Protokoll der Sitzung vom 02.02.2024

(Abg. Wahl)

angebot befindet sich derzeit in der Erarbeitung bei DB InfraGO und liegt folglich noch nicht vor. Nach Aussagen der DB InfraGO ist eine unveränderte Fortsetzung des derzeit bestehenden Fahrplanangebots zu erwarten.

Zu Frage 2: Für den Erhalt der Verfügbarkeit der Strecke müssen dringende Instandhaltungsarbeiten an den Brückenbauwerken zwischen Naumburg und der Landesgrenze Thüringens erfolgen. Für einen stabilen Betrieb aus Fern-, Nah- und Güterverkehr wird seitens der DB InfraGO der Verkehrsartenmix festgelegt, der die Trassenzahl pro Stunde für die einzelnen Verkehrsarten abbildet. Hieraus resultiert, dass die Leistung des Regionalexpresses 15 als Nahverkehrsprodukt zwischen Naumburg und Jena entfallen muss. Die weiteren Nahverkehrslinien RB 20 Eisenach-Naumburg-Leipzig sowie RB 25 Halle-Naumburg-Saalfeld verkehren mengenmäßig unverändert. Im Rahmen der Baumaßnahme entfällt gleichzeitig die Korrespondenzzeit der RB 25 Naumburg. Im Ergebnis bestehen für Fahrgäste aus dem Saaletal somit stündliche Fahrtmöglichkeiten in Richtung Halle und mit Umstieg nach Leipzig. Durch den Entfall der Korrespondenz kann die Fahrtzeit der RB 25 um etwa 10 Minuten reduziert werden.

Zu Frage 3: Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, werden derzeit die Auswirkungen von Änderungen des Baugeschehens auf das Fahrplanangebot vom Infrastrukturbetreiber in Abstimmung mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmer erarbeitet. Nach aktuellem Planungsstand beginnen die baubedingten Einschränkungen voraussichtlich erst am 9. Juni 2024. Die Rückkehr zum Regelfahrplan im Korridor Halle-Leipzig-Naumburg-Jena ist für den 24. Mai 2025 geplant. Über die konkreten Auswirkungen der verschiedenen Bauzustände auf die eigenwirtschaftlich von der DB Fernverkehr AG betriebenen IC-Linie 61, beispielsweise hinsichtlich Fahrtzeitverlängerung, Umleitung oder Entfall der Leistung, liegen der Landesregierung keine Informationen vor.

Zu Frage 4: Als Kompensation des im Bauzeitraum zwischen Leipzig und Jena nicht verkehrenden zweistündigen Regionalexpresses 15 wurde die Abellio Rail Mitteldeutschland GmbH aufgefordert, zweistündliche Expressbusse über die Autobahn als Direktverbindung zwischen Leipzig und Jena zu planen. Das vorgesehene Schienenersatzverkehrskonzept ist gegebenenfalls vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Änderungen des Baufahrplans neu zu bewerten und in Abstimmung mit den benachbarten Aufgabenträgern

und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen auf die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Für die Zwischenhalte des RE 15 fungiert die RB 20 Leipzig-Naumburg‑Eisenach in Verbindung mit der RB 25 Halle-Naumburg/Saale als schienengebundener Ersatzverkehr.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage aus der Mitte des Saals. Bitte schön, Herr Dr. Schubert.

Der Doktor, der ist, glaube ich, bei jemand anderem anzusiedeln.

Passiert auch mir mal, ja.

(Staatssekretär Weil)

Aber vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, ich habe folgende zwei Nachfragen, wenn ich darf. Bei der Ausschreibung, die jetzt mit der Frage 1 beantwortet wurde, ist dort auch vorgesehen, dass bei diesem Interessenbekundungsverfahren auch die Leistung des Fahrradtransports mit abgefragt wird? Wenn nein, warum nicht?

Und zweitens: Ist bei der Frage des Schienenersatzverkehrs zwischen Jena und Leipzig jetzt wie beschrieben auch die Frage des Fahrradtransports mit vorgesehen in dieser Busvariante? Ich will das begründen. Wir haben auf der Mitte-Deutschland-Verbindung die Öffnung des IC aus Gera bis in das Ruhrgebiet zwischen Erfurt und Gera für die Nahverkehrstickets, allerdings mit dem Malus, das ist für viele Fahrer schon seit Jahren ein Ärgernis, dass dort der Fahrradtransport eben nicht inkludiert ist im Nahverkehrsticket.

Das muss ich nachliefern, das kann ich Ihnen ad hoc nicht beantworten.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Herr Schubert, noch mal Entschuldigung, das war irgendwie falsch gepeilt. Die dritte Anfrage ist die Anfrage des Kollegen Bühl in der Drucksache 7/9431. Bitte schön, Herr Kollege.

