Jeder! Und die Einschränkungen, die im Ältestenrat vorgenommen worden sind, finden im Wortlaut – Sie müssen sich gar nicht so aufregen – von § 114 Geschäftsordnung aus unserer Sicht keine Stütze. Denn wir haben – das wissen Sie doch auch, die Sie mit uns im Innenausschuss gewesen sind – zur Akteneinsicht nur die Bearbeitungsstände des Gutachtens bekommen, aber nicht den dort zugehörigen Schriftverkehr, der sehr wichtig für uns gewesen wäre, nämlich zu wissen, wer hat denn überhaupt wann angeordnet, was wann zu geschehen hat und wer noch was zu kontrollieren hat und warum es überhaupt ein Sondervotum geben sollte, obwohl es nach § 104a Geschäftsordnung nach der
vorher geäußerten Meinung eben jener Landtagsverwaltung kein Fall für die Anwendung eines solchen Sondervotums ist. Deswegen wollen wir auch hier eine Klärung herbeiführen über die Reichweiten und Grenzen der Informations- und Akteneinsichtsrechte der Abgeordneten nach § 114 GO bezogen auf die Information zu Unterlagen den konkreten Beratungs- und Bearbeitungsvorgang von Vorgängen innerhalb der Landtagsverwaltung betreffend. Das ist kein Teufelswerk, denn auch das ist Ausfluss des § 122, den ich jetzt nicht zum dritten Mal vorlesen möchte, dass eine grundsätzlich über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung nur vom Landtag erfolgen kann. Deswegen bitte ich Sie herzlich, unserem Antrag zuzustimmen. Wir werden uns im Justizausschuss in der gebotenen fachlichen Würdigung und sachlichen Diskussion dann diesen Fragen zuwenden und von unserem Auslegungsrecht Gebrauch machen. Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Scherer, ich bin schon einigermaßen überrascht über Ihren Redebeitrag, denn als der Vorwurf der Verletzung der Neutralitätspflicht durch Frau Eberbach-Born und Herrn Carius im Raum war, hatte auch die CDU-Fraktion zugesagt: Lasst uns doch mal über den Sachverhalt reden und lasst uns den Sachverhalt aufklären. Ich will Ihnen etwas vorlesen, was ich in diesen Tagen noch mal in die Hände bekommen habe: „Zur Einschätzung des Vorgangs halten wir folgende Akten für erforderlich: sämtliche Vermerke, Telefonnotizen, Briefe, Mails oder sonstige Schriftstücke und sämtliche Unterlagen, die nach Treu und Glauben geeignet sein können, ein abschließendes Bild in dieser Angelegenheit zu gewinnen.“ Das hätten wir auch gern, Herr Scherer. Zitiert habe ich hier Ihren Fraktionsvorsitzenden im Schreiben an den Chef der Staatskanzlei – wenn ich es mal so nennen darf – im Fall von Dieter Lauinger. Das ist Ihr Aufklärungsbegehren im Fall von Dieter Lauinger, wo es letztendlich nur um die Frage ging, ob man einen bereits ergangenen Verwaltungsakt zurücknehmen kann, aus dem bereits Vorteile ergangen sind.
Aber wenn wir sagen, wir wollen den Vorwurf der Neutralitätsverletzung prüfen, indem wir von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten, sagen Sie: Lasst uns das doch bitte nicht im Parlament prüfen, lasst doch
bitte erst mal die Kommission tagen, dann können wir uns mit deren Ergebnissen auseinandersetzen. Das ist Ihr sehr differenziertes Aufklärungsverhalten, was Sie an den Tag legen.
Und dann nützt es nichts, wenn Sie hier die Stelle nutzen, um das alles auch noch schönzureden. Wenn Sie dann noch bei der Frage 2 des Antrags, wie die Rolle des Präsidenten im Organstreitverfahren auszufüllen ist, sagen, dazu sollte sich nicht der Justizausschuss sondern eine parlamentarische Gruppe zusammenfinden und das bewerten: Herr Scherer, was hat denn der Innenausschuss gemacht? Nichts anderes als das, was Sie hier in den Raum gestellt haben, hat der Innenausschuss beantragt. Er hat gesagt, der Ältestenrat soll sich mit dieser Frage beschäftigen, er soll das beurteilen können und gemeinsam unter Beteiligung aller im Haus vertretenen Fraktionen diese Frage diskutieren. Aber auch das hat der Präsident unterlaufen. Er hat gesagt: Wir berufen eine Kommission ein. Dann sollten wir im Parlament erst mal nichts tun, solange die Kommission ihr Ergebnis erarbeitet, und dann das Ergebnis zur Kenntnis nehmen. Das ist nicht unser Ansatz, weil, ich sage es ganz deutlich: Wenn sich das Parlament und auch Teile des Parlaments in seinen Rechten verletzt fühlen, dann muss es auch im Parlament Gremien geben, die sich mit genau dieser Frage der Verletzung von Rechten auseinandersetzen. Das ist ureigenste Aufgabe von Abgeordneten und Parlamentariern.
