehen wir davon aus, dass sowohl das bürgerschaftliche Engagement und die ehrenamtliche Wahrnehmung für gemeinwohlorientiere Aufgaben als auch die Identifikation der Einwohner mit ihrem Ort auch in den neuen Strukturen gewährleistet und gefördert werden können.

Gemeinden sollen mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises als Ganzes zusammengeschlossen oder durch Eingliederung vergrößert werden. Dabei sind aber auch Ausnahmen in begründeten Einzelfällen möglich, derzeit Landkreisgrenzen überschreitende Gemeindefusionen sollen aber möglich sein, sofern Gemeinwohlgründe diese rechtfertigen. Diese sollen dann entweder zeitgleich mit oder nach der Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte in Kraft treten. Damit soll sichergestellt werden, dass Zuordnungs- und Aufsichtsprobleme nicht vorkommen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Festlegung einer Mindesteinwohnergröße von 6.000 Einwohner für kreisangehörige Gemeinden hat zur Folge, dass die Dienstleistungen von Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden künftig nicht mehr notwendig sein werden. Verwaltungsgemeinschaften und erfüllende Gemeinde sollen zu Einheits- und Landgemeinden fortentwickelt werden.

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Warum?)

(Minister Dr. Poppenhäger)

Gemeinden sollen mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises und als Ganzes zusammengeschlossen oder durch Eingliederung vergrößert werden. Dieses Vorhaben wird zum Teil von kommunalen Vertretern mit dem Hinweis des Verlusts der Selbstständigkeit der Gemeinden kritisch gesehen. Ich habe dafür Verständnis. Meines Erachtens ergeben sich in diesem Prozess aber große Vorteile für die Gemeinden, auch die Zukunft zu bewältigen. Zu den wesentlichen Vorteilen der Bildung von größeren Gemeinden zählen insbesondere – nun bitte ich Sie, Frau Tasch, dann auch zuzuhören –

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Ich höre ganz gut zu!)

die Bündelung von Aufgaben, der Verwaltungskompetenzen, der Ressourcen und deren effektivere Nutzung, eine leistungsfähigere und effizientere Verwaltung durch erweiterten Professionalisierungsgrad, Abbau von Mehrfachleistungen durch Betreuung mehrerer Mitgliedsgemeinden und Nutzung von Synergieeffekten, ein größeres Haushaltsvolumen, das auch größere Investitionen ermöglicht, haushalterische Entlastung, zum Beispiel Zusammenlegung von gemeindlichen Einrichtungen wie Bauhof, Personalabbau beispielsweise durch Altersabgänge, die in einer größeren Kommune leichter verkraftet werden können.

(Beifall SPD)

Weiterhin will ich nennen: eine koordinierte und effizientere Abstimmung über die Gemeindeentwicklung durch die Zuständigkeit eines Gemeinderats, beispielsweise bei der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung, die Stärkung der zentralörtlichen Funktionen, ein höheres politisches Gewicht der vergrößerten Gemeinden und der Region im Vergleich zu kleinteiligeren Strukturen

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Bei wem soll eine Gemeinde mehr Gewicht haben?)

das müssen Sie schon noch ertragen können, Frau Tasch – sowie die Ermöglichung von Aufgabenverlagerung von der Kreis- auf die Gemeindeebene, wodurch die kommunale Selbstverwaltung in größerem Umfang wahrgenommen und größere Bürgernähe erreicht werden kann. Und in diesem Kontext, den ich gerade genannt habe, haben wir uns auch gegen die Fortführung der Verwaltungsgemeinschaften entschieden.

(Zwischenruf Abg. Kowalleck, CDU: Das ist doch nur Theorie!)

(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Das ist doch falsch!)

Gegen die Verwaltungsgemeinschaften spricht, dass aufgrund der fehlenden Finanz- und Gestaltungskraft ihrer Mitgliedsgemeinden im eigenen Wirkungskreis die Möglichkeiten für einen Ausgleich durch die Verwaltungsgemeinschaften be