Protokoll der Sitzung vom 17.03.2023

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Vielen herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe noch eine kurze Frage. Sie sagten, dass Herr Ramelow bzw. die Landesregierung seit 2021 in Gesprächen sei. Am 05.03. veröffentlichte Herr Ramelow auf seiner Internetseite vom Ministerpräsidenten folgenden Satz: „Ich habe mit dem Betriebsrat und der IG Metall seit fast zwei Jahren mehrere große Versuche unternommen, mit eurer Konzernleitung ins Gespräch zu kommen [...]“. Das klingt eben ganz anders, dass vonseiten der Konzernleitung diese Gesprächsangebote eben nicht in Anspruch genommen worden sind. Danke.

Was war die Frage?

Die Frage ist: Wie kommt diese Diskrepanz zwischen Ihrer Aussage gerade eben zustande zu dem, was Herr Ramelow auf dieser Seite veröffentlicht hat?

Da ist gar keine Diskrepanz. Also ich bin jetzt nicht derjenige, der den Terminkalender des Ministerpräsidenten hier kommentieren sollte, aber die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und seinen Fachministern und ich sage Ihnen, dass wir seit 2021 in Kontakt mit der Konzernleitung sind.

(Beifall SPD)

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Schard in der Drucksache 7/7467.

Fragwürdige Lebenszeitverbeamtungen von Staatssekretärinnen und Staatssekretären durch den Thüringer Ministerpräsidenten

In der Fragestunde der Plenarsitzung am 2. Februar 2023 beantwortete der Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei mehrere Mündliche Anfragen zur fragwürdigen Einstellungspraxis von Staatssekretärinnen und Staatssekretären. Anlass war ein Medienbericht des Magazins „Der Spiegel“ vom 25. November 2022, in dem unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs die Einstellungspraxis für Staatssekretäre als „rechtswidrig“, „fehlerhaft“ und „schlichtweg intransparent“ bezeichnet wurde.

Die Mündliche Anfrage in der Drucksache 7/7100 zielte auf die Lebenszeitverbeamtung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären mit Status eines Probezeitbeamten ab. Auf Nachfrage des Fragestellers der damaligen Mündlichen Anfrage, ob die Landesregierung beabsichtigt, trotz des mittlerweile bekannt gewordenen Ermittlungsverfahrens die Umwandlung der Probezeiten in die Lebenszeiten vorzunehmen, antwortete der Minister, dass der Umwandlung der Beamtenverhältnisse von dem Beamtenverhältnis auf Probe in das Beamtenver

hältnis auf Lebenszeit keine rechtlichen Gründe entgegenstünden. Am 7. März 2023 berichtete die Tageszeitung „Thüringer Allgemeine“ über die geplante Ernennung der amtierenden Staatssekretärin für Kultur in der Staatskanzlei zur Beamtin auf Lebenszeit. Abgestimmt worden sei die geplante Ernennung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales, dem Finanzministerium sowie dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die von der Landesregierung geplante Lebenszeitverbeamtung der benannten Staatssekretärin bereits erfolgt und – wenn ja – wann erfolgte sie auf welcher Grundlage?

2. Hat zu der geplanten Lebenszeitverbeamtung eine Ressortabstimmung stattgefunden und – wenn ja – mit welchen Ressorts?

3. Wurden in der Ressortabstimmung und/oder Kabinettssitzung Bedenken oder Widersprüche erhoben?

4. Wer hat die Ernennungsurkunde, die wessen Unterschrift enthält, wann an wen übergeben?

Vielen Dank, Herr Schard. Herr Staatssekretär Prof. Dr. Hoff für die Landesregierung.

(Zuruf Prof. Dr. Hoff, Minister für Kultur, Bun- des- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Ich bin noch Minister!)

Das ist mir schon einmal passiert, Herr Minister, Entschuldigung. Es hatten sich die Staatskanzlei und der Titel verheddert, Entschuldigung.

Das Thema sind ja auch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, insofern antworte ich als zuständiger Minister innerhalb der Staatskanzlei.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, zu Frage 1: Die Lebenszeitverbeamtung der Staatssekretärin für Kultur ist am 7. März 2023 – Sie haben die Pressenachrichten zitiert – erfolgt. Die Grundlagen bildeten § 8 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz und § 30 Thüringer Laufbahngesetz sowie ein zustimmender Beschluss des Kabinetts vom gleichen Tag. Bei Bedarf würde ich die entsprechenden Rechtsquellen auch noch mal genauer zitieren, aber ich denke, dass der Hinweis auf die Quellen genügt.

Zu Frage 2: Eine Ressortabstimmung hat stattgefunden, und zwar wurde die entsprechende Vorlage mit dem Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, dem Thüringer Finanzministerium sowie dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales abgestimmt. Warum diese drei Ressorts? Es sind in diesen Personalangelegenheiten das Ressort des Vizeministerpräsidenten, der Vertretung des Ministerpräsidenten und das TFM zu beteiligen. So ist es auch in diesem Fall passiert.

Zu Ihrer Frage, ob Bedenken bei der Ressortabstimmung oder in der Kabinettssitzung geäußert wurden: Nein, das war nicht der Fall.

Zu Ihrer Frage 4, wer die Ernennungsurkunde übergeben hat und wessen Unterschrift sie enthält: Nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes werden die Ernennungen der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre durch den Ministerpräsidenten vorgenommen. Die Ernennungsurkunde wurde durch den Ministerpräsidenten nach Vorlage durch mich, den Chef der Staatskanzlei, ausgehändigt. Den vorhergehenden Prozess der Ressortabstimmung und Zeichnung verantworte ich als Chef der Staatskanzlei.

So weit zu Ihrer Frage.

Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Bühl, vorgetragen vom Kollegen Schard, in der Drucksache 7/7468.

Sofern Einverständnis besteht, würde ich mir den gleichlautenden Einleitungstext an dieser Stelle sparen.

Bitte.

Danke.

Überschrift: Folgen möglicherweise rechtswidriger Lebenszeitverbeamtungen von Staatssekretärinnen und Staatssekretären durch den Thüringer Ministerpräsidenten

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche dienst-, beamten- und haushaltsrechtlichen Maßnahmen kommen grundsätzlich in Be

tracht, wenn sich im Anschluss an eine erfolgte Lebenszeitverbeamtung herausstellen sollte, dass diese rechtswidrig war?

2. Welche konkreten Maßnahmen zieht die Landesregierung in Erwägung, wenn sich nach der für diesen Monat angekündigten Veröffentlichung – die ja nun erfolgt ist – des Prüfberichts des Thüringer Rechnungshofs herausstellen sollte, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Staatssekretärin bzw. zum Staatssekretär nicht vorgelegen haben und damit rechtswidrig waren, und welche Folgen würden sich daraus für die betroffenen Staatssekretäre ergeben?

3. Stellt die Vollziehung der hier in Rede stehenden Lebenszeitverbeamtungen aus Sicht der Landesregierung vor dem Hintergrund laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen einerseits und dem noch nicht abgeschlossenen Prüfverfahren – was ja nun abgeschlossen ist – des Thüringer Rechnungshofs andererseits eine Verletzung der Unabhängigkeit der Justiz und des Landesrechnungshofs dar? Bitte begründen.

Danke.

Danke, Herr Schard. Herr Minister Prof. Dr. Hoff, Sie haben das Wort.

Ganz herzlichen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrter Herr Schard, Sie gestatten mir eine kurze Vorbemerkung. Dann gehe ich auf die Fragen umfangreich ein.

Sie haben in der Vorbemerkung zutreffend deutlich gemacht, dass in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage in der Drucksache 7/7100 durch mich deutlich gemacht wurde, dass der Umwandlung der Beamtenverhältnisse von den Beamtenverhältnissen auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Und ausgehend von dieser Feststellung, dass dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen, will ich die Mündliche Anfrage wie folgt beantworten:

Zu Ihrer Frage 1: In den §§ 11 und 12 des Beamtenstatusgesetzes sind abschließende Regelungen zur Folge fehlerhafter Ernennungen getroffen. Ich will jetzt tatsächlich noch mal in den Text gehen, weil das nicht ganz unwichtig ist. § 11 des Beamtenstatusgesetzes ist die „Nichtigkeit der Ernennung“. Der Absatz 1: „Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebe

(Minister Prof. Dr. Hoff)

nen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder 3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war [...].“ Jetzt löse ich das schon mal auf. In diesem § 7, auf den sich hier bezogen wird, geht es im Kern darum, ob die Person, die hier verbeamtet werden soll oder deren Beamtenverhältnis umgewandelt werden soll, Staatsbürger in Deutschland oder Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger innerhalb der Europäischen Union ist. Das sind jetzt Sachverhalte, die, glaube ich, bezogen auf den konkreten Fall, der hier in Rede steht, unstrittig sind.

