2. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in den vergangenen Monaten – einschließlich des Jahres 2022 – eine Veränderung der Flughöhe bei Überflügen über der Stadt Gera, zum Beispiel mit dem An- und Abflug von und nach Leipzig, im Vergleich zur Vorzeit, wenn ja, welche – bitte mit Begründung aufschlüsseln –?
3. Welche Grenzwerte gelten für Fluglärm, die von welcher Behörde in welchen Abständen, wie zum Beispiel im Stadtgebiet von Gera, kontrolliert werden, bei Überflügen außerhalb von Airports?
4. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Anwohner, sich gegen übermäßigen Fluglärm, der insbesondere die Nachtruhe beeinträchtigt, zur Wehr zu setzen?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Bitte schön, Herr Staatssekretär Weil.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nein, die Nutzung des Luftraums ist frei, solange diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet und sie nicht gegen festgelegte Flugbeschränkungen verstößt. Für das betreffende Gebiet sind keine betrieblichen Beschränkungen festgelegt. Insofern ist die Erfassung von Flugbewegungen durch die Thüringer Luftfahrtbehörde weder geboten noch zulässig. Der Landesregierung liegen insofern keine entsprechenden Informationen vor.
Zu Frage 2: Ebenfalls nein. Änderungen der Flughöhen, insbesondere im An- und Abflugverfahren zum Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sind nicht festzustellen.
Zu Frage 3: Grenzwerte existieren nur für das unmittelbare Umfeld von Flughäfen, in denen eine erhöhte Belastung zu erwarten ist. Gera liegt nicht in einem relevanten Umfeld eines Flughafens, insofern existieren auch keine dezidierten Grenzwerte für Fluglärm.
Zu Frage 4: Zur Beantwortung der Frage müssten Erkenntnisse über den oder die Verursacherinnen vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Deshalb kann nur allgemein auf die entsprechenden Beschwerdestellen verwiesen werden. Ansprechpartner für den Zivilflugbetrieb ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Fluglärmbeschwerden können an die E-Mail-Adresse: luftverkehr@tlvwa.Thüringen.de gerichtet werden. Anfragen zu dem Anund Abflugverfahren an den Flughäfen sind an die Deutsche Flugsicherung zu richten. Diese hat auf ihrer Homepage ein Kontaktformular eingerichtet. Für alle Fragen zum militärischen Flugbetrieb hat das Luftfahrtamt der Bundeswehr eine Kontaktstelle eingerichtet, an welche Anliegen im Rahmen des Bürgerinnendialogs adressiert werden können. Details dazu sind ebenfalls der entsprechenden Homepage zu entnehmen.
Wäre es möglich – sicher jetzt nicht ad hoc. Herr Staatssekretär erst einmal vielen Dank für die Antwort. Aber wäre es möglich, im Nachgang noch mal die Frage zu beantworten, ob es in den letzten Monaten einschließlich des gesamten Jahres 2022 eine vermehrte Rückmeldung an die angegebene E-Mail-Adresse beim Landesverwaltungsamt gegeben hat, was Fluglärmbeschwerden im Raum Gera betrifft?
Das war jetzt nicht Gegenstand der Anfrage. Das können wir sicher noch mal nachreichen. Na klar, gern.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Damit kommen wir zur vierten Anfrage, der des Abgeordneten Aust in der Drucksache 7/7773. Bitte schön, Herr Kollege.
Die Bußgeldverfahren infolge der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, § 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG, gegen ungeimpfte Beschäftigte eines Klinikums mit Sitz in Nordhausen sorgen für Unruhe. Auch der Verdacht einer Ungleichbehandlung zwischen Ärzten und Pflegekräften steht nach meiner Kenntnis im Raum.
1. Wie viele Beschäftigte des Klinikums waren nach Kenntnis der Landesregierung für die Dauer der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, vom 16. März bis 31. Dezember 2022, dem ärztlichen Bereich zuzuordnen, wovon wie viele keinen Impf- oder Genesenennachweis oder ein anderes ärztliches Zeugnis gemäß § 20 a Abs. 2 IfSG vorgelegt haben?
2. Wie viele der ärztlichen Beschäftigten, die keinen Impf- oder Genesenennachweis oder ein anderes ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, wurden dem Gesundheitsamt gemeldet, das gegen wie viele ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat – bitte unter Angabe der noch ausstehenden Bußgeldverfahren –?
3. Wie viele Pflegekräfte waren nach Kenntnis der Landesregierung für die Dauer der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, vom 16. März bis 31. Dezember 2022, am Klinikum in Nordhausen beschäftigt, wovon wie viele keinen Impf- oder Genesenennachweis oder ein anderes ärztliches Zeugnis gemäß § 20 a Abs. 2 IfSG vorgelegt haben?
4. Wie viele dieser Pflegekräfte, die keinen Impfoder Genesenennachweis oder ein anderes ärztliches Zeugnis vorgelegt haben, wurden dem Gesundheitsamt gemeldet, das gegen wie viele ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat – bitte unter Angabe der noch ausstehenden Bußgeldverfahren –?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Bitte schön, Frau Ministerin.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung möchte ich die Fragen gern beantworten, aber gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung:
In der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage zu Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz gegen ungeimpfte Beschäftigte eines Klinikums mit Sitz in Nordhausen wird mitgeteilt, dass diese für Unruhe sorgen und der Verdacht einer Ungleichbehandlung zwischen Ärzten und Pflegepersonal bestehe. Wie Ihnen bekannt ist, wird die Umsetzung der Rechtsvorschriften im übertragenen Wirkungskreis durch die Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen. Aus dem Grund ist für die konkrete Mündliche Anfrage der Landkreis Nordhausen und damit das Gesundheitsamt Nordhausen die zuständige Behörde. Demzufolge kann zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage nur auf die vom Gesundheitsamt Nordhausen bereitgestellten Informationen zurückgegriffen werden. Insofern möchte ich die Fragen 1 bis 4 gern gemeinsam beantworten.
