Protokoll der Sitzung vom 27.02.2015

fassungsgerichtsentscheidung im 77. Band. Die beginnt auf Seite 1, zitiert ist die Seite 94. Entsprechend nimmt das Bundesverfassungsgericht in dem Entscheidungsband 94 auf der Seite 367 darauf Bezug. „Danach reicht es nicht aus, wenn lediglich die vage Vermutung eines beanstandungswürdigen Handelns besteht und erst im Untersuchungsausschuss – gewissermaßen durch Ausforschung – festgestellt werden soll, ob überhaupt entsprechende Verdachtsmomente vorliegen.“ Dieses Zitat ist vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, eine interessante Entscheidung vom 11.10.2010 mit der Nummer VGH O 24/10. Alles für Sie, Herr Mohring, zum Nachlesen, in der Randnummer 53. Diese Entscheidung ist übrigens deswegen so spannend, und hier haben Sie möglicherweise mit Ihrem Antrag einen kleinen Kollateralschaden zulasten Ihrer Fraktion ausgelöst, es handelt sich um ein Urteil des Landesverfassungsgerichtshofs RheinlandPfalz, der sich mit der Frage beschäftigt hat, ob eine Mehrheitsfraktion im rheinland-pfälzischen Landtag gegen die dortige CDU-Oppositionsfraktion einen Untersuchungsausschuss einsetzen darf wegen rechtswidriger Verwendung von Fraktionszulagen und den Modalitäten der Rückzahlung.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Eine interessante Entscheidung, die ich Ihnen zur Lektüre nur empfehlen kann. Jetzt ist die Frage: Ist der Landesbeauftragte Teil des Thüringer Landtags? Die Frage hat der Kollege Dittes bereits aufgeworfen, die ist gar nicht so einfach zu beantworten, denn möglicherweise könnte er das sein, weil wir ihn ja wählen. Aber in dem Urteil RheinlandPfalz heißt es auch, dass sich die parlamentarische Kontrolle auch auf den parlamentarischen Bereich beziehen kann. So sind parlamentarische Untersuchungen gegenüber Organen des Landtags oder von Abgeordneten nicht von vornherein ausgeschlossen. Es könnte deswegen, wenn der Landesbeauftragte ein Organ des Landtags wäre, trotzdem auch ein Untersuchungsausschuss gegen ihn infrage kommen. Es ist allerdings dann die Frage, ob sich nicht doch Grenzen der Untersuchung aus dem besonderen Schutz des Landesbeauftragten bei seiner Amtsausübung, seiner Unabhängigkeit, seiner Verschwiegenheitsverpflichtung unter besonderer Beachtung des Strafgesetzbuchs sowie auch des Bundesdatenschutzgesetzes und auch der Unzulässigkeit der Ausforschung von internen Initiativbildungs- und Handlungsspielräumen ergeben. Ein solches Recht gilt nicht nur für exekutives Regierungshandeln, sondern etwa auch gegenüber Parteien – wichtig für Sie möglicherweise künftig. Das steht auch wieder im Handbuch Glauben/Brocker auf der Seite 91 und auf der Seite 96 f. und auch Herr Linck in unserem Verfassungskommentar für Thüringen hat das übernommen. Das Nichtabgeschlossenheitserfordernis, das damals bei der zwei

ten Verweisung des SPD-Untersuchungsausschussauftrags im Landtag angemahnt wurde von Ihrem damaligen Fraktionskollegen namens Wolf, taucht auch in dem Verfassungskommentar für das Land Thüringen auf, nämlich von Herrn Poschmann kommentiert: Ein Mitregieren oder eine Parallelkontrolle bzw. eine bereits auf die Phase der Entscheidungsfindung zielende Untersuchung unterfällt insoweit einer Untersuchungsschranke. Das finden Sie in der Verfassung des Landes Thüringen, dem Kommentar zu Artikel 64 in der Randnummer 14. Jetzt noch mal die interessante Frage, ob der TLfDI überhaupt ein Organ des Landtags ist. Da hat Herr Poppenhäger als Kommentator gesagt: wahrscheinlich doch eher nicht. „Mit der Anbindung an den Landtag wird der Datenschutzbeauftragte dennoch nicht zu einem Organ des Landtags und seine Tätigkeit auch nicht zur parlamentarischen Kontrolle. Vielmehr übt der Datenschutzbeauftragte bei der Datenschutzkontrolle eine exekutive Tätigkeit aus und wirkt auch bei der Unterstützung des Landtags nicht als dessen Teilorgan“, so Herr Poppenhäger. Also es gibt sehr viele verschiedene Rechtsansichten.

