Protokoll der Sitzung vom 15.03.2024

Vielen Dank, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, können Sie mir recht geben, dass dieses Gesetz gar nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat ist und deshalb der Bundesrat gar nicht über das Inkrafttreten dieses Gesetzes abschließend mitentscheiden kann?

Auch zu der Frage würde ich gern schriftlich Stellung nehmen.

Damit ist das Fragevolumen erschöpft. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Das ist die des Abgeordneten Zippel in der Drucksache 7/9674.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Cannabis-Amnestie in Thüringen – Teil II

Der Bundestag hat eine Teillegalisierung von Cannabis entsprechend dem Gesetzentwurf zum „kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ – Cannabisgesetz – zum 1. April 2024 beschlossen. Die Teillegalisierung nach dem Cannabisgesetz führt aufgrund der Regelung in Artikel 313 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch dazu, dass rechtskräftig verhängte Strafen, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Dies ist mit einem erwartbaren Mehraufwand für die Justizbehörden verbunden. Zudem ist geplant, dass grundsätzlich der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für über 18-Jährige und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden sollen. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Bayern beabsichtigen, zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss des Bundesrats einzuberufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchem Arbeits-, Zeit- und Kontrollaufwand bei den Thüringer Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Gefängnissen hinsichtlich der Umsetzung der Regelung rechnet die Landesregierung?

2. Anhand welcher Kriterien sollen Kontrollen der neuen Rechtslage, insbesondere zu der Frage, ob es sich um legal oder illegal angebautes Cannabis handelt, durchgeführt werden?

3. Welche zusätzlichen Kosten entstehen voraussichtlich für Thüringen hinsichtlich der Kontrolle des geplanten Verkaufs und Anbaus von Cannabis?

4. Wie viel zusätzliches Personal auf Landes- und Kommunalebene ist hinsichtlich der Kontrolle des geplanten Verkaufs und Anbaus von Cannabis voraussichtlich notwendig?

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales. Frau Staatssekretärin ist schon vorn, bitte schön.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt – erlauben Sie mir eine kleine Vorrede:

Hintergrund der Anfrage ist offenbar die Billigung des Entwurfs eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften – kurz: Cannabisgesetz – am 23. Februar dieses Jahres durch den Deutschen Bundestag. Dieses Mantelgesetz enthält mit dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – Konsumcannabisgesetz – und dem Gesetz zur Verordnung von Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zwei neue Stammgesetze und daneben Folgeänderungen mit einer Vielzahl bestehender Rechtsvorschriften. Es sieht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene vor, das heißt, Cannabis und nicht synthetisches THC sind künftig rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingestuft.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, vor diesem Hintergrund beantworte ich jetzt die Fragen des Abgeordneten Zippel wie folgt:

Zu Frage 1: Die Vollstreckungsbehörden werden alle Strafakten mit Bezug zum Betäubungsmittelgesetz händisch daraufhin auswerten müssen, ob die betroffenen Sachverhalte nach der neuen Rechtslage straflos werden. Durch Thüringer Staatsanwaltschaften konnten mittels elektronischer Vorprüfung bisher ca. 4.500 Verfahren, bei denen der im Gesetzentwurf vorgesehene Straferlass relevant sein könnte, identifiziert werden. Diese Zahl beinhaltet neben zu vollstreckenden Freiheitsentziehungen insbesondere auch Verfahren, in denen Strafen zur Bewährung ausgesetzt oder Geldstrafen ausgesprochen wurden, und wird voraussichtlich im Verlauf der weiteren Prüfungen noch steigen. Zunächst müssen alle Akten der betreffenden Verfahren dahingehend überprüft werden, ob der jeweilige Sachverhalt von der neuen gesetzlichen Regelung erfasst ist. Insbesondere kann auf elektronischem Weg nicht ermittelt werden, welches Betäubungsmittel die

Verurteilung betrifft.

