Protokoll der Sitzung vom 14.05.2020

Danke. Eine Zusatzfrage wäre noch möglich. Bitte, Frau König-Preuss.

Sie hatten gesagt, dass die Demonstration am 9. Mai friedlich geblieben wäre. Es gibt Videomaterial, aus dem hervorgeht, dass versucht wurde, aus diesem Spaziergang heraus eine kleine Gruppe

(Minister Maier)

von Antifaschisten und Antifaschistinnen anzugreifen, und dabei unter anderem auch der Versuch, das Transparent zu entwenden, stattgefunden hat. Ist das polizeilich erfasst worden?

Kann ich im Moment nicht beantworten, müsste ich nachreichen.

Danke, Herr Minister Maier. Wir kommen dann zur nächsten Frage des Herrn Abgeordneten Schubert, Fraktion Die Linke, in Drucksache 7/762. Bitte, Herr Abgeordneter Schubert.

Ja, vielen Dank.

Drohneneinsatz in der Stadt Gera über das Osterwochenende

Nach öffentlichen Informationen der Stadtverwaltung Gera wurden am 11. April 2020 zeitgleich mehrere Drohnen zum Einsatz gebracht, um im Rahmen der aktuellen Arbeit des Krisenstabs neue technische Fähigkeiten zu gewinnen. Auf Nachfrage im öffentlichen Teil der Hauptausschusssitzung der Stadt Gera am Montag, 4. Mai 2020, wurde informiert, dass Menschenansammlungen, die bei diesem Drohneneinsatz gesichtet wurden, dem Ordnungsamt gemeldet wurden, um einen mutmaßlich wahrgenommenen Verstoß gegen die Rechtsverordnung zur Eindämmung von Covid-19 aufzuklären und die erkannten Personengruppen zu kontrollieren.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen sind Drohneneinsätze im öffentlichen Raum durch kommunale Ordnungsbehörden möglich?

2. Welche davon abweichenden Regelungen gelten bei einem gegebenenfalls vorliegenden Testeinsatz bzw. Testbetrieb wie von der Stadt Gera im konkreten Fall angegeben?

3. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist eine Weitergabe von Informationen über das Verhalten von Personen im öffentlichen Raum im Rahmen eines Testflugs zulässig und lagen diese im geschilderten Fall vor?

4. Welche Maßnahmen wurden gegen die Stadt Gera seitens der Rechtsaufsichtsbehörden bzw. seitens des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Falle

der Rechtswidrigkeit des geschilderten Drohneneinsatzes bislang eingeleitet?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Lassen Sie mich vor der Beantwortung der Mündlichen Anfrage noch einmal kurz den Sachverhalt voranstellen, der nach Beschreibung der Stadt Gera der Mündlichen Anfrage zugrunde liegt: Am Osterwochenende wurde der Einsatz einer Drohne der Feuerwehr der Stadt Gera von Einsatzkräften der Feuerwehr Gera geübt. Eine Speicherung von Bildern oder die Erhebung personenbezogener Daten erfolgte nicht. Dies war und ist derzeit dafür auch nicht vorgesehen. Weiterhin wurden die geltenden Bestimmungen zur Flughöhe und die Rechtslage für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben beachtet. Die durch die Kamera gefilmten Bilder wurden live auf einen Bildschirm am Boden übertragen. Wurden im Rahmen der Übung Menschenansammlungen, ohne dass dabei Personen identifiziert wurden oder Gesichter zu erkennen waren, festgestellt, ging eine Information an das entsprechende Ordnungsamt.

Zu Frage 1: Losgelöst von dem geschilderten Sachverhalt ist bei Drohneneinsätzen im öffentlichen Raum durch Ordnungsbehörden zwischen Maßnahmen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten erhoben werden, und solchen Maßnahmen, die darauf verzichten, zu differenzieren. Ist die Erhebung von personenbezogenen Daten durch den Einsatz von Drohnen ausgeschlossen, sind die §§ 2, 5 und 7 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden einschlägig. Ein Grundrechtseingriff ist dann nicht zu befürchten. Spezielle datenschutzrechtliche Voraussetzungen sind nicht zu beachten. Die handelnde Behörde muss in Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben agieren und ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Können dagegen mittels des Einsatzes von Drohnen personenbezogene Daten erhoben werden, handeln kommunale Ordnungsbehörden auf der Grundlage der §§ 2 und 26 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden. Rechtliche Voraussetzung für den Einsatz von Drohnen bei Erhebung personenbezogener Daten ist zum einen,

(Abg. König-Preuss)

dass die Ordnungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnisse handelt, also zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Zum anderen sind speziell Bildaufzeichnungen nur im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen zulässig, die nicht Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind, und soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Die Aufzeichnungen sind nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

Weiterhin sind luftverkehrsrechtliche Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die Luftverkehrsordnung regelt in § 21a den erlaubnisbedürftigen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und Flugmodellen. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie öffentliche Stellen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen gemäß § 21a Abs. 2 Luftverkehrsordnung keinerlei Erlaubnis und keinen Nachweis zur Inbetriebnahme entsprechender Geräte, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit Notund Unglücksfällen sowie Katastrophen steht. Sofern die verwendete Drohne die in der Luftverkehrsordnung benannten Betriebsgrenzen nicht überschreitet, bedarf der Betrieb keiner luftrechtlichen Erlaubnis.

