In Thüringen werden seit dem Jahr 1999 an einigen und seit dem Schuljahr 2011/2012 ab den Klassen 9 und 10 an allen weiterführenden Schulen Computeralgebra-Systeme verbindlich im Mathematikunterricht eingesetzt. Ich kürze Computeralgebra-Systeme folgend mit CAS ab. Die Anschaffung der Geräte ist mit Kosten für die Schülerinnen und Schüler verbunden, da die CAS nicht unter die Lernmittelfreiheit fallen. Lehrkräfte erhalten hingegen Zugang zu digitalen Apps der CAS auf den durch den DigitalPakt geförderten
Endgeräten. Für die Auswahl des CAS ist die Schulkonferenz nach Empfehlung durch die Fachschaft Mathematik-Naturwissenschaft, für die Beschaffung der Schulträger verantwortlich.
1. Welche CAS werden derzeit an den Schulen in Thüringen genutzt, wobei wie viele Schulen einen Zugang zu einer CAS-Software für Lehrkräfte haben?
2. Welche Vorschriften für Schülerinnen und Schüler gibt es für den Erwerb der CAS-Rechner, aus denen sich welche Kosten ergeben?
3. Auf welcher Basis entscheidet die Schulkonferenz unter Zugrundelegung der Empfehlungen der Fachschaften, die auf welcher Grundlage getroffen werden, über ein geeignetes CAS?
4. Wurde die Nutzung physischer CAS vor dem Hintergrund der Softwarelösungen für Lehrkräfte auch für Schülerinnen und Schüler überprüft?
Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp. Bitte.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Baum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Ich schicke voraus, dass ich gern künftig auch die Abkürzung CAS benutze. Mir wurde gesagt, man darf auch „Cas“ sagen, aber das klingt jetzt noch schlimmer als C-A-S.
Zu Frage 1: Eine beratende Abstimmung in Fragen des Softwaregebrauchs von Schulen zwischen dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und den sachaufwandstragenden Schulträgern hat sich bewährt. Bereits Anfang 2022 erarbeitete eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des TMBJS und der kommunalen Spitzenverbände die Kurzempfehlung CAS-App für Lehrkräfte. Das Ziel der Kurzempfehlung ist, allen Beteiligten das Verfahren zur Bereitstellung von Computeralgebra-Systemen auf digitalen Endgeräten für Lehrkräfte übersichtlich darzustellen. Da besteht die einfache und schnelle Bereitstellung von Informationen zum Verfahren im Vordergrund. Zudem wird eine Übersicht über die an Thüringer Schulen gebräuchliche CAS gegeben. Die Vorteile von Open-Source-Software werden an dieser Stelle deutlich hervorgehoben. Die Entscheidung für eine spezielles CAS wird an den Schulen vor Ort getroffen. Ein entsprechendes Verfahren wird in der Antwort zu Frage 3 gleich skizziert. Vom TMBJS wird keine Statistik geführt, welche Thüringer Schule sich für welche Art von CAS-Lösung entschieden hat.
Zu Frage 2: Die Arbeit mit CAS im Fachunterricht ist in den Thüringer Lehrplänen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für das Fach Mathematik ab der Klassenstufe 9 verbindlich vorgegeben. Für Mathematiklehrkräfte ist die Ausstattung mit entsprechendem CAS für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Mathematikunterrichts, insbesondere in der gymnasialen Oberstufe, zwingend erforderlich. Die Bereitstellung von CAS als kostenfreie Softwareapplikation für digitale Endgeräte für Lehrkräfte wird als geeignet angesehen. Für die Verwendung der CAS im Prüfungszusammenhang wird auf die Hinweise und Schwerpunkte zu den zentralen schriftlichen Prüfungen in Thüringen verwiesen. Diese prüfungsrelevanten Hinweise werden jeweils zu Beginn eines Schuljahres vom TMBJS an die Schulen versandt und auf der Homepage des TMBJS veröffentlicht. Für die BLF gelten für die Verwendung von CAS-Handhelds und CAS-Softwarelösungen folgende Hinweise – ich zitiere hier –: „Bei Verwendung eines CAS-Handhelds ist
zu gewährleisten, dass die Teilnehmenden nicht auf nachträglich zugefügte Dateien oder Funktionen und Programme zurückgreifen können. Dies gilt ebenso bei der Verwendung einer Softwarelösung an einem PC oder Notebook.“ Für die Abiturprüfung wird ausgeführt – wiederum ein Zitat –: „[...] Hilfsmittel, ein Computeralgebra-System, welches im Unterricht verwendet wurde, ohne im Nachhinein zusätzliche ergänzte Dateien oder Funktionen und Programme“. Klarstellend ist das Urteil vom 15. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts Gera zur Kostenerstattung erworbener CAS-Rechner für Schülerinnen und Schüler. Weder aus Artikel 24 Abs. 3 der Thüringer Verfassung noch aus der Lernmittelfreiheit nach § 44 des Thüringer Schulgesetzes folgt ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen CAS-fähigen Taschenrechner. Darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, die den Erwerb von CAS-Rechnern für Schülerinnen und Schüler regeln.
