Protokoll der Sitzung vom 24.04.2024

(Ministerin Werner)

wurde. Den Anmerkungen aus der Anhörung, in der sich die Experten im Wesentlichen einig waren, dass es dieses Gesetzes bedarf und lediglich zwei kleine Änderungen bezüglich einer Definition, wer als Vermessungsingenieur bestellt werden darf, und die Frage der Evaluation des Gesetzes betreffend kamen die regierungstragenden Fraktionen nach.

Der entsprechende Änderungsantrag findet sich in Vorlage 7/6420 und wurde vom Ausschuss angenommen. Der Gesetzentwurf in seiner geänderten Version wurde vom Ausschuss ebenfalls zum Beschluss empfohlen. Das entsprechende Dokument finden Sie in der Drucksache 7/9845.

So weit die Berichterstattung. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall Gruppe der FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Bergner. Damit eröffne ich die Aussprache. Zunächst hat sich Abgeordnete Lukin für die Fraktion Die Linke zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, uns liegen heute das Thüringer Gesetz zur Neufassung der Berufsrechte der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und die vom Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten vorgeschlagene Beschlussempfehlung mit einem Änderungsantrag vor. Mit diesem Gesetz hat die Landesregierung in konstruktiver Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verbänden, zum Beispiel dem BDVI, dem DVW Thüringen e. V. oder der Ingenieurkammer Thüringen, eine sinnvolle Anpassung des entsprechenden Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure von 2005 mit der letzten Änderung von 2018 vorgenommen. Neu aufgeführte Punkte in der Begründung heben die notwendig gewordenen Änderungen noch einmal explizit hervor. Beispielhaft möchte ich hier die Wiedereinführung des technischen Referendariats in Thüringen, die Flexibilisierung der beruflichen Zusammenarbeit der ÖbVI und die Möglichkeit, den ÖbVI auch einen zweiten Amtsbezirk zuzuweisen, nennen.

Ziel der Anpassung in diesem Gesetz ist neben der Modernisierung und Endbürokratisierung ihrer Arbeit auch die Absicht, wieder mehr Nachwuchs für diesen wichtigen Berufsstand zu gewinnen, zumal die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als beliehene Freiberufler auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind damit funktional einer Behörde gleichgestellt und erfüllen die gleichen Aufgaben wie eine staatliche Vermessungsbehörde. Dieser hohe Grad an Eigenständigkeit und Eigenverantwortung erfordert sehr umfangreiche rechtliche Kenntnisse, eine hohe fachliche, aber auch betriebswirtschaftliche Kompetenz.

Die Anzuhörenden haben das Gesetz und die vorgenommenen Veränderungen durch die Landesregierung begrüßt. Kritik und Einwendungen gab es lediglich im Punkt der erweiterten Zulassungsvoraussetzungen. Es wurde angemerkt, dass ihrer Meinung nach die damit vorgenommene Absenkung oder Aufweichung nicht zur beabsichtigten Erhöhung der Neuzulassungen führt, wohl aber zu einem eventuellen Qualitätsverlust der Arbeit. Sie haben befürchtet, dass ersatzweise anerkannte und nachgewiesene Praxiszeiten ohne abschließende Prüfung keine objektive Bewertung der notwendig sehr breit angelegten Kompetenzen und Kenntnisse eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ermöglichen könnten und somit sogar Qualitätsverluste in der beruflichen Arbeit entstehen könnten. Deshalb haben wir in unserem Änderungsantrag dem Wunsch der Verbände und der eingeholten Expertise Rechnung getragen. Der Ausschuss hat darüber diskutiert und ist dieser Argumentation gemeinsam gefolgt. Nachfolgend wurde der Artikel 1 des Gesetzent

(Abg. Bergner)

wurfs, die Ausbildung und Zulassung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure betreffend, wie folgt geändert: Der Buchstabe c in Absatz 2 Ziffer 2 wird in § 4 gestrichen. Gleichzeitig wird aber in einem neuen § 26 eine Evaluierung des Gesetzes vier Jahre nach Inkrafttreten festgelegt. Damit entsteht die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden das Problem der Fachkräftegewinnung, der Attraktivität des Berufsbilds und die Gewährleistung der ständig steigenden Anforderungen und Einsatzgebiete erneut zu diskutieren.

Wir haben auch die Online-Diskussion ermöglicht, allerdings keine Zuschriften dazu bekommen, dafür aber die Expertisen der Fachverbände. Mit diesem Gesetz in der jetzigen Vorlage ist ein wesentlicher und auch sehr notwendiger Bestandteil dieser Arbeit ermöglicht worden. Ich bitte um Zustimmung. Es ist ein sehr gutes Gesetz.

