Protokoll der Sitzung vom 15.03.2024

zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern für einzelne Gebiete festlegen. Außerdem kann das zuständige Schulamt in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger nach Zustimmung des Ministeriums für einzelne Schularten abweichende Festlegungen zum Auswahlverfahren durch eine Allgemeinverfügung treffen, siehe hierzu § 15a Abs. 8 des Thüringer Schulgesetzes. Hiervon hat beispielsweise das Staatliche Schulamt Ostthüringen in Abstimmung mit der Stadt Jena für die Gemeinschaftsschulen im Schulträgerbereich der Stadt Jena Gebrauch gemacht. Das Ministerium ist bemüht, in diesen Fällen zügig zu entscheiden und auch vorab beratend mitzuwirken.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt eine Nachfrage der Fragestellerin.

Vielen Dank, Herr Präsident. Vielen Dank, Herr Staatssekretär für die Ausführungen. Wenn Sie sagen, dass Ihnen die Schulplatzkapazitäten in den Landkreisen nicht bekannt sind, können Sie mir dann erörtern, wie Sie die gesetzlich festgelegten Klassenbildungsvorgaben steuern? Also, es gibt ja Vorgaben, dass auch Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zum Beispiel mehrfach gezählt werden, das Gleiche für Kinder mit Inklusionsanforderung. Wie steuern Sie das, wenn Ihnen die Schulplatzkapazitäten der Träger nicht bekannt sind?

Genau diese Frage, wie viele Kinder mit Migrations- und Inklusionshintergrund in die Schulen kommen, können wir eben nicht vorab in die Planung einbeziehen und deswegen müssen vor Ort die Schulen mit Schulämtern zusammen im letzten Moment die Kapazitäten abschätzen und dann eine Abwägung treffen – wiederum in Abstimmung mit dem Schulträger –, wo die Trennung verläuft und ob bestimmte Schüler nicht aufgenommen werden können und bei anderen Schulen untergebracht werden können. Das ist ein

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

intensiver, aber in kurzer Zeit verlaufender Prozess. Er kann hin und wieder auch zu Konflikten führen. Das haben wir im vergangenen Jahr ja gesehen.

Eine weitere Nachfrage.

Noch eine Frage zu Ihren Ausführungen, was das Auswahlverfahren angeht. Ist das Land im Falle von Klageverfahren involviert? Wer trägt da die Rechtsfolgen, wer koordiniert das?

Das wurde in diesem Fall, wenn es um Erfurt ging, vom Schulamt getragen und auch vor Gericht vertreten.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur siebten Anfrage. – Jetzt muss ich mal in Richtung der Kollegen der Union schauen. Übernimmt jemand die Anfrage vom Kollegen Urbach? Dann, bitte schön. – Es handelt sich um die Drucksache 7/9693.

Situation der Polizei und der Kriminalpolizei in Mühlhausen

Die Polizeiinspektion – PI – Mühlhausen und die Kriminalpolizeistation – KPS – Mühlhausen werden im Moment durch Stellvertreter geleitet. Die Personalsituation der PI Mühlhausen ist pressebekannt angespannt. Die Polizei hat jedoch in Mühlhausen mit einem Landgericht, einem Amtsgericht und einer größeren Unterkunft für Asylbewerber in Obermehler besondere Herausforderungen. Hinzukommt eine Reihe sozialer und therapeutischer Einrichtungen, die ebenfalls eine größere Zahl polizeilicher Maßnahmen erfordern als in vergleichbaren Landkreisen. Zugleich steigt die Anzahl an Delikten, wie der Presse zu entnehmen war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Personalsituation der PI Mühlhausen im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Besetzung der Leitungsposition?

2. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Personalsituation der KPS Mühlhausen im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die fehlende Besetzung der Leitungsposition?

3. Wann werden die beiden Leitungspositionen neu besetzt?

4. Zieht die Landesregierung in Betracht, aufgrund der steigenden Zahl an Delikten, im Hinblick auf die besondere Situation der außergewöhnlichen Belastung durch den Standort des Landgerichts sowie der großen Unterkunft von Asylbewerbern in Obermehler und der damit einhergehenden hohen Anzahl an Einsätzen, die PI Mühlhausen in die höchste Kategorie der Einordnung von Polizeiinspektionen einzuordnen und wenn nein, warum nicht?

