Die Landesregierung entscheidet gemäß § 50 Abs. 5 Thüringer Laufbahngesetz anstelle des Landespersonalausschusses gesetzeskonform, unabhängig und in eigener Verantwortung über die Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Dazu zählt unter anderem die Frage, ob eine Beamtin oder ein Beamter die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- oder Berufserfahrung erworben hat. Das Recht der Landesregierung, diese Entscheidungen in eigenem Ermessen zu treffen, wurde auch bisher in Thüringen nie infrage gestellt und von jeder Vorgängerregierung selbstverständlich in Anspruch genommen. Diese Rechtstatsache lag vielen Personalentscheidungen in der Vergangenheit zugrunde.
Die Affäre „Zimmermann“ ist ja durch das Ende der Tätigkeit des damaligen Staatssekretärs in Erinnerung geblieben. Darüber will ich gar nicht sprechen, sondern festzuhalten ist, dass Peter Zimmermann im Alter von 32 Jahren in Sachsen und mit 34 Jahren in Thüringen zum Staatssekretär ernannt wurde. Ein fiktiver Lebenslauf hat damals keine Rolle gespielt, selbstverständlich keine Rolle gespielt, wie er bei allen anderen Staatssekretärsernennungen vorher auch keine Rolle gespielt hat, ebenso wenig dass Peter Zimmermann kein Hochschulstudium absolviert hatte.
Weder in Sachsen noch in Thüringen wurden jemals Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Ernennung geäußert. Wenn der Rechnungshof den der Landesregierung kraft Gesetz zustehenden Beurtei
lungsspielraum nun durch eigene Erwägungen ersetzt, bedeutet das nicht weniger als einen Bruch mit einer langjährigen Ernennungspraxis, die wir – und das will ich noch mal betonen – in Thüringen handhaben, wie sie alle anderen Länder mit den entsprechenden Regelungen auch handhaben. Sollte nun diese seit 1990 in Thüringen praktizierte Handhabung infrage gestellt werden – nicht nur durch den Rechnungshof, sondern auch darüber hinaus –, dann ist die Landesregierung offen dafür, einen Gutachter oder einen Sonderbeauftragten mit dieser Frage zu befassen.
Ich habe deutlich gemacht, sehr geehrte Damen und Herren, dass zehn Werktage zwischen der Veröffentlichung des Sonderberichts des Rechnungshofs und unserer heutigen Beratung liegen. In diesen zehn Werktagen haben wir – das habe ich auch deutlich gemacht – ein umfangreiches Arbeitsprogramm vorgelegt. Wir haben Beanstandungen des Rechnungshofs bewertet, wir haben geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von beiderseits akzeptierten Mängeln ergriffen. Transparenz, ehrliche Aufarbeitung von Defiziten, nachvollziehbare Schlussfolgerungen, die in der Praxis anwendbar sind: Das sind die Maßstäbe unseres Handelns und das sind die Maßstäbe, für die wir – um das noch mal ganz deutlich zu sagen – auch die Verantwortung übernehmen.
Ebenso gehört zu unserem Selbstverständnis aber auch die Debatte mit offenem Visier und das öffentliche Gespräch über den Sonderbericht, wie wir das hier bereits praktizieren.
In dieses öffentliche Gespräch sind die Verfassungsorgane Parlament und Regierung und ebenso der Thüringer Rechnungshof involviert. Der § 6 des Haushaltsgrundsätzegesetzes besagt – ich darf zitieren –: „Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.“ Zu Wächtern über die Einhaltung dieser Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind die Rechnungshöfe benannt und berufen. Sie nehmen deshalb in unserer Demokratie eine bedeutsame Funktion ein. Anders als Parlament und Regierung sind die Rechnungshöfe – weder der im Bund noch die in den Ländern – ein Verfassungsorgan, sondern der Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde, die nur dem Gesetz unterworfen ist und deren selbstständige Stellung von der Verfassung garantiert wird. Der Rechnungshof untersucht die zweckmäßigste, wirtschaftlichste und einfachste Gestaltung der öffentlichen Verwaltung. Er übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig – so wie beispielsweise am 15. März – an den Landtag und an die Landesregierung. Er kann ferner die Öffentlich
keit über eine abgeschlossene Prüfungstätigkeit informieren. Das hat er auch mit seiner ausführlichen Pressemitteilung gemacht, die im Internet abrufbar ist. Er hat sich darüber hinaus auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung – den beiden von mir zitierten Verfassungsorganen – gutachterlich mit Fragen zu befassen und dazu zu äußern, die für die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel von Bedeutung sind.
