Protokoll der Sitzung vom 14.05.2020

Zu Frage 4: Der Landesregierung ist bewusst, dass gegen die von der Thüringer Aufbaubank im Namen des Freistaats Thüringen erlassenen Bescheide kein Widerspruch eingelegt werden kann, sondern auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO direkt Klage gegen den Freistaat erhoben wird. Dies betrifft nicht nur die Corona-Soforthilfeprogramme des Freistaats Thüringen, sondern alle zuschussgebundenen Förderprogramme des Landes.

Vielen Dank.

(Abg. Dittes)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin Kerst. Gibt es Zusatzfragen? Bitte.

Meine erste Frage wäre – weil Sie gesagt haben, es wird gerade geprüft, ob es eine Nachbesserung für den Vollzug gibt. Es handelt sich um ein Soforthilfeprogramm. Können Sie mir sagen, wann diese Prüfung und der Vollzug dann angepasst werden könnten bzw. – im Umkehrschluss – mit wie vielen Klagen die Landesregierung rechnet?

Zu dem ersten Teil: Es wird, wie gesagt, aktuell geprüft. Einen genauen Zeitrahmen kann ich Ihnen aktuell nicht nennen. Uns ist allerdings natürlich bewusst, dass wir ein Soforthilfeprogramm als Soforthilfeprogramm deklarieren und da natürlich auch eine Geschwindigkeit in der Bearbeitung haben. Zu dem zweiten Part kann ich Ihnen keine aktuelle Aussage geben.

Dann meine zweite Frage, wenn sie zugelassen wird.

Frau Staatssekretärin, stimmen Sie mir zu, dass 5,75 mehr als bis zu 5,0 ist und näher an 6, also bis zu 10?

Ich denke, für alle, die Mathematik gehabt haben, kann die Frage schnell beantwortet werden.

Dann machen Sie es doch.

(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ich glaube nicht, dass die Staatssekretärin zum Rechnen da ist!)

Ich bleibe bei meiner Antwort. Vielen Dank.

Gut. Gibt es weitere Zusatzfragen aus dem Plenum? Bitte.

Sehr geehrte Staatssekretärin, ich habe eine Frage vom Logistikverband Thüringen, und zwar wird in

der TAB sehr unterschiedlich die De-minimis-Regelung gehandhabt. Das heißt, einmal werden 100.000 Euro Kleinbeihilfe zu Rate gezogen, zum anderen 800.000 Euro. Ist das inzwischen geregelt worden, sodass auch die Mitglieder des Logistikverbands – die Lkw-Unternehmen – eine Beihilfe aus dem Corona-Soforthilfeprogramm erhalten können oder gibt es da immer noch Schwierigkeiten?

Da ich den Fall jetzt nicht in Gänze kenne, müssten wir uns genau anschauen, was der Logistikverband da jetzt meint. Ich würde sehr gern anbieten, dass der Logistikverband Kontakt mit mir oder mit dem Haus aufnimmt und dann prüfen wir das ganz genau auf den Fall, der dann dahintersteht.

Schönen Dank.

Danke schön. Eine Zusatzfrage wäre noch möglich. Ich sehe das nicht. Dann komme ich zur 13. Frage des Herrn Abgeordneten Reinhardt, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 7/761. Bitte, Herr Abgeordneter Reinhardt.

Herr Präsident, werte Abgeordnete!

Am 2. Mai 2020 liefen in Gera 300 „Spaziergänger“ durch die Innenstadt. Auf Bildern in den sozialen Netzwerken war zu erkennen, dass die Vorgaben nach der 3. Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 fast vollständig missachtet wurden. So sind etwa Mindestabstände nicht eingehalten und fast durchgängig keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen worden, während die Polizei vor Ort gewesen ist und diese Demonstration bzw. diesen sogenannten Spaziergang zeitweise begleitet haben soll. Für den 9. Mai 2020 wurde ein erneuter Spaziergang angekündigt, den der Abgeordnete Kemmerich medial auch etwas begleitet hatte. Nach Angaben von Beobachtern sollen auch Polizisten am 2. Mai 2020 keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche allgemeinpolizeilichen Maßnahmen und Maßnahmen zur Umsetzung der 3. ThürSARSCoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung wurden durch die Polizei und Versammlungsbehörde unter welcher Einstufung für die Aufzüge am 2. und am 9. Mai 2020 in Gera ergriffen?