Ich brauche doch den Beifall nicht. Ich bin überzeugt von dem, was ich hier sage. Entschuldigung! Ich richte doch meine Argumentation nicht danach aus, wie viel Beifall ich hier bekomme, und schon gar nicht, ob ich Beifall von Ihnen bekomme, Herr Voigt. Wenn Ihnen der Beifall fehlt, dann applaudieren Sie doch nach jedem fünften Satz. Das soll mich nicht stören.
Meine Damen und Herren, im Kern geht es in der Auseinandersetzung doch um zwei Fragen. Erstens: Steht der Juristische Dienst dem parlamentarischen Gremium als Dienstleister zur Verfügung? Zweitens: Üben sie diese Dienstleistungsfunktion im Wissenschaftlichen oder Juristischen Dienst entsprechend des Neutralitätsgebots so aus, dass sich Abgeordnete, parlamentarische Gremien darauf verlassen können, dass keine sach- und rechtsfremden Erwägungen handlungs- und entscheidungsleitend sind? Das sind die entscheidenden Fragen. Ich sage Ihnen auch ganz ehrlich, Herr Scherer: Unabhängig davon, ob man als Abgeordneter in der Opposition ist oder in der Regierungs
fraktion, auf den Juristischen Dienst müssen sich alle Abgeordneten verlassen. Denn wenn wir das nicht mehr können, dann sind wir in vielen Angelegenheiten der Gesetzeserarbeitung, der Beratungsabfolgen, der Rechtssicherheit in Verfahrensfragen wirklich ausgeliefert. Ich glaube, wir brauchen dieses Vertrauen unabhängig von unserer Stellung im Zusammenhang mit Regierung oder Opposition.
Ich will noch mal zur Genese ausführen: Die CDU strengt einen Organstreit an – ich habe es vorhin gesagt – und der Innenausschuss beschließt einstimmig – einstimmig mit den Stimmen der CDUFraktion – Folgendes: „Die Landtagsverwaltung wird gebeten, einen Entwurf einer Stellungnahme vor dem Verfassungsgericht zu erarbeiten, mit der dem Vorbringen und dem Antrag der CDU-Fraktion in dem Organstreitverfahren unter allen einschlägigen sachlichen und rechtlichen Aspekten entgegengetreten und das parlamentarische Verfahren zum Vorschaltgesetz im Thüringer Landtag und im Innenausschuss verteidigt wird.“ So weit der einstimmige Beschluss. Der ist vollkommen klar, was die Zielrichtung betrifft, was die Bitte betrifft. Aber was macht jetzt die Landtagsverwaltung? Da beginnen wir tatsächlich mit der Verletzung der Neutralität. Die Landtagsverwaltung beginnt diesen Beschluss zu interpretieren. Da wird es wirklich wieder abenteuerlich und das sollten Sie sich auch zu Herzen nehmen, weil Sie Ausschussvorsitzende stellen, sogar die AfD hat einen Ausschussvorsitz abbekommen, weil Demokratie nun einmal so funktioniert, wir stellen Ausschussvorsitzende, und auch die Grünen mit etwas weniger Abgeordneten als manch andere Fraktion stellen einen Ausschussvorsitz, weil das zu den parlamentarischen Prinzipien gehört. Ausschussvorsitz ist eben keine Frage von Mehrheiten und Minderheiten in Ausschüssen. Aber was macht die Landtagsverwaltung? Sie interpretiert diesen einstimmigen, eindeutigen und in der Zielrichtung formulierten Beschluss des Innenausschusses neu und sagt, um den Verfahrensbeschlüssen des Innen- und Kommunalausschusses nachzukommen, wurde sowohl für den Vertreter der Ausschussmehrheit der Entwurf einer möglichen schriftlichen Antragserwiderung angefertigt, als auch für den Vertreter der Ausschussminderheit eine auf die Antragserwiderungsschrift bezugnehmende abweichende rechtliche Stellungnahme formuliert. Was die Landtagsverwaltung mit dieser Interpretation macht, ist: Sie macht den Ausschussvorsitzenden zum Vertreter einer Mehrheit, den stellvertretenden Ausschussvorsitzenden zu einer Minderheitsvertretung im Ausschuss. Meine Damen und Herren, das können wir nicht akzeptieren, auch die Ausschussvorsitzenden,
auch die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden vertreten den Ausschuss, wie es im Beschluss des Innenausschusses auch festgestellt war, auf der Grundlage der Beschlüsse im Innenausschuss. Nicht einer hat die Funktion, die Mehrheit zu vertreten und nicht einer die Minderheit. Dann frage ich doch mal Herrn Geibert, wen vertritt denn er im Haushaltsund Finanzausschuss als Ausschussvorsitzender – die Mehrheit des Ausschusses? Nach Auffassung des Juristischen Dienstes der Landtagsverwaltung wohl schon. Ich kann – und ich denke, das Parlament sollte sich dem auch nicht anschließen – mich dieser Auffassung nicht anschließen.
