Die Mitwirkung in einer Kommission für einen Untersuchungsausschuss ist damit ausdrücklich nicht erfasst. Die Vorsitzenden Richter der Strafsenate können daher die Mitwirkung in der Kommission nach freiem Ermessen ablehnen, ohne dies begründen zu müssen.
Also erst mal zu Frage 1: Das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz musste in den letzten beiden Jahren jeweils zeitnah auf aus unvorhersehbaren Ereignissen resultierende
besondere Belastungssituationen des Oberlandesgerichtes reagieren und hat insbesondere personelle Maßnahmen eingeleitet. Es wurden Richter und Richterinnen an das Oberlandesgericht versetzt und abgeordnet, um eine ordnungsgemäße Besetzung der Senate zu gewähren. Es wurden zunehmend insgesamt drei Stellen als Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, fünf Stellen als Richter am Oberlandesgericht und weitere Versetzungsstellen ausgeschrieben. Klar ist aber, spürbare Entlastungen der Vorsitzenden der Strafsenate werden erst dann eintreten können und umsetzbar sein, wenn die eingeleiteten Besetzungsverfahren für Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht abgeschlossen sein werden und eine Besetzung der Stellen erfolgen konnte. Daher ist es das Ziel unseres Hauses, die Verfahren schnellstmöglich abzuschließen.
Zu Frage 2: Wie ich bereits ausführte, besteht keine Pflicht, in der Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz tätig zu werden. Jegliche Einflussnahme des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Wege der Dienstaufsicht oder Ermahnung ist daher unzulässig.
Zu Frage 3: Aufgrund der Nachfrage der Abgeordneten Henfling, Bündnis 90/Die Grünen, ist seit der Ausschusssitzung am 12. Januar 2023 bekannt, dass die Kommission nach § 13 Abs. 3 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz erneut angerufen wurde. Nicht bekannt ist der Landesregierung, ob eine Entscheidungsfindung bereits eingeleitet wurde und wann mit der Stellungnahme durch die Kommission gerechnet werden kann. Insoweit darf ich nochmals betonen, dass jegliche Einflussnahme des TMMJV auf die Kommission aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit ausgeschlossen ist.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin für die Ausführungen. Ich habe tatsächlich sogar zwei Nachfragen. Das Erste: Sie hatten ja umfangreich ausgeführt, dass die Richter an sich auch ablehnen können, wenn sie nicht zur Mitarbeit in der Kommission bereit sind. Deswegen die erste Nachfrage: Waren denn aus Ihrer Kenntnis heraus Richter aus diesen drei benannten Möglichkeiten nicht bereit, dort mitzuwirken?
Die zweite Nachfrage: Wenn ich jetzt Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, kommt es ja dann möglicherweise auch zu der Variante, dass überhaupt keine Kommission eingesetzt wird, um diese im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehene unverzügliche Antwort überhaupt zu geben. Deswegen die Frage: Nimmt es denn die Landesregierung demnach einfach hin, dass Minderheitenrechte im Parlament eben nicht gewährt werden können, weil die im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehene Kommission nicht zustande kommt?
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage der Abgeordneten Baum in der Drucksache 7/7146.
Die Stadt Jena plant, eine zuletzt vor einigen Jahren noch im weitgehend unsanierten Zustand genutzte Schulimmobilie im Sinne eines modernen, energetisch geeigneten und bezogen auf das reformpädagogische Schulkonzept einer anderen kommunalen staatlichen Gemeinschaftsschule vergleichbaren Stand zu sanieren und umzubauen. Weiterhin ist geplant, die Außenanlagen der Schulimmobilie als Stadtpark sowie als Freizeit-, Erholungs- und Aufenthaltsraum für die Bevölkerung zu öffnen und für die bauliche Umsetzung Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu beantragen. Für beide Anträge gab es seitens der zuständigen Stellen im Ministerium auf Nachfrage die mündliche Aussage, dass nicht mit der Gewährung von Mitteln für das Sanierungsvorhaben zu rechnen sei.
