Vielen Dank für die Antwort, Frau Ministerin. Wie verhält es sich mit den verteilten persönlichen Schutzausrüstungen für den Katastrophenschutz in den Landkreisen? Müssen diese erstattet werden?
Danke. Gibt es Zusatzfragen aus dem Plenum? Ich sehe das nicht. Damit kommen wir zu Frage 11 des Herrn Abgeordneten Walk, Fraktion der CDU, in Drucksache 7/757. Bitte.
Medienberichten zufolge fanden in den vergangenen Tagen an mindestens 22 Orten in Thüringen sogenannte Spaziergänge, nicht angemeldete Versammlungen gegen die Corona-Auflagen, statt. Nach meinen Erkenntnissen befand sich in Eisenach auch ein bekannter NPD-Funktionär unter den Teilnehmern.
1. Wie viele dieser „Spaziergänge“, die nicht den Corona-Auflagen entsprechen, fanden in den letzten vier Wochen statt?
2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zur Art und Weise der Mobilisierung (zum Beispiel hinsichtlich Organisation, Zusammensetzung, Her- kunft, Anführerschaft, öffentliche-mediale Aktivitä- ten) bei diesen nicht angemeldeten Versammlungen?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der thematischen Ausrichtung (zum Bei- spiel Motivation und Gesinnung) vor?
4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Verbindungen von Teilnehmern der „Spaziergänge“ (zum Beispiel zu extremistisch eingestuften Parteien, Vereinigungen, Institutionen oder Einzel- personen; Anhängern der Reichsbürgerbewegung und Anhängern der sogenannten Partei „Wider- stand 2020“)?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Frage 1: Die sogenannten Spaziergänge oder Hygienespaziergänge, wie sie auch genannt werden, sind als Versammlungen zu bewerten. Sie werden aber in der Regel nicht vorher angezeigt. Es wurde bekannt, dass zwischen dem 1. Mai und dem 11. Mai 2020 ca. 40 sogenannte Spaziergänge sowie andere Versammlungen und sonstige Zusammenkünfte stattfanden, bei denen die Polizei infektionsschutzrechtliche Verstöße festgestellt hat. Dies betraf vor allem die Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl, aber auch die Nichteinhaltung von Mindestabständen und das Fehlen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Schwerpunkte dieser Versammlungen mit Corona-Bezug waren insbesondere die Städte Altenburg, Arnstadt, Bad Salzungen, Eisenach, Erfurt, Gera, Greiz, Jena, Meiningen, Saal
Frage 2: Zur Teilnahme an den sogenannten Spaziergängen wird über persönliche Kontakte und in den sozialen Medien aufgerufen. Außerdem werden in den sozialen Medien, beispielsweise bei Facebook, auch Berichte und Videos der Initiatoren oder Teilnehmer eingestellt. Die sogenannten Spaziergänge erhalten Zulauf aus unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Richtungen. Die Teilnehmer bieten kein einheitliches Bild und handeln mit anscheinend sehr heterogenen und individuellen Motivationen. Kleinster gemeinsamer Nenner ist der Protest gegen Einschränkungen im Zusammenhang mit den Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus. Die Versammlungsteilnehmer sind überwiegend dem bürgerlichen Spektrum zuzuordnen. Anzutreffen sind beispielsweise auch sogenannte Verschwörungstheoretiker, Impfgegner, Rechtspopulisten und Rechtsextremisten.
Frage 3: Die Gesinnung und die Motivation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den sogenannten Spaziergängen sind vielfältig. Einige fordern eine schnellere Öffnung von Kindergärten, Schulen und Unternehmen, andere beklagen Reisebeschränkungen, wieder andere sorgen sich um den Bestand der Grundrechte. Unter sie mischen sich auch Personen, die beispielsweise das Wirken einer angeblichen Weltregierung oder Umsturzpläne führender Wirtschaftsunternehmen befürchten.
Frage 4: Nach der vorliegenden Erkenntnislage sind die sogenannten Spaziergänge in Thüringen derzeit, wie gesagt, überwiegend bürgerlich geprägt. Es ist aber auch der Versuch von extremistischen Gruppierungen, insbesondere Rechtsextremisten, zu beobachten, sich einen breiteren Anschluss an die Gesellschaft zu verschaffen und eine erhöhte Akzeptanz zu gewinnen. Hierfür nutzen sie den Vorwand, gegen die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen zu demonstrieren. In der Gesamtschau ist aber bei den sogenannten Spaziergängen gegenwärtig keine eindeutige Steuerung und Dominanz durch Rechtsextremisten erkennbar.
In Eisenach beteiligten sich zum Beispiel am 4. Mai 2020 etwa 25 Angehörige der rechtsextremistischen Szene an einem sogenannten Spaziergang. Einer die Mitorganisatoren kam aus dem Umfeld des örtlichen Vorsitzenden der Stadtratsfraktion der NPD.
Im Hinblick auf die Gruppierungen mit der Bezeichnung „Widerstand 2020“ hat die Landesregierung in Thüringen bislang noch keine Untergliederung oder Verantwortliche feststellen können. In den sozialen
Medien waren Kundgebungen oder Protestaktionen dieser Gruppierung angekündigt, wie zum Beispiel die Aktionen am 9. und 11. Mai 2020 in Erfurt. Entsprechende Versammlungsanmeldungen lagen mit Stand 12. Mai 2020 aber nicht vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich an den sogenannten Hygienespaziergängen auch Personen aus dem Phänomenbereich Reichsbürger und Selbstverwalter beteiligten.
