2. Wer sollte, um eine finanzielle Überlastung der betroffenen Orte zu verhindern, nach Auffassung der Landesregierung Straßenbaulastträger werden?
3. Welche Gebietskörperschaft sollte für die Straßenbaulastträgerschaft der Brücke verpflichtet werden?
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Ministerin Karawanskij.
Ja, vielen Dank. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kalich beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt. Und gestatten Sie mir, bevor ich mit der Beantwortung der eigentlichen Frage beginne, einige Vorbemerkungen anzustellen.
Der eventuelle Bau einer Brücke über den Hohenwarte-Stausee im Bereich der am Ende des Zweiten Weltkriegs gesprengten Straßenbrücke, der sogenannten Linkenmühlenbrücke, ist seit Langem Thema in der Region und in ganz Thüringen. Zur Schaffung einer substanziellen Entscheidungsgrundlage bezüglich eines Neubaus einschließlich einer verbesserten straßenverkehrlichen Anbindung unterstützte der Freistaat Thüringen die örtlichen Kommunen mit einer anteiligen Förderung von Planungsleistungen auf Grundlage einer 2019 geschlossenen Absichtserklärung, also eines Letters of Intent. Gegenstand der Planungen, konkret der Leistungsphase I, also Grundlagenermittlung, und Leistungsphase II, Vorplanung, war eine Brücke über den Hohenwarte-Stausee für Fußgänger, Radfahrer und Pkw sowie Busse, Rettungs- und Dienstfahrzeuge,
also vereinfacht gesagt: Gegenstand der Planung war eine Straßenbrücke mit Einschränkung für den LkwVerkehr.
Die Ergebnisse der im Auftrag der Landkreise erstellten und vom Freistaat finanzierten Vorplanungen sowohl für eine Straßenbrücke über den Hohewarte-Stausee als auch für die straßenverkehrlichen Anbindungen beidseits des Stausees lagen Ende 2021 vor. Es erfolgte auch ein intensiver Austausch der zuständigen Kommunen mit den Kolleginnen und Kollegen der Thüringer Straßenbauverwaltung, die die Kommunen mit ihren Fachkenntnissen unterstützten. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigten technische Lösungsmöglichkeiten und damit verbundene Kosten auf. Im Sommer vergangenen Jahres fand ein Gespräch mit den Landräten und Bürgermeistern der involvierten Landkreise und Gemeinden, Mandatsträgerinnen und Vertretern der Thüringer Straßenbauverwaltung statt. Angesichts der mit dem Bau der Brücke und der Verbesserung der Zuwegung verbundenen Kosten verständigte man sich zuletzt darauf, alternativ eine Verbesserung der vorhandenen Fährverbindung anzugehen. Bei der nunmehr in Rede stehenden Brücke dürfte es sich nach den gegenwärtigen, der Landesregierung nur sehr begrenzt vorliegenden Informationen um eine Brücke für Fußgänger und Radfahrer mit touristischem Charakter handeln. Die Randbedingungen, die seinerzeit durch die zuständigen Kommunen für die genannten Planungen festgelegt wurden, wurden nunmehr offenbar neu definiert.
Zu Frage 1: Ich muss darauf hinweisen, dass der Bundeshaushalt 2024 bisher noch nicht beschlossen ist. Die Landesregierung hat lediglich Kenntnis von einem Änderungsantrag zum Bundeshaushalt 2024, in dem die in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage genannten Mittel und Zeiträume für die – Zitat – Wiedererrichtung der Brücke an der Linkenmühle über den Stausee Hohenwarte als Fußgänger und Radverkehrsbrücke angegeben sind. Sofern diese Mittel schlussendlich auch noch in den vom Bundestag zu beschließenden Bundeshaushalt eingestellt werden, ergibt sich die nachfolgende Frage des Abrufs dieser Mittel. Nach Kenntnisstand der Landesregierung sind die in Rede stehenden Mittel des Bundes der Förderung von Modellvorhaben des Radverkehrs zuzuordnen. Eine Förderung beinhaltet stets auch ein Verfahren und entsprechende Regelungen zur Beantragung der Mittel. Inwieweit hier die zuständigen Kommunen bereits erforderliche Schritte zur Beantragung solcher Fördermittel eingeleitet haben, entzieht sich gegenwärtig noch unserer Kenntnis. Eine Zusicherung der Beteiligung an den in Rede stehenden Kosten kann seitens der Landesregierung gegenwärtig nicht erfolgen, wenngleich hier schlussendlich grundsätzlich ohnehin der Haushaltsgesetzgeber zuständig wäre.
