Protokoll der Sitzung vom 01.06.2023

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Frau Staatssekretärin Herz.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss, Die Linke, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2: Das als „Brandbrief“ der Thüringer Ausländerbehörden bezeichnete Schreiben wurde nicht offiziell an das Migrationsministerium gerichtet, sondern von der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Erfurt am 29. März 2023 per E-Mail an das Thüringer Landesverwaltungsamt gesandt und von dort am 30. März 2023 an das Migrationsministerium weitergeleitet. In dem nicht datierten Schreiben werden lediglich die Ausländerbehörden der kreisfreien Städte Erfurt und Weimar sowie der Landkreis Gotha, Ilm-Kreis, Landkreis

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

Saalfeld-Rudolstadt und Unstrut-Hainich-Kreis, mithin also sechs der insgesamt 22 Ausländerbehörden im Freistaat aufgeführt. Da das Schreiben nicht unterzeichnet worden war, wurde auch nicht ersichtlich, auf welcher Verwaltungsebene dieses Schreiben veranlasst wurde.

Zu Frage 3: Die mit dem Schreiben erhobenen Vorwürfe sowie die unterstellte Rechtswidrigkeit der Anordnung des Migrationsministeriums zum Chancen-Aufenthaltsrecht werden entschieden zurückgewiesen. Zum einen trifft es nicht zu, dass die von den Ausländerbehörden dargelegten Probleme und Nöte in der Vergangenheit unberücksichtigt bleiben. Das Migrationsministerium hat mit Erlassen, Anordnungen, Anwendungshinweisen und nicht zuletzt mit der kürzlich umfangreich aktualisierten Handakte für die Thüringer Ausländerbehörden ein einheitliches Verwaltungshandeln innerhalb des Freistaats ermöglicht. Zudem werden die Ausländerbehörden seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts insbesondere bei schwierigen Fallkonstellationen, aber auch zu grundsätzlichen rechtlichen Fragen beraten und unterstützt. Grundsätzliche aufenthaltsrechtliche Fragestellungen wurden und werden auch regelmäßig an das Migrationsministerium herangetragen und entsprechend beantwortet. Auch vor dem Hintergrund ist die Unterstellung mangelnder und gänzlich ausbleibender Hilfestellung als unzutreffend zurückzuweisen. Den Schwerpunkt des Schreibens der sechs Ausländerbehörden und der darauf aufbauenden Presseberichterstattung bildet eine Anordnung des Migrationsministeriums zum neuen Chancen-Aufenthaltsrecht. Um eine einheitliche Auslegung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes zu gewährleisten, hat das Migrationsministerium den Ausländerbehörden im Wege der Fachaufsicht mit Erlassen vom 27. Januar 2023 und 20. April 2023 verbindliche Anordnungen an die Hand gegeben. Hiermit wird unter anderem auch auf die Auslegung des gesetzlich normierten Soll-Ausschlussgrundes nach § 104c Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes hingewiesen. Dieser Soll-Ausschlussgrund stellt eindeutig darauf ab, dass das aktive, eigenverantwortliche Fehlverhalten weiterhin ursächlich ist für das derzeitige Abschiebungshindernis. Diese Auffassung wurde auch vom Bundesministerium geteilt. So führt das Bundesministerium in seinen Anwendungshinweisen zum Chancen-Aufenthaltsrecht vom 23. Dezember 2022 unter anderem auf, dass insoweit die Identität während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz geklärt wird und sich dabei ergibt, dass die Ausländer zuvor getäuscht haben, diese Erkenntnis nicht zum Erlöschen des Chancen-Aufenthaltstitels führt. Es entspreche der Intention des Gesetzes,

dass sich das Ehrlichmachen für ihn nicht nachteilig auswirken soll. Diese rechtskonforme Auslegung des § 104c Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes wird im Übrigen von mindestens acht weiteren Bundesländern und einschlägig in der Kommentarliteratur getragen.