Danke, Herr Vorsitzender. Sehr geehrter Herr Minister, ich habe zwei Zusatzfragen. Zum einen: Haben Sie zu den etwa 40 Versammlungen und Veranstaltungen, die Sie angesprochen haben, eine Gesamtzahl? Wenn nicht, können Sie das gern nachreichen.
Die zweite Frage betrifft die eingeleiteten Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang.
Herr Minister, Sie haben von den 40 Spaziergängen gesprochen, die nicht angezeigt oder angemeldet worden sind. In wie vielen Fällen wurde denn durch die Polizei ein anmeldepflichtiger Veranstalter festgestellt, der ja dadurch dann eine Straftat im Sinne des Versammlungsgesetzes begangen hat? Wurden entsprechende Ermittlungsverfahren in diesen 40 Fällen eingeleitet?
Zweite Frage: Bei den Versammlungen wäre es ja jederzeit möglich, praktisch auch vor Ort Auflagen durch die Versammlungsbehörde, wenn vor Ort, oder durch die Polizei zu erlassen. Sie hatten gesagt, dass Infektionsschutzverstöße festgestellt worden sind. Wurden diese Spaziergänge denn vor Ort beauflagt und welche Auflagen wurden da erteilt?
Damit ist die Maximalzahl der Zusatzfragen erreicht und diese Frage kann abgeschlossen werden. Ich komme zu Frage 12 des Herrn Abgeordneten Malsch, Fraktion der CDU, in Drucksache 7/760. Bitte, Herr Malsch.
Durch den Freistaat Thüringen wurde im Rahmen der Corona-Krise ein Thüringer Soforthilfeprogramm durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft aufgelegt und die Bearbeitung auf die Thüringer Aufbaubank übertragen. Kurze Zeit später erfolgte das Soforthilfeprogramm des Bundes. Thüringen unterscheidet bei den Fördersummen zwischen einem bis fünf – mit einer Soforthilfesumme 5.000 Euro – und sechs bis zehn – mit einer Soforthilfesumme 9.000 Euro – Vollzeitarbeitskräften. Das Bundesprogramm legt die Fördersummen für Unternehmen bis fünf und bis zehn Vollzeitarbeitskräfte aus.
1. Wie viele Anträge im Thüringer Soforthilfeprogramm gab es mit 5,01 bis 5,99 Vollzeitarbeitskräften und in welche Staffelung werden diese eingeordnet?
2. Wenn die Antwort auf Frage 1 „in die Staffelung eins bis fünf Vollzeitarbeitskräfte“ lautet: Ist der Landesregierung bewusst, dass alle anderen Bundesländer, welche gleichlautende Regelungen wie Thüringen – zum Beispiel Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz – haben, die Anträge in die höhere Staffelung überführt haben und somit der Anspruch auf die höhere Fördersumme zur Geltung kommt und somit den Regelungen aus dem Bundesförderprogramm gleichstellt?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, diesen Nachteil des eigenen Landesprogramms gegenüber den anderen 15 Länderprogrammen zu korrigieren und nachträglich auszugleichen?
4. Ist der Landesregierung bewusst, dass die Förderbescheide des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft über die Thüringer Aufbaubank keinem Widerspruchs
Danke. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Malsch für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Mit Stand vom 13. Mai sind insgesamt 61.567 Anträge für die Soforthilfe bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen. Bislang gab es im Soforthilfeprogramm Corona 2020 für die gewerbliche Wirtschaft 453 Antragsteller mit einer Beschäftigtenzahl zwischen 5,01 bis 5,99, die in die Kategorie bis fünf Beschäftigte eingeordnet wurden.
Aufgrund des Sachzusammenhangs beantworte ich die Fragen 2 und 3 zusammen: Thüringen hat ein Soforthilfeprogramm konzipiert, noch bevor der Bund ein entsprechendes Programm verabschiedet hat. Das Land geht mit diesem Soforthilfeprogramm seit Anfang an deutlich weiter als der Bund. Der Freistaat Thüringen ist sehr großzügig bei der Berechnungsgrundlage für die Anzahl der Beschäftigten. So lässt es das Land zu, den Inhaber eines Unternehmens bei der Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen. Zudem hat das Land die Möglichkeit genutzt und den Unternehmen die Chance eingeräumt, Auszubildende in die Grundgesamtheit der anzusetzenden Beschäftigungszahlen einzubeziehen. Auch die anteilige Berücksichtigung von Minijobbern wird gestattet. Ungeachtet der genannten großzügigen Anrechnungsmöglichkeiten und der sehr weitgehenden Hilfen des Landes wird derzeit geprüft, inwieweit es Möglichkeiten gibt, den Verwaltungsvollzug anzupassen.
Zu Frage 4: Der Landesregierung ist bewusst, dass gegen die von der Thüringer Aufbaubank im Namen des Freistaats Thüringen erlassenen Bescheide kein Widerspruch eingelegt werden kann, sondern auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO direkt Klage gegen den Freistaat erhoben wird. Dies betrifft nicht nur die Corona-Soforthilfeprogramme des Freistaats Thüringen, sondern alle zuschussgebundenen Förderprogramme des Landes.