Protokoll der Sitzung vom 16.03.2023

Dass wir über die Thematik sprechen müssen, auch als Land und hier als Gesetzgeber, dem stimme ich zu. Man kann es auch etwas drastischer sagen: Betroffene, aber auch Leistungserbringer, selbst Leistungsträger nehmen das ja in den Mund, dass wir in Thüringen in der Ausführung der Eingliederungshilfe 22 unterschiedliche Formen haben. Die Zahlen, die Frau Meißner gerade beim Thema „Personenzentrierte Komplexleistungen“ genannt hat, spiegeln das auch ein Stück weit wider. Wir sind in der Summe leider noch relativ weit davon entfernt, die Intention des Bundesteilhabegesetzes in allen Facetten in Thüringen auch umgesetzt zu sehen.

Gleichzeitig wissen wir aber, dass diese Arbeitsteilung zwischen kommunaler Seite und Landesseite nach einem sehr ausführlichen Prozess in der Diskussion zwischen allen Beteiligten entstanden ist. Die jetzige Gesetzgebung ist keine, die einfach nur auf dem grünen Tisch vorgegeben wurde, sondern die am Ende des Tages zwischen Kommunen, Leistungserbringern, also den freien Trägern, bis hin zu den Vertretern der Betroffenen gemeinsam als ein gangbarer Weg entwickelt wurde. Der hat viele Stolpersteine, die zum Schluss dazu führen, dass der Eindruck entsteht, dass wir in jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt eine andere Art und Weise der Eingliederungshilfegewährung haben. Das ist die Problemstellung, der würde ich mich so ein Stück weit anschließen, was auch die Kollegen der FDP deutlich gemacht haben. Was der Gesetzentwurf allerdings macht, ist, aus meiner Sicht die völlig falsche Schlussfolgerung zu ziehen, weil es keine Frage der Bürokratie für sich ist, sondern tatsächlich die Frage: Mit welcher Ressource ist die Eingliederungshilfe vor Ort in den Sozialämtern bereit, sich der Problemstellung zu nähern, und mit welcher Intensität und mit welcher Offenheit die dabei ist, mit Fragen der integrierten Teilhabeplanung und mit neuen Ideen der Eingliederungshilfe umzugehen? Das ist die Fragestellung. Deswegen halte ich es für falsch, wenn wir jetzt per Gesetzesschlussstrich zum Beispiel die ganze Frage einer überregionalen Planung, die Frage der Qualitätsentwicklung wegstreichen mit dem vermeintlichen Ziel, Bürokratie abzubauen. Ich befürchte, wenn wir diesen Weg gehen, zementieren wir immer mehr, in jedem Sozialamt eine andere Form der Eingliederungshilfegewährung in Thüringen umzusetzen, was, insbesondere bei den Betroffenen, noch zu mehr Unmut und zu Ungerechtigkeitsbehandlungs

gefühlen führen wird. Das ist die Situation. Nicht weniger als diese Komplexität hat dieses Thema. Deswegen bin ich auch dafür, lassen Sie es uns im Sozialausschuss ausführlich besprechen, lassen Sie uns eine gemeinsame Anhörung machen, nicht nur der Spitzenverbände, auch einzelner Akteure, und lassen Sie uns gemeinsam auf die Suche gehen, wie wir aus einzelnen Problemen tatsächlich Problemfälle so identifizieren können, wo wir handeln müssen, und dann im zweiten Schritt darüber nachdenken, ob wir tatsächlich gesetzlich was oder in den Abläufen, Ausstattungen unserer Landesbehörden ändern müssen. All das ist die Offenheit. Ich sehe bei dem Entschließungsantrag, den die FDP vorgelegt hat, schon Potenzial, über die Inhalte sprechen zu müssen, aber ich sehe da einen großen Widerspruch zu dem, was hier im Gesetzentwurf steht. Von daher freue ich mich auf die Diskussion im Ausschuss. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Als Nächste hat sich die fraktionslose Abgeordnete Bergner zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen Abgeordnete, liebe Zuhörer, auch bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es um ein immer wiederkehrendes Thema: überbordende Bürokratie. Wie wir sehen, ist bei Leistungen zur Wiedereingliederungshilfe von Menschen mit Behinderungen oder solchen, denen Behinderung droht, das Landesverwaltungsamt schon bei niedrigen Eurobeträgen in der Lage, getroffene Vereinbarungen zwischen dem örtlichen Träger und dem Betroffenen zu kippen. In der Praxis wird von einem örtlichen Träger mit Kenntnis der Bedingungen vor Ort über die Leistungen entschieden. Dies ist gut und richtig so, denn dieser Träger weiß am besten darüber Bescheid, welche Bedingungen vor Ort herrschen. Dann allerdings wird der Vorgang vom Landesverwaltungsamt geprüft, von einer Stelle also, die vom Geschehen vor Ort sehr weit entfernt ist und somit die Gründe für Details der Entscheidung oft nicht nachvollziehen kann. Das alles erfolgt auf dem Rücken der betroffenen Menschen.

