Protokoll der Sitzung vom 06.06.2024

4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zum Schutz von Kindern, die an Geschlechtsdysphorie leiden, wenn die Behandlungsleitlinie für Kinder und Jugendliche mit Geschlechtsinkongruenz und Ge

schlechtsdysphorie nicht überarbeitet werden sollte?

Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Frau Ministerin Werner, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung möchte ich die Anfrage wie folgt beantworten, erlauben Sie mir aber zunächst ein paar grundsätzliche Worte zur Thematik. Schon immer gab es vielfältige geschlechtliche Identitäten. In Deutschland und vielen anderen Ländern und Gesellschaften wurde jedoch in den letzten Jahrhunderten die geschlechtliche Vielfalt negiert, unterdrückt und pathologisiert. In den letzten Jahren hat sich diese Haltung hin zu mehr Offenheit, Anerkennung und Sichtbarkeit entwickelt, sei es in Bezug auf Homosexualität oder auch Transsexualität. Dadurch fühlen sich Betroffene eher ermutigt, sich zu outen und offen zu zeigen. Es ist also eher von einer Normalisierung der Sichtbarkeit von vielfältigen geschlechtlichen Identitäten zu sprechen und ganz und gar nicht von einem „Transhype“ oder einer „Modeerscheinung“, wie es die Anfrage vorgibt. Mit der Darstellung, dass Kinder mit Transideologie indoktriniert würden, wird vielmehr ein Bedrohungsszenario geschaffen, das mit der Realität nicht übereinstimmt. Nach Auffassung des Deutschen Ethikrats von 2020 gehört die geschlechtliche Identität zum unantastbaren, höchstpersönlichen Kernbereich der individuellen Lebensgestaltung, über die nur die betroffene Person allein entscheiden kann und darf, jedoch nicht stellvertretend durch Dritte. Es liegen ausreichend Erkenntnisse vor, dass genderdiverse Kinder häufiger von Traumata, psychischen Problemen oder Mobbing betroffen sind als cisgeschlechtliche Kinder. Das schließt eine erhöhte Suizidrate mit ein. So wäre ein sensibler und akzeptierender Umgang mit Betroffenen durch ein interdisziplinäres Team wünschenswert, das gemeinsam mit allen Beteiligten in einer Differenzialdiagnose herausarbeitet, ob es sich um eine andauernde Geschlechtsinkongruenz oder eine identitätssuchende Selbstfindungskrise handelt.

Aufgrund des Sachzusammenhangs möchte ich nun die Fragen 1 und 4 gemeinsam beantworten. Bezüglich der Frage, inwieweit gesetzliche Grundlagen erforderlich sind, um chirurgische Maßnahmen im Rahmen einer geschlechtsangleichenden Therapie bei Minderjährigen zu unterbinden bzw. einzuschränken, wird auf den gegenwärtigen noch andauernden wissenschaftlichen Diskurs verwiesen. Etwaige Gesetzesvorhaben sollten nach Auffassung der Landesregierung auf einer evidenzbasierten wissenschaftlichen Grundlage basieren. Derzeit befinden sich sowohl die S2k-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie im Kindes- und Jugendalter: Diagnostik und Behandlung“ als auch die S2k-Leitlinie „Geschlechtsangleichen

(Abg. Dr. Lauerwald)

de chirurgische Maßnahmen bei Geschlechtsinkongruenz und Geschlechtsdysphorie“ in Bearbeitung. Es bleibt also abzuwarten, welche fachlichen Empfehlungen zukünftig zu berücksichtigen sind. Ein Vorgriff durch politische Entscheidungen, ohne dass der fortgeschriebene Stand der Wissenschaft bekannt ist, erscheint aus Sicht der Landesregierung bei einem solch hochsensiblen Thema in keiner Weise zielführend. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass auch eine umfassende psychiatrische Differenzialdiagnostik bereits in der bislang gültigen S3-Leitlinie „Geschlechtsinkongruenz, Geschlechtsdysphorie und Trans-Gesundheit: Diagnostik, Beratung, Behandlung“ empfohlen wird. Die drei entsprechenden Leitlinien befinden sich aktuell in Überarbeitung durch die medizinischen Fachgesellschaften. Aktuell sind aus arzneimittelrechtlicher Sicht keine gesetzlichen Richtlinien für Hormonbehandlungen und Trans-Operationen bei Kindern und Jugendlichen bekannt. Für Hormonbehandlungen werden verschreibungspflichtige Arzneimittel eingesetzt, es handelt sich dabei um eine Behandlung mit Arztvorbehalt. Auf die Empfehlungen zur Entscheidungsfindung gemäß den vorgenannten Leitlinien in Verbindung mit §§ 630 ff. BGB und die Verpflichtungen der behandelnden Ärzte nach der Berufsordnung wird verwiesen.