2. Wurden aufgrund der Verstöße gegen die 3. Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung polizeiliche Maßnahmen wie Auflösungen, Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren im Zusammenhang mit den Aufzügen am 2. und 9. Mai 2020 in Gera abgewogen und veranlasst und, wenn nein, warum nicht?

3. In welcher Weise sind Polizeibeamtinnen und beamte angehalten, Mund-Nasen-Bedeckung im Dienst zu verwenden, und warum geschah dies bei dem Aufzug in Gera am 2. Mai 2020 nicht?

4. Wie viele Mund-Nasen-Bedeckungen und OPMasken stehen neben den Hygieneschutz-Sets – also zwei FFP3-Masken pro coloriertem Funkstreifenwagen – den Thüringer Polizeibeamtinnen und ‑beamten im Außendienst jeweils zur Verfügung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei der Versammlung am 2. Mai 2020 handelte es sich um einen nicht angemeldeten Aufzug, der als Spontanversammlung eingestuft wurde. Ein Versammlungsleiter wurde nicht benannt. Die Versammlungsbehörde war nicht vor Ort. Nachdem sich der Aufzug ohne erkennbaren Versammlungsleiter in Bewegung gesetzt hat, erging mehrfach die polizeiliche Aufforderung über Lautsprecher, diesen anzuhalten, um mit einem Versammlungsleiter in Kooperation treten zu können. Diese Aufforderung wurde ignoriert, worauf der Markt in Gera bei Eintreffen des Aufzugs abgeriegelt wurde, um weiteren Zulauf zu unterbinden. Daraufhin kam es nach und nach zu einer Auflösung der Versammlung. Die darüber hinaus verbliebenen Personen wurden aufgefordert, den Markt zu verlassen. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen.

Bei der Versammlung am 9. Mai 2020 handelte es sich um einen sogenannten Hygienespaziergang. Dieser wurde zunächst bei der zuständigen Versammlungsbehörde ordnungsgemäß angemeldet und im Vorfeld am 7. Mai gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden, der Stadt Gera, der Versammlungsbehörde, dem Krisenstab der Stadt Gera sowie der Polizei im Rahmen eines Kooperationsgesprächs bewertet. Es wurden Auflagen zur sicheren Durchführung und zum Infektionsschutz erteilt. Be

standteil der Auflagen waren Maßnahmen nach der Eindämmungsverordnung, die in einem Schutzkonzept umzusetzen waren. Durch die Polizei wurde ein deeskalierendes und auf Kommunikation ausgerichtetes Einsatzkonzept angewandt. In diesem Zusammenhang wurden die Versammlungsteilnehmer über die Bestimmungen des behördlichen Schutzkonzepts informiert und fortlaufend zur Beachtung angehalten.

Im Laufe der Versammlung, insbesondere während des Aufzugs, wurde dann durch die vor Ort anwesenden Vertreter der Versammlungsbehörde sowie des Gesundheitsamts der Stadt Gera festgestellt, dass durch Teilnehmer die Mindestabstände unterschritten wurden und dabei keine Mund-Nasen-Bedeckung verwendet wurde. Insgesamt blieb die Versammlung mit ca. 620 Teilnehmern friedlich und verlief – abgesehen von den genannten Verstößen gegen den Infektionsschutz – ohne besondere weitere Vorkommnisse.

Zu Frage 2: Die Versammlung am 2. Mai wurde in der Rechtsbewertung aufgrund der fehlenden Anmeldung und eines fehlenden Anmelders als Spontanversammlung einklassifiziert. Gemäß Versammlungsgesetz ist die Absicht, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde und unter Angabe des Gegenstands der Versammlung oder des Aufzugs anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, welche Personen für die Leitung der Versammlung oder des Aufzugs verantwortlich sein sollen. Die zuständigen Behörden können die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.

Sie kann ferner eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet oder angezeigt sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird. Allein wegen der fehlenden Anzeige kann eine solche Veranstaltung oder Versammlung unter Wahrung von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen und der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht aufgelöst werden.

(Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Aber bei den Linken macht ihr es doch!)