Zu Frage 2: Bei einem bloßen technischen Test einer Drohne ohne Erhebung personenbezogener Daten sind ordnungs- und datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht zu beachten. Zu beachten sind jedoch die oben genannten luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen der Luftverkehrsordnung. Die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, wozu auch die Feuerwehr Gera gehört, benötigen gemäß § 21a Abs. 2 der Luftverkehrsordnung keinerlei Erlaubnis und keinen Nachweis zur Inbetriebnahme entsprechender Geräte, wenn der Einsatz im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen steht. Dies umfasst die Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz einschließlich des Einsatzes zu Übungszwecken. Sofern im Rahmen des Testbetriebs personenbezogene Daten erhoben werden, bedarf auch der Testbetrieb einer Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Es handelt sich jeweils um einen Eingriff in verfassungsrechtlich relevante Positionen, bei welchem dieselben rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.

Zu Frage 3: Sofern personenbezogene Daten erhoben werden, richtet sich eine Datenweitergabe nach § 26 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden. Werden die Daten im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeitet, richtet sich die Zuständigkeit der Datenübermittlung nach den §§ 31 und 33 Thüringer Datenschutzgesetz. Die Datenübermittlung ist zulässig, wenn sie für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und den Schutz und die Abwehr von Gefahren von für die öffentliche Sicherheit zuständigen Stellen erforderlich ist. Sofern keine personenbezogenen Daten erhoben und übermittelt werden, ist die Weitergabe von Informationen über das Verhalten von Menschen und Menschengruppen im Allgemeinen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle jederzeit zulässig.

Zu Frage 4: Bislang wurden keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet. Ob der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz Maßnahmen ergriffen hat, entzieht sich der Kenntnis des Innenministeriums, da der Datenschutzbeauftragte eine unabhängige Stelle ist.

Danke für ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Minister Maier. Gibt es Zusatzfragen? Bitte.

Vielen Dank, Herr Minister. Ich würde noch folgende Zusatzfrage stellen wollen: Wer ist denn eigentlich sozusagen die Kontrollinstanz bei solchen Einsätzen, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten erhoben werden? Ist dort die Anwesenheit des örtlichen Datenschutzbeauftragten notwendig, um eine solche Sicherheit mit einzubauen? Denn ansonsten sind diejenigen, die den Betrieb, die den Flug durchführen, auch diejenigen, die kontrollieren, dass zum Beispiel Flughöhen und Winkeleinstellungen von Kameras etc. eingehalten werden.

Das müsste ich nachträglich beantworten.

Danke. Gibt es weitere Nachfragen aus dem Plenum? Das ist nicht der Fall. Dann komme ich zu Frage 15, der Mündlichen Anfrage des Herrn Abge

(Minister Maier)

ordneten Liebscher, Fraktion der SPD, in Drucksache 7/763. Bitte, Herr Abgeordneter Liebscher.

Herr Präsident, vielen Dank.

Not- und Regelbetreuung in Kindertageseinrichtungen

Seit dem 17. März 2020 sind die Kindergärten in Thüringen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen. Die Maßnahme war notwendig, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Für Menschen, die in sogenannten systemrelevanten Berufen tätig waren und sind, wurde eine Notbetreuung der Kinder ermöglicht. Inzwischen wurden weitreichende Bereiche des gesellschaftlichen Lebens – und damit der Arbeitswelt – wieder hochgefahren, nicht aber Angebote der Kinderbetreuung, die für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einerseits, für das Kindeswohl anderseits, notwendig sind. Angesichts dieser Entwicklung verlangen viele Familien nach einer klaren Perspektive, die die Betreuung von Kindern sicherstellt und auch während der Pandemie, mit Blick auf Hygienevorkehrungen, sichergestellt werden kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Seit wann wurde an entsprechenden Konzepten zur Wiedereröffnung der Kindertagesstätten gearbeitet?

2. Wie erfolgte die Einbindung der Kommunen und Träger bei der Erarbeitung des Konzepts?

3. Wie viele weitere Plätze stünden darüber hinaus unter Einhaltung der lnfektionsschutz-, Hygieneund Arbeitsschutzbedingungen sowie unter Berücksichtigung der jeweils konkreten räumlichen und personellen Situation vor Ort zur Verfügung?

