Protokoll der Sitzung vom 14.05.2020

lich der Beschäftigten auf die Menschen mit Behinderungen bezieht, die derzeit von einem Betretungsverbot der Werkstätten betroffen sind: Diese erhalten die für sie notwendigen Eingliederungshilfen in anderer Form auch weiterhin, beispielsweise in den besonderen Wohnformen.

Hinsichtlich der finanziellen Absicherung dieser Menschen mit Behinderungen ist Folgendes auszuführen: Die Werkstätten zahlen den bei ihnen im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen ein Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis, das sie erwirtschaften. Das Arbeitsentgelt besteht aus einem Grundbetrag, den alle erhalten, und einem Steigerungsbetrag, der von der Leistung des Einzelnen abhängt. Schwankungen im Arbeitsergebnis sind zunächst durch die Rücklagen auszugleichen. Wenn die Arbeitsentgelte sinken, haben die Menschen mit Behinderungen gegebenenfalls einen höheren oder einen erstmaligen Anspruch auf Grundsicherung. Weiterhin erhalten die Werkstattbeschäftigten vom Rehabilitationsträger das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro. Das Arbeitsförderungsgeld erhalten die Menschen mit Behinderungen auch dann weiter, wenn sie zum Beispiel wegen eines Betretungsverbots keine Arbeitsleistung erbringen können. Das Arbeitsförderungsgeld wird nicht auf die Grundsicherung angerecht.

Werkstattbeschäftigte erhalten neben ihrem Arbeitsentgelt gegebenenfalls auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Lebensunterhalt der Menschen mit Behinderung ist insofern in jedem Fall abgesichert. Im Übrigen hat das Land mit der am 13. Mai 2020 in Kraft getretenen Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung das Betretungsverbot für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen mit bestimmten Maßgaben aufgehoben.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Frau Meißner.

Frau Ministerin, nach meinem Kenntnisstand werden über das SodEG lediglich 75 Prozent der Kosten refinanziert. Wie wollen Sie dafür Rechnung tragen, dass mit entsprechenden Nachweisen auch 100 Prozent der Kosten aufgrund der Corona-Krise refinanziert werden?

Die 75 Prozent sind ja eine gemeinsame Vereinbarung, die auf Bundesebene so getroffen wurde. Meines Erachtens gibt es kein Land, das hier die restlichen 25 Prozent übernimmt, sondern es wird davon ausgegangen, dass aus Rücklagen und Ähnlichem diese Finanzierung sichergestellt wird. Aber ich habe es auch gesagt: Sollten Gefährdungen von einzelnen Einrichtungen auftreten, dann muss man hier natürlich als Land unter Umständen auch aktiv werden. Aber so sieht es im Moment noch nicht aus.

Dann habe ich noch eine zweite Nachfrage, und zwar zu der Aufhebung des Betretungsverbotes in den Werkstätten: Wer trifft die Entscheidung darüber, welche Menschen mit Behinderungen diese Werkstätten jetzt wieder betreten dürfen – macht das der Hausarzt, der Amtsarzt, der Werkstattleiter? Wer entscheidet das?

Die stufenweise Ermöglichung der Betretung der Werkstätten ist mit den Trägern der Werkstätten gemeinsam vereinbart worden. Insofern treffen die Werkstätten diese Entscheidung selber in Anbetracht der Maßgaben, die wir aufgesetzt haben. Ich nehme an, dass in bestimmten Bereichen vielleicht noch einmal ein Attest eingeholt wird. Aber die Entscheidung wird in den Werkstätten selber getroffen.

Danke.

Gibt es aus der Mitte der Abgeordneten weitere Fragen an die Landesregierung diesbezüglich? Das kann ich nicht erkennen.

Bevor wir die nächste Mündliche Anfrage aufrufen, gebe ich den Hinweis, dass die Neufassung des Antrags zu Tagesordnungspunkt 13 in der Drucksache 7/645 – Neufassung – auf den Tischen links und rechts ausliegt und dort zur Kenntnis genommen werden kann.

Wir kommen zu der zweiten Mündlichen Anfrage: Herr Abgeordneter Schard, Fraktion der CDU, mit der Drucksache 7/689.