Die sechs Ausländerbehörden haben in ihrem Schreiben zudem den Vorwurf erhoben, dass die Anordnung des Migrationsministeriums zum Chancen-Aufenthaltsrecht auch hinsichtlich der Ausführungen zu Voraufenthaltszeiten gegen den Willen des Gesetzgebers verstoße, da hierbei angeblich Zeiten des Untertauchens aus dem Bundesgebiet angerechnet werden. Auch dieser Vorwurf entbehrt jeglicher Grundlage. So wurde mit der in Rede stehenden Anordnung unter anderem geregelt, dass entsprechend den Anwendungshinweisen des BMI kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, keine schädliche Unterbrechung des Voraufenthalts darstellen. Dies gilt auch bei mehrfachen Ausreisen, soweit die Formulierung der Aufenthaltsunterbrechung in der Gesamtschau und in Anbetracht der dazwischenliegenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet nicht zu der Annahme führt, dass der eigentliche Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebietes liegt. Klarstellend wurde auch darauf hingewiesen, dass dies auch für Ausreisen im Duldungsstatus und für Zeiten des Untertauchens ohne Ausreisen aus dem Bundesgebiet gilt.

Schließlich haben die sechs Ausländerbehörden in ihrem Schreiben dargelegt, dass hinsichtlich der Abgabe des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung insbesondere aufgrund bestehender Sprachbarrieren ebenfalls erhebliche Probleme bestehen. Vor diesem Hintergrund hat sich das Migrationsministerium bereits Ende Februar 2023 an das BMI und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Bund-Länder-Besprechung gewandt und darum gebeten, analog der Bereitstellung des Merkblatts zum Chancenaufenthalt ein bundeseinheitliches Formblatt für die Abgabe des Bekenntnisses zur FDGO in einfacher Sprache zu erarbeiten, in die Sprachen der Hauptherkunftsländer potenziell Begünstigter zu übersetzen und den Ländern zur Verfügung zu stellen. Der Bund sagte dies nach interner Prüfung zu und übermittelte den Ländern am 23. Mai 2023 ein entsprechendes Formular nebst Informationsschreiben und Übersetzungen in die Sprache der 19 Herkunftsländer potenziell begünstigter Antragsteller. Diese Dokumente wurden noch am selben Tag an das Landesverwaltungsamt mit der Bitte um unverzügliche Weiterleitung an die Ausländerbehörden versandt. In

(Staatssekretärin Herz)

diesem Zusammenhang erreichten das Landesverwaltungsamt und das Migrationsministerium direkt positive Rückmeldungen und ausdrücklicher Dank dafür, dass die Forderung der Ausländerbehörden gehört und die Dokumente zentral und in Übersetzung zur Verfügung gestellt werden.

Zu Frage 4: Da das in Rede stehende Schreiben der sechs Ausländerbehörden nicht offiziell an das Migrationsministerium gerichtet wurde, erging seitens der Landesregierung auch keine Antwort.

Ich danke für Ihr Interesse.

Es gibt eine Nachfrage.

Vielleicht auch mehrere. Als Erstes: Ich würde gern wissen, ob dieses Schreiben mit den zuständigen Landräten bzw. Oberbürgermeistern abgestimmt war und woher Sie überhaupt wissen, dass die sechs Ausländerbehörden das inhaltlich tragen, wenn dieses Schreiben von niemandem unterzeichnet war und auch keinen Briefkopf hatte.

Dazu würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

Dann würde ich gern noch die zweite Frage stellen, nämlich, ob dieses Schreiben, wenn es nicht mit den Leitungen, also Oberbürgermeisterinnen, Landrätinnen abgestimmt war, ob es dann zumindest mit der Leitung der Ausländerbehörden abgestimmt war oder ob es auf Sachbearbeiterebene verfasst wurde. Damit einhergehend dann ehrlich gesagt auch die Frage: Wenn es nur auf Sachbearbeiterebene verfasst wurde, inwieweit da in den Ausländerbehörden vielleicht jetzt auch noch mal Gespräche aufgenommen werden mit den Sachbearbeitern, die Briefe oder Mails an das Landesverwaltungsamt schicken.

Auch zu der Frage würde ich sehr gern schriftlich Stellung nehmen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt noch eine weitere Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter Bilay.

Vielen Dank. Die Kommunen sind ja nach Kommunalordnung verpflichtet, das fachlich geeignete Personal vorzuhalten. Nun haben Sie darauf hingewiesen, dass in Übereinstimmung mit den Anwendungshinweisen des Bundes – wir befinden uns ja hier im Vollzug des Bundesrechts, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsauslegung des Bundes offensichtlich noch Defizite in der Wahrnehmung oder der Kenntnisnahme, wie auch immer, der qualitativen Arbeit einzelner Ausländerbehörden in Thüringen bestehen. Würden Sie dem Landtag empfehlen mit Blick auf die Haushaltsplanung 2024, für Seminar- und Fortbildungsangebote in dem Bereich zusätzliche Mittel einzustellen?

