Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich heiße Sie herzlich willkommen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich somit auch eröffne.
Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, unsere Gäste, die Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Medien.
Als Schriftführer hat Herr Abgeordneter Reinhardt neben mir Platz genommen, die Redeliste führt Frau Abgeordnete Hoffmann.
Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Herr Abgeordneter Kemmerich, Frau Abgeordnete Kniese, Herr Abgeordneter Mühlmann und Herr Abgeordneter Frosch.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind gestern bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, den Tagesordnungspunkt 18 und den neuen Tagesordnungspunkt 20 a auf jeden Fall aufzurufen.
Die Mündlichen Anfragen in den Drucksachen 7/382 und 7/387 wurden von den Fragestellern zurückgezogen.
Zu Tagesordnungspunkt 19 wurde ein Alternativantrag der Fraktion der FDP in Drucksache 7/463 verteilt.
Sehr geehrte Damen und Herren, wird der Ihnen vorliegenden Tagesordnung zuzüglich der genannten Hinweise widersprochen? Anmerkungen? Das kann ich nicht erkennen, dann gilt die Tagesordnung als festgestellt.
a) Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drucksache 7/54 - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/385 -
b) Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2020 bis 2024 Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/151 - korrigierte Fassung - dazu: Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses - Drucksache 7/386 -
Das Wort hat Herr Abgeordneter Bergner aus dem Innen- und Kommunalausschuss zur Berichterstattung zu beiden Tagesordnungspunkten. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Grundlage unserer Beratung war der am 14. Dezember 2019 eingebrachte Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der Freien Demokraten in Drucksache 7/54, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte, und weiter war der am 22. Januar 2020 von den Fraktionen Die Linke, SPD, Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/151 – korrigierte Fassung –, Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2020 bis 2024, eingebrachte Gesetzentwurf Grundlage der Beratungen.
Durch Beschluss des Landtags vom 30. Januar 2020 wurden die Gesetzentwürfe an den Innenund Kommunalausschuss überwiesen. Der federführende Innen- und Kommunalausschuss hat die Gesetzentwürfe mehrfach beraten, zunächst am 31. Januar in seiner 2. Sitzung. Es wurde zu beiden Gesetzentwürfen einstimmig eine gemeinsame Anhörung, und zwar eine mündliche Anhörung der in den Vorlagen 7/68/71 genannten Anzuhörenden, namentlich der kommunalen Spitzenverbände, beschlossen. Auf Antrag der Fraktion der Freien Demokraten wurde darüber hinaus mehrheitlich beschlossen, den Verein Selbstverwaltung für Thüringen e. V. zusätzlich in die Liste der mündlich Anzuhörenden aufzunehmen. Der Ausschuss beschloss zudem einstimmig, zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/151 – korrigierte Fassung – ein schriftliches Anhörungsverfahren der in den Nummern 5, 7, 10, 11, 14, 17 und 20 der in der Vorlage 7/70 der Fraktion der Freien Demokraten genannten Anzuhörenden durchzuführen. Als Frist für
die Abgabe der Stellungnahmen im schriftlichen Anhörungsverfahren wurde der 24. Februar festgelegt. Die eingesendeten schriftlichen Stellungnahmen sind nicht in die Beratung eingeflossen, da sie keine die mündliche Anhörung ergänzenden Vorschläge enthielten.
Zudem wurde der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der Freien Demokraten in Drucksache 7/54 sowie der Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/151 – korrigierte Fassung – gemäß Vorlage 7/64 vom 4. Februar bis 20. Februar 2020 in das Online-Diskussionsforum des Thüringer Landtags eingestellt, ohne dass es Beiträge gab, die in die Beratungen eingeflossen sind.
Die mündliche Anhörung ergab im Wesentlichen, dass durch den Gemeinde- und Städtebund die Aufnahme des Ausschlusses der Anrechnung auf die Bedarfszuweisungen auch für 2020 gewünscht ist. Der Landkreistag Thüringen bat um schnellstmögliche Ausreichung der Mittel. Der Verein Selbstverwaltung für Thüringen e. V. merkte an, dass es für sinnvoll erachtet würde, wenn die Mittel nicht zweckgebunden und als allgemeine Zuweisung und ohne Rückzahlungsoption ausgegeben würden, da aktuell vor Ort Herausforderungen bei der Aufnahme von Krediten bestehen.