4. Warum wurden die unter 3. genannten ungenutzten Kapazitäten nicht früher zur Verfügung gestellt?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Sehr geehrter Herr Liebscher, sehr geehrte Abgeordnete, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen wie folgt:

Zu Frage 1 – Seit wann wurde an Konzepten zur Wiedereröffnung gearbeitet? –: Das TMBJS hat am

15. April 2020 mit der Erarbeitung des Konzepts zur Wiederaufnahme der Kindertagesbetreuung begonnen. Das Konzept wurde in enger Abstimmung mit der AG Kita der Jugend- und Familienministerkonferenz erarbeitet.

Zu Frage 2 – Wie waren Kommunen und Träger eingebunden? –: Das TMBJS ist in ständigem Kontakt mit den Verbänden der kommunalen und freien Träger von Kindertageseinrichtungen, namentlich mit dem Gemeinde- und Städtebund, dem Landkreistag und der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege. Der Kontakt erfolgt regelmäßig auf Fachebene über zwei Telefonkonferenzen, zuletzt am 11. Mai nahm auch der Minister selbst teil. Die Konferenz am 11. Mai ging der Kabinettsbefassung am 12. Mai, in der die Umstellung auf Öffnung unter Hygienebedingungen beschlossen wurde, voraus. Außerdem sind wir mit den Jugendämtern im engen Austausch, die wiederum Ansprechpartner der Einrichtungen sind, und die uns auch über die Umsetzung der Vorgaben informieren. Hier finden auf Fachebene in 14-tägigem Rhythmus Telefonkonferenzen statt. Allerdings wissen Sie selbst, wie dynamisch sich das Infektionsgeschehen entwickelt und in welch hohem Tempo Bundes- und Landespolitik darauf reagieren. Deshalb haben sich in den letzten Wochen nicht selten Informationen schon innerhalb eines Tages überholt. Entsprechendes gilt für die Erarbeitung von Konzepten.

Zu Frage 3 – Wie viele weitere Plätze stünden zur Verfügung? –: Wir veröffentlichen den Stand der Nutzung der Notbetreuung regelmäßig. Wir erheben ihn wöchentlich und veröffentlichen ihn auch im Bulletin der Landesregierung. Zum Stand 7. Mai 2020 hielten die Thüringer Kindertageseinrichtungen 29.264 Plätze für die Notbetreuung vor. Mit Blick auf die räumlichen Ressourcen in den Einrichtungen meldeten die Landkreise und kreisfreien Städte, dass bis zu 54.596 Plätze für die Notbetreuung bereitstünden, allerdings ist das eine Zahl, die sich noch anhand der maximalen Gruppengrößen von zehn Kindern berechnet. Wir haben aber diese feste Grenze in Abstimmung mit dem TMASGFF aufgehoben und schreiben jetzt vor, dass feste Gruppen in separaten Räumen betreut werden. Gleichzeitig empfehlen wir, dass für jedes Kind ausreichend Platz zur Verfügung stehen muss: für Kinder unter drei Jahren 6 und für Kinder über vier Jahren 4 Quadratmeter. Diese Lockerung wird die Kapazitäten erhöhen. Wir haben aber noch keine genauen Zahlen für die Einrichtungen, wie sich das jeweils auswirkt.

Zu Frage 4 – Warum wurden ungenutzte Kapazitäten nicht früher zur Verfügung gestellt, um Familien zu entlasten? –: In der ersten Phase des Lockdown

(Vizepräsident Prof. Dr.-Ing. Kaufmann)

war es das oberste Ziel, im ganzen Land oder in der ganzen Republik den Kreis der betreuten Kinder so klein wie möglich zu halten. Deshalb haben wir die Notbetreuung zunächst strikt auf die Kinder solcher Personen beschränkt, deren Arbeit zum Erhalt von Leib und Leben der Mitmenschen beiträgt.

In einer zweiten Phase standen weiterhin die Anforderungen des Infektionsschutzes im Zentrum. Gleichzeitig haben wir die Notbetreuung erweitert, um soziale Belange und die Bedürfnisse der Kinder stärker zu berücksichtigen. Hier sind etwa die Jugendämter mit dem Kinderschutz aufgenommen worden. Außerdem haben wir die Notbetreuung für Kinder geöffnet, deren Betreuung aus Gründen des Kindeswohls sinnvoll erscheint. Auch erwerbstätige Alleinerziehende sind aufgenommen worden. Die Kapazitäten wurden dabei stets im Blick behalten, waren aber nicht das ausschlaggebende Kriterium, sondern der Infektionsschutz war da ausschlaggebend.