Guten Morgen, meine Damen und Herren Abgeordneten, guten Morgen allen Gästen, Kolleginnen und Kollegen!
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich heiße Sie herzlich willkommen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch ganz herzlich die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream.
Für diese Plenarsitzung hat Herr Abgeordneter Reinhardt als Schriftführer neben mir Platz genommen, die Redeliste führt Herr Abgeordneter Schütze.
Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Herr Abgeordneter Frosch, Herr Minister Adams zeitweise, Frau Ministerin Siegesmund zeitweise.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben auch heute ein Geburtstagskind. Der Abgeordnete Kellner aus der CDU-Fraktion hat heute Geburtstag, herzlichen Glückwunsch und bleiben Sie gesund!
Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Hinweise zur Tagesordnung heute: Wir sind bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, den Gesetzentwurf der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, in der Drucksache 7/720 als neuen Tagesordnungspunkt 9 a und den Antrag der Landesregierung „Mitgliedschaft von Mitgliedern der Landesregierung in Leitungs- und Aufsichtsgremien auf Erwerb gerichteter Unternehmen“ in der Drucksache 7/714 als neuen Tagesordnungspunkt 27 a in die Tagesordnung aufzunehmen.
Weiterhin sind wir bei der Feststellung der Tagesordnung übereingekommen, die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 29, 30, 32, 33, 34 und 37 geheim und als Blockwahl durchzuführen. Die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 28 und 31 sind aus Rechtsgründen ohnehin geheim durchzuführen, die Wahlen in den Tagesordnungspunkten 35 und 36 wurden von der Tagesordnung abgesetzt.
Vereinbarungsgemäß finden die Wahlen mit Ausnahme der Wahl zur Tagesordnungspunkt 31 heute nach der Mittagspause statt. Im Anschluss daran ist die Fragestunde vorgesehen. Da während der Fragestunde keine Abstimmungen möglich sind, wird die zeitaufwendige Auszählung der Stimmzettel
während der Fragestunde vorgenommen. Die Verkündung der einzelnen Wahlergebnisse ist nach dem Ende der Fragestunde geplant. Um das Zeitfenster für die Auszählung der Stimmzettel größtmöglich zu halten, schlage ich Ihnen vor, alle Mündlichen Anfragen in der heutigen Fragestunde unabhängig von ihrer Dauer abzuarbeiten. Erhebt sich dagegen Widerspruch? Das kann ich nicht erkennen.
Zu Tagesordnungspunkt 10 wird ein Alternativantrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 7/795 auf den Tischen ausgelegt, und zwar links und rechts, so wie Sie das gestern auch schon gesehen haben.
Der Antrag der Fraktion der FDP zu Tagesordnungspunkt 22 in der Drucksache 7/716 wurde von der Antragstellerin zurückgezogen, weshalb der Tagesordnungspunkt abgesetzt ist.
Zu Tagesordnungspunkt 24 wurde ein Alternativantrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 7/793 verteilt.
Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es Bemerkungen, Anmerkungen zur Tagesordnung? Herr Abgeordneter Montag, bitte.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, namens der FDPFraktion darf ich den Antrag ursprünglich TOP 19 „Angemessene Auflagen statt generelle Verbote – Veranstaltungen ermöglichen“ zurückziehen.
Tagesordnungspunkt 19 wird vom Antragsteller zurückgezogen. Weitere Bemerkungen zur Tagesordnung? Dann bitte ich um Ihr Handzeichen, wenn Sie der Tagesordnung so zustimmen, bitte. Vielen Dank. Die Gegenstimmen? 2 Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? Bei 1 Stimmenthaltung ist die Tagesordnung so angenommen.
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 7/721 - ERSTE BERATUNG
Wünscht jemand aus den Koalitionsfraktionen das Wort zur Begründung? Ja, Herr Abgeordneter Plötner, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer, für die Koalitionsfraktionen Die Linke, SPD und Bündnis 90/Die Grünen möchte ich zum Gesetzentwurf in Drucksache 7/721 gern die Einbringung machen.
Aufgrund der Richtlinie der Europäischen Union 2018/958 und mit Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen ist eine Anpassung des Thüringer Heilberufegesetzes erforderlich. Dabei geht es um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Einführung neuer oder Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Bezug auf den Zugang zu oder die Ausübung von reglementierten Berufen.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sind Grundprinzipien des Binnenmarkts, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert sind. Die Berufsfreiheit ist also ein Grundrecht.
