Protokoll der Sitzung vom 26.04.2024

Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine von Frau Abgeordnete Dr. Lukin in der Drucksache 7/9891. Bitte, Frau Abgeordnete.

Schönen Dank, Herr Präsident.

Laut Artikel in der Tageszeitung „Ostthüringer Zeitung“ vom 18. April 2024 wird der jetzige Bürgermeister und Dezernent für Stadtentwicklung und Umwelt nach der Beendigung seiner Amtszeit im Februar 2025 Geschäftsführer der Ernst-Abbe-Stiftung in Jena. In der Zeitung wird angedeutet, dass er bereits ab Mai 2024, nach Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers, in der Stiftung aktiv werden könnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Können kommunale Amtsträger, wie Bürgermeister und Dezernenten, neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit in einer Stiftung wirksam werden, deren Geschäftsfelder gleichliegende kommunale Aufgaben tangieren?

2. Bedarf es für die Ausübung von hauptamtlichen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten im Auftrag einer Stiftung während der Amtszeit eines kommunalen Wahlbeamten einer Beschlussfassung durch den Stadtrat oder einer Genehmigung durch den Oberbürgermeister?

3. Muss ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Dezernent bei Übernahme einer artverwandten Tätigkeit oder Funktion nach seiner Amtszeit eine Karenzzeit durchlaufen?

Es antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, zu der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Lukin sei zunächst der Hinweis gestattet, dass nach Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamts als Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreie Stadt Jena dort keine Informationen zu dem nachgefragten Sachverhalt vorliegen. Zur Beantwortung können daher nur allgemeine Hinweise zur Gesetzeslage gegeben werden.

Ich möchte die Anfrage wie folgt beantworten:

Ich komme zu Frage 1: Für Beamte gelten bei der Aufnahme von Tätigkeiten neben ihrem Hauptamt die sich aus dem Nebentätigkeitsrecht für Beamte ergebenden Einschränkungen. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen sind die §§ 49 bis 58 Thüringer Beamtengesetz. Diese Bestimmungen gelten auch für kommunale Wahlbeamte. Nach § 51 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz bedürfen Beamte zur Übernahme einer freiwilligen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Ausnahmen werden in § 52 Thüringer Beamtengesetz abschließend aufgeführt. Die Genehmigung erteilt gegebenenfalls nach § 51 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde der Beamten einer kreisfreien Stadt – also auch der hauptamtlichen Beigeordneten – ist nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Oberbürgermeister.

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nach § 49 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz nicht als Nebentätigkeit und bedarf entsprechend auch nicht der Genehmigung nach § 51 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz. Ein Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit ist nach § 51 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach der gesetzlichen Aufzählung in § 51 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Beamtengesetz insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann oder

2. die Beamten in einen Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten bringen kann

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamten angehören, tätig wird oder tätig werden kann

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamten beeinflusst werden kann

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamten führen kann oder

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ob eine Nebentätigkeit vorliegt, die einer Genehmigung bedarf und ob diese gegebenenfalls auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen genehmigt werden kann, bedarf immer einer Prüfung im Einzelfall.

Antwort zur Frage 2: Für die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit der Beamten einer kreisfreien Stadt ist der Oberbürgermeister als oberste Dienstbehörde zuständig. Eine Befassung des Stadtrats sieht § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung nicht vor. Im Übrigen möchte ich hier auf die Antwort zu

Frage 1 verweisen.

Antwort zu Frage 3: Nach § 41 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 48 Thüringer Beamtengesetz ist bei einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Anzeigepflicht gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu beachten. Zum Zeitraum, für den die Anzeigepflicht gilt, wird im Einzelnen auf § 58 Thüringer Beamtengesetz hingewiesen. Sofern durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, kann sie durch die letzte oberste Dienstbehörde untersagt werden. Erforderlich ist also insoweit eine Prüfung im Einzelfall durch die letzte oberste Dienstbehörde. Letzte oberste Dienstbehörde der früheren Beamten einer kreisfreien Stadt, also auch der früheren hauptamtlichen Beigeordneten, ist nach § 29 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt.

(Staatssekretär Götze)

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nachfragen kann ich nicht erkennen. Wir kommen somit zur nächsten Mündlichen Anfrage von Frau Abgeordneter Meißner in der Drucksache 7/9894.

Herr Präsident, erlauben Sie mir, dass ich zunächst die Besuchergruppe aus dem schönen Landkreis Sonneberg herzlich begrüße.

(Beifall DIE LINKE)

(Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Genau!)

Genau, was sein muss, muss sein.

Barrierefreie Wahlbüros zu Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen

Am 26. Mai 2024 finden in Thüringen die Kommunal-, am 9. Juni die Europa- und am 1. September die Landtagswahlen statt. Alle Bürger Thüringens sind nach Artikel 46 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und den vergleichbaren Vorschriften zu allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen aufgerufen. Auch für Menschen mit Behinderungen sind diese Grundsätze zu gewährleisten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind alle Wahlbüros in Thüringen barrierefrei für Menschen mit Behinderungen zugänglich?

