Wahl von Mitgliedern des Stiftungsrats der Stiftung Europäische Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar dazu: Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/747 -
Zu Tagesordnungspunkt 34 folgender Hinweis: Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 der Stiftungssatzung beruft das für Jugend zuständige Ministerium in den Stiftungsrat, der aus insgesamt neun Personen besteht, fünf Mitglieder, davon zwei auf Vorschlag des Landtags, die nicht Mitglied des Landtags sein müssen. Bei der Wahl findet die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung Anwendung.
Die Wahlvorschläge der Fraktionen Die Linke und der AfD liegen Ihnen in den Drucksachen 7/747 und 7/774 vor. Vorgeschlagen sind Frau Abgeordnete
Wahl des stellvertretenden Mitglieds des Kongresses der Gemeinden und Regionen beim Europarat (KGRE) für die 12. Mandatsperiode (2020 bis 2025) Wahlvorschlag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 7/749 -
Zu Tagesordnungspunkt 37 folgender Hinweis: Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Statutarischen Resolution CM/Res (2015) 9 vom 8. Juli 2015 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 der Charta des Kongresses der Gemeinden und Regionen beim Europarat vom 8. Juli 2015 setzt sich der Kongress der Gemeinden und Regionen beim Europarat aus Vertreterinnen bzw. Vertretern der Gemeinden und Regionen zusammen, die entweder ein auf direkten Wahlen beruhendes allgemeines Mandat in einer Gemeinde oder Region innehaben oder gegenüber einer direkt gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
Für die laufende 11. Mandatsperiode hatte der Landtag zunächst den ehemaligen Abgeordneten Jörg Kubitzki und nach dessen Ausscheiden aus dem Landtag Herrn Abgeordneten Markus Gleichmann als Mitglied benannt.
Für die anstehende 12. Mandatsperiode hat das Kabinett am 28. April 2020 beschlossen, dass dem Landtag im Zuge der engen europapolitischen Zusammenarbeit die Benennung eines stellvertretenden Mitglieds überlassen wird.
Da das Wahlverfahren gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, findet die allgemeine Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung Anwendung.
Der Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 7/749 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Markus Gleichmann.
Ich erläutere das Wahlverfahren. Das heutige Wahlverfahren weicht von den Ihnen bislang bekannten Wahlverfahren ab. Daher erläutere ich es detailliert und bitte Sie um Beachtung der Hinweise.
te durchzuführenden Wahlen alle Stimmzettel gleichzeitig. Insgesamt sind es sieben farblich unterschiedlich gestaltete Stimmzettel, die Sie erhalten.
Ich bitte die Schriftführenden, beim Namensaufruf der Abgeordneten Sorge dafür zu tragen, dass die aufgerufenen Abgeordneten den erforderlichen Mindestabstand zueinander einhalten können und keine Warteschlangen an den Wahlkabinen entstehen.
Ich erinnere noch einmal an das Schreibgerät. Benutzen Sie bitte Ihren eigenen Stift, der blau oder schwarz schreiben sollte, und nehmen Sie diesen bitte auch wieder aus der Wahlkabine mit. Sollten Sie keinen Stift haben, erhalten Sie einen von der Landtagsverwaltung, den Sie dann bitte ebenfalls mitnehmen.
Ich erläutere die Stimmzettel: Bei den Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 28, 30, 32, 33 und 37 können Sie auf jedem Stimmzettel entweder „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen.
Bei der Wahl zu Tagesordnungspunkt 29 können Sie auf dem Stimmzettel hinter beiden Namen jeweils entweder „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ ankreuzen.
Bei der Wahl zu Tagesordnungspunkt 34, die eine Verhältniswahl ist, können Sie entweder für den Wahlvorschlag der Fraktion Die Linke oder für den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD votieren oder sich enthalten.
Ich bitte nun die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, Herrn Abgeordneten Schubert, Herrn Abgeordneten Aust und Frau Abgeordnete Dr. Bergner, nach vorn.
Ich eröffne damit die Wahlhandlung und bitte die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.
Aust, René; Baum, Franziska; Beier, Patrick; Bergner, Dirk; Dr. Bergner, Ute; Bilay, Sascha; Blechschmidt, André; Braga, Torben; Bühl, Andreas; Cotta, Jens; Czuppon, Torsten; Dittes, Steffen; Eger, Cordula; Emde, Volker; Engel, Kati; Frosch, Karlheinz; Gleichmann, Markus; Gottweiss, Thomas; Gröning, Birger; Güngör, Lena; Hande, Ronald; Dr. Hartung, Thomas; Henfling, Madeleine; Henke, Jörg; Henkel, Martin; Hennig-Wellsow, Susanne; Herold, Corinna; Herrgott, Christian; Hey, Matthias; Heym, Michael; Höcke, Björn; Hoffmann, Nadine; Jankowski, Denny; Kalich, Ralf; Prof. Dr.-Ing. Kauf
mann, Michael; Keller, Birgit; Kellner, Jörg; Kemmerich, Thomas; Kießling, Olaf; Klisch, Cornelia; Kniese, Tosca; Dr. König, Thadäus; König-Preuss, Katharina; Korschewsky, Knut; Kowalleck, Maik.