Zu dem betreffenden Klinikum ist der Landesregierung die Anzahl der Beschäftigten nicht bekannt. Aus dem Klinikum wurden dem Gesundheitsamt insgesamt 270 Personen gemeldet, die möglicherweise keinen Impf- oder Genesenennachweis oder anderes Zeugnis vorgelegt haben. Eine Aufteilung nach Pflegepersonal und ärztlichem Personal kann nicht vorgenommen werden, da dem Gesundheitsamt dies vom Klinikum nicht gemeldet wurde. Unter den 270 gemeldeten Personen befanden sich zum Beispiel auch sogenannte falsch gemeldete Personen, weil sie entweder keinen direkten Kontakt zu vulnerablen Gruppen hatten oder einen vollständigen Immunitätsstatus nachweisen konnten und dies dem Arbeitgeber auch mitgeteilt haben. Nach vorliegender Mitteilung wurden bisher 77 Bußgeldverfahren eingeleitet, davon wurden acht bereits beendet.
Vielen herzlichen Dank. Wäre es also nicht möglich, diese 77 Verfahren beispielsweise nach Pflegekräften und Ärzten aufzuschlüsseln?
Wir können es nicht, weil, wie gesagt, dem Gesundheitsamt diese Daten gar nicht vorliegen. Man müsste sich das dann vom Krankenhaus noch mal extra geben lassen und jede einzelne Akte auswerten. Im Moment liegen uns die Daten staatlicherseits nicht vor.
Gut, vielen Dank. Dann werden wir das in der Form in einer Kleinen Anfrage einmal abfragen, auch über Nordhausen hinaus. Ich habe dann noch eine Nachfrage, nämlich ob bei der Landesregierung ganz grundsätzlich der Eindruck besteht, dass es eine Ungleichbehandlung zwischen Ärzten und Pflegekräften im gesamten Freistaat geben könnte.
Dazu liegen uns gar keine Daten vor, wie eben schon mitgeteilt. Ich habe aber bisher derartige Rückmeldungen nicht bekommen. Der Eindruck könnte sich eventuell dadurch ergeben, dass wir wissen, dass es große Unterschiede gibt, dass im ärztlichen Bereich im Vergleich zum Pflegebereich mehr Ärztinnen und Ärzte geimpft sind. Vielleicht ist das einfach eine Perspektive, die sich daraus ergibt.
Danke schön. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Damit kommen wir zur fünften Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Bergner in der Drucksache 7/7787, aus naheliegendem Grund freundlicherweise vorgetragen von Frau Abgeordneter Baum.
Das Gebäude in der Beethovenstraße 6 in Jena war bisher in der Nutzung durch die FriedrichSchiller-Universität Jena, Fotozentrum der FSU. In jüngster Zeit wurden jedoch die Schilder entfernt und das Gebäude erscheint von außen ungenutzt. In der Gebäudeliste der Universität Jena auf friedolin.uni-jena.de ist das Gebäude nicht mehr gelistet. Diese Tatsache legt nahe, dass das Gebäude nicht mehr im Besitz der Universität Jena ist oder zumindest nicht mehr von ihr genutzt wird.
Es stellt sich die Frage, welche Pläne es für die Zukunft des Gebäudes gibt und wer für die Entscheidungen bezüglich einer weiteren Nutzung zuständig ist. Auch interessiert, ob bereits Interessenten für den Kauf, die Miete oder die Pacht des Gebäudes bestehen und welche Pläne diese für die Nutzung verfolgen.
1. Welche kurz-, mittel- und langfristigen Pläne, unter Bezugnahme auf bereits erfolgte Schritte zur Umsetzung, gibt es für das genannte Objekt, insbesondere hinsichtlich Sanierung, Umbau oder anderweitiger Umnutzung?
2. In wessen Zuständigkeit liegt die Entscheidung über die weitere Nutzung des genannten Gebäudes unter Beteiligung welcher weiteren Akteure in diesem Entscheidungsprozess?
3. Gibt es bereits Interessenten für den Kauf, die Miete oder die Pacht des genannten Gebäudes, sowohl von privater als auch öffentlicher Seite, zum Beispiel von der Stadt Jena, wenn ja, welche sind das und welche Pläne verfolgen sie für die Nutzung des Gebäudes?
Vielen Dank, Frau Kollegin Baum. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Frau Staatssekretärin Dr. Böhler. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu 1: Das Gebäude wurde im Jahr 2022 durch die Friedrich-Schiller-Universität Jena wegen Nutzungsaufgabe freigezogen. In diesem Zusammenhang wurde ein etwaiger anderer Landesbedarf für das Gebäude geprüft, bei dem keine weitere landesseitige Nutzungsmöglichkeit festgestellt wurde. Nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben wird das Grundstück daher zum Verkauf ausgeschrieben.
Zu 2: Wie dargestellt, erfolgte die Entscheidung zur Nutzungsaufgabe des Gebäudes durch die FSU Jena. Innerhalb der Landesregierung ist das TMWWDG für das Grundstück zuständig. Nach der erwähnten abschlägigen Prüfung des Landesbedarfs erfolgt der nunmehr vorgesehene Verkauf, wie bei Grundstücksverkäufen des Landes üblich, durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr über öffentliche Ausschreibung.