Protokoll der Sitzung vom 08.12.2023

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Korschewsky beantwortet ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Kenntnis der Landesregierung existieren in Thüringen bislang einige wenige Trekkingplätze außerhalb des Waldes, die von NaturFreunde Deutschland/Verband für Umwelt, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Thüringen e. V., betrieben werden. So haben die NaturFreundinnen Deutschland, Landesverband Thüringen, ein Vorhaben zu Einrichtung und Betrieb von Trekkingplätzen am Grünen Band initiiert. Ein erster Platz ist im Raum Probstzella seit diesem Jahr verfügbar.

Die Stiftung „Naturschutz Thüringen“ hat 2023 einen entsprechenden Förderantrag der NaturFreundinnen Deutschland, Landesverband Thüringen mit dem Titel „Trekking in Thüringen – Aufbau eines Netzwerkes an Trekkingplätzen am Grünen Band und darüber hinaus“ mit Zustimmung des Stiftungsrats genehmigt. Am 17.11.2023 fand im Haus der NaturFreundinnen ein erstes Vernetzungstreffen zum Thema „Trekking in Thüringen“ statt. In dieser Veranstaltung wurde außerdem ein Erfahrungsbericht über die Geschichte, die Idee und das Konzept sowie die Umsetzung von „Trekking im Frankenwald“ gehalten.

(Abg. Korschewsky)

Ein vergleichbares Angebot im Frankenwald ruht nach Kenntnis der Landesregierung auf vier tragenden Säulen, die für den dortigen Betrieb unerlässlich sind, und zwar:

1. Der Federführung durch eine Betreiberin bzw. einen Betreiber, in dem Fall den Frankenwaldverein e. V.

2. ein Netz an ehrenamtlichen Betreuerinnen des jeweiligen Trekkingplatzes – Mitglieder des Frankenwaldvereins, die regelmäßige Kontrollen durchführen;

3. der Zusammenarbeit mit der jeweiligen Gelegenheitsgemeinde, vor allem hinsichtlich der Verkehrssicherung sowie

4. der Zusammenarbeit mit den bayerischen Staatsforsten als Inhaberinnen der Nutzungsrechte.

Zu Frage 2: Das Zelten auf Waldflächen im Sinne des § 2 Thüringer Waldgesetz bedarf gemäß § 6 Abs. 6 Thüringer Waldgesetz der Zustimmung der jeweiligen Waldbesitzenden. Die Waldfunktionen und sonstigen Rechtsgüter sowie Belange des Naturschutzes dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Hierzu zählt insbesondere die Beachtung spezifischer Vorgaben in Schutzgebieten.

Zu Frage 3: § 60 Abs. 1 Nummer 10c der Thüringer Bauordnung betrifft die Errichtung von Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung. Die Errichtung von Trekkingplätzen an Wanderwegen wird durch diese Regelung nicht berührt. Trekkingplätze in einfacher Ausführung sind unter bestimmten Voraussetzungen bauplanungsrechtlich irrelevant und können bauordnungsrechtlich verfahrensfrei geschaffen werden. Das setzt voraus, dass es sich nicht um Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts handelt, wie zum Beispiel zeltplatzähnlich gebaute Plätze mit befestigter Oberfläche und Begrenzung, sondern um ein Stück unbehandelten Boden, auf dem jeweils für eine Nacht maximal drei Zelte aufgeschlagen werden können. Soweit die Plätze darüber hinaus über eine Feuerstelle sowie ein einfaches hölzernes Toilettenhäuschen verfügen, kann dies in planungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls unerheblich sein. Zwar handelt es sich hierbei jeweils um eine bauliche Anlage. Mangels bodenrechtlicher Relevanz unterfallen aber auch diese nicht dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch. Trekkingplätze mit Anlagen dieser Art stellen typischerweise keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar oder beeinträchtigen naturschutzrechtliche bzw. landschaftspflegerische Belange. Im Rahmen einer gegebenenfalls notwendigen waldrechtlichen Genehmigung würde dies auch geprüft. Für den Toilettenbetrieb muss zur Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen ein umweltfreundliches Betreiberinnenkonzept realisiert werden. Trekkingplätze der beschriebenen Art unterscheiden sich von Zeltplätzen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Bauordnung dadurch, dass es keine befestigten Flächen und Anlagen gibt. Sie bedürfen daher in der beschriebenen einfachen Ausführung keiner Baugenehmigung. Weitergehende Vorhaben, wie gebaute Plattformen etc., können zu einer Baugenehmigungspflicht führen. Es ist daher zu empfehlen, das konkrete Vorhaben mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Trekkingplattformen, Trekkingplätze, Komposttoiletten und dergleichen stellen jedoch sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 4 Thüringer Waldgesetz dar, für die es einer forstbehördlichen Genehmigung bedarf. Die forstbehördliche Entscheidung ergeht aber im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der unteren Bauaufsichtsbehörde. Im Falle von im Staatswald liegenden Flächen ist ebenfalls die Zustimmung der zu beteiligenden Behörden notwendig. Ein förmlicher Bescheid ergeht in diesem Fall gemäß § 31 Abs. 6 Thüringer Waldgesetz nicht. Sollten angrenzende Waldbesitzende von der Entscheidung berührt werden, so wären diese gemäß § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz im Zuge des Verfahrens anzuhören. Dies wäre nicht zuletzt im Hinblick auf die notwendige Gefahrenabwehr beim nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geboten. Für die gegebenenfalls begehrte Errichtung einer Feuerstelle bedarf es einer Genehmigung nach § 12 Thüringer Waldgesetz.