Vortragstätigkeit des Thüringer Ministers für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chefs der Staatskanzlei an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung

Am 8. Januar 2024 informierte die Staatskanzlei auf ihrem Facebook-Konto über einen Vortrag des Ministers an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Thema „Was ist an der Posten- und Staatssekretärsaffäre dran?“. Ausweislich dieser Veröffentlichung soll der Minister einen Vortrag zum Sonderbericht des Thüringer Rechnungshofs bezüglich der Stellenbesetzung in der obersten Landesbehörde gehalten haben und über rechtliche und politische Aspekte, die handelnden Akteure sowie deren Interessen

referiert sowie einen Ausblick auf den weiteren Prozess gegeben haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem rechtlichen und wissenschaftlichen Rahmen erfolgte dieser Vortrag – privat, nebenberufliche Dozententätigkeit, hauptberuflich als Regierungsmitglied?

2. Wie ordnete sich dieser Vortrag in das wissenschaftlich-pädagogische Konzept der jeweiligen Fachbereiche und Studienablaufpläne an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung ein?

3. Aus welcher Perspektive hat der Minister rechtliche und politische Aspekte dem Auditorium vorgestellt?

4. Auf wessen Initiative hin hielt der Minister den oben genannten Vortrag?

Für die Landesregierung antwortet die Staatskanzlei. Bitte schön, Frau Staatssekretärin.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrter Herr Abgeordneter Bühl, gestatten Sie mir zu Ihrer Frage folgende Vorbemerkung: Auf X, vormals Twitter, bemerkten Sie, sehr geehrter Herr Abgeordneter Bühl, bereits am 12. Januar 2024 – ich zitiere Sie: „Bemerkenswert: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen, Benjamin Hoff war im UA“ – also dem Untersuchungsausschuss – „vorgeladen und wird wieder vorgeladen. Dann lädt die Verwaltungsfachhochschule einseitig ein und gibt eine Bühne zur Rechtfertigung. Was für ein Zeichen an angehende Beamte!“

Soweit bekannt, hat der Untersuchungsausschuss 7/4 die Aufgabe, anhand eines Untersuchungsauftrags Zeugen zu befragen und eben im Lichte dieser Befragung sowie der Prüfung von Unterlagen zu einer Bewertung zu kommen. Die Einladung Minister Hoffs als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss ist Teil seiner Arbeit. Insoweit ist wohl das einzig Bemerkenswerte an diesem Vorgang oder an Ihrem erfragten Vorgang, dass Sie öffentlich versuchen, den Eindruck zu erwecken, dass die Vorladung allein als Zeuge einer Verurteilung durch den Untersuchungsausschuss gleichkommt. Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Gestatten Sie mir, die Fragen 1, 2 und 4 zusammen zu beantworten. An der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung findet die Ausbildung der Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter der Laufbahn des gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienstes statt. Sie ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Landes und untersteht der Aufsicht des für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministeriums. Wie den Jahresberichten der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung entnommen werden kann, lädt die Hochschule regelmäßig zu Gastvorlesungen ein. Neben dem Thüringer Chef der Staatskanzlei hielten zum Beispiel Gastvorlesungen: der Richter des Bundesverfassungsgerichts und ehemaliger Minister für Inneres und Kommunales, Herr Prof. Dr. Huber, zum Thema „Recht und nationale Identität“, der Richter am Bundesverwaltungsgericht, Prof. Dr. Döring, zum Thema „Rechtsrahmen zur Bewältigung des Flüchtlingszustroms“, der Bürgerbeauftrage des Freistaats Thüringen, Herr Dr. Herzberg, zu seiner Arbeit und möglichen Kommunikationsstörungen im Staat-Bürger-Dialog. Dabei variieren die Veranstaltungskonzepte. Während zu allen einzelnen Gastvorlesungen Studierende aller Studiengänge teilnehmen, sind andere Gastvorlesungen fachbereichsspezifisch. So fand beispielsweise für Studierende und Auszubildende des Fachbereichs Polizei eine Vortragsreihe unter dem Titel „Gefühlsarbeit im Polizeidienst“ statt. Geladene Referenten waren zum Beispiel der Suchtbeauftragte der LPI Gotha Herr Scholz, die Polizeipsychiologin Frau Wink sowie die beiden Polizeipfarrer Herr Heinecke und Herr Wagenführ. Ebenfalls am Fachbereich der Polizei hielt der Soziologe Dr. Löhr eine ganztätige Vorlesung zur islamistischen Radikalisierungsdynamik.

Die von Herrn Minister Hoff an der Hochschule gehaltene Gastvorlesung befasste sich unter anderem mit der Rolle und Einflussnahme Thüringens im Bundesrat, der politischen Entscheidungsfindung und dem politischen System am Beispiel des Freistaats Thüringen. Sie fanden auf Einladung der Hochschule statt und die Wahl der Themen obliegt dabei dem Gast.