Jetzt wäre die nächste Frage: Unterfällt der Datenschutzbeauftragte wegen der Ausübung exekutiver Tätigkeit dann dem klassischen Kontrollrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses? Auch wenn dem Datenschutzbeauftragten insbesondere im Bereich der Kontrolle nicht öffentlicher Datenverarbeitung – um die geht es ja hier in Immelborn – Exekutivbefugnisse zustehen, bedeutet dies nicht, dass er kontrollrechtlich mit anderen Exekutivorganen wie der Regierung gleichzubehandeln wäre, denn wir haben ja seine Sonderstellung als unabhängiger Datenschutzbeauftragter. Deswegen hat Minister Ex-Poppen- und wieder Poppen-/ Minister Poppenhäger

(Heiterkeit DIE LINKE)

damals im Kommentar geschrieben – das war nur ein Holpern –: „Bei der Datenschutzkontrolle der nichtöffentlichen Stellen erscheint es fraglich, ob hier die gesamte Datenschutzaufsicht gegenüber Privaten in die Hand einer unabhängigen Sonderbehörde […] gelegt werden sollte; durch die Unabhängigkeit wird der Datenschutz auf ein ‚Sondergleis‘ gehoben und – anders als bei Behörden sonst – weitgehend der parlamentarischen oder ministeriellen Kontrolle entzogen.“ Dass diese Datenschutzaufsicht gegenüber Privaten aber dem Datenschutzbeauftragten übertragen werden musste, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, deswegen haben wir das in der letzten Legislaturperiode gemacht. Wir haben deswegen das Problem, dass hier in diesem Fall der weitgehende Kontrollentzug nicht nur aus der Unabhängigkeit, der verfassungsrechtlich gewährleisteten Unabhängigkeit des Beauftragten in Artikel 69 der Thüringer Landesverfassung abzuleiten ist, sondern auch

schon in Artikel 28 der derzeit geltenden Europäischen Datenschutzrichtlinie. Das EuGH-Urteil – der Kollege Dittes hat es bereits angesprochen – sagt, dass der Datenschutzbeauftragte in völliger Unabhängigkeit zu handeln hätte. In dem Urteil heißt es: „In Bezug auf öffentliche Stellen bezeichnet der Begriff ‚Unabhängigkeit‘ in der Regel eine Stellung, in der gewährleistet ist, dass die betreffende Stelle völlig frei von Weisungen und Druck handeln kann. Entgegen dem Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland“ – die damals verklagt war – „deutet nichts darauf hin, dass das Unabhängigkeitserfordernis allein das Verhältnis zwischen den Kontrollstellen und den ihrer Kontrolle unterstellten Einrichtungen beträfe. Im Gegenteil wird der Begriff ‚Unabhängigkeit‘ durch das Adjektiv ‚völlig‘ verstärkt, was eine Entscheidungsgewalt impliziert, die jeglicher Einflussnahme von außerhalb der Kontrollstelle, sei sie mittelbar oder unmittelbar, entzogen ist.“ Dann heißt es weiter in der Entscheidung, dass natürlich jegliche parlamentarische Einflussnahme nicht auszuschließen sei. Und dann nennt der EuGH – und man kann sagen abschließend –, dass zum einen das Leitungspersonal der Kontrollstellen vom Parlament oder der Regierung bestellt werden kann, dass es gesetzgeberische Kontrollen gibt und dass der Gesetzgeber die Kontrollstellen verpflichten kann, dem Parlament Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen. Anderes ist hier nicht der Fall. Aber selbst, wenn dennoch ein Untersuchungsausschuss möglich sein sollte, haben wir Einsetzungsfragen, die offenkundig verfassungswidrig sind, weil sie nämlich gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen, nämlich dem Landesbeauftragten auferlegen, Fragen zu beantworten, die er gar nicht beantworten darf. Das ist sogar strafbewehrt.

Frau Marx, Ihre Redezeit wendet sich dem Ende zu.

Die Frage – ja, gleich –, welche konkreten Akten dort vorgelegt worden sind, beziehen sich auf konkrete Aktenvorgänge, die geschützt sind. Die Frage, wer die Informationen gegeben hat, da müsste er sich strafbar machen. Auch hier spricht vieles für eine weitgehende Nichtmöglichkeit, den Datenschutzbeauftragten einer derartigen Kontrolle zu unterziehen. Und nach alledem beantragen wir aus begründeten Zweifeln, die damals im Übrigen in der Landtagsdebatte 1994 gar nicht weiter artikuliert wurden, eine Überweisung an den Justizausschuss gemäß § 2 Abs. 3 UAG mit dem Ziel der Überprüfung des Untersuchungsauftrags auf seine Rechtmäßigkeit. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Frau Abgeordnete Marx, ich bin noch am Überlegen, ob ich Ihnen eine Rüge erteile für „Minister ExPoppen- und wieder Poppen-/Minister Poppenhäger“, aber in Anbetracht dessen, dass diese Verballhornung sicher unbeabsichtigt war, verzichte ich darauf.