Schon aus Artikel 103 der Thüringer Verfassung folgt, dass der Rechnungshof als unabhängige Instanz konzipiert ist, ohne Entscheidungsrechte, dafür aber mit ausreichend Spielraum für deutliche Zweckmäßigkeitseinschätzungen. Ein Verfassungskommentar formuliert – ich darf zitieren –: Die rechtliche Sanktionslosigkeit der Entscheidung des Rechnungshofs ist das notwendige Korrelat der umfassenden Kontrollkompetenzen. – Dass der Rechnungshof anders als Gerichte keine Entscheidung trifft, seine Aufgabe nach geltender Rechtslage also die Information und die Empfehlung zu sein hat, ist dabei kein Mangel. Im Gegenteil, der Wissenschaftliche Dienst des Landtags SchleswigHolstein formuliert in einem Gutachten aus dem Jahr 2013 zutreffend: „[Die Zweckmäßigkeitseinschätzungen des Rechnungshofs] sollten gerade nicht Klagegegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. [Denn die Sonderrolle] der Rechnungshöfe gegenüber den drei Staatsgewalten garantiere die Unverfälschtheit der Informationen, welche von den Rechnungshöfen bereitgestellt werden. Die Furcht vor einer Zweckfärbung müsse notwendig zunehmen,“ – so der Wissenschaftliche Dienst des Landtags Schleswig-Holstein – „würden die Rechnungshöfe vermehrt in den ‚Schlagabtausch des politischen Alltags‘ verstrickt.“
Sehr geehrte Damen und Herren, auch wenn die CDU-Fraktion das gern anders gehabt hätte: Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags SchleswigHolstein unterstützt mit guten Argumenten die Vorgehensweise der Thüringer Landesregierung, die sich stets dagegen gewehrt hat, die Forderung des rechtspolitischen Sprechers der CDU-Fraktion umzusetzen, Entwürfe von Prüfungsmitteilungen zu veröffentlichen. Der Rechnungshof – und darauf hat die Präsidentin auch in der Ausschusssitzung hingewiesen – entscheidet selbst über seine Prüftätigkeit, auch über den Abschluss seiner Prüftätigkeit. Das ist sein gutes Recht. Wir waren von Anfang an der festen Überzeugung, dass es richtig war, den Rechnungshof seine Arbeit in Ruhe abschließen zu lassen, um dann über die Ergebnisse zu sprechen und Schlussfolgerungen zu ziehen, wie ich es hier bereits dargestellt habe.
In der Diskussion über den Sonderbericht des Rechnungshofs und die darin enthaltenen Bewertungen ist aber gleichzeitig vielfach deutlich geworden, dass die garantierte Unabhängigkeit in der Prüftätigkeit des Rechnungshofs – und in dieser Prüftätigkeit genießt der Rechnungshof richterliche Unabhängigkeit – missverstanden wird, als ob richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs und der Prüftätigkeit quasi eine richterliche Tätigkeit ist, ihm also quasi eine rechtsprechende Tätigkeit zukommt.
Deshalb noch einmal: Die Aufgabe des Rechnungshofs ist Information, nicht Entscheidung. Dabei kann und soll der Rechnungshof durchaus klare Worte sprechen. Das hat er gemacht. Eine Pflicht zur Zurückhaltung in der Begründung seiner Empfehlungen gibt es nicht. Davon hat er Gebrauch gemacht.
Gunter Kisker hat im Jahr 1983 in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ festgestellt – ich darf zitieren –: Dass die Rechtsordnung einer Beratungsund Prüftätigkeit des Rechnungshofs nicht entgegensteht, bedeutet nicht, dass der Rechnungshof sich ungeniert auf das Glatteis der Politik begeben könnte. Das läuft im Ergebnis auf die Empfehlung hinaus, sich an jene self-restraint, also Zurückhaltungsregelung, zu halten, die auch für die Justiz gilt. – Gerade deshalb nimmt diese Regierung die Beanstandungen und Empfehlungen des Rechnungshofs sehr ernst und sie zieht, wie ich Ihnen dargelegt habe, eine ganze Reihe durchaus gravierende Schlussfolgerungen. Der ernsthafte Umgang mit den Beanstandungen und Empfehlungen des Rechnungshofs beinhaltet aber auch, dass wir deutlich machen, wo der Rechnungshof aus unserer Sicht falsch liegt und – beispielsweise aufgrund von Pauschalverdacht – zu Fehlschlüssen kommt. Ich will vier wesentliche Punkte nennen.