Nationale Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, sollen keine Hindernisse für die Ausübung dieser Grundrechte schaffen. Deshalb sind alle Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die garantierte Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Bedingungen erfüllen sollten. Diese Maßnahmen sollten nämlich erstens in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, zweitens durch Ziele des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein, drittens geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und viertens nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2005 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Verhältnismäßigkeitsprüfung den eigenen Anforderungen anzupassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind der Kom
mission vorzulegen und im Anschluss erfolgt die Evaluierung. Innerhalb dieses Prozesses der Überprüfung sämtlicher Rechtsvorschriften zu allen, in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Berufen sind noch Fragen zur Klarheit gekommen bzw. die Feststellung, dass es mehr Klarheit braucht. Um dementsprechend eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und Schranken bei der Aufnahme und Ausübung bestimmter abhängiger oder selbstständiger Tätigkeiten abzubauen, sollte es ein gemeinsames Verfahren auf Unionsebene geben, das den Erlass unverhältnismäßiger Maßnahmen verhindert. Dementsprechend gibt es die Mitteilung der Europäischen Kommission 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“, worin die Notwendigkeiten, die noch für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nachgeholt werden müssen, identifiziert wurden.
Mit der 2018 beschlossenen Richtlinie sollen Regeln zu den von Mitgliedstaaten durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen vor der Einführung von neuen oder der Änderung von bestehenden Berufsreglementierungen festgelegt werden, damit sichergestellt ist, dass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert und gleichzeitig Transparenz und ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden. Mit § 5 c in dem vorliegenden Gesetzentwurf wird diese Verpflichtung vollumfänglich umgesetzt. Eine Alternative zu dessen Einführung besteht nicht. Ich beantrage im Namen der den Gesetzentwurf einbringenden Fraktionen die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Plötner hat es schon vollumfänglich dargestellt. Viele Alternativen haben wir nicht, weil wir dieses Recht umsetzen müssen. Dennoch will ich ein, zwei Anmerkungen machen, denn diese Frage der Begründung der Verhältnismäßigkeit hat gerade bei denen, die für freie Berufe stehen, erhebliche Ängste und Sorgen und vor allen Dingen Diskussionen ausgelöst.
Europa hat ein Motto: Einheit in Vielfalt. Natürlich ist es wichtig, dass wir unser europäisches Recht
angleichen, einfach weil wir einen Binnenmarkt und gänzlich unterschiedliche Ausgangsbedingungen haben. Marktzugangsvoraussetzungen sind immer problematisch, wenn man faire Wettbewerbsbedingungen herstellen möchte. Aber es gibt auch natürlich gewachsene, historisch gewachsene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Dazu gehört beispielsweise die Verkammerung unserer freien Berufe. Es hat aus meiner Sicht einen Vorteil, dass bei uns in der Bundesrepublik Deutschland, auch in Österreich, die Berufsgruppen selbst dafür zuständig sind, ihr Berufsrecht nach Qualität festzulegen, dass es eben nicht die Politik ist, die sagt, wie beispielsweise Patientinnen und Patienten richtliniengemäß behandelt werden. Auch die Frage des Zugangs, wer darf Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Rechtsanwalt usw. werden – gerade in diesen ganz sensiblen Bereichen ist es wichtig, dass man eins gewährleistet: den Schutz derer, die man behandelt, die man vertritt oder für die man zur Verfügung steht.
Insofern werden wir natürlich der Überweisung an den Sozialausschuss zustimmen, sehen aber tatsächlich die Frage dieser Regulierung, vor allem dieser Prüfung, dieser Rechtfertigung deutlich kritisch.
Eine Anmerkung noch zu dem, was im Gesetzentwurf bei der Frage „Verwaltungskosten“ steht. Dort steht, es würden keine anfallen. Ich glaube, wer sich mit Kammern unterhält, weiß, dass diese zwölf Kriterien geprüft werden müssen, dass abgewogen werden muss, Stellungnahme gefasst werden muss. Ich darf auch noch mal darauf hinweisen, dass die Kosten, die dort intern bei den Kammern zukünftig entstehen werden, natürlich durch diejenigen getragen werden, die diese Kammern finanzieren. Das sind deren Mitglieder.
