Die Zahl der Termine wiederum ohne Verkündungstermine bei den Landgerichten in erstinstanzlichen Zivilsachen ging von insgesamt 2.544 im 1. Halbjahr 2019 auf 2.137 im 1. Halbjahr 2020 zurück. Davon sank die Zahl der Termine ohne Beweisaufnahme von 2.187 auf 1.884 und die Zahl der Termine mit Beweisaufnahme von 357 auf 253.
Bei den Zivilsachen vor den Landgerichten als zweiter Instanz sank die Zahl der Termine wiederum ohne Verkündungstermine von insgesamt 314 im 1. Halbjahr 2019 auf 252 im 1. Halbjahr 2020. Davon sank die Zahl der Termine ohne Beweisaufnahme von 308 auf 248 und die Zahl der Termine mit Beweisaufnahme von 6 auf 4.
Bei den Berufungen in Zivilsachen vor dem Thüringer Oberlandesgericht ging die Zahl von insgesamt 338 Terminen im 1. Halbjahr 2019 auf 283 Termine im 1. Halbjahr 2020 zurück. Davon sank die Zahl der Termine ohne Beweisaufnahme von 299 auf 255 und mit Beweisaufnahme von 39 auf 28.
Im Bereich der Familiensachen vor den Thüringer Amtsgerichten ist die Zahl der Termine wiederum ohne Verkündungstermine von insgesamt 5.932 auf 5.219 im 1. Halbjahr 2020 zurückgegangen. Die Zahl der Termine in Familiensachen vor dem Thüringer Oberlandesgericht ist im 1. Halbjahr im Vorjahresvergleich von 75 auf 28 gesunken.
Im Bereich der Strafverfahren vor den Thüringer Amtsgerichten sank die Zahl der Hauptverhandlungen in den erledigten Verfahren von insgesamt 6.775 im 1. Halbjahr 2019 auf 5.521 im 1. Halbjahr 2020. Die Zahl der Hauptverhandlungstage ging von 7.236 auf 5.954 zurück.
Die Zahl der Hauptverhandlungen vor den Thüringer Landgerichten in den erledigten erstinstanzlichen Strafverfahren sank von 123 im 1. Halbjahr 2019 auf 115 im 1. Halbjahr 2020. Die Zahl der Hauptverhandlungstage stieg aktuell von 531 auf 792 an. Die Zahl der Hauptverhandlungen vor den Thüringer Landgerichten in den erledigten Berufungsverfahren in Strafsachen ging von insgesamt 422 im 1. Halbjahr 2019 auf 299 im 1. Halbjahr 2020 zurück. Gleichzeitig sank die Zahl der Hauptverhandlungstage von 484 auf 348.
ren ohne Hauptverhandlung von 58 auf 60 im 1. Halbjahr 2020 an. Die Zahl der erledigten Verfahren mit Hauptverhandlung und Urteil stieg von 3 Verfahren im 1. Halbjahr 2019 auf 4 im 1. Halbjahr 2020 an.
Für die Thüringer Finanzgerichtsbarkeit liegen keine statistischen Zahlen zu den Gerichtsterminen in den Klageverfahren vor. Allerdings wurden im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 25 Verfahren durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung erledigt. Dies waren 18 Verfahren weniger als im 1. Halbjahr 2019.
Für die Thüringer Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit liegen keine statistischen Zahlen zu den Gerichtsterminen vor.
Die Thüringer Arbeitsgerichte konnten im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 3.502 Urteilsverfahren einschließlich der Eilverfahren erledigen. Dies ist ein Rückgang der Erledigungen im Vorjahresvergleich um lediglich 6,6 Prozent. Beim Thüringer Landesarbeitsgericht konnten im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 118 Berufungsverfahren einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz erledigt werden. Dies ist ein Rückgang im Vorjahresvergleich um 20,8 Prozent.
Bei den Thüringer Sozialgerichten wurden im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 4.369 Klageverfahren erledigt. Dies ist ein Rückgang der Erledigungen im Vorjahresvergleich um 17,3 Prozent. Beim Thüringer Landessozialgericht konnten im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 353 Berufungsverfahren erledigt werden. Dies ist ein Rückgang im Vorjahresvergleich um 16 Prozent.