(Staatssekretär Prof. Dr. Speitkamp)

Vielen Dank. Frau Staatssekretärin Schenk steht bereits wieder bereit.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Urbach, jetzt von Ihnen vorgetragen, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Personalsituation der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich steht in unmittelbarer Abhängigkeit zur Personalsituation der gesamten Thüringer Polizei. Diese war in den Jahren seit 2005 von den bestehenden Personalentwicklungskonzepten der damaligen Landesregierung geprägt, welche auf eine deutliche Reduzierung der Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung abzielten. Dies führte dazu, dass die Thüringer Polizei heute über ca. 700 Polizeivollzugsbeamte weniger verfügt als noch im Jahr 2005.

Durch die gestiegenen Anwärterzahlen seit dem Jahr 2015 und mit der vom Thüringer Landtag beschlossenen nochmaligen Erhöhung der Einstellungszahlen im Polizeivollzugsdienst auf jährlich 300 Anwärter und Anwärterinnen für die Jahre 2021 bis 2025 – Sie finden das in der Drucksache 7/2483 – ist jedoch in den nächsten Jahren mit einer personellen Stärkung der Thüringer Polizei und damit in der Folge auch der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich zu rechnen. Von den insgesamt 146 Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich sind aktuell 122 besetzt. Das entspricht einem Besetzungsgrad von 84 Prozent. Damit bewegt sich die Polizeiinspektion Unstrut-Hainich im Landesdurchschnitt aller Polizeiinspektionen in Thüringen.

Der Dienstposten des Leiters der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich ist seit mehr als zehn Jahren nahezu durchgängig mit Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes besetzt. Eine Vakanz trat erst im November 2023 ein. Es ist beabsichtigt, die Leitungsfunktion zeitnah nachzubesetzen. Bis dahin wird die Dienststelle im Rahmen der regulären Abwesenheitsvertretung geführt. Die Thüringer Polizei einschließlich der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich erfüllt alle ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit dem ihr zur Verfügung stehenden Personal. Die Obergrenze für die Personalausstattung der Thüringer Polizei bilden die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen und Stellen. Besondere Aufgabenschwerpunkte werden grundsätzlich

durch eine priorisierende Verteilung des Personals bzw. durch eine temporäre personelle Schwerpunktbildung bewältigt. Dabei sind neben personalwirtschaftlichen und organisatorischen Aspekten insbesondere die spezifischen Bedarfe der einzelnen Dienststellen zu berücksichtigen, die aufgrund ungleichmäßiger Einsatz- und Kriminalitätsbelastung, unterschiedlicher Schwerpunktsetzung, taktischer Erfordernisse etc. stark differenzieren können.

Ich komme zu Frage 2: Die Kriminalpolizeistation Mühlhausen ist organisatorischer Bestandteil der Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen. Personalzuweisungen zur Kriminalpolizeistation erfolgen daher aus dem Personalbestand der Kriminalpolizeiinspektion. Von insgesamt 121 Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes der Kriminalpolizeiinspektion Nordhausen sind aktuell 106 besetzt. Dies entspricht einem Besetzungsgrad von ca. 88 Prozent. In der Kriminalpolizeistation Mühlhausen sind aktuell 23 Bedienstete tätig, davon 21 Polizeivollzugsbeamte.

Zur Frage der fehlenden Besetzung der Leitungsfunktionen bleibt festzustellen, dass der Dienstposten des Leiters der Kriminalpolizeistation Mühlhausen bis Ende Januar dieses Jahres insgesamt 13 Jahre lang durchgängig mit einem Polizeibeamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes besetzt war. Aufgrund der Abwesenheit des Dienstposteninhabers werden seit Januar 2020 die Leitungsaufgaben vertretungsweise von einer Beamtin des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wahrgenommen. Es ist beabsichtigt, den Dienst

posten des Leiters der Kriminalpolizeistation Mühlhausen noch in diesem Monat zur Nachbesetzung auszuschreiben.

