4. Warum wird in Thüringen im Rahmen der Zusatzausbildung seit Kurzem eine Stunde nicht mehr wie bisher mit 45 Minuten anerkannt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Meißner, gestatten Sie mir vor Beantwortung der Einzelfragen noch eine Vorbemerkung. Die in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage genannten Aspekte sind im TMASGFF bekannt. Hier ist zwischen den sich aus den Rechtsgrundlagen ergebenden Grundsatzfragen und der Situation des pro familia, die auch aus trägerseitigen Finanzierungsentscheidungen resultiert, zu unterscheiden. Zu Letzterem ist dem Träger zu empfehlen, die Gesprächsangebote des Fachbereichs anzunehmen, wie es zuletzt im Februar 2023 vereinbart worden ist. Der Träger hat für den 21. Juli 2023 einen Gesprächstermin zugesagt; ein früherer Termin sei nicht möglich gewesen.
Zur Aufgabenerfüllung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung in Thüringen erfolgt ergänzend zu den bilateralen Trägerkontakten ein regelmäßiger fachlicher Austausch zwischen dem Fachreferat und dem zuständigen Fachgremium innerhalb der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Fachliche Fragen werden gemeinsam erörtert. Der fachliche Austausch zeichnet sich durch eine ausgesprochen offene Arbeitsatmosphäre aus, in der auch kritische Fragestellungen angesprochen werden in gemeinsamen Anliegen wie die Arbeitsfähigkeit des Beratungsangebots abzusichern.
Der in der Mündlichen Anfrage explizit einleitend angesprochene pro familia Landesverband Thüringen e. V. ist bei den Arbeitsgesprächen mit der LIGA als Mitglied des Paritätischen Landesverbands Thüringen e. V. mittelbar vertreten. Die LIGA-Verbände fungieren als Multiplikator für die fachlichen Themen gegenüber ihren Mitgliedern.
Die Antwort auf Frage 1: Eine Änderung der Thüringer Verordnung über die Förderung von Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen soll noch 2023 parallel zu den Haushaltsberatungen 2024 erfolgen. Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der hausinter
nen Abstimmung. Im Anschluss folgt das nach Geschäftsordnung vorgesehene Beteiligungs- und Anhörungsverfahren. So wird ebenso in diesem Zusammenhang die nach § 9 Abs. 3 Thüringer Schwangerschaftskonfliktgesetz geforderte Anhörung des für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständigen Fachausschusses des Landtags erfolgen. Es ist beabsichtigt, die veränderte Rechtsordnung mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft treten zu lassen.
Die Antwort auf Frage 2: Die Finanzierung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt über Kapitel 08 24 Titel 684 31 wie folgt – zu den Haushaltsansätzen und Ist-Ausgaben in den Jahren 2014 bis 2023 werde ich jetzt vortragen, für 2023 natürlich noch nicht die Ist-Ausgaben, ist ja klar –: 2014 – der Haushaltsansatz: 3.353.000 Euro, Ist-Ausgaben: 3.525.000 Euro; 2015 – der Haushaltsansatz: 3.525.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.525.000 Euro; 2016 – der Haushaltsansatz: 3.525.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.596.000 Euro; 2017 – der Haushaltsansatz: 3.525.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.664.570,22 Euro; 2018 – der Haushaltsansatz: 3.955.000 Euro, die IstAusgaben: 3.832.492,26 Euro; 2019 – der Haushaltsansatz: 4.000.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 3.959.933,26 Euro; 2020 – der Haushaltsansatz: 4.322.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 4.180.549,23 Euro; 2021 – der Haushaltsansatz: 4.357.000 Euro, die Ist-Ausgaben: 4.297.661,66 Euro; das Jahr 2022 – der Haushaltsansatz: 4.622.700 Euro, die Ist-Ausgaben: 4.427.980,94 Euro; das Jahr 2023 – hier nur den Haushaltsansatz, wir sind ja noch im Jahr: 4.796.200 Euro. Die Mitteilung zeigt den stetigen Anstieg des Haushaltsansatzes in Relation zur Verausgabung der Mittel in Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Antwort auf Frage 3: Bisher und auch zukünftig erfolgt ein für die Ratsuchenden kostenfreies Beratungsangebot, das gemäß § 4 Schwangerschaftskonfliktgesetz zu finanzieren ist. Die Finanzierung der Thüringer Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes. Danach finanziert das Land 100 vom Hundert der Personalausgaben und mindestens 80 vom Hundert der Sachausgaben, die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendig sind. Die für den Betrieb einer Beratungsstelle notwendigen Sachausgaben sind abschließend in § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Thüringer Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen benannt. Soweit die sachlichen bzw. örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Ge
sundheit, Frauen und Familie als das für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen zulassen, wenn hierfür unabweisbare, unvorhersehbare Gründe vorliegen.