Ich muss sagen, ich habe es als Arbeitgeber mehrfach erlebt, wie Kollegen nach schwerer Krankheit wieder eingegliedert werden sollten und welch bürokratischer Aufwand betrieben worden ist, den ich teilweise für diese Menschen als menschenverachtend empfunden habe, wie da der Amtsschimmel

(Abg. Möller)

gewiehert hat. Ich denke, das Landesverwaltungsamt sollte dann eingreifen, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.

Ansonsten, denke ich, ist es ganz wichtig, dass im Sozialausschuss darüber beraten wird, wie wir hier schnelle und praktikable Hilfe für Menschen bei der Wiedereingliederung anbieten sollten. Deshalb stimme ich dafür, dass dieser Vorschlag in den Sozialausschuss überwiesen wird. Danke.

Frau Abgeordnete Stange.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, also eigentlich ist durch die Kolleginnen und Kollegen der demokratischen Fraktionen alles zu diesem Gesetzentwurf gesagt. Nur, Frau Bergner, das, was Sie gerade formuliert haben, hat mich doch noch mal nach vorn getrieben, denn das eine ist die Eingliederungshilfe, das andere die Wiedereingliederung nach Krankheit. Das sind sozusagen zwei unterschiedliche Schuhe, die man jetzt nicht mit diesem Gesetzestext zusammenmischen darf. Das wollte ich hier noch mal ganz ausdrücklich formulieren. Das eine bezahlen die Krankenkasse und der Arbeitgeber; wenn jemand lange krank war, viele Monate, dann geht es in die Wiedereingliederung. Das andere ist die Eingliederungshilfe.

Und eins würde ich gerne noch an der Stelle zum Gesetzestext der Kollegen der FDP-Gruppe sagen und auch vielleicht als Anregung ins Rund, sicher nicht mehr in dieser Legislatur, aber in einer kommenden. Wir hätten so manche Probleme in der Eingliederungshilfe nicht und auch nicht die Probleme der unterschiedlichen ITP, dass es in Erfurt eine andere Vorgehensweise für die Betroffenen als in Weimar oder in Sonneberg gibt, wenn wir endlich eine Gebietsreform durchführen würden. Und wenn wir nicht 22 unterschiedliche Gliederungen hätten und jede Gliederung die Gesetzlichkeiten anders auslegen könnte, dann hätten wir im Interesse der Betroffenen schon ein großes Stück geschafft, was das Thema der Eingliederung betrifft.

Werte Kollegen der FDP-Gruppe, ich hatte mich schon dazu geäußert, das Thema „Ombudsmann“ kam mir auch so ein bisschen wie einfach schnell noch in den Gesetzestext dazugepackt vor. Ich glaube, das Thema „Ombudsmann“ und dessen Aufgaben muss mit einer Novelle des Thüringer Inklusionsgesetzes, welche 2024 ansteht, wirklich beredet werden. Da kann man Vorschläge unterbreiten, das hat jetzt nichts mit diesem Gesetzestext zu tun. Als ich mir Ihren Entschließungsantrag

angeschaut habe, da habe ich schon ein bisschen geschmunzelt. Ich denke, viele Dinge, die da drin einfach mal zusammengeschrieben worden sind, werden in Thüringen bereits umgesetzt. Die werden bereits wirklich auf den Weg gebracht. Ich glaube, der Entschließungsantrag ist so eine kleine Krücke, um noch mal fünf, sechs Themen aufzugreifen, aber als hilfreich in der Sache sehe ich ihn wirklich nicht. Wir haben uns bereits dazu geäußert, wir werden diese Drucksachen gemeinsam an den Ausschuss überweisen und dort sicher Diskussionen über eine sehr komplizierte Angelegenheit führen. Recht herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Jetzt liegen mir tatsächlich keine Wortmeldungen mehr aus den Reihen der Abgeordneten vor. Für das Sozialministerium hat sich die Staatssekretärin zu Wort gemeldet. Bitte schön.

Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer – einen Zuschauer haben wir noch. Ich weiß, es ist, Frau Meißner, wirklich keine einfache Materie jetzt zu dieser Stunde. Was ja auch alle, die in diesem Feld und mit diesem Feld sich beschäftigt haben, mit dem SGB IX, wissen, dass es einen langen Weg gebraucht hat, es ein wirklich großer bundespolitischer Wurf dann auch am Ende war, weil es wirklich galt und auch weiter gilt, ambulante teilund vollstationäre Grenzen aufzulösen. Von daher ist das, was sich jetzt in Realität vollzieht, natürlich die Umsetzung eines, das will ich auch sagen, für Menschen mit Behinderung sehr langen Wurfes, auch auf Bundesebene.

Lassen Sie mich vielleicht ein bisschen Licht in das Dunkel bringen, was hier gewollt ist und vor allen Dingen, wie wir aufgestellt sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Parlamentarische Gruppe der FDP, die Zuständigkeit des Thüringer Landesverwaltungsamts als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe für den Abschluss der Vereinbarungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe zu übertragen. Nach Ihrer Auffassung stellt die gegenwärtige Zuständigkeitsregelung eine Doppelstruktur dar, welche den Abschluss der Vereinbarungen nach § 123 SGB IX auf Kosten der Leistungsberechtigten und ‑erbringer erschwert und

(Abg. Dr. Bergner)

verkompliziert. Dieser Auffassung muss ich widersprechen.

Lassen Sie mich dazu Folgendes ausführen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 21. August 2018 ist das Thüringer Landesverwaltungsamt als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe zuständig für den Abschluss aller Vereinbarungen im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe. Bereits davor war das Thüringer Landesverwaltungsamt zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen im teil- und vollstationären Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Landkreise und kreisfreien Städte waren lediglich zuständig für den Abschluss der Vereinbarungen im ambulanten Bereich. Ab dem 1. Januar 2020 wurde mit dem Übergang der Leistung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in das SGB IX die Unterscheidung zwischen ambulantem Teil bzw. vollstationären Angeboten der Eingliederungshilfe aufgehoben, sodass eine einheitliche Neuregelung der Zuständigkeit erforderlich war.

Aufgrund des gesetzlichen Auftrags nach § 94 Abs. 3 für die Länder, auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags zu unterstützen, war und ist aus meiner Sicht die Regelung der Zuständigkeit in der bereits dargestellten Weise die einzige Möglichkeit, diesen Auftrag auch zu erfüllen. Soweit die Zuständigkeit für den Abschluss der Vereinbarungen nach § 123 ff. SGB IX allein bei den jeweils örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe liegen würde, wären diese Aufgaben durch das Land nicht umsetzbar. Die kommunalen Spitzenverbände und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diese Regelungen nicht nur unterstützt, sondern sogar um eine Fortsetzung des etablierten Verfahrens gebeten. Danach prüft zunächst der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe den Antrag eines Leistungserbringers und legt dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, sein Prüfergebnis zur Erklärung des Einvernehmens vor. Nachdem der örtliche Träger der Eingliederungshilfe zugestimmt hat, wird das Angebot dem Leistungserbringer vorgelegt. Sofern der örtliche Träger der Eingliederungshilfe Einwände geltend macht, werden diese in der Regel berücksichtigt. Die Durchführung von Wirtschaftlichkeit und Qualitätsprüfung können übrigens im Rahmen der aktuellen Regelungen sowohl von den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe als auch von den überörtlichen Trägern der Eingliederungs

hilfe eigenständig durchgeführt werden, sofern also ein örtlicher Träger der Eingliederungshilfe eine Prüfung durchführen möchte, kann er dies bereits schon jetzt auf Grundlage der aktuellen Regelung vornehmen. Insoweit wird seitens der Landesregierung eine Neuregelung der Zuständigkeiten, auch aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung des BTHG im Allgemeinen und des Thüringer Landesrahmenvertrags nach § 31 SGB IX im Besonderen, nicht unterstützt.

Auch der Aussage der Parlamentarischen Gruppe der FDP zu den Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch eine Änderung der Zuständigkeiten entstehen, kann ich nicht zustimmen und sie ist nach meiner Auffassung auch falsch. Entgegen Ihrer Auffassung verursacht die Verlagerung der Zuständigkeiten für den Abschluss der Vereinbarung sehr wohl erhebliche Mehrkosten bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Da das Landesverwaltungsamt die Prüfung der Anträge durchführt, gibt es nur sehr begrenzt Doppelstrukturen. Für die Vielzahl der Vorgänge – ca. 2.000 Vereinbarungen – müssen die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe personelle Kapazitäten aufbauen, die in der Summe sehr viel höher wären als der Personalbestand im Landesverwaltungsamt.