Auch zu der Frage würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

Gut, dann sehe ich jetzt keine weiteren Nachfragen in dieser Sache. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Henkel in der Drucksache 7/8032. Bitte, Herr Abgeordneter.

Sehr geehrter Herr Minister!

Negative Auswirkungen durch die vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz betriebene Änderung der Biosphärenreservatsverordnung, Ausweitung von Kern- und Pflegezonen und die Folgen des möglichen Baus von Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Rhön

Das länderübergreifende Biosphärenreservat Rhön besteht aus einem bayerischen, hessischen und einem thüringischen Teil. Der Schutz des Landschaftsbilds des „Lands der offenen Ferne“ und der Artenschutz sind und waren die wesentlichen Begründungen bei der Ausweisung des Biosphärenreservats Rhön. Die durch das Biosphärenreservat bedingten, teilweise erheblichen Einschnitte in das Eigentum von Bürgern und die Entwicklungshemmnisse für Städte und Gemeinden in dieser Region finden ihre Begründung und Rechtfertigung in diesem Schutzziel. Deshalb besteht seit drei Jahrzehnten länderübergreifend der Konsens, dass im Biosphärenreservat Rhön keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, da der Bau von industriellen Großanlagen/Windkraftanlagen im Biosphärenreservat Rhön explizit diese ursprünglichen und vorrangigen Schutzziele ins Absurde führen und damit die weitere Berechtigung für anderweitige

(Staatssekretärin Herz)

Einschränkungen aufheben würde. In der Konsequenz verlöre das Biosphärenreservat Rhön seine Daseinsberechtigung. Deshalb wird das von der Landesregierung verfolgte Ziel der Öffnung des Biosphärenreservats für Windkraftanlagen in der Region als sehr kritisch betrachtet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe wurden in den Stellungnahmen zu dem im letzten Jahr durchgeführten Beteiligungsverfahren benannt, die dessen Rechtskonformität anzweifeln und das Fehlen notwendiger Standards und der Transparenz gegenüber den Bürgern und Grundstückseigentümern benennen?

2. Wie viele der eingegangenen Widersprüche und Eingaben sind seitens der Landesregierung beantwortet worden – bitte aufschlüsseln nach Zahl der Eingänge und Antworten sowie den Änderungspunkten „Wegfall des Verbots von Windkraftanlagen“ und „Erweiterung von Kern- und Pflegezonen“ –?

3. Auf welche Rechtsgrundlagen kann unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtslage die Aussage des Staatssekretärs des Ministeriums gestützt werden, dass trotz des Wegfalls des Windkraftverbots die Entscheidung, ob und wo Windkraftanlagen gebaut würden, im Ermessen der Region, der Bürgermeister und der Planungsgemeinschaft stehe?

4. Nach welchen Parametern beziehungsweise Ausschlusskriterien erfolgte die vom Staatssekretär des Ministeriums genannte Untersuchung, nach der „lediglich zwei nennenswerte Bereiche des BR für Vorranggebiete in Frage kommen“ und wo befinden sich diese – bitte Ort und Gemarkung nennen –?

Vielen Dank.

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz, Herr Minister Stengele.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henkel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: In einigen Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, dass über die öffentliche Auslegung im Vorfeld nicht ausreichend informiert worden und darüber zu wenig in der Presse erschienen sei. Weiterhin wurde bemängelt, dass

die Auslegung auch bei den Gemeinden erfolgen und jeder Grundstückseigentümer direkt informiert werden sollte. Die Auslegung sei nicht barrierefrei gewesen, da sehbehinderte Menschen die Karten nicht haben lesen können. Belege für einen Verstoß gegen die Rechtskonformität des Auslegungs- und Beteiligungsverfahren wurden von den Absendern nicht vorgebracht und sind für das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz auch nicht ersichtlich. Eine Auslegung bei den Gemeinden ist im Thüringer Naturschutzgesetz seit seiner Novellierung im Jahre 2019 nicht mehr vorgesehen. Dafür wurde im Gesetz die Möglichkeit der Internetauslegung erweitert. Die Veröffentlichung der Karten im Internet entspricht den Vorgaben des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Es ist rechtlich nicht erforderlich, alle Grundstückseigentümer anzuschreiben. Gerade bei einer Vielzahl von betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt eine öffentliche Auslegung. Wie der Rücklauf an das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz gezeigt hat, haben viele Grundstückseigentümer diese öffentliche Auslegung wahrgenommen und eine Stellungnahme abgegeben. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz führt rechtskonforme Verfahren durch und die Standards für die Normsetzungsverfahren sind in den §§ 9 und 10 Thüringer Naturschutzgesetz formuliert.

