Zu 2023 will ich hier aber noch mal darstellen, dass wir der Krebsberatungsstelle noch mal angeboten haben, die Fördervoraussetzungen auf Fachebene zu erörtern, um hier den Antrag, der schon einge
Ja, entweder wäre es jetzt meinerseits ein motorischer Ausfall, dass ich einfach stehen bleibe, oder ich frage nach. Es sind aber tatsächlich Nachfragen. Frau Ministerin, vielen Dank für die Antworten, die meine Fragen aber noch nicht gänzlich geklärt haben, deswegen eine Nachfrage: Die Mittel, die Sie angesprochen haben, es handelt sich ja dabei um Mittel, die im Haushaltsentwurf der Krebsgesellschaft zurückgestellt waren, die aber für andere Aufgaben als die onkologische und psychoonkologische Beratung, also die ambulante Beratung, vorgesehen sind, nämlich für Mitarbeitende mit anderen Aufgaben, die im Beratungsleistungsportfolio der Krebsgesellschaft liegen, zurückgestellt waren, um dann ausfinanziert zu werden. Inwieweit spielt denn der tatsächliche Haushaltsplan selbst eine Rolle für die definitorischen Finanzmittel für die vorgesehene Aufgabe? Das ist ja zu trennen. Oder schaut sich ein Ministerium ausschließlich einen Gesamthaushalt an, also quasi ohne einen Haushaltsentwurf, oder sind es Jahresabschlüsse, wo sozusagen gar nicht erkennbar ist, für was dann Mittel entsprechend zurückgestellt werden können? Das hieße ja für andere Betroffene, dass man Mittel aufbraucht, die dann wiederum an anderer Stelle bei der Bewältigung von entsprechenden Beratungsleistungen fehlen.
Ich wollte jetzt nicht unbedingt die ganz konkreten Anträge hier in den Landtag mit einspeisen und kann Ihnen die Frage jetzt an der Stelle auch nicht so beantworten. Ich finde das auch nicht ganz günstig, das jetzt miteinander zu vergleichen – die Anträge der einen Krebsberatungsstelle scheinen ja im Widerspruch zu denen der anderen zu stehen. Insofern müsste ich das noch mal nachreichen und glaube, es wäre im bilateralen Gespräch angezeigter, das miteinander zu besprechen, um jetzt nicht alle Dinge des Vereins offenzulegen.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Wir kommen damit zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bergner, der, da sitzungsleitend, vertreten wird durch den Abgeordneten Montag, in der Drucksache 7/7153. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Erfassung des Investitionsstaus bei Barrierefreiheit in der Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs in Thüringen
Der Freistaat Thüringen ist verpflichtet, den kommunalen Finanzbedarf zu ermitteln als Grundlage für die Bemessung einer auskömmlichen Kommunalfinanzierung.
1. Welche Summen wurden aufgrund welcher Ermittlungsgrundlage in den Jahren 2019 bis 2023 – bitte nach Jahresscheiben ordnen – bei der Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs für die Realisierung der gebotenen Barrierefreiheit – barrierefreie Straßen, Wege, Bushaltestellen, Rathäuser, Wahllokale, Internetseiten und dergleichen – in Gemeinden, Städten und Landkreisen im Freistaat Thüringen eingestellt?
2. Wurden bei dieser Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs für die Realisierung der gebotenen Barrierefreiheit – barrierefreie Straßen, Wege, Bushaltestellen, Rathäuser, Wahllokale, Internetseiten und dergleichen – in Gemeinden, Städten und Landkreisen im Freistaat Thüringen die Zahlen aufgrund bereits ausgegebener Summen ermittelt oder erfolgte eine Einschätzung des Finanzbedarfs anhand von Kostenannahmen, Kostenschätzungen und Kostenberechnungen für die noch nicht realisierten Schritte zur Erlangung der Barrierefreiheit?
3. Falls der Finanzbedarf anhand von Kostenannahmen, Kostenschätzungen und Kostenberechnungen eingeschätzt wurde, wie erfolgte die Ermittlung des entsprechenden Bedarfs konkret?