Zu Frage 2: Zunächst ist klarzustellen, dass die Regelungen des § 10a Jugendschutzgesetz Schutzziele für Kinder und Jugendliche im Bereich der Medien und damit des Kinder- und Jugendmedienschutzes enthalten. Eine Verknüpfung mit Beratungsangeboten ist fachlich an diesem Punkt nicht korrekt. Staatlich geförderte Projekte müssen bei ihrer Arbeit grundsätzlich freiheitliche Werte des Grundgesetzes beachten und sich insbesondere an den Zielen des Sozialgesetzbuches VIII orientieren. Ziel des SGB VIII ist es, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Dieses Ziel verwirklicht die Kinder- und Jugendhilfe durch Beratungsangebote, die alle Lebensbereiche erfasst. Das schließt auch Fragen zur eigenen geschlechtlichen Identität und der Sexualität ein. Beratungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe zielen nicht darauf ab, Geschlechtsumwandlungen zu fördern. Ein Beratungsangebot, das junge Menschen aus eigener Motivation heraus wahrnehmen, kann aktiv keinen Hype fördern. Zu dieser Annahme sind keine empirischen Grundlagen bekannt. Unbestritten sind junge Menschen, die wegen einer Krise ihre geschlechtliche Identität betreffend Hilfe suchen, wie durch den Deutschen Ärztetag gefordert, durch ein großes Netzwerk fachlich zu begleiten. Dies soll jedoch immer unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen geschehen.

Und zu Frage 3: Jugend- und Freizeiteinrichtungen sind Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung, die Zuständigkeit für diese Einrichtungen liegt allein bei den Gebietskörperschaften und nicht bei der Landesregierung. Die Landesregierung selbst betreibt keine Jugend- und Freizeiteinrichtungen auf Landesebene.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Es gibt eine Nachfrage.

Stimmen Sie mir zu, Frau Werner, dass es nur zwei biologische Geschlechter gibt?

Nein.

(Ministerin Werner)

Zweitens: Sind Sie aufgrund Ihrer Ausführungen der Meinung, dass der Deutsche Ärztetag seine Resolution grundlos erstellt hat?

Ich nehme an, dass der Ärztetag darauf Bezug nimmt, dass die SK3-Richtlinien gerade überarbeitet werden, und aus diesem Grund eine eigene Stellungnahme erarbeitet hat. Ich will aber auch hinzufügen, dass der wissenschaftliche Diskurs an dieser Stelle noch nicht zu Ende geführt ist und dass wir natürlich, wenn wir Entscheidungen treffen, immer alle Meinungen berücksichtigen müssen, insbesondere natürlich die wissenschaftliche Evidenz.

Vielen Dank. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, die der Abgeordneten Herold in der Drucksache 7/10062. Bitte, Frau Abgeordnete.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Versorgungssicherheit für Thüringen in den Lieferketten im Bereich der überwiegend oder ausschließlich aus Asien importierten Arzneimittel sowie zur Produktsicherheit (Reinheit) dieser Arzneimittel und ihrer Inhaltsstoffe

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind besorgt über die seit Jahren bestehenden Engpässe in der Versorgung mit Arzneimitteln. Darüber hinaus haben viele Menschen die Sorge, dass die starke Abhängigkeit von Produzenten in Asien Einschränkungen mit der Produktsicherheit mit sich bringt. Inwieweit das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz hier bereits Abhilfe geschaffen hat, ist eine aus Sicht des Verbraucherschutzes zentrale Fragestellung.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie stellt sich nach Kenntnis der Landesregierung die Versorgungssicherheit in den Lieferketten im Bereich der überwiegend oder ausschließlich aus Asien importierten Arzneimittel sowie die Produktsicherheit dieser Arzneimittel und ihrer Inhaltsstoffe dar?

2. Welche Wirkungen sind nach Kenntnis der Landesregierung seit dem am 27. Juli 2023 in Kraft getretenen Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz feststellbar bzw. werden noch erwartet?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie mir, zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage eine Vorbemerkung abzugeben. Das Thema „Lieferengpässe“ ist regelmä

ßig Gegenstand des Austauschs zwischen Bund und Ländern. Bei der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, ist der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen angesiedelt. Im Beirat wird die Versorgungssituation kontinuierlich beobachtet, um rechtzeitig Maßnahmen einleiten zu können. Das Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln – das ALBVVG – ist am 27.07.2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden die Krankenkassen verpflichtet, Antibiotika mit Wirkstoffproduktion in der EU und im europäischen Wirtschaftsraum bei Ausschreibungen von Kassenverträgen zusätzlich zu berücksichtigen. Damit wird die Anbietervielfalt erhöht. Bei versorgungskritischen Arzneimitteln wurden die Festbeträge angehoben und bei Kinderarzneimitteln Rabattverträge abgeschafft. Die Bevorratung auf den Handelsstufen wurde erhöht und die Arbeit im Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen gestärkt. Dies vorangestellt beantworte ich namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage in den Einzelfragen wie folgt:

Zu Frage 1: Diese Frage berührt zwei Aspekte: die Versorgungssicherheit und die Produktsicherheit. Zur Versorgungssicherheit: Hinsichtlich der Versorgungssicherheit drängen die Länder zusätzlich zum Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln auf weitere Maßnahmen. 2023 hat die Gesundheitsministerkonferenz das Bundesministerium für Gesundheit aufgefordert, mit den Ländern einen umfassenden und konstruktiven Dialog zu den Themen aufzunehmen, die für eine grundlegende Trendwende in der Arzneimittelversorgung mittel- und langfristig unumgänglich sind. Dies betrifft sowohl die systematische Stärkung der Lieferkettenresilienz in der Arzneimittelherstellung als auch regulatorische Erleichterungen für Apotheken und eine kritische Evaluierung der Maßnahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes. 2024 hat die Länderkammer noch einmal nachgelegt und den Bund in einer umfangreichen Entschließung gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Versorgungssituation aufgezeigt.

Zur Produktsicherheit: Hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit als Dreiklang von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gilt seit jeher, dass der Arzneimittelimport nur möglich ist, wenn die Arzneimittel für Deutschland zugelassen sind und der Importeur über eine von einer nationalen Behörde erteilte Erlaubnis verfügt. Diese Importerlaubnis wird nur erteilt, wenn die gleichen Voraussetzungen nachgewiesen werden wie bei einem nationalen Arzneimittelhersteller inklusive der notwendigen Inspektion vor Ort im herstellenden Drittstaat.

Zu Frage 2: Die Maßnahmen des ALBVVG greifen. Es handelt sich um Änderungen in der Preispolitik, deren Auswirkungen von den pharmazeutischen Unternehmen und Krankenkassen bei der Umsetzung der Rabattverträge wahrgenommen und für den deutschen Markt umgesetzt werden müssen. Aktuell hat die Techniker Krankenkasse federführend für die Ersatzkassen Barmer, DAK-Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse, Handelskrankenkasse und Hanseatische Krankenkasse erstmals Rabattverträge für Antibiotika nach den Regelungen ausgeschrieben und bezuschlagt. Auch wenn es noch nicht für alle Lose einen Wirkstoffanbieter in der EU gab, ist die verpflichtende Berücksichtigung europäischer Anbieter grundsätzlich zielführend, wenn auch weitere Maßnahmen zur Stabilisierung erforderlich sind, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt eine Nachfrage.

(Ministerin Werner)

Ja, Frau Ministerin, zur Kontrolle vor Ort hätte ich folgende Frage: Einer Agenturmeldung der letzten Tage war zu entnehmen, dass die Chinesen ihre Gesetzgebung gegen Wirtschaftsspionage dahin gehend geändert haben, dass nun auch Arbeitsgeheimnisse nicht aus dem Land getragen werden dürfen. Die ersten deutschen Hersteller von zum Beispiel Antibiotika überlegen, ob sie ihre betriebsinternen Kontrolleure noch nach China schicken können, weil sie Angst haben müssen, dass die dort verhaftet werden und nicht mehr außer Landes gelassen werden. Welche Auswirkungen hat das möglicherweise auf in Thüringen ansässige Hersteller von Arzneimitteln und Grundstoffen.

Die Frage kann ich Ihnen nicht beantworten, das würde ich nachreichen.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage, die der Abgeordneten Hoffmann in der Drucksache 7/10064. Bitte, Frau Abgeordnete.

Vielen Dank, Herr Präsident.

100-Millionen-Euro-Rettungsschirm für Kliniken in Thüringen

Laut einem Bericht des Mitteldeutschen Rundfunks vom 24. April 2024 wolle der Freistaat Thüringen ein Bürgschaftsprogramm in Höhe von 100 Millionen Euro für Kliniken als Übergangsfinanzierung auflegen. Den Beschluss habe das Kabinett zuvor gefasst. Das Vorhaben könne im Mai 2024 starten. Die Landkreise Hildburghausen und Sonneberg hatten bereits im Vorfeld um Unterstützung des Landes geworben aufgrund der Insolvenz des Klinikverbunds Regiomed.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie tritt konkret das angekündigte Vorhaben wann in Kraft?

2. Wann können der Landkreis Hildburghausen bzw. der Landkreis Sonneberg nach welchen Verfahren von dem Programm profitieren?

3. Wann wird die entsprechende Richtlinie veröffentlicht?

4. Welche anderen Einrichtungen in Thüringen haben gegenüber der Landesregierung Interesse am Vorhaben geäußert?

Vielen Dank. Auch hier antwortet das Sozialministerium, Frau Ministerin Werner.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, gestatten Sie mir vor der Beantwortung der konkreten Fragen einige allgemeine Ausführungen. Aufgrund massiv gestiegener Betriebskosten der Krankenhäuser insbesondere infolge der Energiekrise und deren fehlender Refinanzierung durch das aktuelle Krankenhausfinanzierungssystem sind viele Krankenhäuser in Deutschland in eine finanzielle

Schieflage geraten. Bundesweit haben 33 Standorte laut Information der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2023 Insolvenz angemeldet. Für das Jahr 2024 befürchtet die Krankenhausgesellschaft die Insolvenz von 60 bis 80 weiteren Häusern deutschlandweit. Auch Thüringen ist hiervon betroffen. Der in Thüringen und Bayern ansässige Regiomed-Konzern mit Thüringer Standorten in den Landkreisen Hildburghausen und Sonneberg hat Anfang des Jahres Insolvenz angemeldet. Weitere Insolvenzen sind nicht gänzlich auszuschließen. Viele Krankenhäuser berichten von massiven finanziellen Schwierigkeiten. Auf der anderen Seite ist die heutige Krankenhauslandschaft in Thüringen das Ergebnis eines massiven Umstrukturierungsund Konzentrationsprozesses in den 1990er-Jahren. Der Freistaat ist heute mit einer flächendeckenden Grundversorgung und ergänzenden fachmedizinischen Angeboten im stationären Bereich gut aufgestellt. Das Wegfallen von Krankenhausstandorten würde dies aber gefährden und gerade im ländlichen Raum die Erreichbarkeit verringern. Aus diesem Grund hat sich die Thüringer Landesregierung entschieden, ein Kreditprogramm für unverschuldet in finanzielle Not geratene Krankenhäuser aufzulegen, um sie bei der Aufnahme von Darlehen mit Liquiditätssicherung zu unterstützen, die sie auf dem freien Markt derzeit ohne Bürgschaft nicht erhalten würden.

Zu Frage 1: Derzeit erfolgt durch das TMASGFF und die Thüringer Aufbaubank die detaillierte Erarbeitung der konkreten Voraussetzungen, unter denen die Antragstellung und Bewilligung einer solchen Landesbürgschaft möglich werden soll. Natürlich können auch jetzt schon Krankenhäuser auf uns zukommen, wenn sie in einer existenziellen Not sind.

Zu Frage 2: Die Landkreise Hildburghausen und Sonneberg können eine Unterstützung durch das Land erst erhalten, wenn sie Betreiber eines Krankenhauses sind. Das ist derzeit noch nicht der Fall, weil das Regiomed-Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist und derzeit noch unklar ist, unter welchen Voraussetzungen die Krankenhäuser in den beiden Landkreisen weiter betrieben werden können. Obwohl die genauen Konditionen noch ausgearbeitet werden müssen, kann schon jetzt gesagt werden, dass ein Krankenhaus, das sich bereits in der Insolvenz befindet, nicht in den Anwendungsbereich des Programms fallen kann.

Zu Frage 3: Die Voraussetzungen für das Programm werden derzeit erarbeitet und abgestimmt. Ein Zeitpunkt für eine Veröffentlichung kann heute noch nicht benannt werden.