Zu Frage 2: Die inhaltlich auf die einzelnen Anregungen und Bedenken eingehenden Antworten sind gemäß § 10 Abs. 7 Thüringer Naturschutzgesetz zu prüfen. An die privaten Einwender wurden 1.356 Eingangsbestätigungen versandt. Von diesen betrafen 845 Stellungnahmen den Themenbereich „Windenergienutzung“ und 457 die geplante Gebietskulisse des Biosphärenreservats. In 54 Stellungnahmen wurden beide Themenbereiche angesprochen. 52 Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen abgegeben und eine Eingangsbestätigung erhalten. In 15 Stellungnahmen wurde der Themenbereich „Windenergienutzung“ angesprochen, ebenfalls 15 Stellungnahmen befassten sich mit der Gebietskulisse des Biosphärenreservats.

Zu Frage 3: Gemäß § 5 Abs. 1 Thüringer Landesplanungsgesetz ist der Regionalplan von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Hinsichtlich der neuen Rechtsentwicklung wird insbesondere auf den Entwurf zur Fortschreibung des LEP aus November 2022 verwiesen. Die Möglichkeiten für die Kommunen, ergänzend planerisch tätig werden zu können, sind dort aufgezeigt.

(Abg. Henkel)

Zu Frage 4: Der Staatssekretär im Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz bezog sich auf die Ergebnisse einer regionalen Ergänzungsstudie zur Ermittlung von Präferenzräumen für die Windenergienutzung in Thüringen, die 2015 im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft erstellt worden ist. In dieser Studie wurde auch das Biosphärenreservat Rhön mitbetrachtet. Bei den in dieser Studie benannten Bereichen handelt es sich ausschließlich um die in der bestehenden Entwicklungszone des Biosphärenreservats liegenden Gebiete Roßberg und Hahnberg östlich von Kaltenlengsfeld. In der Studie werden keine Gemarkungen angegeben.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Minister. Gibt es eine Nachfrage? Das ist der Fall.

Ich frage noch mal explizit nach zur Frage 4, denn da habe ich gefragt, nach welchen Kriterien und nach welchen Parametern hier die Ausschlüsse von potenziellen Windkraftgebieten erfolgt sind. Allein das Verbot aus der Biosphärenreservatsverordnung sichert das Schutzziel des Schutzes des Landschaftsbildes. Fällt dieses, wie das von der Thüringer Landesregierung oder aus dem Umweltministerium geplant ist, dann haben die Planungsgemeinschaften die ganz normalen Kriterien, Planungsgrundlagen anzuwenden, die überall gelten. Und wenn man diese zur Anwendung bringt, würde man im Biosphärenreservat Rhön nicht nur zwei, sondern eine Vielzahl von potenziellen Windenergieflächen erhalten. Insofern stimmt die Aussage Ihres Staatssekretärs nicht, der gesagt hat, es gibt ausschließlich zwei, bzw. bezieht er sich hier auf eine Studie, die jetzt keine Rechtsgültigkeit mehr hat. Können Sie hierzu näher Auskunft geben?

Das kann ich im Moment nicht, aber das werde ich zeitnah dann machen.

Weitere Nachfrage?

Ja. Zu Frage 2, den eingegangenen Widersprüchen, sagten Sie, alle eingegangenen Widersprüche hätten Eingangsbestätigungen bekommen. Mir

ist eine Vielzahl von Widersprüchen bekannt, die nicht mal eine Eingangsbestätigung bekommen haben und keine Aussage, was überhaupt passiert. Also Menschen haben hier Eingaben an das Umweltministerium abgegeben, haben bis heute keine Antwort, dass überhaupt ihre Post eingegangen ist. Haben Sie hierzu nähere Informationen? Ich sage mal, dieser Sachverhalt steht ja im Gegensatz zu dem, was Sie eben hier vorgetragen haben.

Sie sehen ja an der Anzahl der Eingangsbestätigungen, dass viele rausgegangen sind. Auch das werde ich nachprüfen, woran das liegt, dass manche noch keine bekommen haben.

Also bekomme ich zu beiden Nachfragen schriftliche Antworten?

Natürlich.