1. Wann kann die Stadt Jena unter Angabe des derzeitigen Bearbeitungsstands mit einer Entscheidung durch das zuständige Ministerium zum Antrag auf Gewährung von Schulaufbaufördermitteln für das genannte Projekt rechnen?
2. Wann kann die Stadt Jena unter Angabe des derzeitigen Bearbeitungsstands mit einer Entscheidung durch das zuständige Ministerium zum Antrag
3. Wie begründet die Landesregierung die Nichtausschöpfung des EFRE-Fördertopfs im letzten Landeshaushalt?
4. Auf welcher Grundlage wurde der Stadt Jena ein förderunschädlicher Maßnahmenbeginn mit dem Einsatz von städtischen Eigenmitteln verwehrt?
Vielen Dank, Frau Baum. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Bitte schön, Frau Ministerin.
Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank für die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum, die ich für die Landesregierung wie folgt beantworten möchte. Ich möchte zunächst noch mal eine Vorbemerkung hier leisten. Bei der Beantwortung gehen wir davon aus, dass im vorliegenden Fall das Schulbauprojekt „Kulturanum“ in Jena-Lobeda gemeint ist.
Zu Frage 1: Die Stadt Jena meldete als zuständiger Schulträger fristgerecht das Vorhaben Neubau eines Schulkomplexes aus Schulgebäude und Sporthalle „Kulturanum neu gestimmt“ in Jena zur Programmaufstellung des Schulinvestitionsprogramms 2023 an. Die Programmaufstellung zum Bewilligungsjahr 2023 wird nach derzeitigem Stand noch in diesem Monat, also im Februar, erfolgen können, sodass die staatlichen Schulträger voraussichtlich Anfang März 2023 über das Ergebnis der Programmaufstellung schriftlich informiert werden. Die von allen Schulträgern zum aktuellen Bewilligungsjahr 2023 angemeldeten Investitions- und Förderbedarfe übersteigen jedoch die im Jahr 2023 für neue Vorhaben verfügbaren Mittel um ein Vielfaches. Das ist vielleicht ein Ansporn für die nächste Haushaltsaufstellung in der parlamentarischen Diskussion, wenn ich das noch als persönliche Anmerkung hier beitragen darf. Durch diese mehrfache Überzeichnung des Programms ist bereits abzusehen, dass nicht alle angemeldeten Vorhaben im Rahmen der Programmaufstellung 2023 berücksichtigt werden können.
Zu Frage 2: Der Gewährung von EFRE-Mitteln für die Förderperiode 2021 bis 2027 war ein Wettbewerbsverfahren vorgeschaltet, an dem sich die Stadt Jena mit dem Vorhaben „Kulturanum neu gestimmt“, Sanierung und Erweiterung Schule mit Neubau 1 und Feldsporthalle beteiligt hat. Über die
Wettbewerbsbeiträge wurde bereits entschieden. Das Wettbewerbsergebnis wurde der Stadt Ende November 2022 schriftlich mitgeteilt. Das „Kulturanum“ ist im Wettbewerb für die Förderperiode 2021 bis 2027 ausgeschieden, weil die vollständige Sanierung oder der Neubau von Schulen bzw. Turnhallen im EFRE grundsätzlich nicht förderfähig ist. Nur im Wettbewerb qualifizierte Vorhaben sind nun im zweiten Schritt der Antragstellung zugelassen. Das bedeutet somit für das „Kulturanum“, dass keine Antragsmöglichkeit mehr besteht.
Zu Frage 3: Die EFRE-Mittel sind in Förderperioden programmiert, nicht in Haushaltsjahren. Innerhalb dieser Förderperioden – aktuell haben wir die Förderperioden 2014 bis 2020 und die 2021 bis 2027 – ist es in einem gewissen Ausmaß möglich, die Mittel dann auch zwischen den Jahresscheiben zu verschieben. Da die EFRE-Mittel nach Landesrecht umgesetzt und über den Haushalt ausgezahlt werden, gibt es jedes Jahr einen Ansatz an EFRE-Mitteln im Landeshaushalt, der auf der Einschätzung der programmumsetzenden Stellen basiert, wie viele Mittel in diesem Haushaltsjahr ausgezahlt werden können. Für die Förderperiode 2021 bis 2027 ist zusätzlich zu beachten, dass das EFRE-Programm erst am 01.06.2022 von der EUKommission genehmigt wurde. Viele EFRE-Maßnahmen müssen nach der Programmgenehmigung noch weitere vorbereitende Schritte umsetzen, beispielsweise Wettbewerbsverfahren, sodass die Förderung nicht sofort nach Programmgenehmigung beginnen kann.