Vor dem Hintergrund des begrenzten aktuellen Kenntnisstands, dass es sich bei der nunmehr angedachten Brücke offenbar um eine Fuß-/Radwegbrücke mit touristischem Charakter handelt, ist die Frage der Möglichkeiten der Förderung grundsätzlich neu zu diskutieren. Umfassende Informationen zum geänderten Sachstand sind hierzu zwingend erforderlich.
Im Vergleich zum intensiven und zielführenden fachlichen Austausch zwischen Kommunen, Planenden und der Thüringer Straßenbauverwaltung in der in meinen Vorbemerkungen erwähnten Phase der Erarbeitung der Vorplanung erschwert der Landesregierung der aktuell stark begrenzte Kenntnisstand die substanzielle und fachbezogene Auseinandersetzung mit der dynamischen Entwicklung regionaler Auffassungen zum Zweck eines Brückenbauwerks an der Örtlichkeit. Wir streben daher den Austausch mit den involvierten Landkreisen an, um auf die aufkommenden und auch aufgrund der breiten Öffentlichkeitsdarstellung verständlichen Fragen der Bürgerinnen und Bürger und der Mandatsträgerinnen zielführend und fachbezogen reagieren zu können.
Zu Frage 2: Der Träger der Straßenbaulast ergibt sich aus der Einstufung der der Straße zugrundeliegenden Verkehrsbedeutung. Beidseitig des Hohenwarte-Stausees im in Rede stehenden Bereich verläuft jeweils eine Gemeindestraße. Die jeweilige Gemeinde ist entsprechend Träger der Straßenbaulast. Sofern infolge einer Änderung der Verkehrsbedeutung eine Umstufung der Straßen zu Kreisstraßen geboten wäre, wären die entsprechenden Landkreise Träger der Straßenbaulast.
Nun zu Frage 3: Da es sich nach aktuellem Kenntnisstand bei der angedachten Brücke um eine Geh-/ Radwegbrücke handelt, kann der überführende Verkehrsweg nur als sonstige öffentliche Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nummer 4 Thüringer Straßengesetz eingestuft werden. Nur im Zuge einer solchen sonstigen öffentlichen Straße ist eine Beschränkung des Verkehrs auf Fußgänger und auf Radfahrer im Rahmen der Widmung des Verkehrswegs möglich. Der Träger der Straßenbaulast für eine sonstige öffentliche Straße wird in der Widmungsverfügung bestimmt. Praktisch dürfte hierzu eine Verständigung zwischen den angrenzenden Landkreisen und Gemeinden erforderlich sein, da das Bauwerk sowohl über Gemeinde- als auch über Kreisgrenzen hinweg verlaufen wird. Vielen Dank.
Frage 1: Bestätigen Sie, dass sich der Ministerpräsident seit Jahren – auch bereits in den Zeiten vor seinem Amt als Ministerpräsident – für den Bau der Linkenmühlenbrücke einsetzt?
Frage 2: Wurden nach Kenntnis der Landesregierung bei den bisherigen planerischen Betrachtungen Möglichkeiten einer Auflastung der Brücke nach Ablauf der Fördermittelbindung untersucht, beispielsweise für den Fall einer Spannbetonbrücke durch Vorhalten später in Betrieb zu nehmender Spannkanäle?