(Staatssekretär Weil)

Zu Frage 4: Eine Fördermöglichkeit diesbezüglicher Projekte im Bereich der aktuellen forstlichen Förderprogramme besteht nicht. Trekkingplätze als Rastplätze können aber aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ grundsätzlich gefördert werden, soweit die Nutzung unentgeltlich möglich ist. Die förderfähigen Ausgaben müssen dazu mindestens 50.000 Euro betragen. Trägerinnen der Maßnahme sollen vorzugsweise entweder eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband, welcher der Kommunalaufsicht untersteht, sein. Trägerinnen können aber auch juristische Personen sein, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und die Steuerbegünstigung vom Finanzamt anerkannt ist.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage aus der Mitte des Hauses. Bitte schön, Herr Kollege.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Habe ich Sie richtig verstanden, dass auch für eine einmalige Übernachtung im Staatswald eine Zustimmung zum Beispiel von ThüringenForst eingeholt werden muss, und wenn ich Sie richtig verstanden habe, können Sie uns die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse nennen, bei der man sich eine solche Genehmigung zum Beispiel einholen kann?

Die Telefonnummer kann ich Ihnen nicht nennen, weil das sehr viele wären, denn die Genehmigung ist beim jeweiligen Forstamt einzuholen. Grundsätzlich haben Sie mich richtig verstanden: Wenn Sie im Wald übernachten wollen, bedürfen Sie einer Genehmigung.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine weitere Nachfrage.

Ist die Genehmigung grundsätzlich schriftlich einzuholen oder kann die auch fernmündlich erteilt werden?

Das kann ich Ihnen ad hoc nicht beantworten, aber ich gehe mal davon aus, wenn Sie mit dem zuständigen

Revierleiter oder der zuständigen Revierleiterin telefonieren, dann wird es sicher ausreichend sein, wenn Sie sie darüber telefonisch in Kenntnis setzen.

Vielen Dank. Dann berufen wir uns gegebenenfalls auf den Staatssekretär.

Wir machen weiter mit der nächsten Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Montag in der Drucksache 7/9168.

(Staatssekretär Weil)

Inflationsausgleich für Betreuer

Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Betreuungsvereine tragen auch im Freistaat Thüringen dazu bei, dass jeder Mensch, unabhängig von seiner Situation, ein würdevolles und selbstbestimmtes Leben führen kann. Die starke Inflation seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine führt auch bei selbstständigen beruflichen Betreuerinnen und Betreuern und auch bei Betreuungsvereinen zu wirtschaftlichen Notlagen, da sich dadurch ihre Kosten, insbesondere in den Bereichen „Personal“, „Mobilität“ sowie „Mietund Sachkosten“, gravierend erhöht haben. Der Deutsche Bundestag hat daher am 17.11.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes – Drucksache 20/8864 – angenommen. Der Bundesrat wird in seiner Sitzung am 15.12.2023 zu diesem Gesetzentwurf beraten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer sind in Thüringen mit insgesamt wie vielen Betreuungen betraut?

