Protokoll der Sitzung vom 17.03.2023

4. Welche Bedeutung misst die Landesregierung grundsätzlich Beschlüssen des Thüringer Landtags zu?

Danke, Herr Malsch. Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium. Bitte, Frau Ministerin.

Sehr geehrter Herr Präsident, auf die Anfrage des Abgeordneten Malsch möchte ich wie folgt antworten:

Die beiden ersten Fragen fasse ich zusammen: In verschiedenen Beratungen auf Ebene der Länder wurde eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes erörtert. Dabei wurde offenbar, dass eine solche Initiative derzeit im Finanzausschuss des Bundesrats sowie im Bundesratsplenum nicht mehrheitsfähig ist. Hintergrund ist vor allem der Ausgleich der finanziellen Verluste der Länder durch die Flexibilisierung durch Bundesgesetz und die Auswirkungen beim Finanzkraftausgleich. Das Bundesministerium der Finanzen hat jedoch eine Befassung zur Einführung von Freibeträgen bei der Grunderwerbsteuer angekündigt. Die Ergebnisse der Prüfung und daraus eventuell erwachsende

Entwürfe der Bundesregierung sollen zunächst abgewartet werden.

Zu Frage 3: Die Grunderwerbsteuer ist eine Landessteuer. Handlungsspielräume bestehen für die Länder dennoch nur in einem einheitlichen Steuersatz, da insoweit die Gesetzgebungskompetenz vom Bund an die Länder ausdrücklich durch eine sogenannte Länderöffnungsklausel übertragen wurde. Ich verweise auf Artikel 105 Abs. 2a Satz 2 des Grundgesetzes. Verfassungsrechtlich ist es hingegen nicht möglich, gesplittete oder gestaffelte Grunderwerbsteuersätze festzulegen. Folglich kann derzeit auf Landesebene kein abweichender Steuersatz, beispielsweise nur für Familien, eingeführt werden. Alternativ zum steuerlichen Modell wären Förderprogramme für Familien beispielsweise auf kommunaler Ebene möglich. Auch im Koalitionsvertrag des Bundes sind ja Pläne für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum enthalten.

Zu Frage 4: Die Landesregierung ist an die Regelungen der Thüringer Verfassung gebunden. Deshalb legen ihre Mitglieder – das wissen Sie ja auch – den Eid auf die Verfassung ab. Die Landesregierung muss prüfen, ob die Auswirkungen der Umsetzung eines Landtagsbeschlusses gegen Gesetze verstoßen und gegebenenfalls negative finanzielle Auswirkungen bis hin zum Schaden für den Freistaat mit sich bringen. Aber das ist Ihnen als frühere regierungstragende Fraktion ja durchaus bekannt.

Das sieht nach einer Nachfrage des Fragestellers aus. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Wenn ich das richtig verstanden habe, Frau Ministerin, ist es ja so, dass sich jetzt die Bundesländer damit befasst haben und für sich selbst festgestellt haben, dass die Initiative nicht möglich ist, weil man sich selbst nicht beschneiden will, und man wartet jetzt auf das Thema, dass der Bund das regelt oder auch eine Öffnung macht. Gibt es denn von Ihrer Seite aus eine Kenntnis, wann das geschehen könnte?

Es ist so: Das Bundesfinanzministerium ist ja durch den Koalitionsvertrag auf Bundesebene aufgefordert zu sagen, woher das Geld kommt, wenn diese Öffnungsklausel kommt. Ich hatte ja den Finanzkraftausgleich angesprochen: Die Grunderwerbsteuer ist wie viele andere Steuern, die die Länder einnehmen, natürlich auch in dem Aus

gleich zwischen Bund und Bundesländern eine wichtige Größe. Deswegen ist man sich auf Bundesebene ziemlich einig gewesen, als man den Koalitionsvertrag geschlossen hat, dass, wenn man eine Flexibilisierung macht, die möglichen Ausgleiche auch ausgeglichen werden sollen. Dazu muss das Finanzministerium etwas vorlegen. Das ist nicht ganz einfach – das wissen Sie –, wenn GmbH-Anteile verkauft werden, dass die Steuer dann nicht bezahlt werden muss. Wenn man da eine Veränderung vornehmen kann, könnte man sicherlich andere Steuereinnahmen akquirieren im ähnlichen Rahmen wie bei der Grunderwerbsteuer jetzt, und darauf warten wir.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Damit kommen wir zur Anfrage der Abgeordneten Henfling in der Drucksache 7/7511. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Verwahrung und Entzug von Dienstwaffen bei der Thüringer Polizei

Nach dem Suizid einer Polizeibeamtin mit ihrer Dienstwaffe stellen sich Fragen zu den Bestimmungen im Umgang mit Dienstwaffen, insbesondere bei krankgeschriebenen Beschäftigten der Polizei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Bestimmungen, Vorschriften und rechtlichen Grundlagen zum Entzug der Dienstwaffe und Munition gibt es bei der Thüringer Polizei?

2. Wann dürfen bzw. müssen Dienstwaffe und Munition von Beamtinnen und Beamten eingezogen werden?

3. Wer ist in den Dienststellen der Thüringer Polizei für den Entzug der Dienstwaffe und von Munition zuständig?

4. Wer überprüft in den Dienststellen den Entzug der Dienstwaffen und Munition?

Vielen Dank, Frau Kollegin. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales. Bitte schön, Herr Staatssekretär Götze.

(Ministerin Taubert)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zunächst die Antwort auf Frage 1: Grundsätzlich regelt das Waffengesetz den Umgang mit Waffen und Munition. Die Polizeien des Bundes und der Länder sowie deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Waffengesetz von diesen Regelungen ausgenommen. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Waffengesetz gilt dies bei Polizeibediensteten mit Vollzugsaufgaben auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen und Munition und das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind. Aufgrund dieser Rechtslage wird der inner- und außerdienstliche Umgang mit Dienstwaffen und Munition für die Thüringer Polizei und ihre Bediensteten durch die Dienstanweisung zum Umgang mit Waffen und Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt, zu Maßnahmen nach dienstlichem Schusswaffengebrauch in der Thüringer Polizei sowie zur Verwendung von dienstlich beschafften Sportwaffen geregelt. Regelungen zum Entzug der Dienstwaffe und von Munition sind Inhalt dieser Dienstanweisung.

Antwort zu Frage 2: Gemäß der vorgenannten Dienstanweisung ist bei einer Abwesenheit des Bediensteten von über vier Wochen, insbesondere durch Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen, Urlaub, Elternzeit, Krankheit oder Kur sicherzustellen, dass die Dienstwaffe in der Dienststelle aufbewahrt wird und der Zugriff des Bediensteten auf Schusswaffen und Munition ausgeschlossen ist. Konkret ist das in Ziffer 11.2 der genannten Dienstanweisung im ersten Teil geregelt. Zudem ist die Schusswaffe nach einem Schusswaffengebrauch, der die Verletzung oder Tötung einer Person oder einen erheblichen Sachschaden zur Folge hat, als Beweismittel nach § 94 Abs. 1 Strafprozessordnung sicherzustellen; das ist beispielsweise in Ziffer 3.4 der genannten Dienstanweisung im zweiten Teil geregelt. Ungeachtet bleiben hier die Fälle, in denen die Dienstwaffe aufgrund sonstiger gefahrenabwehrender oder strafprozessualer Maßnahmen sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen ist.

Antwort zu Frage 3: In den unter Frage 2 beschriebenen Fällen sind grundsätzlich die Dienststellenleiter zuständig. Darüber hinaus sind die Vorgesetzten in begründeten dringenden Fällen befugt, den Umgang mit Schusswaffen und Munition vorübergehend ganz oder teilweise zu untersagen. Über die Untersagung auf Dauer entscheidet die für die Bediensteten jeweils zuständige Behörde oder Ein

richtung. Das ist geregelt in Ziffer 4.1 der genannten Dienstanweisung.

Die Antwort zu Frage 4 lautet: die Dienststellenleiter oder von ihnen Beauftragte.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nachfrage? Es gibt eine Nachfrage der Fragestellerin.

Es gäbe sogar zwei. Das heißt also, dass sowohl für den Entzug als auch für die Überprüfung des Entzugs jeweils die Dienststellenleiter zuständig sind?

Grundsätzlich ja, wobei diese Aufgaben dann teilweise delegiert werden, zum Beispiel auf Mitarbeiter aus den Sachgebieten Innerer Dienst und Technik.

Und für die Bildungseinrichtung ist der Dienststellenleiter der Leiter der Bildungseinrichtung in Meiningen?

Genau.

Okay. Mehr darf ich nicht?

Zwei Nachfragen hatten Ihnen zugestanden, weitere Nachfragen aus der Mitte des Raumes sehe ich nicht. Danke schön, Herr Staatssekretär.

Damit komme ich zur letzten Anfrage, die heute noch aufgerufen wird. Das ist die des Abgeordneten Cotta in der Drucksache 7/7513.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Abrufbarkeit von Informationen zu Thüringer Talsperren auf der Internetpräsenz der Thüringer Fernwasserversorgung (TFW)

In persönlichen Gesprächen wurde die Frage gestellt, warum auf der Internetpräsenz der TFW seit Beginn des Jahres – zumindest zeitweise – keine Informationen wie Füllstände und Abflüsse über die von der TFW betriebenen Talsperren abrufbar sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass derartige Informationen im Jahr 2023 nicht mehr auf den entsprechenden Internetseiten der TFW veröffentlicht wurden bzw. werden?

2. Falls ja, aus welchen Gründen werden die Informationen nicht bzw. nicht mehr veröffentlicht?

3. Falls es sich um eine zeitweise Maßnahme handelt, wann sind die Informationen zu den Talsperren öffentlich wieder zugänglich?

4. Inwieweit ist die TFW verpflichtet, eine durchgängige öffentliche Information zu beispielsweise Füllständen der Talsperren zu gewährleisten?

Danke.

Vielen Dank, Herr Cotta.

Es antwortet das Umweltministerium. Bitte schön, Herr Staatssekretär Dr. Vogel.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Cotta beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Es ist zutreffend, dass die von der Thüringer Fernwasserversorgung auf ihrer Homepage veröffentlichten aktuellen Füllstände sowie Zu- und Abflüsse der Talsperren seit Februar 2023 zeitweise nicht verfügbar waren.

Zu Frage 2: Es handelte sich um ein vorübergehendes technisches Problem im Zusammenhang mit den hierfür eingesetzten IT-Komponenten zur Erfassung und Weiterleitung der Daten für die Bereitstellung auf der Homepage.