Erstens: Ich habe deutlich gemacht, dass der Rechnungshof nachvollziehbar und berechtigt unzureichende Tätigkeitsdarstellungen und -bewertungen in der Dokumentation kritisiert. Das räumen wir ein und wir räumen auf, wie ich dargestellt habe. Der Rechnungshof erhebt zugleich auch den Pauschalverdacht, dass jede unzureichende Dokumentation der Beweis einer fehlerhaften Bestenauslese sei, zumindest darauf schließen lasse. Diesen Schluss teilen wir in keiner Weise, der wird auch nicht belegt und ist aus unserer Sicht deshalb unzulässig. Die daraus gezogene Folgerung des Rechnungshofs, die festgestellten Verstöße gegen Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz seien systematisch und schwerwiegend gewesen, teilen wir aus dem
genannten Aspekt nicht. Denn der Rechnungshof beweist nicht selbst den Vorwurf, den er erhebt, jede nicht ausreichende Dokumentation ist Beweis für systematisches Unterlaufen der Bestenauslese, sondern er schiebt diese Aufgabe an die Regierung. Dieses Vorgehen stellt die betroffenen Beschäftigten unter den Generalverdacht mangelnder Qualifikation – und sich gegen den zu wehren, haben sie keine Chance. Diese Beschäftigten fühlen sich dadurch an den Pranger gestellt, insbesondere dann, wenn sie anders als suggeriert überhaupt kein Parteibuch haben oder kein Parteibuch, das dem der Koalition dieser Landesregierung entspricht.
Zweitens: Der Journalist Sebastian Haak hat bereits vergangene Woche in einem nachlesenswerten Titel unter der Überschrift „Sollen es wirklich nur die Juristen machen“ eine unzulässige Engführung des Rechnungshofs aufgegriffen. Und ausdrücklich anders als der Rechnungshof geht diese Landesregierung davon aus, dass die für die öffentliche Verwaltung nötigen und geeigneten Qualifikationen auch im Leitungsbereich oberster Landesbehörden eben nicht allein von Juristinnen und Juristen oder Politikwissenschaftlerinnen und Politikwissenschaftlern erbracht werden können. Der Rechnungshof verkennt in dieser sehr tradierten Sichtweise die im modularen Aufbau heutiger Bachelor- und Masterstudiengänge enthaltene Vielfalt und Kompetenzmechanismen und er verkennt, dass der entscheidende Ausdruck eines akademischen Studiums die Fähigkeit ist, sich selbstständig Wissen anwendungsorientiert anzueignen. Und er übersieht darüber hinaus …
Haben Sie gerade Gender Studies gerufen? Das ist so bodenlos sinnlos, was Sie gesagt haben, Herr Höcke, das ist wirklich irre.
Aber es zeigt den ernsthaften Umgang Ihrer Fraktion mit dem Thema, das kann man an der Stelle zumindest mal festhalten.
Der Rechnungshof übersieht darüber hinaus – und Sie gestatten, dass ich zur Sachpolitik zurückkehre, Herr Höcke – aber dabei auch die Lebenswirklichkeit der privaten Wirtschaft, die auch in Abschlüssen zunehmend auf eine Vielfalt setzt, statt auf eine kanonische Enge tradierter Berufsbilder.
Drittens: Der Rechnungshofbericht, sehr geehrte Damen und Herren, weist in seinem Sonderbericht in der Fußnote 1 aus, dass der Rechnungshof im
Jahr 2014 begonnen hat, die Einstellungspraxis in den Leitungsbereichen der Ministerien für die Jahre 2009 bis 2013 querschnittsmäßig zu prüfen. Soweit uns ersichtlich, weist der Querschnitt, den der Rechnungshof darstellt, allerdings kein einziges CDU-geführtes Ressort aus, auch nicht die Staatskanzlei, sondern die SPD-Ressorts. Abgeschlossen wurde diese 2014 begonnene Prüfung bis 2020 nicht. Über die Gründe hat der Rechnungshof überhaupt keine Aussage zu machen. Er muss das auch nicht. Er muss es auch nicht begründen. Ich will aber anmerken, dass zeitigere Schlussfolgerungen und Empfehlungen auch frühzeitigere Maßnahmen hätten bewirken können. Im Jahr 2020 wurde die Prüfung dann für alle Ressorts und die Staatskanzlei ausgewertet und insofern kann ich festhalten: Immerhin können jetzt Maßnahmen auf Basis der Empfehlungen ergriffen werden.