Zu Frage 3: An der Schule hat die Schulkonferenz auf Empfehlung der Fachschaften Mathematik-Naturwissenschaften im Hinblick auf die speziellen Erfordernisse im Fachunterricht ein CAS auszuwählen. Der zuständige Schulträger ist nach § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes rechtzeitig über die Tagesordnung der Sitzung der Schulkonferenz zu informieren und kann durch Beauftragte an der entsprechenden Beratung teilnehmen. Das durch die Schulkonferenz ausgewählte Produkt ist das favorisierte CAS für den Mathematikunterricht an der Schule und berücksichtigt insbesondere die jeweiligen pädagogischen und didaktischen Voraussetzungen.
Zu Frage 4: Soweit die Lehrkräfte den Bedarf an einer Bereitstellung einer CAS anzeigen, ist zunächst zu prüfen, ob ein entsprechendes CAS in Form einer Softwareapplikation oder eines Handheldgerätes für die leihweise Zurverfügungstellung bereitsteht. Falls dies nicht der Fall ist, besteht die Möglichkeit, dass die Schulleitung beim Schulträger die entsprechende Softwareapplikation bzw. die Lizenz des CAS für die vorhandenen digitalen Endgeräte für Lehrkräfte aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 beantragt. Der Schulträger stellt nach Möglichkeit das in der Schule favorisierte CAS zur Verfügung, vorzugsweise als kostenfreie Softwareapplikation für die über den DigitalPakt Schule beschafften digitalen Endgeräte für Lehrkräfte. Über die für die Schülerinnen und Schüler zu nutzenden CAS-Lösungen entscheidet die Schulkonferenz nach dem in der Antwort zur vorangegangenen Frage beschriebenen Verfahren. Die im TMBJS zuständigen Fachreferate, Abteilung 2 und 3, haben die aktuelle Entwicklung zum Thema im Auge und prüfen fortlaufend mögliche Empfehlungen. Als aktuelles Beispiel sei auf die Veröffentlichung „Individualisierung von Lernprozessen durch den Einsatz digitaler Endgeräte“ verwiesen. Auf Seite 8 dieser Veröffentlichung werden unter anderem die Vorteile der CAS-Applikation gegenüber dem CAS Handheld erwähnt.
Vielen Dank auch noch mal für die Hinweise dazu, wo wir die Information finden können. Ich habe jetzt Seite 8, die Sie gerade zitierten, nicht gelesen. Aber empfehlen Sie dort auch explizit freie – Sie hatten ja auf den Open-Source-Nutzungsgedanken hingewiesen. Geben Sie Hinweise auf freie Lizenzen, die zur Verfügung stehen, die teilweise kostenfrei sind?
Und eine zweite Frage vielleicht: Das heißt, für die Abiturprüfung oder auch für die BLF, wo die CAS genutzt werden sollen, gibt es keine thüringenweit einheitliche Vorgabe, welche Programme genutzt werden dürfen, weil die Prüfungsmodi haben etc.?
Und zur Frage 1 müsste ich selbst noch einmal nachschlagen und das Ihnen dann zuschicken, was dort wörtlich steht.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die nächste Mündliche Anfrage in der Drucksache 7/8947 wird gestellt durch Frau Abgeordnete König-Preuss.
Am 7. Oktober 2023 kam es zu einem massiven Terrorangriff der Hamas und des palästinensisch-islamischen Jihads gegen Israel, bei dem mindestens 1.400, insbesondere jüdische Menschen, ermordet wurden, mehr als 4.000 verletzt und weitere mehr als 200 Menschen von der Hamas in den Gaza-Streifen als Geiseln entführt wurden. Die terroristisch-islamistische Hamas vergewaltigte, folterte und mordete. Der 7. Oktober 2023 kennzeichnet den größten Massenmord an Jüdinnen und Juden seit dem Ende der Shoa.
Seit dem 7. Oktober 2023 kommt es auch in Deutschland aus mehreren gesellschaftlichen Gruppierungen zu antisemitischen und/oder israelfeindlichen Straftaten. Jüdinnen und Juden sind auch in Deutschland zunehmenden Bedrohungen ausgesetzt. Ein Brandanschlag auf eine Synagoge in Berlin war zum Glück nicht erfolgreich.
Auch in Thüringen fanden in mehreren Städten als Zeichen der Solidarität mit der israelischen Bevölkerung bereits Kundgebungen statt. Vor einigen Rathäusern, vor dem Landtag und vor der Staatskanzlei wurde beispielsweise als solidarisches Zeichen die israelische Flagge gehisst. Nach Kenntnis der Fragestellerin wurde die Flagge in mehreren Städten entwendet.
