an jedem Tag alles kriegen muss und auch nicht an jedem Tag arbeiten können muss. Deswegen spreche ich mich im Namen der Koalition dafür aus, dass wir diesen Antrag heute ablehnen. Vielen Dank.
Als nächster Redner erhält Abgeordneter Laudenbach von der AfD-Fraktion das Wort. Wollen Sie noch mal? – Sicher. Das war ja nur Einbringung. Das ist jetzt der normale Redebeitrag.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Förderrichtlinie zur Errichtung dieser Automaten ist geregelt, wo die Automaten aufgestellt werden dürfen, Frau Güngör.
Ich komme zurück auf meine Einbringungsrede zu unserem Gesetzentwurf. Damit habe ich eigentlich schon alles ausgeführt, was es zum Gesetzentwurf zu sagen gibt. Es geht schlichtweg um die Rechtmäßigkeit des Betriebs von 24-Stunden-Dorfläden in unseren Gemeinden. Dabei ist die Frage zu klären, ob wir deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen gesetzlich legalisieren oder mit kostenpflichtigen Ausnahmeregelungen nach § 7 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes neue Bürokratiemonster bei den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften schaffen wollen. Die gilt es hier, politisch zu diskutieren – nicht mehr und nicht weniger.
Derzeit bestehen in Thüringen bereits mehr als 20 Tag-und-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden oder befinden sich in der Errichtung, wobei noch weitere folgen werden. Das ist gut so für den ländlichen Raum. Solche Tag-und-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden haben im Regelfall aus wirtschaftlichen Gründen heraus auch sonn- und feiertags geöffnet. Sie fallen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg – Urteil vom 17. Januar 2013 – als begehbare Warenautomaten nicht unter die Bestimmungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes, wohl aber unter die des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes, wie es sich aus der Antwort der Thüringer Landesregierung vom 31. Mai auf die Kleine Anfrage meines Kollegen Czuppon vom 25. April ergibt. Dort wird nun einmal ausgeführt, dass ein gewerblicher Betrieb von begehbaren Selbstbedienungsautomaten für Lebensmittel und andere Waren nach dem Thü
ringer Feier- und Gedenktagsgesetz an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten ist. Das ist die Richtlinie zur Förderung der Etablierung von Tag-und-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden. Das zuständige Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat wohl das Thüringer Feierund Gedenktagsgesetz übersehen.
Das kann ja wohl mal passieren. Ungeachtet des- sen liegt es doch auf der Hand, dass für 24-Stunden-Dorfläden auch sonn- und feiertags in Einzelfällen ein Beschicken mit Frischwaren, vor allem von Bäcker- und Konditoreiwaren, notwendig ist. Gerade 24-Stunden-Dorfläden brauchen auch den Umsatz an Sonn- und Feiertagen, um einigermaßen wirtschaftlich bestehen zu können. Da beißt die Maus keinen Faden ab – wie es so schön heißt.
Lassen Sie uns mit gesetzlich klaren Regelungen den Bestand von 24-Stunden-Dorfläden als begehbare Warenautomaten über alle Parteigrenzen hinweg langfristig auch wirtschaftlich für den ländlich geprägten Raum sichern. Daher bitte ich nochmals um Zustimmung und um Überweisung unseres Gesetzentwurfs an den hierfür zuständigen Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Vielen Dank, meine Damen und Herren.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Zuschauer am Live stream und auf der Tribüne, die Versorgung mit Le bensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs ist ein ganz zentraler Bestandteil der Daseinsvorsorge und gerade in vielen Orten im ländlichen Raum ist diese Versorgung durch Läden vor Ort eben nicht mehr gegeben. Das liegt in der Hauptsache daran, dass diese kleinen Läden zu wenig Umsatz errei chen, um wirtschaftlich betrieben werden zu kön nen. Eine gute Lösung hierfür, um trotzdem Ange bote vorhalten zu können, sind die sogenannten 24-Stunden-Dorfläden, die weitestgehend ohne Personal betrieben werden, also man geht in den Laden rein mit der Karte, man nimmt sich die Ware, scannt die selber ein und bezahlt dann wiederum auch mit Karte. Lediglich zum Befüllen der Regale irgendwann unter der Woche braucht es Personal.