(Beifall DIE LINKE)

Vielen Dank. Als Nächstes erhält Abgeordneter Kießling für die AfD-Fraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Zuschauer an den Bildschirmen, die Änderung und die Neufassung des Thüringer Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure aus dem Jahr 2005 zum „Thüringer Gesetz zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure“ ist den geänderten Anforderungen der heutigen Zeit geschuldet und sicherlich auch notwendig.

Die Stellungnahmen zum Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 7/9414 waren grundsätzlich zustimmend. Die Zugangsvoraussetzungen wurden im neuen Gesetz präzisiert. Das Gesetz hat nun 22 Paragrafen statt der bisher 25, dafür werden aber mehr als 14 Seiten notwendig. Dennoch soll heute mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten noch ein weiterer § 23 zugefügt werden, was wir als AfD-Fraktion begrüßen und da auch entsprechend zustimmen werden, denn

es geht hier – was mein Vorredner schon ausführte – um die Evaluierung des Gesetzes nach vier Jahren seit Inkrafttreten, ob die Vorschriften sich so in dieser Formulierung bewährt haben oder angepasst werden sollten.

Eine Streichung, welche auch Forderung der Anzuhörenden war, betrifft den § 4 Abs. 2 Nr. 4 c, die sogenannte Öffnungsklausel. Dies wurde in die Beschlussempfehlung mit eingebaut, welcher wir auch zustimmen können, denn die Qualität der Zugangsvoraussetzungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollte trotz Fachkräftemangel möglichst hochgehalten werden. Eine zusätzliche Einführung des Bachelors mit entsprechender Laufbahnprüfung ist schon eine entsprechende mögliche Anpassung, was auch die Anzuhörenden in den Stellungnahmen mehrfach bestätigt haben.

Mögliche Anpassungen für die Evaluierung könnte jedoch zum Beispiel der § 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfs sein, denn hier heißt es: „Die Öffentliche bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentliche bestellte Vermessungsingenieur darf ihr oder sein Amt nur von ihrem oder seinem Amtssitz aus wahrnehmen. Es dürfen weder Zweigstellen eingerichtet noch auswärtige Sprechtage abgehalten werden.“ Das steht eigentlich ein bisschen im Widerspruch zum Absatz 6 des § 9, denn dort heißt es: „Die Aufsichtsbehörde kann einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 vorübergehend einen zweiten Amtsbezirk zuweisen, sofern es der Wahrung

(Abg. Dr. Lukin)

eines geordneten amtlichen Vermessungswesens dient.“ Dies bedeutet im Umkehrschluss eventuell auch, dass eben je nach Lage und Größe des zugewiesenen Amtsbezirks zusätzliche Fahrtkosten entstehen und verschwendete Arbeitszeit damit einhergeht, wenn eben keine Zweigstelle eingerichtet werden darf oder auswärtige Sprechtage abgehalten werden dürfen. Die Praxis wird das natürlich dann zeigen, wie sich das dann entsprechend gestaltet.

Auch die Formulierung des § 13 Abs. 5, „Die Vertreterin oder der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle der oder des Vertretenen und zeichnet mit dem Zusatz ‚In Vertretung‘.“ – soweit noch in Ordnung – „Für eine Amtspflichtverletzung der Vertreterin oder des Vertreters haftet die oder der Vertretene gegenüber dem Geschädigten.“, könnte nach meiner Ansicht zu Problemen führen, zum einen hinsichtlich des Verbots aus § 9 Abs. 3, keine zweite Amts- oder Zweigstelle haben und auch keine auswärtigen Sprechtage anbieten zu dürfen, obwohl man sich ja dann nach § 13 Abs. 5 einer anderen Geschäftsstelle bedienen muss. Die Haftung für Amtspflichtverletzungen im Vertretungsfall soll nach Ihrer Formulierung der Vertretene für die Vertreter tragen. Dies mag sicherlich denkbar sein, wenn sich der Vertretene selbst um seine Vertretung gekümmert hat, aber wie es auch heißt, ist die Aufsichtsbehörde ja berechtigt, von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen und einzusetzen. So soll hier auch der Vertretene für die möglichen Fehler der amtlich eingesetzten Vertretung haften – ist schwierig. Sollte nicht derjenige haften, welcher den Schaden verursacht hat? Und stellen Sie sich einmal vor, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur erleidet einen Unfall, möglicherweise sogar in Ausübung seiner Tätigkeit, fällt längere Zeit aus – und hier haben wir die Zeitgrenze von drei Wochen –, also liegt länger als drei Wochen im Krankenhaus, dann wird er quasi ja von Amts wegen vertreten und dann passiert es eben, dass der von Amts wegen bestellten Vertretung ein Fehler eventuell unterläuft, und dann soll aber auch derjenige haften, der im Krankenhaus eventuell liegt, für den Fehler, den der bestellte Vermessungsingenieur dann gemacht hat. Das halte ich für sehr zweifelhaft und das sollte entsprechend mal überprüft werden.