1. Welche antisemitischen und/oder israelfeindlichen Vorfälle wurden seit dem 7. Oktober 2023 in Thüringen registriert? Bitte einzeln nach Datum, Delikt, Kurzbeschreibung des Sachverhalts und Kommune auflisten.
2. Wurden der Landesregierung seit dem 7. Oktober 2023 über die in Frage 1 genannten Straftaten hinaus weitere antisemitische und/oder israelfeindliche Vorkommnisse in Thüringen bekannt? Wenn ja: Welche Angaben kann sie dazu machen?
3. Ist der Landesregierung bekannt, ob es seit dem 7. Oktober 2023 in Thüringen zu Unterstützungsaktivitäten für die Hamas oder den Palästinensisch-Islamischen Jihad kam? Wenn ja: In welcher Art und Weise traten diese auf?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten König-Preuss beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 bis 3 zusammen beantworten werde:
Im Folgenden werden die im Freistaat Thüringen bekannt gewordenen Straftaten mit Bezug zum aktuellen Nahostkonflikt mit Stand 26.10.2023, 12.00 Uhr, getrennt nach betroffenen Phänomenbereichen dargestellt. Im Interesse einer vollständigen Lagedarstellung werden nicht nur antisemitische oder antiisraelische Straftaten, sondern alle Delikte im Begründungszusammenhang aufgelistet. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage und der Aktualität der Ereignisse handelt es sich in Teilen um eine vorläufige Einstufung im Sinne des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes zur politisch motivierten Kriminalität. Auf die Vorläufigkeit der nachfolgenden Angaben wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu den einzelnen Delikten: Im Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -ausländische Ideologienwurden folgende Straftaten registriert: Am 09.10.2023 ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch, also Sachbeschädigung. Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: Mit einem schwarzen Stift wurde der Schriftzug „Hamas“ auf das Klingelschild des Vereins Kulturbrücke Palästina Thüringen e. V. geschrieben. Am 12.10.2023 ein Delikt nach § 242 Strafgesetzbuch, also Diebstahl. Es wurde eine Flagge des Staates Israel, welche an einem Fahnenmast vor dem Rathaus Jena gehisst war, entwendet. Am 14.10.2023 wurde die Fahne Israels zunächst vom Fahnenmast des Erfurter Rathauses herabgelassen und anschließend entwendet – ein Delikt nach § 242 Strafgesetzbuch. Am 14.10.2023 ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. Auf einem Hinweisschild des Vereins Kulturbrücke Palästina e. V. in Weimar wurde der Vereinsname durchgestrichen und der Name der radikal-islamischen Vereinigung Hamas aufgebracht. Es handelt sich hierbei um einen Neuanfall zum 09.10.2023. Es geht weiter am 18.10.2023: Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. Im Rahmen der Voraufsicht zu einer pro-israelischen Versammlungslage wurde am Haus der Republik in Weimar ein diffamierender Schriftzug in arabischer Sprache über eine Größe von 40 cm mal 100 cm festgestellt, welcher mit einem schwarzen Permanent-Marker aufgebracht wurde. Das wurde als Sachbeschädigung nach § 303 erfasst. Am 19.10.2023 ein Delikt nach § 242 Strafgesetzbuch: Es wurde erneut eine Flagge des Staates Israel, welche an einem Fahnenmast vor dem Rathaus Jena gehisst war, entwendet. Am 21.10.2023 war wieder ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch zu verzeichnen. Hier wurde mittels Schablone und schwarzer Sprühfarbe die Parole „Free Palestine“ in den Maßen 90 cm mal 43 cm an der Fassade eines Gebäudes der Bauhaus-Universität angebracht. Hinsichtlich der vorgenannten Diebstähle von israelischen Flaggen wird derzeit geprüft, ob eine Strafbarkeit gemäß § 104 Strafgesetzbuch, also die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten, ob so ein Delikt vorliegt.