Im 1. Halbjahr 2020 konnten bei den Thüringer Verwaltungsgerichten insgesamt 1.840 Hauptverfahren erledigt werden. Die Zahl der Erledigungen war damit im Vorjahresvergleich 23,7 Prozent niedriger. Beim Thüringer Oberverwaltungsgericht wurden im 1. Halbjahr 2020 insgesamt 14 erstinstanzliche Verfahren erledigt. Dies sind drei Verfahren mehr als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Weiterhin konnten insgesamt 305 zweitinstanzliche Verfahren beim Thüringer Oberverwaltungsgericht erledigt werden. Die Erledigungsleistung ging damit im Vorjahresvergleich in der Gesamtsumme um 24,1 Prozent zurück.
Antwort auf Frage 2: Unter Bezugnahme auf die vorliegenden Daten kann man zunächst feststellen, dass die Pandemie in keiner Verfahrensart zu einem Stillstand geführt hat. Die Daten zeigen, dass in der Justiz weiterhin eine erhebliche Verfahrenszahl bearbeitet und erledigt werden konnte. Von einer konkreten Bewertung der einzelnen Bereiche
muss ich absehen, weil mir keine weitergehenden Daten von den konkreten Verfahrensarten vorliegen, die eine fundierte Beurteilung zulassen. Ziel der Justiz war und ist es, im Rahmen der Rechtsgewährung die Gesundheit der Menschen zu schützen. Daraus können zwangsläufig Terminverschiebungen oder Aufhebungen resultieren, wenn dies zum Schutz der Verfahrensbeteiligten erforderlich ist.
Antwort zu Frage 3: Diese Frage kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden, weil unklar ist, wie lange die coronabedingten Einschränkungen anhalten, welche Beeinträchtigungen der Verfahrensdauer überhaupt coronabedingt sind und wann die noch anhängigen unerledigten Gerichtsverfahren beendet sein werden.
Antwort zu Frage 4: Die Situation an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften stellt sich nach dem erfolgreichen Wiederhochfahren des Geschäftsbetriebs seit 4. Mai 2020 wie folgt dar: Die Hygienekonzepte werden an den Gerichten und bei den Staatsanwaltschaften regelmäßig entsprechend der geänderten Rechtslage und der Empfehlungen der Bundesregierung wie auch des RKI aktualisiert und konsequent umgesetzt. Das Augenmerk liegt nach Aussage des befragten Geschäftsbereichs insbesondere in der Wahrung des Abstandsgebots und Beachtung der bekannten AHARegeln – Abstand, Hygiene, Alltagsmaske – sowie im regelmäßigen Lüften. Unmittelbarer persönlicher Kontakt wird auf ein im Rahmen der Sicherstellung des Rechtsgewährungsanspruchs notwendiges Maß reduziert. Trennwände wurden flächendeckend insbesondere in Verhandlungssälen aufgestellt. Nach übereinstimmender Einschätzung des Geschäftsbereichs haben sich die bisher ergriffenen und umgesetzten Maßnahmen zur Eindämmung des pandemischen Geschehens in der Justiz bewährt. Homeoffice wird ermöglicht, soweit dies insbesondere in Bezug auf die Art der Tätigkeit in Betracht kommt. Die Richter- und Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich so technisch ausgestattet, dass ein mobiles Arbeiten über Notebook mit Office und umfänglichen Recherchetools aus dem Homeoffice möglich ist. Die technischen Voraussetzungen für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung im Sinne der jeweils einschlägigen Verfahrensordnungen liegen vor. Das Videokonferenzsystem kann über die Thüringer Datenaustauschplattform genutzt werden. Anzumerken ist hierbei, dass über die Nutzung der Videokonferenztechnik zur Durchführung von Gerichtsverhandlungen das jeweils zuständige Gericht im Einzelfall selbst entscheidet. Zudem möchte ich betonen, dass dem Justizministerium zwar die Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit den zur
Gewährleistung einer unabhängigen Rechtsprechung notwendigen Sachmitteln obliegt, allerdings treffen die Entscheidungen über das Ob sowie die Art und Weise der Durchführung der Gerichtsverhandlungen auch und gerade in Corona-Zeit allein die zur Entscheidung berufenen Richter und Richterinnen. Hier verbietet sich jede Einflussnahme aus Respekt vor der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung.
aber wenn man das Justizministerium fragt, dann muss man damit rechnen, dass man eine Antwort bekommt.