4. Verfügt die Landesregierung über Kostenannahmen, welcher Bedarf in den Thüringer Gemeinden, Städten und Landkreisen noch besteht, um die gesetzlich gebotene Barrierefreiheit vollständig zu erreichen, wenn nein, wie will die Landesregierung eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen zur Erlangung der Barrierefreiheit erreichen?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner, vorgetragen durch Herrn Montag, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Gemeinden und Landkreise zum einen nach Maßgabe des Thüringer Finanzausgleichgesetzes Finanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Finanzkraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen erhalten die Kommunen darüber hinaus außerhalb des Thüringer Finanzausgleichgesetzes weitere Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts sowohl als Bestandteil der durch das Land zu deckenden Mindestausstattung als auch darüber hinaus abhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes im Rahmen der angemessenen Finanzausstattung.
Die Fragen 1 bis 3 werde ich anhand der Systematik der Bedarfsermittlung nach dem Thüringer Finanzausgleichgesetz gemeinsam beantworten. Das ist zudem aufgrund des sachlichen Zusammenhangs geboten.
Ich komme also zu Frage 1 bis 3: Für die erfragte Ermittlung des kommunalen Finanzbedarfs bezogen auf die Realisierung der Barrierefreiheit bedarf es der Darstellung der Systematik zur Bedarfsermittlung im kommunalen Finanzausgleich in Thüringen. Danach werden verschiedene Aufgabenbereiche in Anlehnung an den Aufbau der kommunalen Haushalte wie zum Beispiel Schulen, Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfe und Straßen sowie ÖPNV anhand der Jahresrechnungsstatistik betrachtet. Einzelne Ausgabe- und Einnahmepositionen für die Realisierung einer vorgeschriebenen Barrierefreiheit lassen sich hier auch insbesondere nicht anhand der Ausgabeart herausfiltern. Sie sind aber genauso involviert wie zum Beispiel die Umsetzung von brandschutzrechtlichen Anforderungen etwa bei Baumaßnahmen. Zur Ermittlung der angemessenen Finanzausstattung für die Ausgaben des eigenen Wirkungskreises wird im Abstand von grundsätzlich vier Jahren durch eine große Revision geprüft, ob der sogenannte Partnerschaftsgrundsatz anzupassen ist. Über diesen Partnerschaftsgrundsatz wird der Anteil der Kommunen an den Einnahmen des Landes und der Kommunen zur Bestimmung der Finanzausgleichsmasse I bestimmt, die den Kommunen über die Schlüsselzuweisung und Sonderlastenausgleiche nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung gestellt werden. Die Bedarfsermittlung erfolgt hier
bei auf Basis der aktuellsten zur Verfügung stehenden Jahresrechnungsstatistik. Wobei die Zuschussbedarfe, also der ungedeckte Finanzbedarf, für das künftige maßgebliche Ausgleichsjahr fortgeschrieben werden. Die Fortschreibung berücksichtigt dabei die Entwicklung von preislichen Komponenten und sogenannten Bedarfsträgern, also Faktoren, die die Kostenentwicklung am besten abbilden. Methodisch werden verschiedene Aufgabenblöcke für die pflichtigen Aufgaben betrachtet. Diesen sind die Gliederungsziffern der Jahresrechnung – diese sind mit den Kapiteln des Landeshaushalts vergleichbar – dann entsprechend zugeordnet.
Berücksichtigung finden darüber hinaus auch Veränderungen im pflichtigen Aufgabenbestand, die von den Fachressorts abgefragt werden und so auch Vorgaben zum Beispiel zur Barrierefreiheit umfassen. Der so festgestellte Partnerschaftsgrundsatz, mit dem die angemessene Finanzausstattung sichergestellt wird, besteht grundsätzlich vier Jahre und bietet den Kommunen somit Planungssicherheit.