Jahren, haben wir dafür gesorgt, dass hierfür Fördermittel zur Verfügung stehen und dass diese Läden im ländlichen Raum entstehen. Das ist auch notwendig, gerade in Bereichen, wo die Menschen eben nicht flexibel sind oder wo die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV nicht gegeben ist und wo man eben nicht mal schnell in die nächstgelegene größere Stadt fahren kann, um einzukaufen. Und wie miserabel wir in Thüringen aufgestellt sind beim Thema „ÖPNV“, gerade im ländlichen Bereich, hat ja auch der gestrige Antrag von Rot-Rot-Grün zum Thema „ÖPNV/Bus-Bahn-Pakt“ gezeigt. Das ist ja eine Dokumentation dessen, dass wir hier im ländlichen Raum sehr schlecht aufgestellt sind. Deshalb sind gerade diese Läden wichtig für den ländlichen Raum.
Wir haben jetzt eine Situation, vor der wir stehen, die AfD hat diese im Antrag beschrieben, wo man nicht genau rechtssicher ist, wo es unterschiedliche Auffassungen zum Betrieb dieser Automaten gibt, und über diese wollen wir sprechen.
Sehr geehrte Damen und Herren, begehbare Warenautomaten werden oftmals auch unter dem Konzept des 24-Stunden-Ladens gestaltet. Denn jeder kann, wie eben schon gesagt, mit seiner Karte reingehen und sich selber die Waren entnehmen und auch selber bezahlen. Da keine Arbeitnehmer anwesend sind, wird auch deren Schutz hier überhaupt nicht tangiert. Deshalb wäre es auch widersinnig, wenn diese Einrichtungen in ihrer Öffnung rechtlich beschränkt wären. Technisch ist es möglich, sie 24 Stunden an sieben Tage die Woche zu betreiben. Dann ist es wirklich irre, den Zugang an Sonn- und Feiertagen hier jetzt zu sperren. Da gab es eben eine Diskussion, wo man sagt, da muss Personal her. Nein, an Sonn- und Feiertagen brauche ich da kein Personal. Das Personal brauche ich die Woche über zum Befüllen, ansonsten brauche ich kein Personal. Das ist auch eine Frage der Lebensqualität im ländlichen Raum. In den Städten habe ich Tankstellen, die Tankstellenshops sind am Sonntag betrieben, da ist Personal drin. Wenn Sie in Erfurt in den Bahnhof gehen, da sind sämtliche Läden auch am Sonntag verfügbar mit Personal. Das ist okay. Aber im ländlichen Raum, wo es eine technische Möglichkeit gibt, einkaufen zu gehen, die Menschen mit Gütern zu versorgen, will man denen das verwehren, weil man aus welchen Gründen auch immer sagt, das geht nicht. Wir sind der Auffassung, dass das absurd ist.
Damit zurück zum Gesetzentwurf der AfD: Die AfD will begehbare Warenautomaten und damit die Basis der übrigens auf unsere Initiative entstandenen 24-Stunden-Dorfläden in den Ausnahmekatalog für Verkaufsstände an Gedenk- und Feiertagen
aufnehmen, um deren Betrieb rechtssicher zu machen. Wenn das Problem tatsächlich so besteht, also tatsächlich eine mangelnde Rechtssicherheit dieser Einrichtungen vorhanden ist, dann sollte diese Änderung auch erfolgen. Fraglich ist aber, ob es wirklich ein Problem gibt. Dass hierzu verschiedene Rechtsauffassungen bestehen, haben wir eben gehört. Die AfD hat von der Anfrage an die Landesregierung, an das Ministerium berichtet, wo gesagt wird: Ja, hier besteht ein Verbot. Kollege Kemmerich hat eine andere Rechtsauffassung beschrieben. Wir selber hören auch, dass es selbst in den Ministerien unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Schauen wir in das Gesetz, es ist fraglich, ob das Problem wirklich besteht. Denn Warenautomaten sind unauffällig zu betreten und es ist kein Personal anwesend und könnte dadurch grundsätzlich nicht von § 4 des Feiertagsgesetzes erfasst sein. In § 4 Abs. 1 steht, dass es im Kern um die Arbeitsruhe geht. Diese Arbeitsruhe ist definitiv gegeben. In Absatz 2 wird benannt, dass es um öffentlich bemerkbare Tätigkeiten geht, diese sind auch verboten. Jetzt ist die Frage: Ist das eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit? Dazu gibt es scheinbar unterschiedliche Auffassungen.