Für die Förderperiode 2014 bis 2020 lässt sich feststellen, dass die Auszahlung im Jahr 2022 geringer, als ursprünglich angenommen, war. Das liegt im Wesentlichen an den weiterbestehenden Lieferkettenproblemen aufgrund der Coronapandemie und an den neu hinzugekommenen Verzögerungen, was die Lieferkettenproblematik durch den russischen Angriff auf die Ukraine betrifft. Diese haben insbesondere die Umsetzung der Bauvorhaben verzögert, sodass nicht alle Mittel, wie geplant, ausgezahlt werden konnten. Es ist aber vorgesehen, dass die Mittel 2023 vollständig umgesetzt werden.
Die im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in der EFRE-Förderperiode 2014 bis 2020 zur Verfügung stehenden EFRE-Fördermittel für den Bereich „Nachhaltige Stadtentwicklung“ sind durch Bewilligungen und Vormerkungen gebunden. Der Fördertopf des TMIL wurde somit ausgeschöpft. Im Landeshaushalt spiegelt sich das aber erst mit den Auszahlungen auf Grundlage der Mittelabrufe der Kommunen wider.
schädlichen Vorhabenbeginn beantragt, noch wurde ein solcher abgelehnt. Voraussetzungen für einen förderunschädlichen Vorhabenbeginn bei der EFRE-Förderung sind insbesondere, dass sich das Vorhaben im Wettbewerb qualifiziert hat und der Bewilligungsstelle alle notwendigen Antragsunterlagen vorliegen. Auch im Bereich der Schulbauförderung werden förderunschädliche Vorhabenbeginne erst erteilt, wenn ein Vorhaben in das Programm aufgenommen wurde und somit auch eine realistische Chance auf Förderung besteht.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Montag in der Drucksache 7/7152 – Neufassung –. Bitte schön, Herr Montag.
Seit über 30 Jahren bietet die Thüringische Krebsgesellschaft e. V. kostenfreie psychosoziale und psychoonkologische Beratung und Betreuung für Menschen mit einer Krebserkrankung und deren Angehörige in ganz Thüringen an. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur besseren Versorgung onkologischer Patientinnen und Patienten geleistet. In der ambulanten psychosozialen und psychoonkologischen Krebsberatung der Thüringischen Krebsgesellschaft e. V. arbeiten zwei sogenannte Beratungsteams, welche jeweils aus einer Sozialarbeiterin, einer Psychologin und einer halben Assistenzkraft bestehen. Diese fünf Vollkraftstellen sind in der Förderung des GKV-Spitzenverbands mit einer Förderung von 80 Prozent anerkannt und entsprechend beschieden. Bereits in der Beschlussfassung des Haushalts für das Jahr 2021 hat der Thüringer Landtag die vorgesehene 15-prozentige Landesförderung beschlossen und seitdem den Finanzierungsanteil auch in der Beschlussfassung des Haushalts 2022 erneuert sowie in den Haushaltsplan 2023 aufgenommen.
1. Welche genauen Gründe liegen vor, dass die Thüringische Krebsgesellschaft e. V., als ein aus Spendengeldern finanzierter gemeinnütziger Verein, den gesetzlich vorgesehenen Landesanteil von 15 Prozent zur Finanzierung der ambulanten Krebsberatung bislang nicht erhält?
2. Aus welchen Gründen erhalten Kliniken, wie beispielsweise das Universitätsklinikum Jena und das SRH Klinikum Suhl, für ihre Teams der ambulanten Krebsberatung ebenjenen 15-prozentigen Landesanteil, die Thüringische Krebsgesellschaft e. V. hingegen nicht?