Zu Frage 3: In der Gastvorlesung zur sogenannten Posten- und Staatssekretärsaffäre wurde methodisch wie folgt vorgegangen. Nach einer Einführung in Anlass und Ziel des Sonderberichts des Rechnungshofs vom 13. März 2023 sowie den Gegenstand und Ablauf der Prüfung wurde im nächsten Schritt auf die rechtlichen und politischen Ebenen eingegangen, also die Bestenauslese gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Thüringer Laufbahngesetz und § 101 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz alte Fassung sowie die §§ 10, 11, 23, 26 Thüringer Laufbahngesetz sowie 28 Thüringer Laufbahngesetz. Es

wurde des Weiteren auf die Rechtsstellung der Staatssekretäre, den Umfang der politischen Beamtinnen, die Maßgaben für die engeren Leitungsbereiche der Ministerien, die Dokumentation von Einstellungen in den Leitungsbereichen sowie die Stellung des Thüringer Rechnungshofs und eines Untersuchungsausschusses eingegangen. Vorgestellt wurden anschließend die Institutionen Rechnungshof, Landesregierung, Parlament, Opposition und regierungstragende Fraktionen sowie die Staatsanwaltschaft.

Die Gastvorlesung entsprach in Vorbereitung und Durchführung den Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses, also dem Überwältigungsverbot, indem die Lernenden in die Lage versetzt werden, sich mit Hilfe des Unterrichts eine eigene Meinung bilden zu können, dem Gebot der Kontroversität, indem ein Thema kontrovers dargestellt und diskutiert wird, wenn es in der Wissenschaft oder der Politik kontrovers ist, und dem Prinzip der Orientierung an den Lernenden.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

Ja, vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Ich will noch mal nachfragen, weil aus Ihrer zusammenfassenden Antwort für mich nicht ganz klargeworden ist, wie nun die Einladung sich genau gestaltet hat. Also hat der Minister das Thema des Vortrags selbst gewählt, habe ich das richtig verstanden, und war er als hauptberufliches Regierungsmitglied dort anwesend und hat er sich selbst dort eingeladen oder wurde er eingeladen?

Ich bin meines Erachtens auf beides eingegangen. Der Minister wurde eingeladen seitens der Verwaltungsfachhochschule, das auch nicht zum ersten Mal, sondern er referiert da meines Wissens, glaube ich, in jedem Jahr einmal. Und die Themen, das hatte ich gesagt, kann sich der Gast selber aussuchen. Wenn

Sie die Möglichkeit haben, Sie hatten sich ja auch an die Verwaltungsfachhochschule gewandt und sich angeboten, als Referent werden Sie da ja selber vielleicht auch Erfahrung sammeln können.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Und damit kommen wir zur vierten Anfrage, nämlich des Abgeordneten Montag, in der Drucksache 7/9432. Bitte schön, Herr Kollege Montag.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Wahl des Vorstands der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. – AGETHUR –

Die Landesvereinigung für Gesundheitsförderung koordiniert und informiert über Maßnahmen, die auf die Entwicklung gesundheitsförderlicher und präventiver Verhaltensweisen ausgerichtet sind. Die AGETHUR finanziert sich neben Mitgliedsbeiträgen und Projektmitteln, zum Beispiel der gesetzlichen Krankenkassen, vor allem durch Haushaltsmittel des Freistaats Thüringen in erheblicher Höhe, beispielsweise für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 1.025.500 Euro. Im Gegenzug unterstützt die AGETHUR das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie bei der Vorbereitung und Umsetzung gesundheitspolitischer

(Staatssekretärin Beer)

Vorhaben, zum Beispiel Präventionsgesetz, Landesgesundheitskonferenz, Werkstattprozess zum Krankenhausplan. Der Vorstand besteht qua Satzung aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwölf weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. – AGETHUR – soll die dem Vorstand vorsitzende Person Mitglied der Thüringer Landesregierung oder Mitglied des Thüringer Landtags sein. Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Informationen liegen der Landesregierung über die erfolgten Wahlen des Vorstands der AGETHUR während der laufenden Legislaturperiode des Thüringer Landtags vor?

2. Welche Regierungsmitglieder wurden hinsichtlich einer Wahl zum/zur Vorstandsvorsitzenden der AGETHUR wann angefragt – bitte angeben, wann und wie eine Rückmeldung durch diese erfolgt ist –?

3. Welche Mitglieder des Landtags wurden diesbezüglich wann angefragt – bitte angeben, wann und wie eine Rückmeldung durch diese erfolgt ist –?

4. Falls nicht alle Regierungsmitglieder oder Mitglieder des Landtags angefragt wurden, wie sind die erfolgten Wahlen nach Auffassung der Landesregierung rechtlich einzuordnen?

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Frau Ministerin Werner für die Landesregierung.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zu den Anfragen möchte ich gern wie folgt Stellung nehmen.

Zu Frage 1: In der 7. Wahlperiode des Thüringer Landtags fanden zwei Vorstandswahlen der AGETHUR statt, im Jahr 2021 und im Jahr 2024. Die Zusammensetzung des Vorstands nach der Wahl 2021 ist im Jahresbericht 2021 zu finden. Den kann man auch auf der Seite der AGETHUR finden. Der aktuelle Vorstand ist auf der Homepage der AGETHUR zu finden.

Zu Frage 2: Bezüglich der Wahl zum/zur Vorstandsvorsitzenden wurden in beiden Jahren keine Regierungsmitglieder seitens der AGETHUR angefragt. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der Regelung in § 9 Abs. 3 der Satzung der AGETHUR nicht um eine zwingende Vorgabe handelt.