Aus Sicht der staatsanwaltschaftlichen Praxis wird bereits die technische Auslese und anschließende Lektüre der Papierakten zur Prüfung der Frage, ob Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind, pro Verfahren durchschnittlich 30 Minuten dauern. Das gilt insbesondere bei nachträglicher Auflösung von Gesamtstrafen unter Einbindung des zuständigen Gerichts, falls zum Beispiel der Straferlass nur eine oder einen Teil einer zur Gesamtstrafe zusammengeführten Strafen betrifft.

Der dargestellte durchschnittliche Minimalaufwand – jetzt hier in meinem Fall – von 30 Minuten für jedes der Verfahren ergibt auf der Basis einer 40-Stunden-Woche, ohne Berücksichtigung von Urlaub, eine Arbeitszeit von über 56 Wochen für eine Person oder umgerechnet eine Arbeitszeit von etwa fünf Wochen für elf Personen, die sich ausschließlich mit solchen Prüfungen befassen. Die eventuell erforderlichen Folgemaßnahmen sind hiervon noch nicht erfasst. Soweit die Bundesregierung eine Zahl von etwa 7.500 Verurteilten für das gesamte Bundesgebiet nannte, betraf dies nur die inhaftierten Personen und damit eine Teilmenge der von mir jetzt dargestellten Verurteilten, für die eben dann ein Straferlass nach den Regelungen, über die wir hier gerade gesprochen haben, in Betracht kommt. Der übrige staatsanwaltschaftliche/gerichtliche Aufwand, der Aufwand von Justizvollzug sowie der polizeiliche Aufwand sind jetzt prognostisch noch schwer zu beziffern.

Frage 2: Das Gesetz befindet sich gegenwärtig im parlamentarischen Verfahren. Nach endgültigem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene weitere ressortübergreifende Abstimmungen notwendig werden. Die in der Frage erwähnten Kriterien werden also erst künftig festgelegt und deswegen kann ich die natürlich auch jetzt hier noch nicht nennen.

Ich komme zu Fragen 3 und 4, die ich gern gemeinsam beantworten würde: Zum prognostizierten Erfüllungsaufwand durch die Bundesregierung verweise ich auf die Vorbemerkung zum Gesetzentwurf in der Bundestagsdrucksache 20/8704. Da sich das Gesetz aber gegenwärtig noch im Verfahren befindet, ist seitens der Landesregierung derzeit keine Prognose über Kosten und auch nicht über Personalbedarfe möglich.

Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Eine Nachfrage dazu vom Fragesteller und dann noch eine weitere aus der Mitte des Saals.

Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Nur eine Nachfrage: Sie hatten darauf verwiesen bei der Beantwortung zu Punkt 2, dass es noch nicht ganz klar ist, wie die genaue Ausgestaltung sein soll, weswegen Sie noch keine Kriterien benennen können. Nichtsdestotrotz, die Rahmenbedingungen stehen ja fest und mich würde schon interessieren, gibt es schon Vorüberlegungen dazu? Ich meine, ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass im Ministerium dazu nicht schon mal ein Gedanke geäußert wurde, und diese Kriterien können ja auch nicht vom Himmel fallen, sondern die müssen schon auf Grundlage aktuell bestehender Situationen entstehen. Deswegen noch mal die Frage: Gibt es da schon Vorüberlegungen? Wie weit sind die gediehen? Und könnten Sie die eventuell auch mitteilen?

Es gibt sicherlich Vorerwägungen. Aber die mitzuteilen, ergibt aus meiner Sicht erst dann Sinn, wenn die Kriterien konkret feststehen, und wie sich ja vorhin aus der Nachfrage des Abgeordneten Schubert ergeben hat, ist das Gesetz nicht zustimmungspflichtig. Aber es werden natürlich Einwände vorgetragen, die zu entsprechenden Verzögerungen und weiteren Beratungen führen. Sie haben ja zum Beispiel auch auf die Justizminister verwiesen, auf die Innenminister kann man verweisen. Insofern ist doch davon auszugehen, dass sich die Kriterien erst noch ausgestalten, insofern: Natürlich gibt es im Haus Vorüberlegungen. Aber die Vorüberlegungen taugen quasi noch nicht, um daran Kriterien aufzuziehen und daraus konkrete Bedarfe abzuleiten. Wenn das abgeschlossen ist, können wir das gern nachholen.