2. Steht bei allen Kommunalwahlen zumindest ein barrierefrei erreichbares Wahlbüro zur Verfügung?

3. Wie stellt die Landesregierung anderweitig sicher, dass allen Menschen mit Behinderungen Teilhabe an den Wahlen ermöglicht wird?

4. Sind der Landesregierung Beschwerden oder Klagen aufgrund mangelnder Teilhabemöglichkeiten an den Wahlen aus den jeweils letzten Kommunal-, Europa- oder Landtagswahlen bekannt?

Für die Landesregierung antwortet auch hier das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Antwort auf Frage 1: Eine genaue aktuelle Übersicht zu den Wahllokalen und deren Zugänglichkeit für die anstehenden Wahlen im Jahr 2024 liegt der Landesregierung zurzeit noch nicht vor. Die entsprechenden Meldungen für die einzelnen Wahlen an das Landesamt für Statistik erfolgen jeweils bis etwa vier Wochen vor den Wahlen. Gegenwärtig sind nicht alle Wahlbüros für Menschen mit Behinderungen zugänglich. Dabei ist in den vergangenen Jahren jedoch ein deutlich positiver Trend erkennbar. Zur Landtagswahl im Jahr 2014 waren erst 48,3 Prozent, zur Landtagswahl 2019 schon 53 Prozent und zur Bundestagswahl 2021 bereits 55,18 Prozent der Wahllokale barrierefrei. Obwohl also eine positive Tendenz festzustellen ist, wird das The

(Staatssekretär Götze)

ma der Erhöhung der Barrierefreiheit der Räumlichkeiten bei den Wahlen 2024 und in der weiteren Zukunft weiterverfolgt werden müssen. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass die Kommunen die notwendigen Verbesserungen im Bereich der Barrierefreiheit zum Beispiel im Rahmen von baulichen Maßnahmen nur schrittweise erreichen können. Nicht in allen Fällen stehen für die Einrichtung von Wahllokalen Immobilien der Gemeinde zur Verfügung, sodass auch auf andere Räumlichkeiten ausgewichen werden muss, auf deren Beschaffenheit die Gemeinden keinen Einfluss haben. So viel zu Frage 1.

Ich komme zur Antwort auf die Frage 2: Wie bereits zu Frage 1 dargestellt, liegt der Landesregierung bisher noch keine vollständige Übersicht zu den Wahllokalen für die anstehenden Wahlen und deren Barrierefreiheit vor. Gleichwohl gehe ich aufgrund der Erfahrungen der letzten Wahlen davon aus, dass eine flächendeckende Barrierefreiheit der Wahllokale nicht erreichbar sein wird. Gerade in den vielen kleinen Gemeinden mit wenigen Wahlberechtigten gibt es nur einen Wahlbezirk und damit nur ein Wahllokal und es stehen nicht mehrere Wahllokale zur Auswahl. In diesen Fällen wird eine Reihe von Wahllokalen nicht barrierefrei sein.

Antwort auf die Frage 3: Wählerinnen und Wähler mit Mobilitätseinschränkungen haben zunächst wie alle anderen Wählerinnen und Wähler auch die Möglichkeit zur Briefwahl. Darüber hinaus eröffnet § 34 der Thüringer Kommunalwahlordnung hilfebedürftigen Wählern, eine andere Person zu bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler oder der Wählerin bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Auch das Landeswahlrecht und das Europawahlrecht sehen eine derartige Regelung vor. Darüber hinaus informiert der Thüringer Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen im Vorfeld der Wahlen mit Broschüren umfassend über den Ablauf des Verfahrens bei den Wahlen.

Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 4: Es ist eine Aufgabe der Gemeinden und liegt in deren Entscheidungshoheit, anhand der örtlichen Gegebenheiten und unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahlbezirke, Stimmbezirke sowie die Wahllokale bei allen Wahlen festzulegen. Soweit Beschwerden im Hinblick auf die fehlende Barrierefreiheit von Wahllokalen aufgetreten sind, dürften sich diese zunächst an die Kommunen gerichtet haben. Der Landesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse vor. Auch der

Landeswahlleiter teilte mit, dass ihm keine entsprechenden Beschwerden bekannt seien.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Frau Abgeordnete Meißner, bitte.

Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Sie mir die Angaben zu Frage 1 sicherlich nachreichen werden, denn immerhin sind wir heute vier Wochen vor der Kommunalwahl. Meine Frage: Ich finde die 55 Prozent Barrierefreiheit im Jahr 2021 erschreckend und deswegen frage ich Sie: Wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen bei der Herstellung der Barrierefreiheit von Wahlbüros?

Ich hatte Ihnen gerade dargestellt, welche tatsächlichen Hindernisse es da gibt. Wir beraten die Kommunen natürlich gern, wenn das Bedürfnis da ist. Darüber hinaus ist es primär Aufgabe der Kommunen, die Barrierefreiheit herzustellen. Ich denke, die bemühen sich da auch redlich.

(Staatssekretär Götze)

Es gibt eine weitere Nachfrage aus der Mitte des Hauses. Herr Abgeordneter Schubert, bitte.