Insofern: Es ist europäisches Recht, ich glaube aber, dass wir gut daran tun, auch zukünftig Verhältnismäßigkeit dort zu wahren. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, Gäste und Zuhörer am Livestream, es empfiehlt sich, wie so oft im Leben, einen Blick hinter die Kulissen zu werfen – im Parlamentsbetrieb insbesondere immer dann, wenn irgendwelche Gesetze besonders dringlich aufgrund einer EU-Richtlinie ge
ändert werden müssen. Dringlichkeit jedoch lässt vermuten, dass man unbemerkt von der politischen Öffentlichkeit etwas durchwinken möchte. Was hier zunächst harmlos daherkommt, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als das Gegenteil. 2018 trat eine neue EU-Richtlinie in Kraft, die nicht ganz unerhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung des nationalen Berufsrechts, insbesondere auch der Heilberufe, haben wird. Gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit von nationalen Anforderungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, zu überprüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung der Europäischen Kommission vorzulegen. Um Klarheit hinsichtlich der Kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit anzuwenden sind, zu schaffen und um eine uneinheitliche Kontrolle dieser Kriterien zu unterbinden, hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie 2018/958 ein Prüfungsschema für die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Hand gegeben. Diese soll bei der Überprüfung bestehender oder beim Erlass neuer Berufsreglementierungen Anwendung finden. Diese EU-Richtlinie, die Gegenstand des hier vorliegenden Gesetzentwurfs ist, ist von den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Februar beschlossen, gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung keine Einwendungen zu erheben. Damit gab es auch aus Thüringen, also von Vertretern der Landesregierung, keine Einwände, diese EURichtlinie eins zu eins in nationales Recht umzusetzen. Ohne abschließende Aussprache hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung am Donnerstag, dem 7. Mai 2020, in zweiter Lesung gegen die Stimmen der AfD und der Linken angenommen. So viel zum Hintergrund.
Aber was verbirgt sich nun hinter der hier vorliegenden Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes? Dahinter steckt ganz glockenklar die Bestrebung der Kommission, berufsrechtliche Vorgaben für regulierte Berufe abzubauen, meine Damen und Herren. Brüssel verfolgt den Ansatz, Wirtschaftswachstum durch den Abbau von Berufsrecht zu fördern. Das soll nach Auffassung der Kommission zur Intensivierung des Wettbewerbs im Dienstleistungssektor und damit zu einer Steigerung der Mobilität der Beschäftigten in der EU führen. Die Europäische Kommission hat sich diese Argumentation zu
eigen gemacht, denn bei mehr als 5.500 regulierten Berufen in Europa prognostizieren ökonomische Studien, die von der Kommission in Auftrag gegeben wurden, dass durch den Abbau von unnötigem und unverhältnismäßigem Berufsrecht rund 700.000 zusätzliche Arbeitsplätze in der EU geschaffen werden könnten. Diesen Politikansatz der Kommission betrachte ich mit großer Sorge. Die deutschen Standards dürfen nicht aufgeweicht werden. Welche Zukunft haben sonst die in Deutschland bewusst regulierten Berufe im europäischen Binnenmarkt noch?
Das Rechtsprinzip der Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlich nicht neu. Schon jetzt sind alle EUMitgliedstaaten an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Er ist ein grundlegendes Prinzip unseres Rechtsstaats, an dem sich das Handeln des nationalen Gesetzgebers messen lassen muss. Insofern hätte es keiner zusätzlichen Richtlinie bedurft. Letztlich wird ein hoher Argumentations- und Begründungsaufwand notwendig werden, um Berufsrecht künftig europafest zu machen. Angetrieben vom Leitgedanken, die freie Berufsausübung in der gesamten EU voranzutreiben, werden die nationalen Gesetzgeber de facto in ihrer Kompetenz für den Erlass des Berufsrechts immer weiter eingeschränkt.
Unter der Prämisse, den grenzüberschreitenden Binnenmarkt weiterzuentwickeln, geht die Kommission über Leichen, um jegliche Hemmnisse, die sich dem Vorhaben entgegenstellen werden, unbemerkt von der politischen Öffentlichkeit gnadenlos zu beseitigen. Berufszugangs- und Berufsausübungsregelungen, meine Damen und Herren, dienen zum einen dem Gesundheits- und Patientenschutz und zum anderen sind sie Garant für die Qualität der Patientenversorgung.
Eine Betrachtung, die nur auf Marktentwicklung, Wachstum, Arbeitsplätze und Ökonomie ausgerichtet wäre, ist hier nicht sachgerecht. Der ökonomische Ansatz der Europäischen Kommission, Wirtschaftswachstum durch den Abbau von Berufsrecht zu stimulieren, greift zu kurz. Es besteht die reelle Gefahr, dass nur einmalige Beschäftigungseffekte generiert werden, ohne die Folgekosten und negativen Auswirkungen für Verbraucher und Patienten einzukalkulieren. Die Ökonomie kann nur einer von mehreren Parametern sein, an denen sich Berufsrechte messen lassen müssen. Dies gilt im besonderen Maße für die Gesundheitsberufe. Hier müssen der Schutz der Patienten sowie die Sicherheit