Wir sagen, man könnte auch sehen, dass beides eben nicht zutrifft und dann wäre das Problem aus der Welt. Aber da es nicht sicher ist, erscheint es sinnvoll. Sie haben eine Frage?
Herr Henkel, vielen herzlichen Dank für die Zwischenfrage. Sie haben gerade eben selbst ausgeführt, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Auffassungen gibt. Wäre es da nicht sinnvoll, diese unterschiedlichen Auffassungen auch im Ausschuss zu besprechen? Vielen herzlichen Dank.
Da stimme ich Ihnen zu, das ist auch unsere Auffassung, das wäre auch unser Vorschlag. Wir haben uns dahin gehend geeinigt, dass die Vorlage, wie sie jetzt vorliegt, für uns nicht zustimmungsfähig ist, weil der Rechtszustand eben noch ungeklärt ist. Wir halten es aber für absolut notwendig, darüber zu sprechen, und es ist geeignet, das Thema im Ausschuss weiter zu behandeln. Würden Sie
den Vorschlag unterbreiten, das Thema an den Ausschuss zu überweisen, werden wir das unterstützen, da gehört es hin.
Was hat das mit Rechtskenntnis zu tun, Herr Bilay? Das erschließt sich mir nicht. Wir haben hier eine ganz rationale Abwägung. Hier geht es um die Versorgung von Menschen im ländlichen Raum, hier geht es um 24-Stunden-Dorfläden. Diese Läden sind das Kind der CDU. Wir haben dafür gekämpft, dass Geld dafür in den Haushalt eingestellt wird.
Ihr Ministerium, das SPD-Ministerium, hat die Richtlinie ein Dreivierteljahr liegen lassen, Sie wollten – das Finanzministerium wollte das Geld für die Dorfläden nicht mit ins nächste Jahr übernehmen – die Dorfläden nicht. Es geht einzig und allein um die Versorgung der Menschen im ländlichen Raum.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Position der CDU ist klar benannt, wir tun was für die Menschen im ländlichen Raum, wir wollen gleichwertige Lebensverhältnisse in Stadt und ländlichem Raum haben und wir wollen die Sachen ideologiefrei besprechen und deshalb plädieren wir für eine Überweisung an den Ausschuss. Herzlichen Dank.
Vielen Dank. Weitere Redemeldungen aus den Reihen der Abgeordneten habe ich jetzt nicht mehr. Wünscht die Landesregierung das Wort? Herr Staatssekretär Götze vom Ministerium für Inneres und Kommunales, das für das Feiertagsrecht zuständig ist, bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion beabsichtigt, begehbare Warenautomaten auch an Sonn- und Feiertagen betreiben zu dürfen. Dies soll der Bevölkerung in sogenannten ländlich geprägten Räumen Thüringens die Nachfrage nach Waren erlauben, wo wohnsitznahe Supermärkte und Discounter fehlen. Aktuell können
in Thüringen, das hatten meine Vorredner bzw. Vorrednerinnen schon ausgeführt, alle Verkaufsläden von montags 0.00 Uhr bis samstags 20.00 Uhr geöffnet haben. Hierzu zählen neben einzelnen Produktautomaten und Abholstationen selbstverständlich auch die begehbaren Warenautomaten, also in diesen Zeiträumen haben wir kein Problem. Mit der Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft wurden explizit Tagund-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden in ländlich geprägten Räumen Thüringens gefördert. Damit wurden – und auch das wurde schon ausgeführt – große Anstrengungen unternommen, gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Freistaat Thüringen zu erzielen. Das ist auch das übergeordnete Ziel der Förderrichtlinie und ein erklärtes politisches Handeln der Landesregierung.