Viertens: Der Rechnungshof widmet sich mit seiner Prüfung der Einstellungspraxis der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Das ist in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur seit Jahrzehnten eine durchaus umstrittene Frage, die bislang keine praktische Lösung gefunden hat. Dieter Kugele brachte es 2007 in der „Zeitschrift für Beamtenrecht“ auf den Punkt, ich darf zitieren: „Die Institution des politischen Beamten stand seit jeher rechtsund politikwissenschaftlich in der Kritik […]. Das Wort von der Ämterpatronage geht schnell um. Im Einzelfall mag Derartiges vorgekommen sein und auch in Zukunft vorkommen. Andererseits“, sagt Kugele, „muss man bedacht sein, dass ein Minister, der sich einen ungeeigneten Parteigenossen als politischen Transformator ins Ministerium holt, die Suppe selbst auslöffeln muss, die er sich damit eingebrockt hat. Denn gute Transformationsarbeit ist für das moderne Management unumgänglich“, so Dieter Kugele 2007.
Politische Beamtinnen und Beamte unterliegen gesetzlich geregelten Besonderheiten. Hierzu gehört bereits die in § 3 Abs. 2 Nummer 1 Thüringer Laufbahngesetz enthaltene Ausnahme von der Pflicht zur Ausschreibung, die auch die heutige CDU-Opposition seinerzeit beschlossen hatte, als sie noch Regierungsverantwortung getragen hat. Schon bei der Auswahl der potenziellen Bewerberinnen und Bewerber zeigt sich also eine einschränkende Modifikation des Prinzips der Bestenauslese.
Dem politischen Vertrauen kommt im Rahmen des Auswahlvorgangs die Bedeutung eines konstitutiven Auswahlkriteriums zu, das sich nahezu ausschließlich in der subjektiven Überzeugung des betreffenden politischen Entscheidungsträgers erschöpft, so übrigens auch bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder der Entlassung.
Und das gestehen auch die zu, die das Verhältnis von politischen Beamtinnen und Beamten und den Einschränkungen des Leistungsprinzips, wie ich sie deutlich gemacht habe, rechtwissenschaftlich bemängeln. Der Rechnungshof lässt das nicht gelten – und das ist aus seiner Argumentationslogik heraus auch nachvollziehbar. Aber ich sage noch mal ganz deutlich: Die Aufgabe des Rechnungshofs ist Information und nicht Entscheidung. Er vertritt eine Rechtsauffassung und der kann man widersprechen und der widersprechen wir auch, und zwar sehr deutlich.
Für uns als Landesregierung war und ist maßgeblich: In Bezug auf die Leistungsfunktion gilt die Komplementärfunktion, nicht die Exklusivfunktion der politischen Übereinstimmung mit dem Amtsinhaber, auch wenn Herr Schard hier konsequent versucht, das Gegenteil zu behaupten. Und ich räume auch selbstkritisch ein, dass – wie zum Beispiel Armin Steinbach 2018 im „Verwaltungsarchiv“ festgestellt hat – durchaus die fachliche Geeignetheit politischer Beamtinnen und Beamter infrage gestellt wird, weil sich Fachautorität und Amtsautorität nicht zwangsläufig decken. Steinbach nimmt da auf empirische Untersuchungen in der Vergangenheit Bezug. Aber Steinbach ergänzt auch, ich zitiere: „[Für den politischen Beamten] stehen die politischen Implikationen im Vordergrund, Umsetzbarkeit, Kommunizierbarkeit und die Auswirkungen auf die politische Profilierung des Ministers – das sind legitime Anliegen, wenn man Staatsleitung nicht als rationalen Steuerungsprozess begreift, sondern gerade irrationales, interessengeleitetes Handeln als Ausdruck des [Demokratieprozesses und des] Demokratieprinzips [an]sieht.“
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe in meiner Rede den Bogen gespannt von dem Amtseid, dem wir verpflichtet sind, über die Maßnahmen, die wir in den vergangenen zehn Werktagen bereits ergriffen haben, um die Beanstandungen des Rechnungshofs zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ich habe an vier exemplarischen Punkten deutlich gemacht, wo wir systematische Engführungen und Vorgehensweisen des Rechnungshofs bemängeln, weil dies genau zu dem öffentlichen Gespräch gehört, das die CDUFraktion und die Parlamentarische Gruppe der FDP hier beantragt haben und zu dem die Koalitionsfraktionen weitere Fragen gestellt haben.
Wir wollen dieses öffentliche Gespräch als Landesregierung, auch als Koalition mit Ihnen führen. Denn wir wollen es schon deshalb führen, weil nichts falscher und unzutreffender wäre, als ein sich verfestigender Eindruck von Ämterpatronage, bei dem im Übrigen – das sage ich an alle Redne
rinnen und Redner, die nach mir kommen werden – erfahrungsgemäß aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern zwischen den Parteien nicht differenziert wird, sondern die politische Klasse als solche in der Kritik steht – die AfD im Übrigen eingeschlossen.
Ich möchte deshalb auch ausdrücklich festhalten: Sollte eine der heutigen Oppositionsparteien einmal wieder in Regierungsverantwortung kommen, wird sie – insbesondere die CDU – eine andere und auch verbesserte Verwaltungs- und Organisationskultur im Freistaat vorfinden. Warum? Die Landesregierung hat ein modernes Personalentwicklungskonzept 2025 erarbeitet, das wird derzeit bis 2035 fortgeschrieben – übrigens auch auf Wunsch der CDU-Fraktion. Und das dient auch der Umsetzung der Prinzipien von Artikel 30 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz.
Die Koalition hat bereits in der vergangenen Wahlperiode ein Personalvertretungsgesetz verabschiedet, das den Personalvertretungen einen weiten Handlungs- und Mitbestimmungsspielraum einräumt und damit einen Beitrag zu mehr Transparenz von Personalentscheidungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung leistet.
Die Koalition nimmt das Thüringer Gleichstellungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht nur zur Kenntnis, sondern wendet es an, genauso wie die in den vergangenen Jahren spürbar verstärkten Complianceregelungen. Und anders als die CDU am 6. Dezember 2010 hat diese Landesregierung nie einen Beschluss getroffen, einen Staatssekretär aus einem anderen Bundesland nur deshalb für einen Tag zum Staatssekretär in Thüringen zu ernennen, damit dieser schon als Finanzminister vorgesehene Kandidat dann nach seinem Ausscheiden als Minister den goldenen Spazierstock als Pensionär genießen kann.
Wie Sie wissen, sehr geehrte Damen und Herren, war ich selbst Staatssekretär in einem anderen Bundesland. Ich wäre nie auf die Idee gekommen, mich für einen Tag als Staatssekretär hier ins Amt berufen zu lassen, damit ich dann, wenn ich als Minister ausscheiden sollte, eine doppelte Absicherung habe. Vor dem Hintergrund – und ich behalte mir für die weitere Diskussion vor, gern mit weiteren Beispielen noch mal das Wort zu ergreifen – geht es darum, wie wir aus dem Glashaus mit Steinen werfen.
Woche deutlich gemacht, dass ausnahmslos alle Ernennungen der CDU in der Vergangenheit, als sie selbst in Regierungsverantwortung war, über jeden Zweifel erhaben seien. Das scheint mir eine von hoher Verdrängungskunst geprägte Tatsachenbehauptung zu sein.
Jetzt werden wir in der Debatte nachher sicherlich auch wieder das bekannte Lied der Alternative zu den sogenannten Altparteien hören. Deshalb lassen Sie mich abschließend noch mal an den früheren hessischen Staatssekretär und Staatskanzleichef Alexander Gauland erinnern: ins Amt gekommen als politischer Beamter mit einer lupenreinen CDU-Parteikarriere, Bundestagsfraktion, persönlicher Referent des Frankfurter Oberbürgermeisters, Büroleiter des Oberbürgermeisters, Redenschreiber des Oberbürgermeisters und als der Oberbürgermeister dann endlich Ministerpräsident wurde, dann in die Staatskanzlei geholt. Bestenauslese – Fehlanzeige.
Ja, weil die Regelungen, die in Hessen heute noch angewendet werden, die sind, die wir anwenden, die der Rechnungshof als Kritik der fehlenden Bestenauslese zitiert.
(Zwischenruf Abg. Braga, AfD: Aber Sie sa- gen doch selbst, dass dies bei Ihnen ge- setzeskonform war! Bei Alexander Gauland gilt das aber nicht?)