Öffnung der Thüringer Frei- und Hallenbäder während der Corona-Pandemie

Von dem aktuellen Shutdown während der anhaltenden Corona-Pandemie sind auch die Thüringer Frei- und Hallenbäder betroffen, bei welchen die Saison unmittelbar mit dem nahenden 15. Mai traditionell vor ihrem Beginn steht. Aufgrund der vermutlich eingeschränkten Reisemöglichkeiten wird insbesondere den Freibädern in den Sommer- und Ferienmonaten eine herausgestellte Position bei der Freizeitgestaltung der Thüringer und dabei insbesondere der Schüler zukommen. Die Betreiber der Schwimmbäder benötigen eine mehrwöchige Vorlaufzeit vor der Eröffnung. Die Vorbereitungsarbeiten zur Herstellung des Badebetriebs sind mit sehr hohen Kosten verbunden. Derzeit fehlen den Betreibern jegliche Anhaltspunkte, ob und gegebenenfalls wann die Freibäder öffnen dürfen und ob die umfangreichen und kostenintensiven Vorbereitungsarbeiten gegebenenfalls unterbleiben können. Es besteht die Gefahr, dass unter Vermeidung der Kosten die notwendigen Arbeiten nicht ausgeführt wurden und eine mehrwöchige Verzögerung bis zur Eröffnung eintritt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind die Bäder in die aktuellen Überlegungen hinsichtlich der Öffnung einzelner Geschäftszweige, unter Umständen im Rahmen von Zutrittsbeschränkungen etc., mit einbezogen?

2. Gibt es derzeit verbindliche Aussagen, ob die Bäder in diesem Jahr überhaupt öffnen dürfen?

3. Gibt es terminliche Festlegungen, wann die Bäder öffnen dürfen?

In Kenntnis der aktuellen Verordnung würde ich auch auf die Antwort verzichten und gleich zu den Zusatzfragen übergehen.

Dann stellen Sie die Zusatzfragen, Herr Abgeordneter.

Ich möchte die Landesregierung fragen, ob es vorgesehen ist, Hygieneschutzkonzepte für den Betrieb der Bäder zur Verfügung zu stellen und ob ebenso vorgesehen ist, den Besuchern der Bäder außerhalb und/oder innerhalb des Badebetriebs, also im Wasser, eine Maskenpflicht aufzuerlegen.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

Ja, herzlichen Dank für die Nachfrage. Das gibt mir die Möglichkeit, auf die Homepage meines Ministeriums hinzuweisen – unter dem Button „Schutzkonzepte“ kann man die verschiedenen Konzepte, die derzeit erarbeitet wurden, nachlesen. Unter anderem gibt es auch in der Verordnung wiederum ausführliche Hinweise, an welchen Kriterien sich Einrichtungen orientieren müssen, wenn sie denn öffnen wollen. Für den Bereich der Bäder gibt es schon von bestimmten Verbänden Vorstellungen, wie eine Öffnung aussehen könnte. Da sind wir aber noch dabei, das zu prüfen und dann gegebenenfalls noch mal Extrahinweise über unser Ministerium zur Verfügung zu stellen. Da die Bäder erst ab 1. Juni öffnen werden, ist noch ein kleines bisschen Zeit. Aber ganz klar ist, es wird um Kontaktbeschränkungen gehen, es wird darum gehen, dass nur eine bestimmte Anzahl von Menschen im Bad zugelassen werden kann. Was es in den Freibädern schwierig macht, ist, dass sehr viele Menschen dort sein werden und eine Kontaktnachverfolgung dann schwerlich möglich ist. Das macht das Ganze etwas komplizierter.

Jetzt ist der Präsident nicht da. Ich gehe mal von dem Einverständnis aus, die zweite Frage auch noch stellen zu dürfen. Dort geht es mir um die Rettungsschwimmer. Wir kennen seit Jahren die Situation, dass Rettungsschwimmer Mangelware sind. Auch die DLRG hat darauf hingewiesen, dass es in diesem Jahr aufgrund ausgebliebener Kurse etc. zu massiven Schwierigkeiten kommen wird, den Rettungsschwimmerbedarf und die Bedürfnisse hier auszugleichen. Ist vorgesehen, wie es auch die DLRG empfohlen hat, die Scheine, die meines Wissens zweijährig gültigen Scheine, in dieser Situation zu verlängern?

