Protokoll der Sitzung vom 30.09.2020

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie herzlich willkommen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne.

Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer am Internet-Livestream.

Schriftführerin zu Beginn der heutigen Sitzung ist Frau Abgeordnete Güngör. Die Redeliste führt Herr Abgeordneter Tiesler.

Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Frau Präsidentin Keller, Frau Ministerin Taubert, Frau Abgeordnete Tasch, Frau Ministerin Werner und Herr Minister Maier.

Zu Beginn der heutigen Sitzung darf ich wie immer an die Ausführungen der Präsidentin am Beginn der letzten Plenarsitzungen erinnern. Die dort erläuterten Verfahrens- und Verhaltensregeln gelten auch in diesen Sitzungen weiter.

Der Ältestenrat hat gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung Dauerarbeitsgenehmigungen für Bild- und Tonaufnahmen für folgende Personen erteilt: Frau Kathrin Büchner, Redakteurin bei Radio F.R.E.I., Frau Martina Büchner, ebenfalls Redakteurin bei Radio F.R.E.I., Herrn Daniel Straub, ebenfalls Redakteur bei Radio F.R.E.I., Herrn Claudius Schetzior, Redakteur bei Radio ENNO, Herrn Max Zeising, Landeskorrespondent Sachsen-Anhalt/ Thüringen bei „neues deutschland“, Herrn Torsten Jantz, Kameraassistent bei MCS/MDR, Frau Fides Sophie Schopp, Radio Lotte Weimar, und Herrn Frank Engelmann, Dienstleister und Autor für das Thüringen-Journal.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit hat Frau Präsidentin für Frau Annemarie Haak, Aufnahmeleiterin beim MDR Thüringen, und Frau Theresa Liebig, Korrespondentin beim MDR Aktuell Hörfunk, für diese Plenarsitzungen eine außerordentliche Genehmigung für Bild- und Tonaufnahmen gemäß der Regelung für dringende Fälle nach § 17 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung erteilt.

Hinweise zur Tagesordnung: Der Beschluss des Ältestenrats gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung, wonach bis auf Weiteres die auf einen Tagesordnungspunkt entfallende Redezeit grundsätzlich halbiert wird, gilt auch in diesen Sitzungen fort.

Die Fraktionen haben in jeder Plenarsitzungswoche die Möglichkeit, bis Dienstag um 14.00 Uhr jeweils einen Tagesordnungspunkt zu benennen, der in einfacher bzw. in langer Redezeit verhandelt werden soll.

Die Fraktion der AfD hat hierfür den Tagesordnungspunkt 9 benannt.

Die Fraktionen sind im Ältestenrat übereingekommen, den Tagesordnungspunkt 12 in diesen Plenarsitzungen auf jeden Fall, den Tagesordnungspunkt 45 am morgigen Donnerstag als ersten Punkt und den Tagesordnungspunkt 46 am Freitag als ersten Punkt aufzurufen.

Weiterhin sind die Fraktionen im Ältestenrat übereingekommen, die Tagesordnungspunkte 42 a, 42 b, 42 c und 42 d gemeinsam aufzurufen.

Die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 47 bis 50 werden am Donnerstag nach der Mittagspause aufgerufen. Während der Auszählung der Stimmen findet die Fragestunde statt.

Die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 1 hat die Drucksachennummer 7/1747.

Die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 2 hat die Drucksachennummer 7/1748.

Die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 18 hat die Drucksachennummer 7/1751.

Zu Tagesordnungspunkt 18 wurde ein Alternativantrag der Fraktionen Die Linke, der CDU, der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP in der Drucksache 7/1731 verteilt.

Die Tagesordnungspunkte 19 a, 19 b und 20 werden von der Tagesordnung abgesetzt, da der jeweils zuständige Ausschuss noch nicht abschließend beraten hat.

Zu Tagesordnungspunkt 23 wurde eine Neufassung des Antrags verteilt.

Der Antrag zu Tagesordnungspunkt 32 wurde von der Fraktion der AfD zurückgezogen.

Zu Tagesordnungspunkt 40 wurde eine korrigierte Fassung des Antrags verteilt.

Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD zu Tagesordnungspunkt 48 hat die Drucksachennummer 7/1770.

Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD zu Tagesordnungspunkt 49 hat die Drucksachennummer 7/1771.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle einige Anmerkungen zu den beiden Wahlvorschlägen in den Drucksachen 7/1770 und 7/1771. Zu wählen sind zwei Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkom

mission und ein Mitglied der G 10-Kommission. Abweichend von der bisherigen parlamentarischen Praxis und vom Grundsatz, dass prinzipiell nicht mehr Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber vorgeschlagen werden, als Wahlämter, Mandate oder Funktionen zu vergeben sind, hat die Fraktion der AfD sogenannte Eventualkandidatinnen und -kandidaten in einer Liste benannt. Das finden Sie in ihrer Vorlage. Diese sollen dann in weiteren Wahlgängen zum Zuge kommen können, wenn die vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und/oder der vorgeschlagene Wahlbewerber nicht gewählt worden sein sollten. Die Mitglieder des Vorstands haben sich im Vorfeld der heutigen Sitzung mehrheitlich darauf verständigt, dass in Anlehnung an einen Beispielsfall aus der ersten Wahlperiode und im Sinne eines auf zügige weitere Besetzung dieser wichtigen Gremien zielenden Verfahrens im Falle der Nicht-Wahl der vorgeschlagenen Abgeordneten ein weiterer Wahlgang am gleichen Tag durchgeführt werden kann, für den die Fraktion der AfD neue Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber aus den jeweiligen Listen der Drucksachen 7/1770 bzw. 7/1171 vorschlagen kann. Die Parlamentarischen Geschäftsführer haben dies in einer Runde gestern Nachmittag mehrheitlich auch so gutgeheißen.

Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD zu Tagesordnungspunkt 50 hat die Drucksachennummer 7/1769. Die Wahlen zu den Tagesordnungspunkten 47 bis 50 können gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung offen durch Handzeichen durchgeführt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht.

Zuletzt bestand mit Blick auf die besonderen Anforderungen auch an Maßnahmen zum Infektionsschutz die Übereinkunft, die im Landtag vorzunehmenden Wahlen geheim durchzuführen. Besteht diese Übereinkunft weiter? Ich sehe keinen Widerspruch. Dann sind die genannten Wahlen weiterhin auch geheim durchzuführen.

Die Wahlen werden dann also morgen geheim und wieder als Blockwahl durchgeführt. Die Auszählung der Stimmen soll wieder während der Fragestunde erfolgen. Die Bekanntgabe der Wahlergebnisse ist im Anschluss an die Fragestunde geplant und entsprechend der Festlegungen gestern ist es dann so, dass gegebenenfalls dann noch ein weiterer Wahlgang nach der Fragestunde stattfindet.

Zum Tagesordnungspunkt 51, der Fragestunde, kommen noch folgende Mündliche Anfragen hinzu: Drucksachen 7/1650, 7/1652, 7/1680, 7/1681, 7/1708 bis 7/1710, 7/1712, 7/1723 – korrigierte Fassung, 7/1728 bis 7/1730, 7/1732, 7/1734, 7/1735, 7/1749, 7/1750, 7/1752, 7/1760, 7/1766 bis 7/1768.

Die Anträge von Herrn Abgeordneten Mühlmann und Frau Abgeordneter Herold auf mündliche Beantwortung ihrer Kleinen Anfragen 7/729 und 7/872 innerhalb der Fragestunde haben sich erledigt, weil die Antworten der Landesregierung mittlerweile fristgemäß vorliegen.

Wird der Ihnen vorliegenden Tagesordnung zuzüglich der von mir genannten Hinweise widersprochen? Herr Braga.

Frau Präsidentin, ich hätte zwei Anträge zu bestimmten Tagesordnungspunkten. Ich hätte aber auch einen Antrag zu den Wahlen. Den würde ich gerne vorn begründen, wenn möglich.

Ja, bitte.

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. Meine Damen und Herren, mein Antrag, um es von dieser Stelle zu dokumentieren, betrifft die Durchführung der Wahlen zweier Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und die Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz, die jeweils unter Tagesordnungspunkt 48 und 49 vorgesehen sind und vereinbarungsgemäß, wie gerade eben vorgetragen, am Donnerstag nach der Mittagspause aufgerufen werden sollen.

Wie wir soeben bei der Feststellung der Tagesordnung gehört haben, sind die Mitglieder des Vorstands im Vorfeld der heutigen Sitzung mehrheitlich übereingekommen, in Anlehnung an einen Beispielsfall aus der ersten Wahlperiode im Fall der Nicht-Wahl der vorgeschlagenen Abgeordneten lediglich einen weiteren Wahlgang durchzuführen. Dem widerspreche ich. Ich beantrage für meine Fraktion, dass die Wahlgänge durchgeführt werden, und zwar über sämtliche eingereichten Wahlvorschläge meiner Fraktion, bis entweder eine gesetzeskonforme Besetzung beider Gremien sichergestellt ist oder über sämtliche Wahlvorschläge abgestimmt wurde.