Eine zentrale Forderung aller Anzuhörenden war die Streichung der Formulierung „zusätzliche“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs in Drucksache 7/151 – korrigierte Fassung –, Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2020 bis 2024.
Der mitberatende Haushalts- und Finanzausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner zweiten Sitzung am 28. Februar 2020 beraten. Der Ausschuss beschloss einstimmig, die Annahme des Gesetzentwurfs in Drucksache 7/54 mit dem vom federführenden Innen- und Kommunalausschuss in Vorlage 7/144 vorgeschlagenen Änderungen zu empfehlen. Der Ausschuss beschloss mehrheitlich, die Annahme des Gesetzentwurfs in Drucksache 7/151 – korrigierte Fassung – mit den vom federführenden Innen- und Kommunalausschuss in Vorlage 7/145 vorgeschlagenen Änderungen zu empfehlen.
Die abschließende Beratung im Ausschuss fand am 27. Februar 2020 statt und endete mit der folgenden Beschlussempfehlung:
„I. Der Gesetzentwurf [der Fraktionen der CDU und der Freien Demokraten in Drucksache 7/54, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Sicherung der kommunalen Haushalte,] wird mit folgenden Änderungen angenommen:
b) In Satz 3 wird die Angabe ‚Gebietsstand zum 31. Dezember 2018‘ durch die Angabe ‚Gebietsstand zum 1. Januar 2020‘ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt: ‚Nicht verbrauchte Mittel sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren zweckentsprechend zu verwenden.‘
‚(4) Investitionspauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Eine Beschränkung der Zweckbindung der Investitionspauschalen auf notwendige Investitionen im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht nicht.
(5) Eine Verwendung der Investitionspauschalen nach den Absätzen 1 und 2 ist auch nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in entsprechender Anwendung zulässig. Die Kreditaufnahme für rentierliche Investitionen darf grundsätzlich nicht versagt werden, sofern die jährliche Tilgung die durch Landesgesetz gewährten Investitionspauschalen in den einzelnen Haushaltjahren nicht übersteigt und spätestens im Jahr 2024 von einer Rentierlichkeit der Maßnahme ausgegangen werden kann. Bei diesen Kreditaufnahmen finden die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 54 Abs. 2 und 3 ThürKO keine Anwendung.‘“
II. „Der Gesetzentwurf [von den Fraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 7/151 – korrigierte Fassung –, Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2020 bis 2024,] wird mit folgenden Änderungen angenommen:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: ‚Thüringer Gesetz für eine kommunale Investitionsoffensive 2021 bis 2024.‘
cc) Folgender Satz wird angefügt: ‚Bei Kreditaufnahmen gemäß Satz 3 finden die Einnahmebeschaffungsgrundsätze des § 54 Abs. 2 und 3 [Thüringer Kommunalordnung] keine Anwendung.‘
aa) In Satz 2 wird die Angabe ‚Gebietsstand zum 31. Dezember 2018‘ durch die Angabe ‚Gebietsstand zum 1. Januar des jeweiligen Zuweisungsjahres‘ ersetzt.
‚§ 3 Auszahlungen – Zuweisungen nach den §§ 1 und 2 werden bis zum 15. März des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Investitionspauschalen nach diesem Gesetz werden bei der Ermittlung der Höhe einer zu bewilligenden Bedarfszuweisung gemäß § 24 Abs. 2 ThürFAG nicht bedarfsmindernd berücksichtigt. Eine Beschränkung der Zweckbindung der Investitionspauschalen auf notwendige Investitionen im Rahmen einer bestehenden Haushaltssicherungspflicht besteht nicht.‘
7. Dem § 5 wird der folgende Satz angefügt: ‚Das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung zu erlassen.‘
Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir bitte eine kurze persönliche Anmerkung: Ich danke den Kolleginnen und Kollegen, dass ich als langjähriger gestandener Kommunalpolitiker die Berichterstattung zu diesem Thema übernehmen durfte. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.