Laudenbach, Dieter; Dr. Lauerwald, Wolfgang; Lehmann, Diana; Liebscher, Lutz; Lukasch, Ute; Dr. Lukin, Gudrun; Maier, Georg; Malsch, Marcus; Marx, Dorothea; Maurer, Katja; Meißner, Beate; Mitteldorf, Katja; Mohring, Mike; Möller, Stefan; Montag, Robert-Martin; Mühlmann, Ringo; Müller, Anja; Müller, Olaf; Pfefferlein, Babette; Plötner, Ralf; Ramelow, Bodo; Reinhardt, Daniel; Rothe-Beinlich, Astrid; Rudy, Thomas; Schaft, Christian; Schard, Stefan; Schubert, Andreas; Schütze, Lars; Sesselmann, Robert; Stange, Karola; Tasch, Christina; Taubert, Heike; Thrum, Uwe; Tiesler, Stephan; Tischner, Christian; Urbach, Jonas; Prof. Dr. Voigt, Mario; Wagler, Marit; Wahl, Laura; Walk, Raymond; Weltzien, Philipp; Werner, Heike; Wolf, Torsten; Worm, Henry; Zippel, Christoph.
Ich denke, wir können weitermachen. Ich frage an dieser Stelle: Konnten alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben? Ich sehe keine anderen Signale, deswegen gehe ich davon aus, dass alle Abgeordneten ihre Stimme abgeben konnten. Noch nicht, fehlt noch jemand? Dann warten wir noch einen Moment. Somit haben alle Abgeordneten ihre Stimme abgegeben. Ich schließe die Wahlhandlung und bitte die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer um Auszählung der Stimmen.
Ich rufe die Mündlichen Anfragen auf und bitte die Abgeordneten, ihre Fragen vorzutragen. Ich gebe folgenden Hinweis: Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller hat das Recht, zwei Zusatzfragen zu stellen, zwei weitere Zusatzfragen dürfen aus der Mitte des Landtags gestellt werden – § 91 Abs. 4 Geschäftsordnung.
Nach „Beschluss einer Empfehlung zur Sicherstellung der Angebote der Eingliederungshilfe im Rahmen der sogenannten Coronakrise“ vom 15. April 2020 empfiehlt die Teilhabekommission: „Soweit von Eindämmungsmaßnahmen betroffene Eingliederungshilfeleistungen in anderer Form in vergleichbarem Umfang – das heißt sowohl als Unterstützung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe weiter erbracht werden, wird die vereinbarte Vergütung zu 100 Prozent weitergezahlt.“ In Thüringen sind die kreisfreien Städte und Landkreise zuständige Träger für die Sozialleistungen nach dem achten Buch Sozialgesetzbuch, dem neunten Sozialgesetzbuch und dem zwölften Sozialgesetzbuch im eigenen Wirkungskreis. Auch die Leistung für das SozialdienstleisterEinsatzgesetz soll ebenfalls im eigenen Wirkungskreis übertragen werden. In Ermangelung einer existierenden gesetzlichen Regelung hat die Ministerin die Kommunen aufgefordert, die Aufgaben nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bereits zu vollziehen und dringend erforderliche Leistungen wie Leistungen für die Werkstätten für behinderte Menschen bereits zu gewähren; für die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen stellt die Gewährung der Leistungen eine existenzielle Frage dar.
1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Landkreise der oben genannten Empfehlung der Teilhabekommission Folge leisten?
2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, welche anderen Regelungen welche Landkreise abweichend von der Landesempfehlung getroffen haben?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, kurzfristig verbindlichere Regelungen zu schaffen, sodass thüringenweit einheitlich Planungssicherheit für die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erreicht und der Bestand der Werkstätten erhalten werden kann?
4. Welche weiteren Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um Werkstätten für behinderte Menschen bis zum Beschluss des Thüringer Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes zu erhalten und den einzelnen Beschäftigten zu helfen?
Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Namens der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner wie folgt beantworten.
Zu Frage 1: Die Landkreise und kreisfreien Städte führen die Eingliederungshilfe im eigenen Wirkungskreis aus. Der Landesregierung liegt insofern keine Übersicht darüber vor, welche Landkreise und kreisfreien Städte den hier in Rede stehenden Empfehlungen der Teilhabekommission Folge leisten. Soweit bekannt, werden die Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechend der Empfehlung der Teilhabekommission grundsätzlich zu 100 Prozent vergütet, wenn die Leistungen pandemiebedingt in Abstimmung zwischen Leistungserbringer und örtlichem Träger der Eingliederungshilfe in anderer Form im vergleichbaren Umfang erbracht wurden. Darüber hinaus wird für alle Angebote der Eingliederungshilfe, die von Eindämmungsmaßnahmen im Rahmen der Coronakrise betroffen sind, die Abwesenheitsregelung ausgesetzt.
Zu Frage 3: Die Landesregierung kann wegen der Leistungserbringung der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis im Bereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen keine landesweit verbindlichen Regelungen schaffen. Derzeit ist nicht bekannt, dass einzelne Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aufgrund unzureichender Finanzierung in ihrem Bestand gefährdet sind. Sollten Werkstätten zukünftig in ihrem Bestand gefährdet sein, wovon gegenwärtig nicht auszugehen ist, sieht das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz, also das SodEG, mit § 2 einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger, hier der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe, vor. Das SodEG ist bereits am 28. März 2020 in Kraft getreten.
Zu Frage 4: Wie bereits in der Antwort auf Frage 3 ausgeführt, kann das SodEG bereits in Anspruch genommen werden. Das zurzeit in den parlamentarischen Beratungen befindliche Thüringer Gesetz zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie enthält in Artikel 2 mit dem Thüringer Gesetz zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem SozialdienstleisterEinsatzgesetz die Übertragung der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgaben des SodEG auf die Landkreise und kreisfreien Städte.
Zur Frage der Erhaltung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Sofern sich die Frage hinsicht
lich der Beschäftigten auf die Menschen mit Behinderungen bezieht, die derzeit von einem Betretungsverbot der Werkstätten betroffen sind: Diese erhalten die für sie notwendigen Eingliederungshilfen in anderer Form auch weiterhin, beispielsweise in den besonderen Wohnformen.