Hinsichtlich der bestehenden Abhängigkeiten zwischen der Personalsituation einzelner Polizeidienststellen und der Gesamtpersonalsituation der Thüringer Polizei, wie ich es in meiner Vorbemerkung ausgeführt habe, sowie der Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben verweise ich auf meine Antwort auf Frage 1.

Ich komme zu Frage 3: Hier ergibt sich auch die Beantwortung aus meinen Ausführungen zu den Fragen 1 und 2.

Ich komme zu Frage 4: Die Zuweisung einer Polizeiinspektion und eine von vier Kategorien ist abhängig von der Anzahl der im Organisations- und Dienstpostenplan ausgewiesenen Dienstposten im Polizeivollzugsdienst, der sogenannten Sollstärke. Die Sollstärken der Polizeiinspektionen und Inspektionsdienste der Landespolizeiinspektionen werden im Wesentlichen anhand der Belastungskriterien Straftaten und Verkehrsunfallaufkommen, Einwohnerzahl, Größe des Zuständigkeitsbereichs sowie auch der Einwohnerdichte ermittelt und bilden damit die Basis für Personalzuteilungen. Die Sollstärkenzuweisung für die einzelne Dienststelle ist Ergebnis eines belastungsbezogenen Gesamtvergleichs aller Polizeiinspektionen und Inspektionsdienste der gesamten Thüringer Polizei. Insoweit stehen die Sollstärken der Dienststellen immer in einer direkten gegenseitigen Abhängigkeit. Voraussetzung für die Einstufung der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich in die höchste Kategorie wäre eine deutliche Erhöhung dieser Sollstärke der Dienststelle. Diese kann sich jedoch nur aufgrund einer im Gesamtvergleich aller Dienststellen festgestellten erheblichen Höherbelastung ergeben, die derzeit für die Polizeiinspektion Unstrut-Hainich nicht zu erkennen ist. Eine Fortschreibung der Sollstärkenberechnung erfolgt bedarfs- bzw. anlassbezogen unter Abwägung damit verbundener insbesondere personalrechtlicher Konsequenzen. Mit einem Wechsel der Kategorie gehen stets Änderungen in der Bewertung von Dienstposten der betreffenden Dienststellen einher. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind Änderungen in der Kategorie Zuweisung der Polizeiinspektionen und Inspektionsdienste einschließlich der Polizeiinspektion Unstrut-Hainich nicht beabsichtigt.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Nachfragen sehe ich keine. Jetzt schaue ich Richtung der AfD-Fraktion – übernimmt jemand die Anfrage? Wunderbar. Es handelt sich um die Anfrage des Abgeordneten Möller in der Drucksache 7/9694. Bitte schön, Herr Kollege.

Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit an der Hutten-Schule in Erfurt

Die Hutten-Schule Erfurt stand innerhalb der letzten Woche wegen einer Amok-Drohung und einer weiteren Bedrohungslage in dem Fokus der Öffentlichkeit. Im Zentrum der Ermittlungen steht nach Herrn Möller vorliegenden Informationen ein Schüler mit Migrationshintergrund. Öffentlich bekannt geworden ist in dem Zusammenhang, dass es sich bei diesem um die Person handeln soll, welche am 20. Februar einen Pakettransporter gestohlen hat und durch seine Fahrweise erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer auslöste. Derselbe Schüler soll laut Herrn Möller vorliegenden Berichten aus der Elternschaft kurz darauf in der Schule versucht haben, die Haare einer anderen Schülerin anzuzünden.

Die Landesregierung wird gefragt:

(Staatssekretärin Schenk)

1. Sind der Landesregierung weitere sicherheitsrelevante Vorfälle aus dem Zeitraum der vergangenen drei Jahre bekannt, an denen der besagte Schüler beteiligt war?

2. Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren sind in Bezug auf den oben genannten Schüler innerhalb des letzten Jahres eröffnet worden?