Dann kommen Sie sogar noch so weit, und Herr Scherer, Sie sind wieder darauf eingegangen, Sie interpretieren den Juristischen Dienst, den Beschluss im Innenausschuss noch mal weitergehend und sagten, damit wurde zugleich den in § 104a Abs. 2 Satz 4 bis 6 GO… Ich brauche gar nicht weiter zu zitieren. Aber das ist ein Vermerk des Juristischen Dienstes – und Sie sind auch darauf eingegangen –, der einem Gutachten des Juristischen Dienstes, das an den Justizausschuss erarbeitet worden ist, diesem übergeben worden ist, diametral entgegensteht, weil eindeutig ein Blick in die Geschäftsordnung zeigt, dass das Organstreitverfahren, in dem der Innenausschuss Antragsgegner ist, kein Fall des § 104 a der Geschäftsordnung ist, sondern etwas völlig anderes und verfassungsrechtlich und rechtlich anders zu bewerten ist.
Durch diese zwei gedanklichen Interpretationen versucht Frau Eberbach-Born ihr Handeln im Nachhinein zu rechtfertigen. Aber es ist eine Interpretation, die mit der eigentlichen Beschlusslage und dem eigentlichen parlamentsrechtlichen Vorgehen in den Ausschüssen schon nichts mehr zu tun hat. Im Ergebnis erarbeitet die Landtagsverwaltung eben diese zwei Stellungnahmen entgegen der Beschlussfassung, die ich aufgeführt habe.
Natürlich! Dann ist Folgendes passiert – Sie können sich ja gleich zu Wort melden und mir widersprechen und dann auch sachlich vortragen.
Wir sind im Parlament nicht in einem Raum, wo man einfach ein Argument dadurch widerlegen kann, indem man ruft, „stimmt nicht“, „glaube ich nicht“ oder „ist nicht wahr“. Man sollte substanziell schon etwas mehr dazu vortragen. Sie haben gleich Gelegenheit dazu.
Ich will Ihnen aber noch weiter sagen, dann haben wir festgestellt, dass es in der Stellungnahme für die – wenn Sie so wollen – Ausschussmehrheit aus Sicht des Juristischen Dienstes der Landtagsverwaltung, obwohl einstimmiger Beschluss, Kürzungen gegeben hat. Warum ist uns das aufgefallen? Weil sich im Entwurf des Sondervotums für die Minderheiten ganze Abschnitte wiedergefunden haben, in denen sich praktisch eine abweichende Rechtsaufassung zu einer Rechtsauffassung wiedergefunden hat, die in der eigentlichen Antragserwiderungsschrift gar nicht ausgeführt worden ist. Das fällt natürlich schon auf und da stellt man sich die Frage, warum das so ist. Das will ich Ihnen auch beantworten. Der Entwurf des Sondervotums für die gedachte Minderheit im Innenausschuss entspricht in seiner Struktur eins zu eins der Antragsschrift der CDU im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Wenn dann in dem Entwurf für die Antragserwiderungsschrift für den Innenausschuss wesentliche Strukturabschnitte fehlen – was heißt das denn im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof? Dass sich der Innenausschuss im Rahmen seiner Antragserwiderung zu wesentlichen Vorträgen, Rechts- oder Sachvorträgen des Antragstellers CDU-Fraktion nicht äußert. Dies heißt natürlich in der Konsequenz, dass dadurch der Eindruck entsteht, dass er sich entweder dazu nicht äußern will, weil er dem in der Sache nichts hinzuzufügen hat oder dem im Kern sogar entspricht und um seine Rechtsposition nicht zu verschlechtern, sich nicht äußert. Im Kern heißt das doch, damit wird dem Antrag nicht mit allen sachlichen und rechtlich möglichen Argumenten entgegengetreten, sondern es heißt in der Konsequenz, dass damit die Rechtsposition durch diese Streichung für den Innenausschuss geschwächt worden ist.