(Beifall AfD)

Anlass für die Einreichung dieser als ungewöhnlich hoch wahrgenommenen Anzahl von Wahlvorschlägen war – wie Sie selbst wissen dürften – die Ankündigung der Präsidentin selbst, die Parlamentarische Kontrollkommission unabhängig vom Ausgang der zu dieser Plenarsitzungswoche durchzuführenden Wahlen konstituieren zu wollen. Es handelt sich dabei aus Sicht meiner Fraktion zwar um eine

(Vizepräsidentin Marx)

offenkundig rechtswidrige Absicht, dies wird aber nicht der Landtag, vor allem nicht hier und nicht heute, festzustellen haben.

Fakt ist jedoch, dass Frau Präsidentin damit einerseits unsere Fraktion, andererseits aber auch den gesamten Landtag in Zugzwang gesetzt hat, eine gesetzeskonforme Besetzung dieses Gremiums sicherzustellen. Ich erlaube es mir, zur besonderen Untermauerung dieser Feststellung des eigentlich Offenkundigen aus der gutachterlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes zu zitieren, die anlässlich des Streits um die Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission vor einigen Monaten in Auftrag gegeben wurde. Zitat: „Weil eine rechtssichere Konstituierung der ParlKK erst nach erfolgreicher Wahl aller fünf gesetzlich vorgesehenen Mitglieder möglich sein wird und einer Fortführung der Tätigkeit der nur vom vorigen Landtag legitimierten ParlKK verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind, droht der wegen des Verfassungsauftrags aus Art. 97 Satz 3 ThürVerf nicht hinnehmbare Zustand einer fehlenden ständigen Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde. Um dies zu verhindern und seiner Funktionsgewährleistungspflicht nachzukommen, muss der Landtag unter Wahrung der verfassungsrechtlich gebotenen und einfachgesetzlich […] konkretisierten Chancengleichheit der Fraktionen eine innerparlamentarische Lösung zur Wahl und Einsetzung einer funktionsfähigen ParlKK herbeiführen.“ Jedenfalls nach der Maßgabe des vom Landtag als Gesetzgeber selbst erlassenen Thüringer Verfassungsschutzgesetzes ist er von Verfassungs wegen gehalten, alsbald zwei von der AfD-Fraktion vorgeschlagene Abgeordnete in die Kommission zu wählen. Umgekehrt ist auch die Fraktion der AfD in der Pflicht, sich dauerhaft um die Präsentation potenziell geeigneter Kandidaten zu bemühen.

Da die angemahnte innerparlamentarische Lösung trotz diverser Versuche meiner Fraktion, mit anderen hier im Hause vertretenen Kräften hierüber eine Verständigung zu erzielen, nicht herbeizuführen war, bleibt aus meiner Sicht Folgendes festzustellen – und auch das wird in der Sache vom genannten Gutachten bestätigt –: Meine Fraktion ist geradezu verpflichtet, Wahlvorschläge einzubringen und ungeachtet gegebenenfalls abschlägig durchlaufener Wahlgänge erneute Wahlvorschläge einzureichen. Dieser Pflicht ist die Fraktion nachgekommen. Der Landtag ist hingegen verpflichtet, nachweisbar das Seinige zu tun und diese Wahlgänge zu ermöglichen.

Um das auch noch deutlich von hier vorn zu betonen: Es geht hier nicht darum, dem einzelnen Abgeordneten vorzuschreiben, wen er zu wählen hat

oder nicht zu wählen hat. Um diesen politischen Streit geht es hier nicht, es geht um die Feststellung, dass der Landtag verpflichtet ist, die Wahl überhaupt zu ermöglichen oder jedenfalls nicht die Möglichkeit hat, die Zahl der Wahlgänge in der hier beabsichtigten Form einzuschränken.

(Beifall AfD)

Selbstverständlich ist mir bekannt, dass die Durchführung einer derart hohen Anzahl von Wahlgängen die Abarbeitung der restlichen Tagesordnung verzögern könnte. Dies kann jedoch nicht als Begründung dafür herhalten, den Landtag aus seiner Pflicht zu entlassen, diese Wahlgänge auch durchzuführen.