Dann Absatz 2: „Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; [...], 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a“ – das ist hier dieser Staatsangehörigkeitsfall – „[die entsprechende] Ausnahme [...] nachträglich zugelassen wird.“

Jetzt sind wir bei § 12. Das ist die „Rücknahme der Ernennung“. „Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,“ – das können wir hier im Einzelfall ausschließen – „2. […] nicht bekannt war, dass die ernannte Person [wegen eines Verbrechens oder Vergehens] rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt [war oder wird,] das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis [nach § 8 Abs. 1 Nr. 1] als unwürdig erscheinen lässt,“ – das ist, glaube ich, auch von der Opposition hier als nicht in Rede stehend angesehen – „3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war [...].“ – Das ist dieser Staatsangehörigkeitsfall, von dem ich schon gesprochen habe. – Absatz 2 des § 12 sagt: „Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Staates [...] ergangen ist.“

Das habe ich deshalb ein bisschen ausgeführt, weil die abschließende Wirkung der §§ 11 und 12 Beamtenstatusgesetz den Zugriff des Dienstherrn auf eine erfolgte Ernennung einschränken und schützt diese in ihrem Bestand weitgehend zugunsten der ernannten Person. Hier wird verwiesen auf Bundesverfassungsgericht 23.02.1989 2 C 25.87. Wie sich aus der Darlegung der §§ 11 und 12 Beamtenstatusgesetz zeigt, führt nicht jeder Fehler zur Auflösung des Beamtenstatus. Die Zugriffsmöglichkeiten des Dienstherrn auf den Bestand des Beamtenverhältnisses hängen als Folge der genannten Regelung davon ab, welche Mängel konkret festzustellen sind. Eine Ernennung kann zum Beispiel zurückgenommen werden, wenn sie durch Zwang usw. – das habe ich ja ausgeführt. Eine Ernennung einer Person, die zum Beispiel wegen eines Gerichtsurteils wegen eines Verbrechens im Sinne des § 45 Strafgesetzbuch zum Zeitpunkt der Ernennung nicht über die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verfügte, ist nichtig. Auch das hatte ich deutlich gemacht. Für die Frage der Bewährung in der Probezeit und die Beurteilung, ob sich ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe bewährt hat und eine Verbeamtung auf Lebenszeit vorzunehmen ist, sind allein die in der laufbahnrechtlichen Probezeit erbrachten Leistungen und das gezeigte Verhalten maßgebend. Die Prüfung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung zum Beamten oder zur Beamtin auf Probe bleiben angesichts der rechtswirksamen Ernennung zum Beamten oder Beamtin auf Probe außen vor, sofern diese nicht in der Probezeit fortwirkten und zusätzlich an Gewicht gewannen. Wird der Beamte oder die Beamtin nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung entlassen, kann der betreffenden Person aus diesem Grunde nach Ablauf der maximalen Probezeit die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr verwehrt werden. – Hier führe ich noch mal eine Ergänzung zu der Mündlichen Anfrage in der Drucksache 7/7100 aus, warum wir seinerzeit auch schon begründet haben, dass rechtliche Erwägungen dem nicht entgegenstehen. – Der Beamte oder die Beamtin besitzt dann bei Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Ernennung. Sofern sich im Anschluss an eine erfolgte Verbeamtung herausstellen sollte, dass diese rechtswidrig gewesen sein sollte, besteht auch aus haushaltsmäßiger sowie besoldungsrechtlicher Sicht keine Handhabe, hiergegen vorzugehen. Die besoldungsrechtlichen und haushaltsmäßigen Folgen richten sich vielmehr nach dem Ergebnis der entsprechenden dienstrechtlichen Entscheidung.