Vielen Dank, Frau Staatssekretär. Jetzt die Nachfrage von Herrn Weltzien.

Ja, danke schön. Abgestellt auf einen fiktiven temporären Mehraufwand in der Verwaltungsabarbeitung und fiktive Mehrkosten, was hätte denn der Gesetzgeber davon bzw. was wäre klug gewesen, was wäre an Steuermehreinnahmen zu erwarten gewesen, wenn sich der Gesetzgeber für eine freie Abgabe von Cannabis entschieden hätte zur Gegenfinanzierung des Mehraufwands?

(Staatssekretärin Schenk)

Das kann man sicherlich seriös schlecht gegenüberstellen. Der Punkt, auf den Sie abzielen, ist sicherlich, ob es immer noch eine andere alternative Regelung gegeben hätte, die kostengünstiger, praktikabler, besser wäre. Aber wir befinden uns ja hier bei der Willensbildung im Bundestag, dessen Teil ich nicht bin, und wenn ich im Bundestag sein sollte, würde ich Ihnen die Frage dann da beantworten.

(Zwischenruf Abg. Zippel, CDU: War das eine Ankündigung?)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Nachfragen, ach doch – nein, es gibt keine weiteren Nachfra

gen, sondern Herr Abgeordneter Blechschmidt steht schon in den Startlöchern für die vierte Anfrage des heutigen Tages in Drucksache 7/9675. Bitte schön, Herr Kollege.

Danke, Herr Präsident.

Archäologische bauvorgreifende Grabung in Erfurt

Nach dem Verkauf eines Baugrundstücks in der Kantstraße – Flurstück 22/19-2020 – durch die Stadt Erfurt und fast vierjähriger Auseinandersetzung mit der Stadt Erfurt zur Erteilung einer nunmehr ersten vorläufigen Baugenehmigung wurde unerwartet für die Erwerber seit Ende des Jahres 2023 eine umfangreiche „archäologische bauvorgreifende Grabung“ durch die Denkmalbehörden angeordnet und durchgeführt.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes ist der „Veranlasser“ – Besitzer – im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet, die Kosten für die denkmalpflegerische Begleitung der Erdarbeiten für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation der Denkmalfachbehörde zu erstatten. Im unter anderem direkt angrenzenden Flurstück 22/21 wurde bei nunmehr als bekannt angegebenen archäologischen Fundplätzen keine kosten- und zeitintensive archäologische Untersuchung vor Baubeginn

angeordnet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welche Höhe belaufen sich „zumutbare“ Kosten bei der Erstattung durch den Eigentümer bzw. ab welcher Höhe der Kosten kann der Eigentümer unter welchen Voraussetzungen staatliche Unterstützung bei umfänglichen archäologischen bauvorgreifenden Grabungen, auch im Hinblick auf die Kontrollmöglichkeiten der Betroffenen, in Anspruch nehmen?

2. Warum wurden nach Kenntnis der Landesregierung die Käufer im Kaufvertrag mit der Stadt neben dem Hinweis auf Fundreste vorhergehender Bebauungen nicht auf die wohl bekannten Umstände archäologischer Grabungen außerhalb des Relevanzgebiets hingewiesen?

3. Welche Gründe gab es, auch im Hinblick auf die mögliche Verletzung des im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatzes, dass im direkt angrenzenden Flurstück keine kosten- und zeitintensive archäologische Untersuchung vor Baubeginn angeordnet wurde – bitte begründen –?

4. Hat nach Kenntnis der Landesregierung eine über die Vertragsgestaltung zur archäologischen bauvorgreifenden Grabung hinausgehende Kommunikation zwischen dem neuen Eigentümer und dem Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie oder einem ihrer Beauftragten stattgefunden, wenn ja, zu welchem Ergebnis sind die Parteien gekommen, wenn nein, warum nicht?

Vielen Dank, Herr Kollege. Herr Minister Hoff antwortet für die Landesregierung.

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, zunächst einmal vielen Dank für die Frage, die ein Themenfeld aufruft, das eine ganze Reihe von Investoren dann auf den Plan ruft, wenn die Denkmalbehörde in einen solchen Bauprozess hineingeht, aber auf Basis des Denkmalrechts auch die bodendenkmalpflegerelevanten Sachverhalte bearbeitet.