Aber wenn Sie sagen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens tut es nichts zur Sache, dass jemand seinen Antrag stellt, begründet und der Antragsgegner dazu vorträgt, dann entleeren Sie das Rechtssystem, wo es tatsächlich um den Disput geht,
und wo es darum gehen muss, dass sich jeder Antragsteller, Antragsgegner ausführlich auch äußern können muss, Anträge stellen muss und sich auch im Verfahren dazu äußern muss.
Nun hat Frau Eberbach-Born im Ältestenrat an vielen Stellen gesagt, Sie konnte nicht anders, denn die Neutralität erlegte es ihr auf. Ich habe nicht so
viel Zeit, alle Streichungen vorzulesen, aber vielleicht stichpunktartig: Es wurde gestrichen die Ablaufinformation der gesamten Zeitschiene der Funktional-, Verwaltungs-, Gebietsreform seit der Regierungserklärung im Oktober 2015 zum Leitbild als Grundlage der später ausgeführten, aber eben auch gestrichenen Argumentation zur Organtreue; die fehlt am Ende völlig. Es wurde die Auseinandersetzung mit den durch die CDU-Fraktion gewählten Verfahrensabläufen als wesentliche Grundlage einer Auseinandersetzung mit einem bestehenden bzw. nicht bestehenden Rechtsschutzinteresse der CDU-Fraktion gestrichen – im Prinzip ein Kernelement der rechtlichen Auseinandersetzung, die Frage nach einem bestehenden Rechtsschutzinteresse. Ich will im Übrigen auch dazu sagen: Gestrichen wurden auch die Ausführungen des Fraktionsvorsitzenden der CDU aus dem April 2016, in denen dieser schon ankündigte, dass das Stellen von Anträgen der CDU-Fraktion dazu führen wird, dass der vorgesehene Zeitablauf nicht eingehalten werden kann. Es war im Prinzip ein Organantrag mit Ansage. Es wurde gestrichen: Streichung einer konkreten Auseinandersetzung mit Vortrag der CDU-Fraktion, dann die Änderungsanträge erst nach der Anhörung einreichen zu können, obwohl die Inhalte der Änderungsanträge bereits im Oktober 2015 und im April 2016 durch die CDU-Fraktion thematisiert und kritisiert worden sind. Es wurde gestrichen die Auseinandersetzung mit wesentlichen Aspekten der Grundlage des Antrags der CDUFraktion, dass die Gemeinden selbst Anspruch auf eine umfangreiche Anhörung zum Änderungsantrag der CDU gehabt haben, obwohl dieser gar nicht zur Beschlussfassung kommen sollte usw. usf. Sieht so etwa neutrale Dienstleistung gegenüber einem parlamentarischen Gremium aus? Ich sage: Nein!
Die Landtagsdirektorin hat ihre Kürzungen im Ältestenrat im Einzelnen auch begründet, hat viele Male auf die Neutralität verwiesen. Ich glaube, die Aufzählung macht deutlich, dass die Neutralität hier nicht Pate stand. Aber es ging auch gar nicht um eine – das will ich durchaus noch mal deutlich machen, Herr Scherer, auch in Erwiderung zu Ihrem Antrag – neutrale gutachterliche Beurteilung, denn die Entscheidung hat zu Recht, und die muss auch dort liegen bleiben, der Innenausschuss getroffen. Die hat er mit seiner Beschlussfassung getroffen und er hat sich dann auf dieser Grundlage der Entscheidung der Hilfsdienstleistung des Juristischen Dienstes bedienen wollen. Dann müsste man dieses Wechselverhältnis, so wie Sie es vorgetragen haben, auch noch beurteilen. Denn wenn man sogar Frau Eberbach-Born und dem Landtagspräsidenten abnehmen würde, dass die Landtagsverwaltung gar nicht in der Lage ist, diesen Auftrag zu erfüllen, so wie er vom Innenausschuss beschlossen
worden ist, dann wäre es doch das Mindeste gewesen, zu sagen: Die Landtagsverwaltung sieht sich aus den und den Gründen außerstande, den Beschluss umzusetzen, wir unterrichten Sie über diesen Umstand, das hat zur Folge, dass der Entwurf so und so aussieht und eben nicht wie von Ihnen gewünscht. Aber da der Juristische Dienst des Landtags das nicht getan hat, sondern im Gegenteil gegenüber dem Innenausschuss den Eindruck erweckt hat, dass er genau dessen Beschluss umsetzt, ist dieser ja noch ein zweites Mal hinter, wenn man so will, die Fichte geführt worden und das ist, denke ich, ein Umgang mit einem Ausschuss, den wir uns nicht dauerhaft gefallen lassen können.