Die Frage kann ich Ihnen jetzt nicht beantworten, weil das nicht in meinem Ministerium beheimatet ist. Ich würde die Frage aber mitnehmen und wir würden sie Ihnen dann später schriftlich beantworten.

Herzlichen Dank.

Gibt es weitere Anfragen aus dem Plenum? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur dritten Frage des Herrn Abgeordneten Zippel, Fraktion der CDU, mit der Drucksache 7/699. Bitte, Herr Zippel.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Freiwillige Helfer während der Corona-Pandemie

Nach Angaben der Landesärztekammer Thüringen haben sich zahlreiche nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinstudierende während der Corona-Epidemie als freiwillige Helfer zur Bewältigung der Corona-Pandemie gemeldet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich die berufliche Haftpflicht in diesen Fällen dar, und sieht die Landesregierung die Möglichkeit, die freiwilligen Helfer von einer Haftung im Rahmen ihrer Tätigkeit freizustellen?

2. Wie ist die Unfallversicherung in diesem Fall geregelt, und sieht die Landesregierung gegebenenfalls die Möglichkeit, die Unfallversicherung für die freiwilligen Helfer zu übernehmen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel wie folgt:

In der Mündlichen Anfrage wird für die Bereiche der Haftpflicht- und Unfallversicherung die Frage gestellt, wie diese für freiwillig Helfende geregelt ist und ob diese von der Haftung freigestellt werden könnten bzw. ob das Land die Unfallversicherung übernehmen könne. Die aktuellen Regelungen zur Unfall- und Haftpflichtversicherung bedürfen einer getrennten Betrachtung der jeweiligen Personengruppen, welchen die freiwillig Helfenden zuzuordnen sind. Das heißt, eine pauschale Aussage kann nicht getroffen werden.

Zu Frage 1: Für den Bereich der Haftpflichtversicherung gilt Folgendes: Grundsätzlich gilt für alle nicht berufstätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinstudierende, die während der Corona-Epidemie als freiwillig Helfende zur Bewältigung der Pandemie tätig werden, dass die sogenannte Staatshaftung nur dann zum Tragen kommt, wenn die freiwillig Helfenden auf hoheitliche Veranlassung hin im Auftrag des Landes tätig werden. Solange diese Leistungen nicht auf hoheitliche Veranlassung hin erbracht werden, kommt die Staatshaftung nicht zum Tragen. Dann gilt Folgendes für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte:

Die führenden Anbieter für Arzthaftpflichtdeckung haben für ihre Versicherten bereits Zusagen gemacht, dass die Leistungen für alle Ärztinnen und Ärzte, die zur Sicherstellung der Versorgung während der Corona-Krise zusätzlich tätig werden, ausgeweitet werden. Dies gelte auch für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand, die nur eine Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart haben. Für nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte ohne entsprechenden Arzthaftpflichtvertrag besteht die Möglichkeit, eine solche Restrisikoversicherung abzuschließen. Bei einem Neuabschluss gebe es laut Versicherungsanbieter keine Wartezeiten, die Absicherung gelte ab dem ersten Tag der Versicherung.

Werden nicht berufstätige Ärztinnen und Ärzte etwa unterstützend tätig, zum Beispiel als Vertreter in einer niedergelassenen Praxis, weil der Arzt oder die Ärztin mit dem medizinischen Personal unter Quarantäne gestellt wurde, besteht für den vom Praxisinhaber beauftragten Vertreter der Versicherungsschutz innerhalb einer Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes. Sollte dieser Versicherungsschutz aus der Versicherung des Praxisinhabers nicht ausreichen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn der vom Praxisinhaber zur Vertretung beauftragte freiwillig Helfende selbst einen Arzthaftpflichtvertrag hat. Dabei reicht auch die bereits eben genannte Restrisikoversicherung aus. Dieser zugesagte Versicherungsschutz gelte auch für unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, zum Beispiel bei medizinischen Beratungen per Telefon oder Videochat oder bei Probeentnahmen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2.

Für Medizinstudierende richtet sich der Versicherungsschutz danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesem Rahmen eingebettet ist. Ist dies der Fall, greift die dafür abgeschlossene Versicherung wie bei anderen Studienkursen auch. Für aushelfende Studierende, die Mitglied im Hartmann Bund oder Marburger Bund sind, gibt es zudem eine kostenlose Berufshaftpflichtversicherung.