Um sicherzustellen, dass in diesem Zeitraum die finanzielle Mindestausstattung der Kommunen gewährleistet ist, erfolgt noch die sogenannte kleine Revision. Wie zuvor schon erwähnt, kann ohne separate haushaltstechnische Erfassung im Sinne einer Ausgabe kein Rückschluss auf einzelne Bedarfe getroffen werden. Dies erst recht, wenn es sich nicht um eine Aufgabe als solche, sondern um Vorgaben handelt, die bestimmen, wie Aufgaben zu erfüllen sind, eben zum Beispiel die Barrierefreiheit. Entsprechend kann keine Aussage getroffen werden, in welchem Umfang Zuschussbedarfe für die Umsetzung der Vorgaben zur Barrierefreiheit in den unterschiedlichen, in den Fragen genannten Bereichen enthalten sind. Gleiches gilt für den Fall, dass Barrierefreiheit im Rahmen der den Kommunen übertragenen staatlichen Aufgaben zu gewährleisten ist. Hier erfolgt die Überprüfung der Mehrbelastungen ausgleichenden Einwohnerpauschale regelmäßig bei der kleinen und der großen Revision. Zusätzlich wird bei Bedarf anlassbezogen reagiert. So wurde etwa mit der Novelle des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2023 die Fortschreibung der Einwohnerpauschale mit Blick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise modifiziert – Stichwort: Inflationsausgleich. Durch das beschriebene Vorgehen wird die verfassungsrechtlich garantierte volle Erstattung der angemessenen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Barrierefreiheit gewährleistet.
bei den Thüringer Gebietskörperschaften zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Anforderungen an die Barrierefreiheit besteht. Eine entsprechende Erhebung ist mit Blick auf die Anzahl der Gebietskörperschaften, die Vielschichtigkeit der Anforderungsprofile – also zum Beispiel die Kommunikation, die Technik oder die Bauweise betreffend – und die heterogene Außensituation nicht realisierbar. Im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung hat die Landesregierung die Thematik in der aktuellen Version des Thüringer Maßnahmenplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskovention aufgegriffen. Gemäß der Maßnahme 2 des Handlungsfeldes III – diese umfasst die Themen „Bauen“, „Wohnen“, „Mobilität“ – sollte ein Programm zur Förderung der Barrierefreiheit aufgelegt werden. In Umsetzung der Maßnahme trat Ende des Jahres 2021 in Zuständigkeit des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen die Förderrichtlinie „Thüringer Barrierefreiheitsförderprogramm“ in Kraft. Über die inhaltlich breit angelegte Richtlinie können beispielsweise Zuwendungen für die Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden, Straßen, Wegen und Plätzen, von Fahrzeugen, aber auch von Informations- und Kommunikationstechnologie gewährt werden. Das Programm wird seitens der Kommunen gut aufgenommen.
Ich bedanke mich nur für die Ausführlichkeit der Antwort, auch für Leute, die keine Ahnung davon haben.
Vom ursprünglichen Fragesteller gäbe es vom Protokoll abweichend nur die Bitte, den Sprechzettel bekommen zu können. Jetzt sehe ich eine weitere Nachfrage aus der Mitte des Saals.
Frau Staatssekretärin, eine Nachfrage: Die Kommunen sind gemäß dem Thüringer Gleichstellungsgesetz verpflichtet, bis Ende des Jahres kommunale Aktionspläne zur Barrierefreiheit zu erstellen. Welche Unterstützung leistet die Landesregierung für die Kommunen bei der Erstellung dieser?
Ich kann Ihnen nur sagen – im Rahmen der Zuständigkeit des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, das für den Kommunalen Finanzausgleich zuständig ist –, dass wir wie gerade dargestellt versuchen, den Finanzbedarf zu ermitteln und entsprechend zu untersetzen. Das ist mit der Vorlage des FAG erfolgt. Inwieweit eine enge Abstimmung bezüglich der Aktionspläne vorliegt, ist mir nicht bekannt.