Ich will aber auch mal ein Beispiel nennen, weil mich das besonders aufgeregt hat, als ich das gelesen habe, weil immer wieder gesagt wird, die Neutralität war Grundlage dafür, dass gestrichen werden musste. Dazu habe ich einiges gesagt, Frau Eberbach-Born hat auch gesagt, sie musste Spekulationen aus dem Entwurf streichen, dann sage ich, nun gut, möglicherweise kann man da zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Das kann sein, ich will mich da durchaus auch Argumenten nicht verschließen. Aber gestrichen wurde auch die Wiedergabe der Satzung des Gemeinde- und Städtebunds. Das ist ja nun keine Spekulation, das ist ein Zitat aus dem Dokument, was für ein Organ des Gemeinde- und Städtebunds praktisch handlungsund wegweisend ist.
Die Aufnahme dieses Satzungszitats war für den Antragsgegner deshalb wichtig, weil die CDU in ihrem Antrag auf die Beteiligung der Gremien des Gemeindeund Städtebunds hingewiesen und daraus eine Fristverletzung bei Anhörungsrechten bei nachfolgend gestellten Anhörungsanträgen abgeleitet hat.
Meine Damen und Herren, ein Blick in die Satzung des Gemeinde- und Städtebunds hätte gezeigt, dass die CDU in ihrem Antrag hier sach- und rechtsfremd vorgetragen hat. Es ist natürlich richtig, dass man das als Antragsgegner dann auch in seiner Antragserwiderung ausführt und natürlich entsprechend belegt. Was aber hat die Landtagsdirektorin gemacht? Sie streicht dieses Satzungszitat mit der Begründung – ich zitiere –: „In bedeutenden Gesetzgebungsverfahren wird wohl kaum ein Vorstand alleine entscheiden.“ Sie begründet also die Streichung eines Zitats aus der Satzung des Gemeinde- und Städtebunds in der Antragserwiderung mit einer schon wörtlich erkennbaren bloßen Spekulation und beabsichtigte daher,
Meine Damen und Herren, selbst wenn man das alles bis hierhin als Lapsus abtun und sagen würde, das kann mal passieren, da hat sich ein Arbeitsrhythmus eingeschlichen, das könnte, sage ich mal, ein juristischer Ansatz sein, den man durchaus teilen kann, ich will mich all diesen Überlegungen nicht verschließen, aber spätestens, meine Damen und Herren, am 27. März, denke ich, hat diese Annahme, dass hier möglicherweise keine bewusste Verletzung der Neutralitätspflicht vorgelegen hat, überhaupt keine – und ich sage überhaupt keine – Grundlage mehr. Denn fünf Tage, nachdem sich der Ältestenrat erstmals mit dem Fall auseinandersetzte, übersandte die Landtagsdirektorin dem Verfassungsgerichtshof die im Innen- und Kommunalausschuss beschlossene Stellungnahme im Verfahren als Antragsgegner. Das Schreiben der Landtagsdirektorin hatte drei wesentliche Inhalte. Erstens: Der Landtag verzichtet als Antragsgegner zu 1. auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme. Zweitens: In der Anlage übersende ich Ihnen die Stellungnahme des Innenund Kommunalausschusses als Antragsgegner im Verfahren. Und drittens: Für den Landtag als Antragsgegner, entsprechend einer Bitte der CDU, übersende ich Ihnen deren Rechtsauffassung.
Aber ich sage Ihnen hier auch noch etwas: Auch das tat Frau Eberbach-Born nicht wider besseres Wissen oder leichtfertig, denn es gibt sogar – so weit reichte die Akteneinsicht schon und jetzt hören Sie ein letztes Mal zu, Herr Voigt – dazu einen Vermerk innerhalb der Landtagsverwaltung durch den Juristischen Dienst, der da lautet: „Jedenfalls soweit der Landtag Antragsgegner ist, steht es dem Präsidenten frei, der Bitte der CDU zu entsprechen.“ Was heißt das denn? Wenn der Präsident darauf verzichtet, als Landtag für den Landtag als Antragsgegner eine Stellungnahme abzugeben, dann hat er eben seine Funktion verwirkt, auch für den Landtag weder eine Mehrheits- noch eine Minderheitsposition abzugeben.