Die Schaffung einer Ombudsstelle ist durch die Landesregierung nicht vorgesehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aufgrund der bundesgesetzlichen Regelungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Der Bundesgesetzgeber hat anders als im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Schaffung von Ombudsstellen nicht vorgesehen. Thüringen hat als Land zudem keine Möglichkeiten, auf die Entscheidungen der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe Einfluss zu nehmen, da die Leistungen der Eingliederungshilfe in Thüringen durch die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht werden. Durch die Landesregierung werden vielmehr die kommunalen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen – wurde hier schon angesprochen – als Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen gesehen, um diese bei Problemen mit Behörden grundsätzlich zu unterstützen und gegebenenfalls zu vermitteln. In dieser Funktion werden diese auch finanziell gefördert. Darüber hinaus haben Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, sich beim Umgang mit der Verwaltung durch den Thüringer Bürgerbeauftragten beraten und unterstützen zu lassen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich an den Thüringer Petitionsausschuss oder auch an den Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen zu wenden.

(Staatssekretärin Feierabend)

Noch kurz zum Entschließungsantrag der FDP, da möchte ich auf Folgendes hinweisen: Die im Entschließungsantrag gestellten Forderungen treffen allesamt Themen, deren Umsetzung auch im Interesse der Landesregierung liegen. Aus diesem Grund und aufgrund dessen, dass die Erbringung der Leistung der Eingliederungshilfe in die kommunale Selbstverwaltung fällt, wurde im Landesrahmenvertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer die Bildung der Teilhabekommission vereinbart. Deren Aufgabe ist es unter anderem, die Leistungsform der Eingliederungshilfe, insbesondere die personenzentrierte Komplexleistung, weiterzuentwickeln und den Übergang in andere Leistungsarten zu begleiten. Im Rahmen der Teilhabekommission arbeiten Vertreter der Verbände der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, der kommunalen Leistungserbringer, der freien und privaten Leistungserbringer, des Thüringischen Landkreistags, des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, des Landesverwaltungsamts, der LIGA der Selbstvertretung e.V. unter Moderation und fachlicher Leitung des Landes zur Erreichung dieser Aufgaben sehr intensiv und konstruktiv zusammen. Im Rahmen der Teilhabekommission wurden folgende Arbeitsgruppen gebildet: die Unterarbeitsgruppe „Vergütung“, die Unterarbeitsgruppe „Fachkraftstandards“ und die Unterarbeitsgruppe „Anschlussfinanzierungsmodell“, welche sich mit den jeweiligen Themenbereichen tiefgründig beschäftigen. Daneben nimmt die Teilhabekommission gleichzeitig die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wahr, deren Aufgabe es ist, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln. Auch in die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft ist die Liga der Selbstvertretung einbezogen.

Aus Sicht der Landesregierung wurden somit die Instrumentarien geschaffen, um die im Entschließungsantrag der FDP genannten Themenbereiche umzusetzen.

Lassen Sie mich noch einen letzten Satz sagen, Frau Meißner, auf Ihre Kleine Anfrage und die personenzentrierte Leistung: Ehrlich gesagt sind wir – das können wir im Ausschuss dann noch mal diskutieren – sehr stolz, dass wir das einzige Land sind, was in der Landesrahmenvereinbarung eine personenzentrierte Leistung in Reinkultur anbietet. Das ist noch sehr zögerlich in der Anwendung. Wir können Ihnen gern auch noch mal einen Überblick über die anderen Bundesländer geben. Wir sehen das hier schon als Erfolg.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Damit kommen wir jetzt zu den Abstimmungen. Es ist Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung beantragt. Andere Ausschussüberweisungen habe ich nicht vernommen. Dann würden wir jetzt darüber abstimmen, an diesen Ausschuss zu überweisen. Wer das tun möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen, die Gruppe und fraktionslosen Abgeordneten im Raum. Gibt es Enthaltungen? Gegenstimmen? Beides nicht. Dann ist der Gesetzentwurf an den dafür zuständigen Ausschuss überwiesen.

Wir kommen noch zur Abstimmung zum Entschließungsantrag. Auch hier gehe ich davon aus, dass die Überweisung an den Sozialausschuss gewünscht ist. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Auch das sind alle Fraktionen, die Gruppe und fraktionslosen Abgeordneten im Haus. Gibt es Gegenstimmen? Nein. Stimmenthaltungen? Auch nicht. Damit ist auch dieser Entschließungsantrag an den Ausschuss überwiesen.