Aber eventuell wollen Sie ja in der Rechtsverordnung, die ja in § 20 angeführt wird, noch entsprechende Ausführungsbestimmungen dazu machen und das entsprechend klarstellen, was Sie damit meinen, was auch nicht der beste Weg wäre, wenn man das noch mal klarstellt. Aber wie gesagt, vielleicht kann man es noch anpassen und eventuell möchte ja der Einreicher des Gesetzentwurfs diesen Punkt noch überdenken. Ansonsten, denke ich mal, können wir dem im Großen und Ganzen zustimmen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Für die Gruppe der FDP erhält jetzt Abgeordneter Bergner das Wort.

Vielen Dank. Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich verspreche eines, ich mache es kurz, weil schon sehr viel dazu gesagt worden ist. Aber ich möchte doch einige wenige Worte noch sagen schlicht und einfach zur Bedeutung der Vermesserinnen und Vermesser, die wir in Thüringen haben. Sie leisten eine hervorragende Arbeit, sie leisten eine sehr genaue Arbeit, ohne die Bauen in unserem Lande so nicht möglich wäre und ohne die auch das eine oder andere Erbe in unserem Land so nicht möglich wäre. Deswegen ist es, glaube ich, auch der richtige Zeitpunkt, einmal Danke zu sagen.

(Beifall AfD)

(Abg. Kießling)

Ich möchte noch einen weiteren Satz hinzufügen: Die sogenannten öbuvS, also die öffentlich bestellten und vereidigten Vermesser, und das möchte ich auch gerade als Liberaler sagen, sind ein hervorragendes Beispiel, wie private Personen öffentliche Aufgaben übernehmen können, wie sie hoheitliche Aufgaben übernehmen können.

(Beifall Gruppe der FDP)

Und es funktioniert, man muss davor keine Angst haben. Auch das kann man mal als gutes Beispiel mit zeigen und mit benennen.

Ansonsten will ich auch ganz klar und deutlich sagen: Bei so guter Arbeit haben es die Vermesser in Thüringen auch verdient, dass wir nicht lange daran herumdoktern, dass wir das nicht lange hinziehen, sondern ihre Arbeitsgrundlagen auf den Punkt bringen, der notwendig ist, damit sie auch weiter ordentlich und ungestört ihrer Arbeit nachgehen können. Deswegen verbinde ich meinen Dank für diese Arbeit mit einer kurzen Rede. Vielen Dank.

(Beifall Gruppe der FDP)

Vielen Dank. Als Nächster erhält Abgeordneter Malsch für die CDU-Fraktion das Wort.

Ja, werte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will nur ganz kurz etwas zum Gesetzentwurf sagen. Das aktuell geltende Baurecht der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Thüringen stammt aus dem Jahr 2005, dem Modernisierungsbedarf soll durch eine Neufassung des Gesetzes Rechnung getragen werden und die vorgesehenen Änderungen sind umfangreich.

Die Anhörung der Betroffenen im Ausschuss für Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft hat breite Zustimmung aufgezeigt, daher ist die Beschlussempfehlung auch einstimmig erfolgt. So weit, so gut. Schließlich haben tatsächlich alle Anzuhörenden den Gesetzentwurf begrüßt. Ganz offenbar hat das Ministerium im Anhörungsverfahren auf Regierungsebene gute Arbeit geleistet. Ich will aber auch sagen, meine Kolleginnen und Kollegen, dass wir uns das gern für andere Gesetze aus diesem Hause auch gewünscht hätten. Das hat aber weder beim Agrarstrukturgesetz geklappt noch beim Landesentwicklungsplan, zu dem es erst aus dem Südthüringer Bereich einen Aufschrei gab, mit dem wir uns in der letzten Ausschusssitzung mit einer Anhörung der vier Städte des Oberzentrums befasst haben. Das wird auch mit der Bauordnung sehr problematisch und vielleicht auch mit dem Architekten- und Ingenieurkammergesetz – im Übrigen, werte Kolleginnen und Kollegen, alles Gesetze, die uns die Landesregierung kurz vor Schluss einer Legislaturperiode vorgelegt hat. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Aus den Reihen der Abgeordneten habe ich jetzt keine weiteren Wortmeldungen. Für die Landesregierung hat sich Ministerin Karawanskij zu Wort gemeldet. Bitte schön.