3. Welche Schritte werden im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung unternommen, um die von dem Schüler für Mitschüler und Lehrer ausgehenden Gefahren zu unterbinden und einen geordneten Schulbetrieb wiederherzustellen?

Vielen Dank, Herr Mühlmann. Wiederum antwortet Frau Staatssekretärin Schenk für die Landesregierung.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Möller, vorgetragen durch Abgeordneten Mühlmann, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Frage 1 und 2 möchte ich zusammenfassend beantworten: Die Landesregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts für die in der Verfassung verankerten Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Fragerecht nicht schrankenlos. Bei der Beantwortung der Mündlichen Anfrage hat die Landesregierung das geschützte Recht des von der Frage Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung zu Berücksichtigung. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen fällt im konkreten Fall zugunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus, denn auch wenn der Name des Betroffenen nicht genannt wird, sind die zur Verfügung stehenden Informationen in dieser Sache so hinreichend individualisierbar, dass Informationen über den Betroffenen bekannt werden und diesem auch zugeordnet werden könnten. Weiterhin ist zu beachten, dass der Betroffene im von Ihnen angefragten Zeitraum teilweise noch ein Kind war. Einer Beantwortung stehen damit rechtliche Schritte im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, das als Datenschutzgrundrecht und in Artikel 6 Abs. 2 der Thüringer Verfassung seine besondere Ausprägung gefunden hat, zählt zu den schutzwürdigen Interessen Einzelner im Sinne des Artikels 67 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Verfassung. Diesbezüglich darf ich auch auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 verwiesen, das Sie unter dem Aktenzeichen 2 EO 386/13 finden.

Ich komme zu Frage 3: Die Schule bzw. das Schulamt haben in solchen Fällen in enger Abstimmung mit den gegebenenfalls beteiligten weiteren Behörden die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Entwicklung des Schülers im Sinne des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu sichern oder Gefährdungen für den Unterricht, die Gesundheit oder die Sicherheit der anderen Schülerinnen und Schüler abzuwenden. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die Artikel 51 und 52 des Thüringer Schulgesetzes.

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt eine Nachfrage des Fragestellers.

(Abg. Mühlmann)

Jetzt habe ich doch noch eine Frage. Die Frage 3 zielte darauf ab, was die Landesregierung macht und nicht, ob die Schulen für irgendwas verantwortlich sind und das machen. Das mag sein. Das ist auch richtig so. Aber die Frage ging an die Landesregierung, deswegen noch mal die Nachfrage: Was unternimmt die Landesregierung, um der Hutten-Schule diesbezüglich Unterstützung zukommen zu lassen?

Das habe ich ausgeführt. Das Thüringer Schulgesetz führt aus, was da unternommen werden kann, um sowohl dem Erziehungsauftrag an der einen Stelle und natürlich auch der Sicherheit an der anderen Stelle entgegenzukommen. Bei der Sicherheit ist natürlich – das ist Ihnen ja wahrscheinlich auch bekannt, es gab verschiedene Sicherheitsüberprüfungen an der Schule. Es wurde eine entsprechende Maßnahme dort durchgeführt, die dann, nachdem man eine nicht mehr vorliegende Gefahrensituation feststellen konnte, wieder beendet wurde. In diesem Sinne wird sowohl im Rahmen des Schulgesetzes als auch im Sinne der polizeilichen Arbeit dort weiterhin für Sicherheit gesorgt. Natürlich wird der Erziehungsauftrag – deswegen hatte ich auch auf das Kindesalter des Betroffenen verwiesen – weiter umgesetzt, indem man sich schulgesetzlich dort betätigt. Die Person wurde mit einer bestimmten Auflage versehen, auf die ich aus bestimmten Gründen, die ich unter Frage 1 genannt habe, hier nicht näher eingehen möchte.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Nachfragen sehe ich keine. Wir kommen damit zur letzten Anfrage des heutigen Tages von Herrn Abgeordneten Montag in der Drucksache 7/9695, vorgetragen von Frau Abgeordneter Baum.

Vielen Dank, Herr Präsident.