Rechtlich handelt es sich nicht um eine freiwillige Förderung, sondern die Träger haben einen gesetzlichen Anspruch im Umfang von § 9 Abs. 2 des entsprechenden Gesetzes. In der Anwendung der entsprechenden Verordnung durch das Landesverwaltungsamt – vormals die GfAW – ist demzufolge sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben – 100 Prozent Personalkosten und mindestens 80 Prozent Sachkosten – bei keinem der Träger unterschritten werden. Die Entwicklung der Haushaltsansätze – siehe auch Beantwortung zu Frage 2 – unterstreicht die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Im Ländervergleich wird die Regelung im Freistaat Thüringen wiederholt als Beispiel für eine trägerorientierte Finanzierung herangezogen. Die Aufbringung des Eigenmittelanteils wird bundesweit wiederkehrend hinterfragt. In Thüringen obliegt es dem Gesetzgeber, im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung einen höheren Finanzierungsanteil bei den Sachkosten zu beschließen. Die Trägerpluralität wird gemäß § 1 Thüringer Verordnung über die Förderung von Thüringer Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gewährleistet, wonach eine Bedarfsplanung in Einzugsbereichen zu erfolgen hat, die den in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes vorgegebenen Planungsregionen entsprechen. Die Trägerpluralität ist gegeben, wenn mindestens zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung im Einzugsbereich vorhanden sind.
Die Antwort zu Frage 4: Nach § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und deren Anerkennung müssen die Beratungsfachkräfte in fachlicher und persönlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratung bieten, mit sozialen Hilfsmöglichkeiten für schwangere Frauen, Familien, Mütter und Kinder vertraut sein und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung verfügen. Ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung sind entsprechend § 2 Abs. 3 der eben genannten Verordnung anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass an einer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 150 Stunden teilgenommen wurde. Bei Neueinstellungen ist mindestens eine verbindliche Anmeldebestätigung oder die Erklärung vorzulegen, dass sich die Fachkraft in einer
entsprechenden Zusatzausbildung befindet. Fachkräfte, die als Vertretung grundsätzlich für ein Jahr befristet in den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen tätig sind, haben in diesem Zeitraum einen Grundkurs von mindestens 20 Stunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Dies ist so in der Anerkennungsverordnung ausformuliert. Das heißt, anders als bei unbefristet beschäftigten Beratungsfachkräften ist bei den Vertretungsfachkräften eine Minutenangabe zu den abzuleistenden Stunden in der Rechtsverordnung enthalten, nämlich 60 Minuten. In der Rechtsanwendung bedeutet dies, dass es eines sachlichen Grundes bedarf, wenn bei unbefristet Beschäftigten von 45 Minuten je Stunde Zusatzausbildung ausgegangen werden soll. Die angebotenen Kurse können von unbefristet wie befristet beschäftigten Beratungsfachkräften gleichermaßen besucht werden.