3. Warum ist entgegen der im parlamentarischen Prozess getätigten Aussage der Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eine zeitnahe Ausreichung des 15-prozentigen Länderanteils nicht erfolgt?
4. Kann die Thüringische Krebsgesellschaft e. V. kurzfristig mit der Auszahlung der Landesmittel für die Jahre 2021, 2022 und 2023 rechnen?
Herzlichen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zunächst möchte ich, bevor ich auf die Fragen des Abgeordneten Montag antworte, zwei Vorbemerkungen machen. Zum ersten: Ich bin auch sehr froh über die geleistete Arbeit der Beratungsstellen in den letzten Jahren. Das ist ein großer Verdienst, den ich sehr wertschätze und ich denke, wir sind uns einig, wie notwendig für die betroffenen Menschen genau diese Beratung ist.
Als Zweites die Vorbemerkung: § 65e Sozialgesetzbuch V sieht eine gesetzliche Grundlage für die Förderung von ambulanten Krebsberatungsstellen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen vor. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband Fördergrundsätze erlassen. Diese Fördergrundsätze können auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands nachgelesen werden. Auf dieser Grundlage haben fünf Träger von ambulanten Krebsberatungsstellen in Thüringen, darunter auch die Thüringische Krebsgesellschaft e. V. Fördermittel des GKV-Spitzenverbands erhalten. Nach § 65e Abs. 3 Sozialgesetzbuch V wird die Förderung des GKVSpitzenverbands jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben. Die Förderung darf 80 Prozent der nach den Fördergrundsätzen des GKV-Spitzenverbands zuwendungsfähigen Ausgaben je ambulanter Krebsberatungsstelle nicht übersteigen. Eine ergänzende Landesförderung ist auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel grundsätzlich möglich und – Sie haben es ja schon
angedeutet – vier von fünf Beratungsstellen haben auch die entsprechende Förderung erhalten. Nicht erhalten hat sie die Thüringische Krebsgesellschaft.
Zunächst zu den Fragen: Die von der Thüringischen Krebsgesellschaft e. V. vorgelegten Unterlagen wurden auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften geprüft. Danach war eine ergänzende Förderung durch das TMASGFF unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität für die Jahre 2021 und 2022 nicht möglich. Für das Jahr 2023 ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen. Wenn ich hier noch mal erläutern darf: Es geht, wie gesagt, um die Förderung nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie wissen auch, der Landesrechnungshof schaut genau darauf, dass wir das auch entsprechend umsetzen. Und unter Ziffer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung kann man zu dem Grundsatz der Subsidiarität nachlesen: „Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushaltsund Wirtschaftsplan einschließlich Organisationsund Stellenplan ist verbindlich.“
Zu Frage 2: Eine ergänzende Förderung durch das Land erfolgt nach Prüfung, im Einzelfall auf der Grundlage der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift – die Begründung, warum es in vier Fällen möglich war und in einem Fall nicht.
Zu Frage 3: Es bleibt bei der Absicht des Ministeriums, möglichst alle ambulanten Krebsberatungsstellen, die die Fördergrundsätze des GKV Spitzenverbandes erfüllen, zu unterstützen. Voraussetzung für eine ergänzende Förderung durch das Land ist aber, dass die rechtlichen Grundlagen der Thüringer Landeshaushaltsordnung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften in dem jeweiligen Haushaltsjahr auch im Einzelfall erfüllt werden. Hierfür sind entsprechende Unterlagen für das jeweilige Haushaltsjahr einzureichen und vom TMASGFF zu prüfen. Eine Förderung der Thüringischen Krebsberatungsgesellschaft e. V. war nach diesen Unterlagen für die Jahre 2021 und 2022 danach nicht möglich. Das beantwortet zumindest auch Ihre Frage zu Frage 4.
Zu 2023 will ich hier aber noch mal darstellen, dass wir der Krebsberatungsstelle noch mal angeboten haben, die Fördervoraussetzungen auf Fachebene zu erörtern, um hier den Antrag, der schon einge