(Minister Prof. Dr. Hoff)

Zu Ihrer Frage 2 – die werde ich jetzt etwas kürzer beantworten –: Der Landesregierung liegt inzwischen die Mitteilung des Thüringer Rechnungshofs zum Sachverhalt der Fragestellung vor. Der Rechnungshof hat den Sonderbericht, der sowohl an den Thüringer Landtag als auch an die Thüringer Landesregierung gerichtet ist, auf seiner Internetseite veröffentlicht. Wie dem für jedermann einsehbaren Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofs entnommen werden kann, bestehen zwischen der Landesregierung und dem Thüringer Rechnungshof unterschiedliche Rechtsauffassungen in Bezug auf die Ernennung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären.

Jetzt will ich hier noch mal eine Einfügung machen, die mir relativ wichtig ist. Der Thüringer Rechnungshof genießt in seiner Kontrolltätigkeit richterliche Unabhängigkeit. Das ist richtig und wichtig. Ich kann aus unterschiedlichen internationalen Beispielen sagen, warum das ein wirklich hohes Gut ist. Der Thüringer Rechnungshof würde aber auch von seiner Position aus sich nicht anmaßen, die Auffassung zu vertreten, dass er eine abschließende Rechtsauffassung vertritt. Sondern er vertritt eine Rechtsposition, und dieser Rechtsposition steht eine Rechtsposition der Landesregierung gegenüber. Die befinden sich in einem Diskurs. Und diese Debatte kann man führen, muss man auch führen. Die muss man rechtlich, auch rechtspolitisch hier im Landtag beispielsweise führen. Die Praxis der Ernennung von Staatssekretärinnen und Staatsekretären in Thüringen entspricht der Praxis auch anderer Bundesländer. Ausnahmen und Sonderfälle, die der föderalen Struktur unseres Landes entsprechen – der Rechnungshof verweist in seinem Bericht beispielsweise auf Bayern, ich hatte in der Beantwortung mündlicher Fragen im Thüringer Landtag ebenso wie in den betreffenden Ausschusssitzungen auf andere Länder verwiesen –, stehen dem nicht entgegen.

Ich habe für die Landesregierung deutlich gemacht, dass die Empfehlungen des Thüringer Rechnungshofs ausgewertet und aufgegriffen werden. Jetzt nehme ich Bezug auf die „Thüringer Allgemeine“, in der Sie ja heute, Herr Schard, schon zitiert worden sind, und will Ihnen darstellen: Ich habe, nachdem der Sonderbericht diese Woche veröffentlich worden ist, in einem Pressestatement deutlich gemacht, dass wir sowohl schon Maßnahmen ergriffen haben. Das betrifft den gesamten Komplex der Dokumentationspflichten, unstreitige Kritik des Thüringer Rechnungshofs und Notwendigkeit, die Praxis entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben wir angekündigt, dass wir dem Landtag laufbahnrechtliche Anpassungen vorschlagen werden. Auch das wird entsprechend zu thematisieren sein.

Der Thüringer Rechnungshof hat darüber hinaus in seinen Empfehlungen die Anregung gegeben zu prüfen, ob man den Status der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre auch noch mal in einem Gesetz regelt, also ein Gesetz über die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre macht, oder beispielsweise im Ministergesetz eine entsprechende Gruppierung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre dort miteinfügt. Auch das gehört zu den Punkten, über die wir uns im Kabinett zu verständigen haben.

Sie haben nun heute in der „Thüringer Allgemeinen“ bereits die Auffassung vertreten, es muss sozusagen Verantwortung übernommen werden. Also ich glaube, dass in dem gesamten Prozess, in dem wir diesen Sachverhalt diskutieren, ich Ihnen als jemand begegne, der für diesen Sachverhalt Verantwortung übernimmt, indem ich mich mit Ihnen erstens über den Sachverhalt inhaltlich auseinandersetze und darüber hinaus auch an der Lösung der Themen arbeite, bei denen der Rechnungshof Empfehlungen gegeben hat und die umzusetzen sind. Das ist Verantwortungsübernahme.