Zu Frage 2: Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt Folgendes: Die freiwillig mithelfenden nicht berufstätigen Ärzte und Medizinstudierenden können unter Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein:

Zum Ersten, wenn sie Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind. Für die Einordnung als Beschäftigte ist es erforderlich, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschäftigung bestehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Mitarbeiters in das Unternehmen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die ausgeübte Tätigkeit unmittelbar Vorteile für das Unternehmen bringen soll.

Zum Zweiten als Wie-Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Freiwillige Helfer, die im Rahmen der Bewältigung der Corona-Pandemie tätig werden, können als Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sein. Voraussetzung für die Annahme des Unfallversicherungsschutzes ist eine unentgeltliche ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist dabei unschädlich. Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der in einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, also eine Tätigkeit auf Weisung des Unternehmers.

Nicht als beschäftigungsähnlich gesehen werden alle Hilfeleistungen, die aus familiären Bindungen resultieren oder reine Gefälligkeitshandlungen, die im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe oder Freundschaftsdienste erbracht werden.

Zum Dritten – ehrenamtlich Tätige gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII. Als ehrenamtlich Tätige gesetzlich versichert sind zum Beispiel Personen, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Ehrenamtlich ist die Tätigkeit, wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird, was jedoch nicht die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausschließt. Des Weiteren muss sie in einem bestimmten qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich ausgeübt und der Körperschaft zugerechnet werden. Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit nicht gesetzlich oder satzungsgemäß geregelt ist, bedarf es für die einzelnen Maßnahmen eines gesamtbezogenen eigenständigen Annahmeakts der Körperschaft als Zuordnungsgrund.

(Ministerin Werner)

Schließlich muss die Tätigkeit nebenberuflich sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Zumindest im Innenverhältnis muss ein Amt wahrgenommen werden, das üblicherweise kraft Tradition oder aus der Natur der Sache heraus nicht von gewerblichen Arbeitnehmern wahrgenommen wird. Von Bedeutung dürfte hier insbesondere der Versicherungsschutz für ehrenamtliche Tätigkeiten für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Institutionen sein. Diese sind dadurch charakterisiert, dass unentgeltlich tätige Personen kraft besonderen Auftrags thematisch umgrenzte Aufgaben wahrnehmen, die nicht originär ihr als Einzelperson oder schlichtes Mitglied einer Personenmehrheit zugeordnet sind und die einem übergeordneten Rechtsträger wie zum Beispiel Bund, Länder, Gemeinde oder Verein treffen und die zu ihrer Erledigung meist auf Zeit bestimmten Personen zugewiesen werden. Hierbei muss es sich nicht um ein Daueramt, aber um ein regelmäßig auf längere Zeit angelegtes Ehrenamt handeln. Der Unfallversicherungsschutz beschränkt sich hierbei jedoch nicht nur auf die unmittelbare ehrenamtliche Tätigkeit, sondern besteht auch für alle Verrichtungen des ehrenamtlich Tätigen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe für erforderlich halten durfte.

Viertens – auf Honorarbasis Tätige: Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Honorarkraft muss geprüft werden, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige unternehmerähnliche Tätigkeit als Honorarkraft vorliegt. Handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, besteht Versicherungsschutz bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger des Unternehmens. Entscheidend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist die inhaltliche Weisungsgebundenheit und damit die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Das ist der Fall, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, bis ins Einzelne gehende Weisungen zu erteilen, sodass die Honorarkraft sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht einer Kontrollbefugnis durch den Auftraggeber unterliegt. Hiervon ausgehend wird der Personenkreis der auf Honorarbasis Tätigen in der Regel nach als Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert sein.

Wie Sie also meinen Ausführungen entnehmen können, ist eine Prüfung der Voraussetzungen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nur im Einzelfall und anhand der konkreten Umstände vorzunehmen. Es muss daher den Beteiligten empfohlen werden, sich im Vorfeld mit dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Verbindung zu setzen und den Versicherungsschutz zu klären. Nach meinem Dafürhalten ist es zweckmäßig, wenn dies

die Unternehmen oder Institutionen tun, die die Hilfe von Freiwilligen in Anspruch nehmen wollen.