(Zwischenruf Abg. Marx, SPD: Danke!)

(Zwischenruf Dr. Klaubert, Ministerin für Ju- gend, Bildung und Sport: Aber Sie mussten es noch mal wiederholen!)

Das Wort hat der Abgeordnete Scherer.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, jetzt könnte ich ja da weitermachen, wo ich vorhin aufgehört habe. Aber zunächst noch mal ins Jahr 1994 zurück, liebe Frau Kollegin. Ich habe hier die Drucksache 1/3103 vom 09.02.1994: Antrag der Fraktion der LL-PDS, so hieß das früher mal, „Einsetzung eines vierten Untersuchungsausschusses – Einflussnahme der Landesregierung auf Treuhandentscheidungen“ usw. Da gibt es einen Antrag, den ich eben hatte, da hat die antragstellende Partei selbst beantragt, dem Justizausschuss die Sache zur gutachtlichen Äußerung zurückzuüberweisen. Das ist natürlich etwas ganz anderes, als wenn eine Minderheit einen Antrag stellt und die Mehrheit sagt: Der Antrag kümmert uns im Moment mal direkt nicht, wir verweisen das erst mal an den Justizausschuss. Das ist ein völlig anderer Sachverhalt.

(Beifall CDU)

(Abg. Marx)

Herr Abgeordneter Scherer, es gibt eine Zwischenfrage der Abgeordneten Marx. Lassen Sie die zu?

Frau Marx, bitte.

Stimmen Sie mir zu, dass die zweite Überweisung an den Justizausschuss auf Antrag des Kollegen Wolf aus der CDU passiert ist gegen den Minderheitsantrag?

Da kann ich nicht zustimmen. Ich habe das hier gerade vorgelesen, dass die Partei LL-PDS die Zurücküberweisung an den Justizausschuss selbst beantragt hat. Zurücküberweisung ist für mich die zweite Überweisung. Wir können uns jetzt noch länger darüber streiten – vergleichbar ist das Ganze jedenfalls nicht.

Ich komme noch mal zurück auf meinen Heißluftballon von vorhin. Das ist nämlich die Frage, um die es hier eigentlich geht und die auch geklärt werden muss im Untersuchungsausschuss. Wenn ein Vorgang zunächst als Skandal über mehr als ein Jahr am Kochen gehalten wird und dann urplötzlich alles ganz einfach ist, dann bedarf es unseres Erachtens dringender Aufklärung im öffentlichen Interesse. Ob hier ein Heißluftballon gestartet worden ist und ob die Öffentlichkeit ein Jahr lang zum Narren gehalten worden ist, darum geht es doch. Das ist Gegenstand des Untersuchungsausschusses. Wenn es nämlich so ist, dann ist das der Skandal, dass man ein Jahr lang die Öffentlichkeit hinzieht und der Öffentlichkeit weismacht, was hier Schlimmes passiert ist, und plötzlich ist es gar nicht mehr schlimm, sondern es lässt sich in ganz kurzer Zeit innerhalb von drei, vier, fünf Wochen dadurch erledigen, dass man die Akten schlicht vernichtet, während man vorher ein Riesenbohei darum macht, dass die Akten den Eigentümern zurückgegeben werden müssen, und wenn man das tun wolle, dann müsse man im Einzelnen aufklären, was das für Akten sind, wem die gehören, und dazu braucht man Polizeibeamte, die das Ganze gar nichts angeht.

Nach den Redebeiträgen der Regierungskoalition habe ich ja gehört, worauf es hinauslaufen soll – auf eine Verweisung an den Justizausschuss. Wie es dann weitergeht oder weitergehen soll, kann man sich eigentlich auch schon vorstellen.

Ich will aber trotzdem, damit es auch einmal in die Öffentlichkeit kommt, zu den Themen, die eben angesprochen worden sind, einiges sagen. Es sind in meinen Augen Scheinargumente. Die rechtliche Stellung des Datenschutzbeauftragten ist kein verfassungsrechtliches Hindernis dafür, die Vorgänge, in die der Datenschutzbeauftragte involviert ist, zu untersuchen. Der Datenschutzbeauftragte steht – durch die Regelung im Datenschutzgesetz, wonach er in der Ausübung seines Amtes unabhängig ist, dem Gesetz unterworfen ist – eben nicht außerhalb des Gesetzes, Herr Adams. Er steht nicht außerhalb des Gesetzes, er steht in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis und als dessen Ausfluss ist er dem Landtag gegenüber nach § 40 Abs. 6 Thüringer Datenschutzgesetz verpflichtet, Rede und Antwort zu stehen. Was spricht dann dagegen, dass er auch einem Untersuchungsausschuss Rede und Antwort steht?