Jetzt kommen wir zum Aufruf von Tagesordnungspunkt 32

Gesetz zur Änderung des Thüringer Vergabegesetzes – Bürokratieabbau und Verfahrensvereinfachung im Thüringer Vergaberecht Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 7/7451 - ERSTE BERATUNG

Wird hier das Wort zur Begründung gewünscht? Das sehe ich nicht. Dann eröffne ich die Aussprache. Zunächst erhält Abgeordneter Henkel für die CDU-Fraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Zuschauer, das Thüringer Vergabegesetz ist bekanntlich schon öfters Thema gewesen, wurde teils sehr emotional diskutiert. Wir als CDU haben bereits am 02.12.2020 einen Gesetzentwurf zur Reform des Vergabegesetzes vorgelegt. Dieser alte Entwurf sah in relativ vielen Punkten deutliche Streichungen im bestehenden Gesetz vor. Insbesondere sollten die sozialen und ökologischen Kriterien fast vollständig entfallen. Der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss beraten und angehört, aber seit dem 10.11.2021 ruht der Entwurf unangetastet und eine

(Staatssekretärin Feierabend)

Einigung ist in weite Ferne gerückt. Aber im Zusammenhang mit dem Haushalt 2022 wurde dann hier in diesem Haus ein Entschließungsantrag beschlossen. Dieser sah eine Evaluierung des Thüringer Vergabegesetzes bis Ende September 2022 vor. Das hat auch funktioniert. Das Gutachten liegt seit letztem Herbst ebenfalls vor. Allen Beteiligten dafür ein ganz herzliches Dankeschön. Das, wie ich betone, unabhängige und vom SPD-geführten Wirtschaftsministerium vorgelegte Gutachten bestätigt in nahezu allen Punkten unsere Auffassung, außer beim Thema „Vergabemindestlohn“. Unsere Erwartung war, dass das Ministerium das Gutachten zum Anlass nehmen würde, dem Landtag einen Vorschlag für eine Reform des Vergabegesetzes zur Beratung zuzuleiten. Diese Erwartung wurde leider nicht erfüllt. Minister Tiefensee begründet dies damit, dass im Entschließungsantrag zum Haushalt 2022 stand, der Landtag werde eine Reform auf den Weg bringen, und diese würde aus dem Landtag eben heraus entstehen. Lieber Herr Minister, natürlich will der Landtag eine Reform auf den Weg bringen, wer sonst. Es geht um ein Gesetz, und das kann niemand anderes reformieren als der Gesetzgeber selbst, also dieses Plenum. Das hält Sie aber nicht davon ab, die Expertise Ihres Hauses dazu zu nutzen, Vorschläge zu machen, wie diese Reform konkret ausgehen soll. Aber sei es drum, Sie wollen nichts machen, obwohl Sie doch spätestens seit dem Gutachten und eigentlich auch schon vorher wussten, wie wichtig dieses Thema für die Beteiligten am Vergabeverfahren ist. Dafür haben wir jetzt einen neuen Gesetzentwurf vorgelegt. Um eine Sache auch ganz klarzumachen, nicht nur für die Unternehmen, die sich an den Ausschreibungen beteiligen, ist diese Reform wichtig, auch die Vergabestellen in den vielen öffentlichen Verwaltungen würden sich über ein schlankeres Verfahren sehr freuen.

Sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie mich auf die Einzelheiten zu unserem Gesetzentwurf eingehen. Wir haben uns alle fünf Empfehlungen des Gutachtens vorgenommen und in unseren Entwurf eingearbeitet. Dies gilt auch für den Punkt der Evaluierung, der eben nicht unsere Meinung bestätigt hat. Mit einem Expertengutachten macht es doch keinen Sinn, sich nur die Punkte aus dem Gutachten rauszunehmen, die einem selber ganz gut in den Kram passen und die eigene Sicht bestätigen, aber die Punkte, die man anders sieht, zu ignorieren. Unser Entwurf orientiert sich deshalb am Gutachten in Gänze. Es gibt, wie gesagt, fünf Empfehlungen. Darauf möchte ich kurz eingehen.