Es müssen vielmehr zusätzliche versammlungsspezifische Gefahren hinzukommen. Da die Versammlungsbehörde am 2. Mai nicht vor Ort war, wurde die Beurteilung durch die Polizei vorgenommen.

(Abg. Reinhardt)

Einzelnen Verstößen wurde unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines Stufenkonzepts kommunikativ begegnet. Unmittelbare polizeiliche Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer wurden nicht ergriffen. Im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen das Versammlungsrecht und die Eindämmungsverordnung wurde durch die Polizei ein strafrechtlicher Einleitungsvermerk gefertigt und zur Prüfung der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Rechtsbewertung zugeleitet. Durch diese wurde kein entsprechender Anfangsverdacht erkannt.

Bei der Versammlung am 9. Mai handelte es sich um eine angemeldete Versammlung unter freiem Himmel. Es wurden in Anwesenheit von Vertretern der Versammlungsbehörde sowie des Gesundheitsamts Gera Verstöße gegen die Einhaltung von Hygieneauflagen festgestellt. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die genannten Behörden in eigener Zuständigkeit.

Zu Frage 3: Die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen ist im Rahmen eines ganzheitlichen Behördenschutzkonzepts der Landespolizeidirektion festgelegt. Hiernach bestand bisher keine generelle Tragepflicht, auch nicht bei Versammlungen. Die Verwendung richtet sich nach einer dreistufigen Regelung, die in jedem Einzelfall eine anlassbezogene Einsatzbeurteilung erforderlich macht. Mit Wirkung vom 12. Mai wurde das Behördenschutzkonzept überarbeitet. Demnach ist nunmehr bei Demonstrationen und Aufzügen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle eingesetzten Polizeibeamten verpflichtend.

Zu Frage 4: Jeder Polizeibeamte im Außendienst hat Zugriff auf eine ausreichende Zahl an Mund-Nasen-Bedeckungen und Schutzmasken in unterschiedlichen Schutzklassen. Verbrauchte Artikel können jederzeit aus dem Dienststellenbestand ersetzt werden.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Herr Minister Maier. Gibt es Zusatzfragen? Bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Minister, für die Beantwortung. Ich habe zwei Nachfragen.

Die erste Nachfrage: Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung über die Beteiligung von Rechtsextremisten an der Demonstration am 09.05. in Gera vor?

Zweite Nachfrage: Welche Konsequenzen zieht die Polizei aus den zwei bisherigen Demonstrationen in Gera anlässlich des für den 16. Mai 2020 geplanten erneuten Aufzugs, der nunmehr von einem der bekennenden Reichsbürger veranstaltet wird?

Die erste Frage müsste ich nachreichen.

Zur zweiten Frage: Wir sind dabei. Es ist ja auch schon in der Antwort deutlich geworden, dass wir, was das Behördenschutzkonzept und das Tragen der Schutzmasken anbelangt, schon erste Folgen daraus gezogen haben. Schutzmasken müssen jetzt verpflichtend getragen werden. Über alles Weitere sind wir gerade noch in der Endabstimmung, wie wir polizeilich mit den jetzt anstehenden Aufzügen und Anmeldungen von Versammlungen umgehen werden.

Ich sehe weitere Zusatzfragen. Bitte, Herr Dittes.

Herr Minister, vielen Dank. Am 9. Mai handelte es sich ja um eine angemeldete Versammlung, die beauflagt worden ist. Sie haben gesagt, es gab Auflagenverstöße von Teilnehmern, die als Ordnungswidrigkeit durch die zuständigen Behörden verfolgt werden. Nun handelt es sich ja bei einem Auflagenverstoß durch die Veranstalter um eine Straftat. Deswegen meine Frage: Wie wurde denn vor Ort durch die Polizei bzw. durch die Versammlungsbehörde auf diese Straftat reagiert und ist diesem Straftatbestand des Verstoßes gegen Auflagen durch den Veranstalter entsprechend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder ähnlich wie in dem Verfahren am 2. Mai der Vorgang der Staatsanwaltschaft zur rechtlichen Bewertung vorgelegt worden?

Das müsste ich auch nachträglich beantworten.

Danke. Eine Zusatzfrage wäre noch möglich. Bitte, Frau König-Preuss.