Herr Abgeordneter Scherer, der Abgeordnete Dittes hat eine Zwischenfrage. Erlauben Sie diese?

Nein, jetzt mache ich erst mal die drei Punkte zu Ende.

§ 40 Abs. 6 Thüringer Datenschutzgesetz steht auch nicht allein, wir haben auch noch den § 112 a unserer Geschäftsordnung. Auch da ist das Redebzw. das Fragerecht und die Antwortpflicht des Datenschutzbeauftragten auf diese Fragen festgehalten. Das heißt, auch hier ist er verpflichtet, Antworten zu geben. Das hat überhaupt nichts mit Weisungen und der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu tun. Da will ihm niemand Weisungen erteilen, sondern er ist verpflichtet, Fragen zu beantworten. Und dazu ist er genauso im Untersuchungsausschuss verpflichtet. Wo hier eine verfassungsrechtliche Grenze sein soll, vermag ich einfach nicht zu sehen. Es passiert ihm ja nichts, er ist sechs Jahre lang gewählt, und wenn er nicht goldene Löffel stiehlt, dann bleibt er auch die sechs Jahre lang gewählt. Seine Unabhängigkeit wird auch nicht beeinträchtigt, er kann nach wie vor seine Datenschutzaufgaben ausfüllen, wie er das für richtig hält. Wenn er sich an Gesetz und Ordnung bindet, ist dagegen überhaupt nichts zu sagen.

Noch zu dem anderen Punkt, es sei doch schon im Innenausschuss behandelt worden. Das ist ja eine Begründung, die mit dem Untersuchungsausschuss und der Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses wirklich nicht das Geringste zu tun hat.

(Beifall CDU)

Wenn das ein Grund sein kann, einen Untersuchungsausschuss aus verfassungsrechtlichen

Gründen zu verweigern, dann gibt es keine Untersuchungsausschüsse mehr,

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Auch wenn Sie nicht an der Re- gierung sind, können Sie Ihre parlamentari- schen Rechte wahrnehmen!)

dann kann ich doch alles irgendwo in einen Ausschuss schieben und hinterher sagen: Das ist doch im Ausschuss schon behandelt worden, da brauche ich doch keinen Untersuchungsausschuss mehr dazu.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Das hat doch niemand ge- sagt!)

Doch, so hat es sich angehört, genauso hat es sich angehört.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Sie haben doch Angst, wenn die Fragen erläutert werden, dass das Ding un- rechtmäßig ist!)

Nein, Herr Adams, Angst habe ich überhaupt keine. Ich habe nur vorhin, wenn Sie mir zugehört haben, schon gesagt: Ich sehe, worauf es hinausläuft, dass Sie auf die Art und Weise – in dem Ausschuss gibt es doch Mehrheiten, das wissen Sie so gut wie ich, im Justizausschuss – am Schluss mit Mehrheit dort beschließen, das ist ein verfassungswidriger Vorgang, dieser Untersuchungsausschuss.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Das ist eine Unterstellung, Herr Scherer!)

(Zwischenruf Abg. Korschewsky, DIE LINKE: Das sind Vermutungen!)

Natürlich sind es Vermutungen – ja.

Darf ich um etwas mehr Aufmerksamkeit für den Redner bitten! Herr Scherer hat das Wort und jeder Weitere kann im Rahmen der Fraktionsredezeit noch einmal sprechen.

(Zwischenruf Abg. Dittes, DIE LINKE: Ich fin- de es auch frech, dass er auf Zwischenrufe antwortet, aber meine Zwischenfrage nicht zulässt!)

Wenn Sie mir vorhin zugehört haben, habe ich gesagt: Ich sehe doch schon, worauf es hinausläuft. Genau das ist das, was Sie damit bezwecken. Vielleicht kommt man ja mit viel Wohlwollen von Ihrer Seite in einem halben Jahr dann dazu, sich noch einmal darüber zu unterhalten. Das ist in meinen Augen Verzögerungstaktik und die wollen wir so nicht hinnehmen

(Beifall CDU)

und deshalb habe ich das hier auch so gesagt. Ich bitte Sie, das noch einmal zu überdenken, die Sache an den Justizausschuss zu überweisen. Ich halte es nicht für notwendig.

Lassen Sie jetzt die Frage des Abgeordneten Dittes zu?

(Beifall CDU)

Das Wort hat nun der Abgeordnete Ramelow. Die Redezeit beträgt noch circa 1 Minute.