So heißt es in Empfehlung 1 – ich zitiere jetzt das Gutachten –: „Mut zu einer radikalen Verschlankung und Entbürokratisierung, indem auf

Regelungen verzichtet wird, die an anderer Stelle konkret oder vergleichbar durch höherrangiges Recht oder bereits in der Verfahrensordnung geregelt sind.“ Eine vollständige Umsetzung der ersten Empfehlung hieße – ähnlich wie in unserem alten Entwurf von 2020 –, eine weitestgehende Streichung aller sozialen und ökologischen Kriterien vorzunehmen. Wir wissen aber, wie wichtig Teilen dieses Parlaments gerade dieser Bereich ist. Unser nun vorgelegter Entwurf setzt deshalb auf eine Bündelung und Verschlankung statt auf eine komplette Streichung. Wir bleiben hier ein Stück weit hinter der Empfehlung des Gutachtens zurück, denn wir wollen einen Entwurf vorlegen, der kompromissfähig ist, um bei dieser Frage endlich überhaupt vorwärtszukommen.

(Beifall CDU, Gruppe der FDP)

Gänzlich gestrichen haben wir einzig den explizit im Evaluierungsgutachten zur Streichung empfohlenen Verweis auf die ILO-Kernarbeitsnormen, da sich aus der Erwähnung keinerlei Mehrwert im Vergleich zum gültigen Recht ergibt. Das war ein sehr schönes Beispiel. Da beschäftigt sich eine ganze Seite des Gesetzes der aktuellen Version mit den ILO-Kernarbeitsnormen, die aber durch höherrangiges Recht geregelt sind. Das heißt, sie müssen nicht explizit hier im Gesetz noch mal aufgeschrieben sein. So sieht das auch der Gutachter. Deshalb haben wir diese Regelung rausgenommen.

Kommen wir zu Empfehlung 2: Hier heißt es, dass ein vergabespezifischer Mindestlohn von den Praktikern, auch der Unternehmerseite, mitgetragen wird und bei Beibehaltung eines Abstandsgebots einzuhalten ist. Deshalb haben wir in unserem Entwurf einen vergabespezifischen Mindestlohn von 13,50 Euro aufgenommen. Wir folgen damit der Empfehlung der Fachleute bzw. der Evaluierung auch bei diesem Punkt, obwohl wir hier durchaus anderer Meinung waren.

Empfehlung 3 sah die Anhebung der Grenzen vor, ab wann das Vergabegesetz gelten soll, sowie höhere Grenzen für die Direktvergabe. Die Anwendungsgrenzen haben wir so übernommen. Zusätzlich haben wir für die verschiedenen Vergabearten Mindestgrenzen festgelegt. Das dürfte Ihnen auch sehr gut gefallen, Herr Minister. Wir haben die Verordnungsermächtigung an das Ministerium um das Thema „Direktvergabe“ ergänzt und auch dort einen Mindestsatz festgelegt. Mit diesem Mindestsatz bleiben wir unter dem Vorschlag des Gutachtens, um dem Ministerium Spielraum für eigene Anpassungen zu geben. In der Coronazeit hat sich dieses Vorgehen auch durchaus bewährt, konnten doch so schnell und flexibel die Grenzen verändert werden.

Empfehlung 4 sah die Abschaffung der Formblätter durch die Einführung einer Eigenerklärung vor. Das haben wir umgesetzt, indem wir an vielen Stellen die Formulierungen, die Formblätter nach sich gezogen haben, einfach entfernt und in § 8 die Abgabe einer Eigenerklärung anstelle von Formblättern verankert haben. Das ist eigentlich das wesentliche Kernstück auch des Reformvorschlags. Das ist eine deutliche Vereinfachung, das ist ein deutlicher Bürokratieabbau, das wird uns so auch aus allen anderen Bereichen – von den Praktikern, Vergabestellen, IHKs und Handwerkskammern – widergespiegelt. Das ist ein deutlicher, wichtiger und richtiger Schritt, den wir nach vorn tun.

Nicht zuletzt haben wir im Ergebnis von Empfehlung 5 im Unterschwellenbereich die Angebotsabgabe per einfacher E-Mail geregelt.

Zusammenfassend haben wir einen Gesetzentwurf vorgelegt, der einerseits möglichst nah am Evaluierungsgutachten bleibt, aber gleichzeitig ein klares Kompromissangebot darstellt und dennoch eine deutliche Verschlankung und Vereinfachung bedeutet. Ich bitte darum, das anzuerkennen und der Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft zuzustimmen, die ich hiermit beantrage. Herzlichen Dank.

(Beifall CDU)

Vielen Dank. Als Nächster erhält Abgeordneter Schubert für die Fraktion Die Linke das Wort.