Frau Staatssekretärin, können Sie mir zustimmen oder widerlegen, dass das Land seit 2016 mit investiven Zuweisungen von damals 280 Millionen Euro an die Kommunen bis auf mehr als 600 Millionen Euro investive Zuweisungen in 2021 an die Kommunen den Beitrag des Landes unter anderem für die Schaffung von Barrierefreiheit mehr als verdoppelt hat?
Ich kann die Zahlen bestätigen und zudem außerdem bestätigen, dass die investiven Zuweisungen sich generell erhöht haben, nicht zuletzt durch die hier im Haus beschlossene Investitionspauschale.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Wir kommen damit zur nächsten Anfrage. Das ist die Anfrage der Frau Abgeordneten Meißner in der Drucksache 7/7157.
Ämterpatronage in der Thüringer Landesregierung – Versorgten die rot-rot-grünen Landesregierungen in der 6. und 7. Wahlperiode dutzende Parteifreunde?
Am 12. Januar 2023 berichtete die Tageszeitung „Freies Wort“ über einen weiteren Teil des Prüfverfahrens „Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden“ des Thüringer Rechnungshofs, in dem es um eine Querschnittsprüfung der Stellenbesetzungen in den Leitungsbe
reichen der obersten Landesbehörden gehe. Dem dem „Freien Wort“ vorliegenden Prüfbericht nach seien viele Mitarbeiter ohne Ausschreibung eingestellt worden und in der Folge zu hoch bezahlt gewesen. Von 64 überprüften Einstellungen von Minister-Mitarbeitern seit dem Jahr 2014 sollen 34 Einstellungen nach Ansicht des Rechnungshofs gegen die in Artikel 33 Grundgesetz verankerte Bestenauslese verstoßen. Zudem wurde bei der Prüfung von persönlichen Referenten der Minister in acht Fällen eine „rechtswidrig zu hohe Vergütung“ moniert. Überdies sei die Stellenzahl in den Leitungsbereichen unter Rot-Rot-Grün seit dem Jahr 2014 um insgesamt 35 Prozent gestiegen. Der benannte Medienbericht der Tageszeitung „Freies Wort“ liegt dieser Anfrage zugrunde.
1. Wie viele Stellenbesetzungen sind in den Ministerien und der Staatskanzlei seit der Regierungsübernahme von Rot-Rot-Grün im Jahr 2014 erfolgt – bitte nach persönlichen Referentinnen und Referenten, Büroleiterinnen und Büroleitern sowie Pressesprecherinnen und Pressesprechern auflisten –?
2. Lagen bzw. liegen für die in Antwort zu Frage 1 besetzten Stellen Stellenbeschreibungen sowie Stellen- bzw. Dienstpostenbewertungen vor – bitte im Einzelnen nach Ministerium bzw. Staatskanzlei auflisten –?
3. Wurde gegebenenfalls bei den in Antwort zu Frage 1 genannten Stellen von einer Ausschreibung aus welchen Gründen abgesehen? Wenn nein, erfolgte die Ausschreibung intern bzw. extern – bitte im Einzelnen nach Ministerium bzw. Staatskanzlei auflisten –?
4. Erfolgten die in der Antwort zu Frage 1 genannten Einstellungen bzw. Besetzungen befristet oder unbefristet – bitte im Einzelnen nach Ministerium bzw. Staatskanzlei auflisten –?
Vielen Dank, Frau Meißner. Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei. Bitte schön, Herr Minister Hoff.
Herr Präsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete, wir hatten ja bereits im Vorfeld dieser Plenarsitzung auch über den Landtagsdirektor miteinander einen Austausch darüber, dass die im Rahmen der Beantwortung der Mündlichen Frage bei allen Ressorts vorzunehmenden Datenerhebungen relativ umfang
reich sind und ich in der kurzen Frist der zwischen der Einreichung dieser Mündlichen Anfrage und der Plenarsitzung zur Verfügung stehenden Zeit nicht in der Lage war, die von Ihnen erhobenen Datenwünsche zur Verfügung zu stellen. Wir werden in der Woche, die uns für die schriftliche Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung steht, versuchen, Ihre Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Vielen Dank.