Ich komme zu Frage 1: Die Kosten für die Begleitung der Erdarbeiten für die Sicherung und Behandlung

von Funden und für die Dokumentation werden auf der Grundlage des Verursacherprinzips geltend gemacht. Das ist in § 7 Abs. 4 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes auch gesetzlich normiert. Danach hat der Verursacher, hier der Eigentümer eines Eingriffs, alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals anfallen. Dieser Kostenerstattungsanspruch ist hinsichtlich seiner Höhe auf die zumutbaren Kosten beschränkt. Für die in Rede stehenden Kosten für die denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation ergibt sich diese Beschränkung unmittelbar dann wiederum aus § 13 Abs. 3 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes. Danach hat der Inhaber einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, der Eigentümer, im Rahmen des Zumutbaren die Kosten an das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie zu erstatten. Hinsichtlich der zumutbaren Kosten kommt eine Erstattung durch Fördermittel generell nicht in Betracht. Wie hoch die Kosten sein dürfen, wurde in Thüringen bisher noch nicht obergerichtlich abschließend beantwortet. In Anbetracht der insoweit vergleichbaren Rechtslage wird in Thüringen für die Bestimmung der zumutbaren Kosten die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt – da gab es eine Entscheidung vom 16. Oktober 2010, in der schriftlichen Beantwortung haben Sie dann auch das Aktenzeichen – herangezogen. Danach dürfen die zumutbaren Kosten für die Sicherung und Behandlung von Funden sowie für die Dokumentation im Regelfall 15 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.

Zu Frage 2: Wir haben als Landesregierung keine Kenntnis über den Inhalt des Kaufvertrags zwischen der Stadt Erfurt und dem Käufer. Ausweislich der Stellungnahme, die die Untere Denkmalbehörde der Stadt Erfurt an uns abgegeben hat, verfügt auch sie dazu über keinerlei Kenntnis. Die Frage kann daher inhaltlich nicht beantwortet werden. Sofern sich im Hinblick auf eine schriftliche Nachfrage ein neuer Sachstand ergibt, würden wir den dann in einer schriftlichen Beantwortung im Nachhinein dann noch mal mitteilen.

Jetzt sind wir bei der Frage 3: Sie hatten ja angesprochen, bei dem einen Grundstückseigentümer so, beim anderen anders. Da ist der Sachverhalt so, dass die Nachbarbebauung auf einer Bodenplatte ohne Kellergeschoss errichtet worden ist, weshalb also dort keine denkmalschutzrelevanten Eingriffe in den Erdboden vorgenommen werden. Und insofern fehlt es, obwohl sie beide Nachbarn sind, an der Vergleichbarkeit in der Behandlung. Das kann ich hier nur so darstellen, so ärgerlich das dann für die beteiligten Akteure im Einzelfall ist.

Zu Frage 4: Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Eigentümer hat 2021 eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde, also Erfurt, gestellt. Dann wurde das ThDA im entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Bescheid beteiligt, über die archäologische Relevanz sowie die mit Kosten und Zeit verbundenen bauvorbereitenden archäologischen Untersuchungen informiert. Im Jahre 2023 wurde durch die Stadt Erfurt die Baugenehmigung erteilt, die enthält Nebenbestimmungen. Und dazu gehört eben auch die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Denkmalfachbehörde usw. usw.

Die Denkmalfachbehörde hat darauf aufbauend den Bauherrn bei der Erstellung der geforderten denkmalpflegerischen Zielstellung beraten, hat übrigens auf eigene Kosten eine Voruntersuchung durchgeführt und die Ergebnisse der Voruntersuchung sind Grundlagen des zwischen dem Bauherrn und dem Landesamt geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags. Dieser Vertrag wurde von den Vertragsparteien am 23. Januar 2024 bzw. am 31. Januar 2024 unterschrieben. Zu der Frage der Zumutbarkeit der Kosten und der zeitlichen Abläufe wird die Landesregierung im Nachgang schriftlich berichten.