Ich komme erst mal zu Frage 1: Wie schon bereits in den Ausführungen dargestellt, haben wir als Thüringer Landesregierung bzw. als Freistaat sehr langfristig oder schon seit längerem Zeitraum entsprechend hier die örtlichen Kommunen zur Wiedererrichtung bzw. zur Förderung der Planungsleistungen, also den Vorgang
zur Wiedererrichtung bzw. Untersuchung zu einer Wiedererrichtung der Linkenmühlenbrücke, mit unterstützt. Das haben wir – wie gesagt – auch auf Grundlage dieser Absichtserklärung, Letter of Intent, getan. Insofern hat auch natürlich der Ministerpräsident dieses Vorhaben mit unterstützt. Was die jeweiligen Variantenprüfungen bzw. Möglichkeiten im Vorplanungsverfahren betrifft – als Betrachtungsweisen bzw. Erörterung –, so würde ich diese Fragestellung gern schriftlich nachliefern. Dafür kenne ich in der Tat nicht alle Bestandteile der seit 2019 in der Vorplanung befindlichen Variantenuntersuchung. Dann würden wir das nachreichen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Da durch die beiden Fragen des Abgeordneten die Fragemöglichkeiten aus der Mitte des Plenums erschöpft sind, beende ich diese Mündliche Anfrage jetzt. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Güngör in der Drucksache 7/8914. Bitte, Frau Abgeordnete.
Laut eines Artikels der LTO vom 22.09.2023 komme es zur Verzögerung bei der Umsetzung der sogenannten Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Inkrafttreten der betreffenden Regelung im Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – SanktionenÜG – vom 26.07.23 sei vom 01.10.23 auf den 01.02.24 verlegt worden. Der Starttermin habe vom Bundestag um vier Monate verschoben werden müssen, da einige Bundesländer nicht rechtzeitig IT-Probleme bei der Umsetzung der Regelung angezeigt hätten. Weiter wird berichtet, dass die Bundesregierung die Länder bereits im August 2022 in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden habe und diese ausreichend Zeit gehabt hätten, auf Umsetzungsprobleme hinzuweisen.
1. Gibt es in Thüringen auch IT-Probleme bei der Umsetzung des SanktionenÜG, falls ja, bitte angeben, worin die bestehen, die eine Verschiebung des Inkrafttretens des SanktionenÜG um vier Monate erforderlich gemacht haben?
3. Welche Folgen hat die Verzögerung des Inkrafttretens des SanktionenÜG für Personen, die zwischen dem 01.10.2023 und 31.01.2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Bitte, Frau Staatssekretärin Herz.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, vor der Beantwortung der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Güngör erlauben Sie mir bitte einige Vorabbemerkungen. Der Bundestag hatte Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Einheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisung sowie Unterbringung in einer Erziehungsanstalt beschlossen. Konkreter Gegenstand der Anfrage ist die vorgesehene Änderung von § 43 des Strafgesetzbuches – StGB –, in der sogenannte Ersatzfreiheitsstrafen geregelt werden. Nach dieser Vorschrift wird grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, soweit ein Verurteilter seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe, die in Tagessätzen verhängt wird, nicht nachkommt und die Geldstrafe uneinbringlich ist. Nach geltender Rechtslage entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
Mit dem genannten Gesetz wird dieser Umrechnungsmaßstab zugunsten des Verurteilten geändert. So sollen statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. Dies führt dazu, dass sich die Anzahl der Tage der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe halbiert.
Zu Frage 1: Die vorgesehenen Änderungen des genannten Bundesgesetzes haben zur Folge, dass die Länder, die für die Strafvollstreckung zuständig sind, Anpassungen im Bereich der IT vornehmen müssen. Dies betrifft insbesondere Module zur Strafzeitberechnung in dem Fachverfahren web.sta. Bei web.sta handelt es sich um ein Datenverarbeitungsprogramm für Staatsanwaltschaften, das unter anderem für die Freiheitsstrafenvollstreckung und Verwaltung von Haftdaten genutzt wird. Dieses Programm wird von einem Verbund von neun Ländern verwendet, unter anderem auch von Thüringen. Die erforderlichen Anpassungen mussten zunächst im Länderverbund fachlich abgestimmt und im Anschluss durch einen externen Dienstleister programmiert werden. Da bei den Dienstleistern die Ressourcen zur Umsetzung der Änderung bis zum zunächst vorgesehenen Inkrafttreten des Gesetzes nicht vorhanden waren, wurde das Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Oktober 2023 auf den 1. Februar 2024 verlegt.