Die genannten Minutenangaben wurden 2017 in die Verordnung aufgenommen und sind daher nicht neu, wie es in der Anfrage formuliert wurde. Im Rahmen der turnusmäßig durchzuführenden Bestätigungsverfahren zu den Konfliktberatungsstellen ist in den Trägerdokumentationen nachzuvollziehen, ob die in der Rechtsverordnung genannten Zeitanteile jeweils vollständig nachgewiesen sind. Bei der Anrechnung geeigneter Angebote zur Zusatzausbildung bei anzuerkennenden Inhalten einer Zusatzausbildung erfolgt nicht nur die Anrechnung der Teilnahme an einschlägig bekannten Angeboten. Auch bereits erbrachte Ausbildungsinhalte, beispielsweise zur systemischen Beratung, finden ihre Anrechnung, ebenso berufliche Vorerfahrung oder Fort- und Weiterbildungen, die außerhalb der einschlägig bekannten Zusatzausbildungsangebote erbracht werden und für Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung geeignet sind. Parallel zu den Trägerkontakten befindet sich das Fachreferat im fachlichen Austausch mit dem zuständigen Facharbeitskreis der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände in Thüringen, auch zu dieser Fragestellung. Weder Beratungsstellen noch Beratungsfachkräfte sind von den Fragestellungen nachteilig betroffen, sondern im Rahmen der normierten Mitwirkungspflicht gehalten, ihre Dokumentationen gegebenenfalls zu vervollständigen.
Deswegen die Frage: Wir haben aufgrund der Haushaltstitel feststellen können, dass diese von Jahr zu Jahr stetig angestiegen sind, obwohl seit 2011 die zugrunde liegende Förderrichtlinie nicht verändert wurde. Für was sind diese höheren Mittel verausgabt worden, wenn die Förderrichtlinie die gleiche geblieben ist?
Und die zweite Frage: Sie haben auf meine Frage 3 geantwortet, dass es im Einzelfall abweichende Regelungen bei der Erstattung der Sachausgaben geben kann. Deswegen konkret gefragt für den Landesverband pro familia e. V.: Könnte man sich hier für das laufende Haushaltsjahr eine über die bisher gezahlten Sachausgaben hinausgehende höhere Zahlung vorstellen, um Probleme für den Träger abzuwenden?
Sehr geehrte Frau Meißner, zur ersten Frage: Bei den Haushaltstiteln, bei den Ausgabenansätzen und bei den Ist-Ausgaben – ich hatte es Ihnen ja gesagt –, sind 100 Prozent der Personalausgaben und mindestens 80 Prozent der Sachausgaben enthalten. Es ist davon auszugehen, dass natürlich in den Jahren tarifliche und andere Entwicklungen bei Personalausgaben passieren und deswegen natürlich auch die Anpassung steigt und möglicherweise auch Sachausgaben gestiegen sind. Deswegen waren in den Haushalten, die wir verhandelt haben, auch immer höhere Ansätze erforderlich, das zeigen dann vor allem ja auch die Ist-Ausgaben zu all dem in den Jahren, sodass es nicht zwingend erforderlich ist, eine Richtlinie zu ändern, wenn sich einfach nur daraus Erhöhungen ergeben.
Zu Ihrer Frage bezüglich des Einzelfalls pro familia e. V.: Pro familia e. V. muss so etwas beantragen und auch entsprechend nachweisen, dann wird es natürlich vom Ministerium entsprechend geprüft.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann rufe ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann in Drucksache 7/8207 auf.
vielen Fällen für die Vernehmung ein Dolmetscher notwendig war – um tagesgenaue Gliederung bitte ich da –?
3. Wie viele Dolmetscher mit welchen jeweiligen Sprachkenntnissen wurden für die Vernehmungen eingesetzt?
4. Wie viele Vernehmungen von nicht deutschen Zeugen konnten nicht wie geplant durchgeführt werden, das heißt, konnten aufgrund fehlender Sprachbefähigung für die ukrainische Sprache nicht oder mussten zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Dolmetscher für welche andere Sprache neu durchgeführt werden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Vorfall, der dieser Mündlichen Anfrage zugrunde liegt, ist weiterhin Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist eine Beantwortung der Fragen nur im nachfolgenden Umfang möglich. Als Ursache für den Brandausbruch ist ein technischer Defekt anzunehmen. Es liegen keine Hinweise auf Brandstiftung vor. Hinweise auf den Einsatz von brandbeschleunigenden Substanzen konnten nicht erlangt werden. Auch können äußere Einwirkungen, die den Brandausbruch herbeiführten, ausgeschlossen werden.