Im Phänomenbereich Politische Motivierte Kriminalität -sonstige Zuordnungen- wurden folgende Straftaten registriert: Am 08.10.2023 ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. Es wurden die Kabelbinder eines auf das jüdische Kulturerbe, jüdisches Ritualbad Mikwe in Erfurt verweisenden Informationsbanners zerschnitten und zwei Aufkleber unter anderem „Thüringen Terror“ und das Wappen des FC Rot-Weiß-Erfurt aufgeklebt. Am 09.10.2023 ein Delikt nach § 185 Strafgesetzbuch. Der Redner einer Versammlung auf dem Jenaer Holzmarkt wurde durch das Zeigen des Mittelfingers beleidigt. Am 13.10.2023 ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. Auf der rückseitigen Umfriedungsmauer der Synagoge in Mühlhausen wurde eine derzeit
nicht definierbare Buchstabenkombination aufgebracht. Am 16.10.2023 ebenfalls ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. Im jüdisches Ritualbad Mikwe in Erfurt wurde mit einem weißen Lackstift der Name des Fußballvereins Rot-Weiß Erfurt aufgebracht. Weitere unleserliche Schriftzüge befanden sich in unmittelbarer Nähe. Und schließlich kam es am 17.10.2023 zu einer weiteren Sachbeschädigung. Hier wurde mit einem schwarzen Edding an der Moschee in Weimar ein Schriftzug bestehend aus zwei Wörtern angebracht. Das erste Wort könnte „Terror“ heißen, das zweite Wort ist unleserlich.
Ich komme zum Phänomenbereich motivierte Kriminalität - rechts. Hier wurden folgende Straftaten registriert: Am 15.10.2023 ein Delikt nach § 86a Strafgesetzbuch. Auf dem Tisch einer Sitzgruppe in der Promenade in Apolda wurden insgesamt 47 Hakenkreuze und die Aufschriften „Fuck Islam“ und „Sieg Heil“ festgestellt. In der Parkanlage wurde in einiger Entfernung noch auf einem Tisch einer weiteren Sitzgruppe ein Hakenkreuz und an einem Mülleimer die Aufschrift „Fuck Islam“ festgestellt. Am 15.10.2023 ein Delikt nach § 130 Strafgesetzbuch. Auf Facebook postete eine Person aus Erfurt eine Abbildung mit Parolen wie „Es wird Zeit für einen weltweiten Krieg der anständigen Menschen, gegen all die jüdischen Lügen!“ Am 16.10.2023 ein Delikt nach § 223 Strafgesetzbuch. In einem Zug zwischen Weimar und Erfurt gerieten zwei Personen in einen Streit, in dessen Verlauf der Tatverdächtigte den Geschädigten fremdenfeindlich beleidigte. In der weiteren Folge kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, durch die beide Personen leicht verletzt wurden. Am 19.10.2023 ein Delikt nach § 86a Strafgesetzbuch. Während einer PropalästinaVersammlung auf dem Angerdreieck in Erfurt skandierte eine weibliche Person in Richtung des Aufzugs den Hitlergruß, rief „Heil Hitler“ sowie „Arbeit macht frei“. Am 02.10.2023 ein Delikt nach § 130 Strafgesetzbuch. Auf dem Gelände des Petersberges in Nordhausen wurden mit schwarzer Sprühfarbe diverse Schriftzüge gesprüht, unter anderem „Islam lebe hoch“, „Wir verlieren“ versehen mit einem Hakenkreuz und „Israel“, „Heil Hitler, Rushia“, „ich ficke den Islam“, „Heil Hitler“, „Fuck den Islam“ und mehrere Hakenkreuze usw., usf. Am 20.10.2023 ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. Vier Aufsteller der Dauerfotoausstellung auf dem Rathausplatz in Weimar wurden wahrscheinlich mit einem Stein beschädigt und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 500 Euro verursacht. Am 21.10.2023 ein Delikt nach § 130 Strafgesetzbuch. In der Weimarer Innenstadt wurde der Schriftzug „Alle Juden lügen“ an einer Litfaßsäule angebracht und somit die dort befindlichen Plakate mit Bildern von vermissten bzw. entführten Israelis beschädigt. Am 22.10.2023 ein Delikt nach § 130 Strafgesetzbuch. Am Erfurter Anger wurde eine männliche Person festgestellt, welche sich gezielt in einen Veranstaltungsraum begab, ein ausgelegtes Transparent bespuckte und volksverhetzende Aussagen tätigte. Am 25.10.2023 ein Delikt nach § 303 Strafgesetzbuch. In der Weimarer Innenstadt wurde eine Zeugentafel einer Dauerfotoausstellung durch Kratzer in einem Ausmaß von ca. 10 cm mal 10 cm beschädigt und hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 100 Euro verursacht.
Erstmal herzlichen Dank für die Auflistung der Vorfälle. Ich hätte eine Rückfrage, und zwar: Unter PMK -ausländische- hatten Sie aufgelistet am 18.10. nach § 303 StGB am Haus der Republik in Weimar ein diffamierender Schriftzug in Arabisch. Können Sie mir sagen, was dort stand, entweder in Arabisch oder in Deutsch, ist mir egal, oder können Sie es mir nachreichen?
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Zu welchem dieser von Ihnen dargestellten Straftaten gibt es momentan schon polizeiliche Feststellungen von Tatverdächtigen?
Die Frage würde ich Ihnen auch schriftlich beantworten müssen. Die Informationen liegen mir hier jetzt nicht vor.