Im Übrigen eröffnet die Geschäftsordnung andere Möglichkeiten, die notwendigen Zeiträume für einzelne Wahlen deutlich zu reduzieren. Auch die zugegebenermaßen unwahrscheinliche, gleichwohl aber nicht auszuschließende Möglichkeit, dass ein Wahlvorschlag tatsächlich eine Mehrheit findet und eine rechtskonforme Besetzung der Gremien endlich sichergestellt wird, dürfte das ganze Verfahren erheblich abkürzen.

Erlauben Sie mir zum Schluss also noch folgende Feststellung: Für die Verständigung im Vorstand, die Zahl der durchzuführenden Wahlgänge auf zwei zu reduzieren, gibt es schlicht keine Grundlage. Der Hinweis auf den beim besten Willen nicht in Ansätzen vergleichbaren Fall aus der ersten Wahlperiode greift nicht. Ein einziger, dazu auch nicht vergleichbarer Fall, zumal schon vor über 25 Jahren, begründet im Übrigen beim besten Willen keine parlamentarische Übung und Praxis. Der Verweis, der zwar heute noch nicht kam, aber dafür gestern in der Runde der Parlamentarischen Geschäftsführer, auf § 50 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags überzeugt ebenso wenig. Dort wird lediglich die Reihenfolge zur Abarbeitung der Vorlagenarten aufgelistet. Sollte man hier eine derart strenge Auslegung dieses Paragrafen anstreben, so wäre jede davon abweichende Absprache, wie sie bei fast jeder Ältestenratssitzung üblich ist – und ich weise dazu einfach auf die Fußnoten auf der Plenareinladung für die heutige Sitzung hin –, unzulässig und daher hinfällig. Wir müssten uns also bei jeder Sitzung streng an die Tagesordnung halten, eine vorzeitige Abarbeitung bestimmter Punkte bzw. Verschiebung oder Vorziehung dieser Punkte wäre unzulässig.

Sie sehen selbst, meine Damen und Herren, dass das nicht wirklich praktikabel wäre. Ich bitte daher um Zustimmung für den Antrag meiner Fraktion zur Abarbeitung der Tagesordnung in der beschriebenen Weise. Danke schön.

(Beifall AfD)

Dieser Antrag veranlasst mich, noch mal etwas ausführlicher auszuführen, was den Vorstand und auch die Parlamentarischen Geschäftsführer dazu bewogen hat, hier keinen Wahlmarathon – ich bezeichne das jetzt mal so – einzuplanen. Zu den klassischen Funktionen eines Parlaments zählen die Gesetzgebungs-, die Kontroll- und die Kreationsfunktionen. Ausdruck finden diese Funktionen in den verschiedenen parlamentarischen Instrumentarien, die in § 50 der Geschäftsordnung aufgeführt sind. Dort finden wir quasi die Liste unserer Handlungsfelder hier im Parlament. Alle dort genannten parlamentarischen Mittel können Gegenstand einer Plenarberatung werden und in deren Vorfeld stellt der Ältestenrat die vorläufige Tagesordnung auf. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist es dem Ältestenrat aufgegeben, sich an der Wertentscheidung des Geschäftsordnungsgebers, die in § 21 Abs. 1 der Geschäftsordnung niedergelegt ist, grundsätzlich zu orientieren. Danach sind zuerst Gesetzentwürfe zu behandeln, danach Unterrichtungen gemäß Artikel 67 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Angelegenheiten der Europäischen Union, danach Anträge aus den Reihen der Fraktionen und schließlich sogenannte sonstige Vorlagen. Unter den Begriff „sonstige Vorlagen“ sind auch Wahlvorschläge zu subsumieren.

Diesen Prämissen folgend hat der Ältestenrat in seiner 16. Sitzung am 22. September 2020 die vorläufige Tagesordnung für diese Plenarsitzungen aufgestellt und die anstehenden Wahlen als Tagesordnungspunkte 47 bis 50 bei insgesamt 52 Tagesordnungspunkten platziert. Gleichzeitig hat er in Übereinstimmung mit der bisherigen parlamentarischen Praxis die Festlegung getroffen, dass die Wahlen auf jeden Fall in diesen Plenarsitzungen aufgerufen werden, nämlich am morgigen Donnerstag nach der Mittagspause. Damit wird garantiert, dass die Wahlen unabhängig von der Abarbeitung der Tagesordnung im Übrigen zum Aufruf kommen, womit sie gegenüber anderen Tagesordnungspunkten, die wir voraussichtlich nicht mehr schaffen werden, privilegiert sind. Hierdurch wurde der Bedeutung der zu besetzenden Gremien, insbesondere der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission, vom Ältestenrat Rechnung getragen.