Zu Frage 2: Der Referentenentwurf des genannten Gesetzes wurde vom Bundesministerium der Justiz den Ländern am 13. Juli 2023 zur Stellungnahme vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings naturgemäß gänzlich ungewiss, ob, wann und mit welchen konkreten Inhalten ein entsprechender Gesetzesbeschluss erfolgen würde, sodass eine Vorlegung zum Inkrafttretenszeitpunkt in einem solchen frühen Stadium untunlich war. Am 3. Januar 2023 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen des Bundesratsverfahrens wurde von Bayern am 26. Juni 2023 auf das Problem hingewiesen, dass die Länder Anpassungen im Bereich der IT vorzunehmen haben und deshalb das Inkrafttreten des Gesetzes zu verschieben ist. Der diesbezügliche Antrag Bayerns wurde daraufhin von Thüringen unterstützt.
Als Antwort auf die Frage 3: Zur Klarstellung darf ich zunächst darauf hinweisen, dass es für die Anwendung des alten oder neuen Rechts nicht darauf ankommt, ob die Betroffenen in dem Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, sondern vielmehr darauf, ob sie vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Gegebenenfalls gilt für diese Personengruppe die alte Rechtslage. Letztlich gibt es entgegen der der Frage zugrunde liegenden Annahme keine Verzögerung des Inkrafttretens, denn die Inkrafttretensregelung des Gesetzentwurfs war, was die Umsetzung in der Praxis anbelangt, von Anfang an unrealistisch. Hätte allerdings bereits im Gesetzentwurf realistischerweise das Inkrafttreten zum 1. Februar 2024 erfolgen sollen, würden sich für die Verurteilten keinerlei Unterschiede ergeben. Durch die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe wird also nicht etwa eine zuvor per se ungerechte Rechtslage geändert, sondern der Gesetzgeber gewährt in Zukunft eine Besserstellung, auf deren frühere Anpassung kein Anspruch bestand, auch wenn der Gesetzgeber das zunächst erwogen und beschlossen hatte, diesen Beschluss aber noch nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung änderte.
Ja, danke Ihnen für die Beantwortung. Ich muss zugeben, dass es lautstärkemäßig gerade schwierig war, Sie zu verstehen, weil sowohl im Raum irgendwie viel los ist als auch draußen. Aber ich hoffe, ich habe Sie akustisch korrekt verstanden.
Die erste Rückfrage bezieht sich auf Ihre Antwort zu Frage 3. Sie hatten ausgeführt, dass gegebenenfalls für diese Personengruppe noch die alte Regelung gelte. Vielleicht können Sie noch mal sagen: Was bedeutet
das jetzt genau? Ich habe verstanden, dass es nicht um diejenigen geht, die in diesem Zeitraum die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen, sondern um diejenigen, die in diesem Zeitraum verurteilt worden sind.
Und Frage 2 im Hinblick darauf, dass ein durchschnittlicher Hafttag auch in den Thüringer Justizvollzugseinrichtungen für alle Haftarten ca. 138 Euro kostet: Wie steht die Thüringer Landesregierung allgemein zum Thema „Ersatzfreiheitsstrafen“ und deren Reduktion?
Vielen Dank. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die gestellt wird durch den Abgeordneten Walk, in der Drucksache 7/8917. Bitte, Herr Abgeordneter.
1. Welche Krankenquote hatten die Bediensteten der Thüringer Polizei im Jahr 2022 und in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 (bitte gliedern nach Polizeivollzugsbeamten, Verwaltungsbeamten und Tarif- beschäftigten)?