2. Welche Kosten würden durch die Umsetzung des oben genannten Gesetzes für Thüringen entstehen?

3. Welche Probleme sieht die Landesregierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz. Bitte schön, Frau Staatssekretärin.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Fragen des Abgeordneten Montag beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Statistische Daten über Verfahren des Betreuungsgerichts bei den Thüringer Amtsgerichten werden auf der Grundlage der bundesweit einheitlich abgestimmten Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten des Betreuungsgerichts, die sogenannte B-Statistik, verfahrensbezogen erhoben. Eine statistische Zuordnung zu konkreten Personen findet nicht statt. Infolgedessen ist die Zahl der Betreuungsbestellungen nur unabhängig davon bekannt, ob die einzelnen Betreuer als Personen in einem oder in mehreren Verfahren bestellt wurden.

Folgende Daten sind bekannt: In Thüringen waren am 30. Juni 2023 in 33.560 fortdauernden Betreuungen insgesamt 35.904 Betreuungsbestellungen erfolgt. Dabei handelt es sich um 10.754 Betreuungsbestellungen bei Familienangehörigen des Betreuten, bei 2.348 Betreuungsbestellungen um sogenannte ehrenamtliche Betreuer ohne familiären Bezug, bei 1.404 Betreuungsbestellungen um Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig sind, bei 18.233 Betreuungsbestellungen um sonstige Personen, die als Berufsbetreuer tätig sind, und bei 3.150 Betreuungsbestellungen um Vereinsbetreuer. In 15 Verfahren waren ein Verein, ein Behördenbetreuer oder eine Behörde als Betreuer bestellt.

Zu Frage 2: Für die Inflationsausgleichszahlungen würden aus dem Landeshaushalt schätzungsweise 4 Millionen Euro aufzuwenden sein, die verteilt auf zwei Jahre auszuzahlen wären. Dabei ist berücksichtigt, dass

die Staatskasse lediglich in den Verfahren für die Ansprüche der Betreuer aufkommen muss, in denen die Betreuten mittellos im Sinne des Gesetzes sind.

Als Antwort auf die Frage 3: Zunächst hängt das Inkrafttreten des Gesetzes noch von der Zustimmung des Bundesrats ab. Das in Rede stehende Inflationsausgleichgesetz sieht vor, die Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der laufenden Vergütung auszubezahlen. Es ist zu begrüßen, dass damit der Umsetzungsaufwand für die Thüringer Gerichte auf das Nötigste reduziert werden kann und damit kein Problem beim Gesetzesvollzug entsteht. Auch im Übrigen sehe ich derzeit keine Probleme, die sich aus dem Gesetz zwangsläufig ergeben würden. Mit Blick auf die im Haushaltsentwurf für 2024 veranschlagten 39 Millionen Euro für Betreuervergütung und Aufwandsentschädigung bleibt zunächst die Ausgabenentwicklung abzuwarten. Dabei weise ich darauf hin, dass dem Ansatz nur grobe Bedarfsschätzungen zugrunde liegen können. Sofern sich im Jahresverlauf Mehrbedarfe ergeben, stehen haushaltsrechtliche Instrumente zur Verfügung, um hierauf zu reagieren.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank. Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, kurze Nachfrage: Sind denn für den Fall des Inkrafttretens zum 01.01.2024 die entsprechenden Ausgaben in der Haushaltsplanung tatsächlich und wirkvoll berücksichtigt, da Sie ja jetzt mit 39 Millionen eher so eine grobe Richtung vorgegeben haben? Sie sagten ja, das sind 4 Millionen Euro in zwei Tranchen. Also wären denn dann die ca. 2 Millionen tatsächlich auch sicher auszahlbar im Jahr 2024?

Zu der Frage würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

Es gibt noch eine zweite Nachfrage.

Vielen Dank. Noch eine weitere Frage: Wie laufen denn die Gespräche zur Finanzierung dieses Gesetzes mit den Entscheidern auf Bundesebene? Gibt es da Ihrerseits aktuell noch Kontakte oder liegt das alleinig

jetzt im Bundesrat?

Auch zu der Frage würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Also zwei schriftliche Antworten. Wir kommen zur Anfrage der Abgeordneten Baum – ich nehme an, vorgetragen vom Abgeordneten Montag – in der Drucksache 7/9169.

(Staatssekretärin Herz)

Vielen Dank, Herr Präsident.

Verwaltungsgebühren für Personal im Thüringer Bildungsbereich

Im Rahmen von Verwaltungsleistungen fallen in Thüringen Gebühren für bestimmte staatliche Aufgaben an. Dies ist auch im Bereich der schulischen Bildung, wie bei der Anerkennung von Kenntnissen und Abschlüssen für die Aufnahme einer Lehrtätigkeit an Thüringer Schulen, der Fall.

Ich frage die Landesregierung: