Es ist relativ viel Unruhe hier im Haus, wenn es ein kleines bisschen leiser sein könnte, wäre das wunderbar.
Sie bzw. er darf neben ihren bzw. seinem Amt kein weiteres besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Die bzw. der Landesbeauftragte muss gemäß § 4 Abs. 3 des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes für die Werte der Demokratie, des Parlamentarismus und der Rechtsstaatlichkeit jederzeit einstehen und diese überzeugend vertreten. Sie bzw. er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit noch für deren Vorläufer- oder Nachfolgeorganisation tätig war noch anderweitig gegen Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. Die Amtszeit der bzw. des Landesbeauftragten beträgt ab dem Wirksamwerden der Ernennung fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Wahlvorschlag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen liegt ihnen in der Druck
Gemäß § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung schlagen diejenigen Fraktionen, die nicht die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags stellen, jeweils ein Mitglied des Landtags für die Wahl als Vizepräsidentin bzw. Vizepräsidenten des Landtags vor. Wahlvorschlagsberechtigt ist insoweit die Fraktion der AfD.
Die Wahl wird ohne Aussprache und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt ihnen in der Drucksache 7/8692 vor, vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Dr. Jens Dietrich.
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 7/4 „Mögliches Fehlverhalten der Landesregierung bei der Besetzung öffentlicher Ämter bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären sowie Stellen von persönlichen Mitarbeitern in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei“ Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8693 -
Gemäß § 5 Abs. 1 des Untersuchungsausschussgesetzes wählt der Landtag die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses aus seiner Mitte. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter müssen nach Absatz 2 der Vorschrift verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine regierungstragende und eine oppositionelle Fraktion befinden soll. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Der Wahlvorschlag der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8693 vor. Vorgeschlagen ist für eine zweite Wahlwiederholung Herr Abgeordneter Björn Höcke. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem Gremium außerhalb des Plenums zur Ermöglichung einer zweiten Wahlwiederholung hat in der 98. Sitzung des Ältestenrats am 5. September 2023 stattgefunden.
Wahl eines Mitglieds der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/8719 -
mission aus fünf Mitgliedern, die vom Landtag aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags gewählt werden. Gewählt ist danach, wer mindestens 60 Stimmen erhält. Die parlamentarische Opposition muss im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und den parlamentarischen Gruppen in der Parlamentarischen Kontrollkommission vertreten sein.
Nachdem bislang nur eine Vertreterin aus dem Bereich der regierungstragenden Fraktionen gewählt wurde, ist eine weitere Vertreterin bzw. ein weiterer Vertreter aus diesem Bereich zu wählen. Der Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 7/8719 vor. Vorgeschlagen ist Frau Abgeordnete Anja Müller.
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8694 -
Der Landtag hat bislang zwei der insgesamt drei Mitglieder der G10-Kommission gewählt. Das Wahlvorschlagsrecht für das verbleibende Mitglied liegt bei der Fraktion der AfD. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin mindestens 46 Stimmen.
Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8694. Vorgeschlagen ist für eine zweite Wahlwiederholung Herr Abgeordneter Jörg Henke. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem Gremium außerhalb des Plenums zur Ermöglichung einer zweiten Wahlwiederholung hat in der 87. Sitzung des Ältestenrats am 1. November 2022 stattgefunden.
Wahl eines Mitglieds und gegebenenfalls einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters eines Mitglieds des Richterwahlausschusses gemäß Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit den §§ 51 und 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8695 -
Der Landtag hat in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 den ehemaligen Abgeordneten Robert Sesselmann als Mitglied des Richterwahlausschusses gewählt. Aufgrund von § 56 Abs. 1 Variante 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist er nach seinem Verzicht auf das Abgeordnetenmandat mit Wirkung vom 7. Juli 2023 aus dem Richterwahlausschuss ausgeschieden. Ebenfalls in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 hat der Landtag Herrn Abgeordneten Torben Braga als Vertreter für das Mitglied des Richterwahlausschusses Herrn Abgeordneten Stefan Möller gewählt. Mit Schreiben vom 8. August 2023 hat Herr Abgeordneter Braga schriftlich gegenüber der für Justiz zuständigen Ministerin auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet, sodass Herr Abgeordneter Braga gemäß § 56 Abs. 1 Variante 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes aus dem Richterwahlausschuss ausgeschieden ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist der Landtag verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt.
Gemäß § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes werden die dem Landtag angehörenden Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter vom Landtag jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD für die Wahl eines Mitglieds des Richterwahlausschusses liegt Ihnen in der Drucksache 7/8695 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Torben Braga. Ein Wahlvorschlag
für die Wahl einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters für ein Mitglied des Richterwahlausschusses liegt nicht vor. Wird die Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht.
Wahl eines Mitglieds und gegebenenfalls einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters eines Mitglieds des Staatsanwaltswahlausschusses gemäß § 66 in Verbindung mit § 65 Abs. 2, § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8696 -
Der Landtag hat in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 den ehemaligen Abgeordneten Robert Sesselmann als Mitglied des Staatsanwaltsausschusses gewählt. Aufgrund der von § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Variante 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist er nach seinem Verzicht auf das Abgeordnetenmandat mit Wirkung vom 7. Juli 2023 aus dem Staatsanwaltsausschuss ausgeschieden.
Ebenfalls in seiner 9. Sitzung am 5. März 2020 hat der Landtag Herrn Abgeordneten Torben Braga als Vertreter für das Mitglied des Staatsanwaltsausschusses Herrn Abgeordneten Stefan Möller gewählt. Mit Schreiben vom 8. August 2023 hat Herr Abgeordneter Braga schriftlich gegenüber der für Justiz zuständigen Ministerin auf seine stellvertretende Mitgliedschaft verzichtet, sodass Herr Abgeordneter Braga gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Variante 2 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes aus dem Staatsanwaltsausschuss ausgeschieden ist.
Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist der Landtag verpflichtet, unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen, die aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt.
Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes werden die vom Landtag angehörenden Mitglieder des Staatsanwaltsausschusses und deren Vertreterin beziehungsweise Vertreter vom Landtag jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD für die Wahl eines Mitglieds des Staatsanwaltsausschusses liegt Ihnen in der Drucksache 7/8696 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Torben Braga. Ein Wahlvorschlag
für die Wahl einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters für ein Mitglied des Staatsanwaltsausschusses liegt nicht vor.
Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Landessportbeirats gemäß § 4 des Thüringer Sportfördergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 sowie Abs. 2 der Thüringer Verordnung über den Landessportbeirat Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/8697 -
Gemäß § 4 des Thüringer Sportfördergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 sowie Absatz 2 der Thüringer Verordnung über den Landessportbeirat entsendet jede Fraktion und Parlamentarische Gruppe ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied in den Landessportbeirat, die vom Landtag gewählt werden. Die Fraktion der AfD ist derzeit noch nicht im Landessportbeirat vertreten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in der Drucksache 7/8697 vor. Vorgeschlagen sind für eine zweite Wahlwiederholung als Mitglied Herr Abgeordneter Uwe Thrum und als stellvertretendes Mitglied Herr Abgeordneter Karlheinz Frosch. Die Vorberatung des Wahlvorschlags in einem Gremium außerhalb des Plenums zur Ermöglichung einer zweiten Wahlwiederholung hat in der 98. Sitzung des Ältestenrats am 5. September 2023 stattgefunden.