Herr Staatssekretär, ich nehme das sehr wohlwollend als Abgeordneter zur Kenntnis, dass, wenn man Ihr Ministerium fragt, man auch Antwort bekommt. Aber ich hoffe, Sie haben gesehen, dass ich aus Solidarität mit Ihnen stehen geblieben bin, bis die Antwort sozusagen über den Äther war.
Aber, Herr Staatssekretär, Spaß beiseite, zwei Nachfragen an dieser Stelle, nämlich zum einen: Wie viele Gerichtssäle sind mit Lüftungsanlagen ausgestattet bzw. sind seit Anfang dieses Jahres mit einer ebensolchen ausgestattet worden? Und zweitens: Wie ist die Öffentlichkeit der Verhandlungen unter epidemischen Bedingungen sichergestellt?
Die Ausstattung der Gerichtssäle ist so unterschiedlich, weil es davon abhängt, wo sich der Saal befindet. Wir haben ganz moderne Gerichtszentren, da haben wir entsprechende Anlagen. Aber wir haben natürlich alte Gerichtsgebäude, wo man das Lüften ganz klassisch durch Öffnen der Fenster herstellen muss.
Zum Zweiten: Über die Öffentlichkeit entscheidet natürlich der Richter oder die Richterin im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit. Sie muss entscheiden, inwieweit die Presse in welchem Umfang zugelassen wird, und natürlich auch, wie sonstige interessierte Bürger zu der Verhandlung Zutritt ha
ben. Das ist immer eine Entscheidung im Einzelfall und obliegt allein dem Richter oder der Richterin.
Gut. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Damit ist tatsächlich die Fragestunde bis zum Schluss durchgelaufen, die letzte Frage wurde gestellt, und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/2096 -
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/2097 -
Tagesordnungspunkt 59 – Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes –: Wahlvorschlag der Fraktion der AfD, Frau Abgeordnete Corinna Herold: abgegebene Stimmen 86, gültige Stimmen 86, ungültige Stimmen 0. Auf den Wahlvorschlag entfallen 24 Jastimmen, 60 Neinstimmen, es liegen 2 Enthaltungen vor. Damit hat der Wahlvorschlag die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags nicht erreicht.
Wahlvorschlag der Fraktion der AfD, Herr Abgeordneter Birger Gröning: abgegebene Stimmen 86, gültige Stimmen 86, ungültige Stimmen 0. Auf den Wahlvorschlag entfallen 26 Jastimmen, 53 Neinstimmen, es liegen 7 Enthaltungen vor. Damit hat der Wahlvorschlag die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags nicht erreicht.
Tagesordnungspunkt 60 – Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10- Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes –:
abgegebene Stimmen 86, gültige Stimmen 86, ungültige Stimmen 0. Auf den Wahlvorschlag entfallen 30 Jastimmen, 52 Neinstimmen, es liegen 4 Enthaltungen vor. Damit hat der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD, Herr Abgeordneter Olaf Kießling, die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags nicht erreicht.
Wird die Wiederholung der Wahlen mit der vorgeschlagenen Wahlbewerberin und den vorgeschlagenen Wahlbewerbern gewünscht?
Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß § 25 Abs. 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/2096 -
Für die heutige Wahl zweier Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission hat die Fraktion der AfD Frau Abgeordnete Corinna Herold und Herrn Abgeordneten Birger Gröning vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag liegt in der Drucksache 7/2096 vor. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags erhält, mithin mindestens 46 Stimmen.
Wahl eines Mitglieds der Kommission nach Artikel 10 Grundgesetz (G 10-Kommission) gemäß § 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 7/2097 -
Für die heutige Wahl eines Mitglieds der G 10Kommission hat die Fraktion der AfD Herrn Abgeordneten Olaf Kießling vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag liegt in der Drucksache 7/2097 vor. Ge