Die Landesregierung geht davon aus, dass für definierte begehbare Warenautomaten das Thüringer Ladenöffnungsgesetz nicht gilt. Soweit die begehbaren Warenautomaten ohne Personal betrieben werden, sind die Regelungen des Thüringer Feierund Gedenktagsgesetzes zu beachten – erst mal ganz allgemein.
Hierzu ist Folgendes auszuführen: Öffnungszeiten für Supermärkte und Einkaufsläden jeder Art gelten danach nicht unbegrenzt, denn das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz dient dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. An diesen Tagen sollen grundsätzlich jegliche Geschäftstätigkeiten, insbesondere die Verrichtung abhängiger Arbeit ruhen, damit jeder Mensch diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen für individuelle Erholungen nutzen kann. Dieser verfassungsrechtliche Schutzauftrag über Sonn- und Feiertage, welcher rein abstrakt besteht, also ohne, dass es zu einer wirklichen Störung der Ruhe käme, wäre ausgehöhlt, wenn Sonn- und Feiertage zu weiteren allgemeinen Einkaufstagen gemacht würden.
Das stellt auch das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 1. Dezember 2009 klar. Danach würden die Sonntage durch die Öffnung von Verkaufsstellen ihres ruhigen, geschützten Charakters entkleidet. Die einschlägige Norm im Thüringer Landesrecht ist der bereits zitierte § 4 Abs. 2 Thüringer Feiertagsgesetz. Danach sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die – und das ist, glaube ich, der entscheidende Begriff – geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertagsruhe widersprechen, untersagt.
baren Warenautomaten sprechen, dann ist es in der Tat so, dass die Rechtsprechung zu dieser Problematik sehr indifferent ist. Auf der einen Seite haben wir jetzt schon Warenautomaten, die auch nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz völlig unproblematisch betrieben werden können, die nicht begehbar sind, die aber beachtliche Dimensionen erreichen können. Wir denken zum Beispiel auch an die Packstationen der Deutschen Post, die auch am Wochenende betrieben werden können und die auch in ihrer Ausdehnung und Größe wahrgenommen werden müssen und entsprechenden Besucherverkehr anziehen. Fakt ist, dass die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in jedem Fall dazu führen, dass weder die Warenautomaten noch die begehbaren Warenautomaten am Sonntag bestückt werden dürfen.
Also, dieses Problem, was Sie hier genannt haben, das existiert nicht und es sollte auch nicht unser Ziel sein, dass diese Warenautomaten am Wochenende bestückt werden dürfen. Denn das würde garantiert gegen den Schutzauftrag des Staates, nämlich die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe sicherzustellen, verstoßen. Insofern geht Ihr Gesetzentwurf schon in dieser Zielrichtung, die Sie ja ausdrücklich benannt haben, absolut fehl.
Die Frage ist, sind wir der Meinung, dass begehbare Warenautomaten geeignet sind, die Sonnund Feiertagsruhe zu stören? Wenn man unter der Berücksichtigung des geltenden Gleichheitsgrundsatzes davon ausgeht, dass sich das Beeinträchtigungspotenzial dieser Läden im Rahmen der sonstigen jetzt schon betriebenen und existierenden Warenautomaten, Packstationen, Geldautomaten bewegt, dann dürfte das nicht der Fall sein. Wenn man eine rein räumliche Betrachtung zugrunde legt, dann kann man hier zu einem anderen Ergebnis kommen.
Insofern sind wir gerade dabei, diese Problematik, weil das alle Länder beschäftigt, auf Länderebene abzustimmen und haben im Thüringer Innenministerium eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, unter Beteiligung des TMASGFF, auch des Wirtschaftsministeriums und des Thüringer Infrastrukturministeriums, um diese Problematik zu klären. Denn es sind hier auch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu betrachten und eben die arbeitsschutzrechtlichen Aspekte, die aber nicht derart aufgeweicht werden können – ich hatte es bereits ausgeführt –, dass wir Sonn- und Feiertagsarbeit zulassen. Das wollen wir als Landesregierung definitiv nicht.