Zu Frage 2: Am 4. Juni 2023, dem Tag des Brandes, wurden insgesamt 14 Personen als Zeuginnen oder Zeugen zum Sachverhalt vernommen. Drei der Vernehmungen wurden in der Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete Menschen in Hermsdorf durchgeführt. Eine Vernehmung fand im Krankenhaus Apolda statt. Weitere drei Vernehmungen erfolgten in einer Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete Menschen in Apolda, Nordstraße 25. Die vorgenannten sieben Vernehmungen fanden jeweils unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers statt. Im Weiteren wurden am gleichen Tag zwei Personen am Brandort, also in der Gemeinschaftsunterkunft in Apolda, Auf dem Angespanne 3, zeugenschaftlich vernommen. Fünf Personen wurden im Schulungsraum der Freiwil
ligen Feuerwehr Apolda in Apolda, Bernhardstraße 67, als Zeugen vernommen. Für diese zuletzt genannten insgesamt sieben Vernehmungen wurde jeweils kein Dolmetscher benötigt. Am 13. Juni 2023 wurden in der Polizeiinspektion Apolda weitere vier Personen als Zeugen vernommen. Bei diesen Vernehmungen kamen zwei Dolmetscherinnen zum Einsatz. Am 19. Juni 2023 wurden in der Gemeinschaftsunterkunft in Apolda weitere neun Personen zeugenschaftlich vernommen. Für diese neun Vernehmungen stand eine Dolmetscherin zur Verfügung.
Ich komme zu Frage 3: Für die in dieser Sache durchgeführten Vernehmungen mit Zeugen, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig waren, kamen insgesamt fünf verschiedene Dolmetscherinnen und Dolmetscher an drei verschiedenen Tagen zum Einsatz. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen wurden teils aus der ukrainischen und teils aus der russischen Sprache in die deutsche Sprache bzw. umgekehrt übersetzt.
Ich komme zu Frage 4: Erkenntnisse, dass Vernehmungen am 4. Juni 2023 aufgrund von Sprachbarrieren – auch mit Sprachmittlern – nicht durchgeführt werden konnten, liegen der Thüringer Landesregierung nicht vor. Während der Vernehmung am 13. Juni stellte sich heraus, dass der Einsatz einer dolmetschenden Person zielführender ist, welche neben der ukrainischen auch die russische Sprache beherrscht. Deshalb kam zum Folgetermin am 19. Juni 2023 eine Dolmetscherin mit Übersetzungsbefähigung für beide Sprachen zum Einsatz, sodass alle noch vorgesehenen Vernehmungen planmäßig durchgeführt werden konnten.
Danke schön für die Antworten. Jetzt hatten Sie gesagt, dass ein technischer Defekt für den Brand verantwortlich war. Gibt es denn da schon eine Information darüber, ob und wer am Ende gegebenenfalls haftbar dafür ist, auch vor dem Hintergrund, dass ja mehrere der Geflüchteten ihre gesamten Sachen bei dem Brand verloren haben, inklusive Dokumente, Kleidung und Ähnliches mehr?
Ich muss noch mal darauf hinweisen, dass der Brandausbruch und der technische Defekt das sind, was wir annehmen. Ansonsten muss ich noch mal
auf meine Vorbemerkung verweisen, dass es laufende strafrechtliche Ermittlungen sind, deswegen kann ich die Frage derzeit nicht näher beantworten.
Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bergner in Drucksache 7/8228 auf.
Bauabfälle wie Bauschutt, Straßenaufbruch, Boden und Steine sowie Baustellenabfälle bilden mit über 200 Millionen Tonnen den bei Weitem größten Abfallstrom in Deutschland. Je mehr dieser mineralischen Abfälle in eine effektive, kreislauforientierte Bewirtschaftung gelangen, desto mehr wertvolle Ressourcen können gesichert werden und machen die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen. Um diesen bedeutenden Abfallstrom effektiv und hochwertig zu verwerten, wurde nach langjähriger Diskussion im Jahr 2021 die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung im Zuge der sogenannten Mantelverordnung beschlossen. Am 1. August 2023 tritt diese Ersatzbaustoffverordnung in Kraft und schafft erstmals bundesweite Regelungen zur Verwertung gütegesicherter Ersatzbaustoffe.
1. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Einführung der Ersatzbaustoffverordnung, welche zum 1. August 2023 in Kraft treten soll?