(Abg. Bergner)

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer, wir haben als Landesregierung am 16. Januar den Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Neufassung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beschlossen und daraufhin dem Landtag zugeleitet. Ich muss an dieser Stelle einen Dank nicht nur für unsere ÖbVIs – so nennen wir sie verwaltungsintern – loswerden, sondern natürlich auch für den konstruktiven und vor allen Dingen sachlichen Umgang mit dem Gesetz im Ausschuss für Infrastruktur und Landwirtschaft. Das zeigt: Wenn uns allen daran gelegen ist, hier substanzielles Gutes auf den Weg zu bringen, können wir das auch gemeinsam schaffen. Mit dieser Novelle schaffen wir tatsächlich ein modernes und ein zukunftsfähiges Berufsrecht für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen

und -ingenieure in unserem Land. Das konnten wir hiermit auf den Weg bringen und ich bin sehr froh, dass das hier die Fraktionen hinweg von so einem breiten Konsens getragen ist.

Ich möchte noch mal in Licht rücken, dass die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure wirklich einen sehr wichtigen Beitrag für die Entwicklung unseres Landes leisten, denn zu ihrer Aufgabe gehört es vor allen Dingen, die Ausführung und auch die Auswertung von Vermessungen an Grundstücksgrenzen wie auch die Abmarkung von Grenzpunkten zu erstellen. Diese Vermessungsergebnisse übernehmen wir dann natürlich als Land in das Liegenschaftskataster und meistens ist das dann wichtig, wenn Investitionsvorhaben benötigt werden bzw. wenn wir diese Aufgaben dann schnell erledigen wollen. Also auch in diesem Sinne ist dieses Gesetz wichtig, damit nicht nur die weitere Entwicklung von Thüringen gewährleistet ist, sondern dass wir es schnell tun können und uns auf die ÖbVIs verlassen können. Neben dem Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation leisten damit auch die Vermessungsingenieurinnen und ‑ingenieure einen wichtigen Beitrag zur Eigentumssicherung einerseits, aber auch zu einer geordneten Grundstücksstruktur mit klaren Eigentumsverhältnissen.

Ich möchte noch mal ganz kurz zurückblicken, wie sich die Situation der ÖbVIs verändert hat bzw. wie natürlich hier auch die Frage um Nachfolge und Zukunftsfähigkeit im Berufsstand vor den aktuellen Herausforderungen nicht haltmacht. Wir hatten 2005 in Thüringen noch 80 öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die tätig waren, und bis auf den heutigen Tag hat sich diese Zahl auf 51 reduziert. Die Prognosen sagen voraus, dass sich dieser Trend ein wenig fortsetzen lässt und in etwa zehn Jahren weniger als die Hälfte der heute noch tätigen ÖbVIs hoheitliche Vermessungsleistungen anbieten werden. Mit diesem Gesetz sind die wichtigen Weichenstellen jetzt vollzogen worden oder zu vollziehen, um dann natürlich auch dem Fachkräftemangel, den wir in diesem Sektor zu verzeichnen haben, entgegenzuwirken, und damit wir auch zukünftig die Versorgung mit hoheitlichen Vermessungsleistungen zum Wohle der Landesentwicklung, zum Wohle auch von Daten, die zur Verfügung stehen und verarbeitet werden können, weiterhin zu gewährleisten. Also noch mal: Vielen Dank für diese gute, konstruktive Arbeit im Ausschuss und natürlich vor allen Dingen vielen Dank an unsere Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure. Die leisten wirklich eine tolle Arbeit, es sind hochqualifizierte Leute. Ich wünsche mir und hoffe, dass es gelingen wird, dass wir diesen Berufsstand auch in Thüringen zukunftsfest machen, dass wir weiterhin auf diese Leistung zurückgreifen können. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, Gruppe der FDP)

Vielen Dank. Damit habe ich jetzt auch keine weiteren Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten in der Drucksache 7/9845. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Gruppen und Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Keine. Stimmenthaltungen? Das war so ein Dauermelden, Herr Montag. Das war eine Zustimmung, ja?

(Zwischenruf Abg. Bergner, Gruppe der FDP: Ja, das war eine Zustimmung!)

Alles klar. Damit ist die Beschlussempfehlung an dieser Stelle angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 7/9414 in

zweiter Beratung unter Berücksichtigung der gerade abgestimmten Beschlussempfehlung. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Gruppen und Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das kann ich nicht erkennen. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind alle Fraktionen des Hauses und die Parlamentarische Gruppe. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das kann ich beides nicht erkennen. Damit ist dieser Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9